Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 528/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 528/06

Urteil vom 29. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion,
General Guisan-  Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch dipl. math. ETH et lic. iur.
Martin Wetli, Heimensteinstrasse 13, 8472 Seuzach.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich   vom 25. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene S.________ ist seit 1. Mai 1998 als Schreiner bei der Firma
U.________ tätig und bei der Winterthur Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur") obligatorisch gegen
die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 18. September 2001
teilte der Arbeitgeber der Winterthur mit, der Versicherte habe sich Mitte
Juli 2001 beim Sprung von einem Tisch ein Distorsionstrauma am rechten Knie
zugezogen. Der Unfallversicherer fragte S.________ nach den näheren Umständen
des Unfalls und holte beim erstbehandelnden Arzt Dr. med. X.________ den
Bericht vom 9. Oktober 2001 ein. In einem weiteren Bericht vom 3. Dezember
2001 erklärte der Arzt, der Patient habe sich seit der Erstbehandlung am 11.
September 2001 nicht mehr gemeldet, sodass angenommen werden müsse, es gehe
ihm inzwischen gut. Ende August 2002 begab sich S.________ wegen Schmerzen am
rechten Knie erneut in ärztliche Behandlung, woraufhin der Arbeitgeber am 15.
Januar 2003 eine weitere Unfallmeldung erstattete. Die "Winterthur" kam für
die Behandlungskosten auf, teilte dem Versicherten jedoch mit Schreiben vom
7. April 2003 mit, dass sie ihre Leistungen per 12. März 2003 einstelle. Sie
fragte S.________ nochmals nach den genauen Umständen des Unfallhergangs und
liess ihn durch ihren beratenden Arzt Dr. med. Y.________, Facharzt für
orthopädische Chirurgie FMH, untersuchen.

Mit Verfügung vom 30. September 2003 stellte die "Winterthur" die Leistungen
aus der obligatorischen Unfallversicherung per 12. März 2003 ein. Nach
Einholung einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. T.________,
Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom     16. April 2004 hielt sie
mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 an der Leistungseinstellung fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2006 teilweise gut, hob den
Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 auf und wies die Sache zu weiteren
Abklärungen und neuer Verfügung über die Leistungspflicht ab 12. März 2003 an
die "Winterthur" zurück.

C.
Die "Winterthur" führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren
um Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

S. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz.
75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist     (Art. 132 Abs. 1
BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem  1. Januar 2007 erlassen
wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die "Winterthur" aus dem Ereignis vom 15. Juli
2001 weitere Leistungen zu erbringen hat. Der Unfallversicherer verneinte
dies in der Verfügung vom 30. September 2003 per     12. März 2003 mit der
Begründung, die Kniebeschwerden des Versicherten seien spätestens ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis gestanden bzw.
der status quo sine sei spätestens ab diesem Datum erreicht gewesen. Im
Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 bestritt er zudem, dass es sich beim
Ereignis vom 15. Juli 2001 um ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes
gehandelt habe. Das kantonale Gericht hat im Entscheid vom 25. September 2006
das Vorliegen eines Unfallereignisses bejaht, jedoch weitere Abklärungen zur
Frage, ob nach dem 12. März 2003 noch Unfallfolgen vorgelegen haben, welche
Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung begründen, als notwendig
erachtet. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet die "Winterthur"
eine weitergehende Leistungspflicht wiederum mit der Begründung, es handle
sich beim Ereignis vom 15. Juli 2001 nicht um einen Unfall und zudem wäre per
12. März 2003 von einem status quo sine auszugehen, soweit ursprünglich
überhaupt ein Kausalzusammenhang vorgelegen hätte. Weitere Abklärungen
könnten sodann - so der Unfallversicherer - höchstens den aktuellen
Gesundheitszustand des Knies beurteilen und würden somit für die Frage der
Kausalität zu keinen neuen Erkenntnissen führen, weshalb darauf zu verzichten
sei.

3.
Die Beantwortung der Frage, ob das Ereignis vom 15. Juli 2001 einen Unfall
oder eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt, hat
intertemporalrechtlich nach den damals in Kraft gestandenen Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen zu erfolgen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ist nicht anwendbar. Dies betrifft namentlich Art. 4 ATSG über den
Unfallbegriff, welche Bestimmung indessen inhaltlich ohnehin dem bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 9 Abs. 1 UVV entspricht (RKUV 2004
Nr. U 530 S. 576,      U 123/04). Danach gilt als Unfall die plötzliche,
nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors auf den menschlichen Körper. Das kantonale Gericht hat die hiezu von
der Praxis erarbeiteten Grundsätze, insbesondere die Rechtsprechung zum
Merkmal der Ungewöhnlichkeit (BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404, 122 V 230 E. 1 S.
233, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Entsprechendes gilt für die
vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtsprechungsgemässen Bejahung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Vorliegen einer unkoordinierten Bewegung
- d.h. einer Störung der körperlichen Bewegung durch etwas "Programmwidriges"
wie Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines
Sturzes etc. (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; RKUV 2000 Nr. U 368     S. 99 E.
2d , U 335/98, und 1999 Nr. U 345 S. 420 E. 2b, U 114/97;  vgl. Alfred
Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176
f.). Darauf kann verwiesen werden.

4.
4.1 Laut Unfallmeldung vom 18. September 2001 zog sich der Beschwerdegegner
Mitte Juli 2001 beim Sprung von einem Tisch ein Distorsionstrauma am rechten
Knie zu. Auf Frage der Beschwerdeführerin nach dem genauen Unfallhergang gab
der Versicherte am 9. Oktober 2001 an, beim Sprung von der Leiter bzw. beim
Aufprall sofort einen heftigen Schmerz im rechten Knie verspürt zu haben. In
der zweiten Unfallmeldung vom 15. Januar 2003 war wieder von den Folgen des
Sprungs vom Arbeitstisch die Rede, während im Bericht der Klinik A.________
vom 17. Februar 2003 von einem Status nach Sturz vom Tisch gesprochen wurde.
Auf erneute Nachfrage des Unfallversicherers hin schrieb der Versicherte am
24. Mai 2003, er sei zum Holen eines auf einem Kasten liegenden Messgeräts
über eine Leiter auf den vor dem Kasten stehenden Tisch gestiegen. Beim
Zurückgehen habe er den Staub vom Messgerät abgewischt und sich nicht auf den
Tisch geachtet. So habe er nicht bemerkt, dass er bereits an der Tischkante
angelangt gewesen sei. Erst als er über die Kante zur Leiter hingetreten sei,
sei er beinahe zu Fall gekommen und habe sich mit einem Sprung vor dem Sturz
retten können. Da er reflexartig gesprungen sei, könne er nicht sagen, ob er
sich letztlich vom Tisch oder von der davorstehenden Leiter abgestossen habe.
Es sei kein kontrollierter Sprung möglich gewesen, sodass er sich nicht habe
auf die Landung vorbereiten und abfedern können. Zudem habe er das Messgerät
in der Hand gehalten und sich deshalb nicht abstützen können.

4.2 Die Beschwerdeführerin hat im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 primär
auf die Schilderung vom 9. Oktober 2001 abgestellt, welche als "Aussage der
ersten Stunde" zu berücksichtigen sei, und den Unfallcharakter des "Sprungs
von der Leiter" verneint. Zur von ihr als "zweite Unfallschilderung"
bezeichneten Eingabe vom 24. Mai 2003  führte sie aus, die Landung sei normal
auf beiden Füssen erfolgt, weshalb ein ungewöhnlicher äusserer Faktor fehle.
Im vorinstanzlichen sowie im vorliegenden Verfahren stellt sich die
"Winterthur" in erster Linie auf den Standpunkt, obschon der Abgang vom Tisch
nicht ganz planmässig erfolgt sei, seien die Schmerzen erst nach dem
Auftreffen mit beiden Füssen auf dem Boden verspürt worden. Vor der Landung
auf dem Boden hätten auf das Knie - so der Unfallversicherer - keine als
ungewöhnlich zu bezeichnenden Kräfte eingewirkt. Die Beurteilung des
ungewöhnlichen äusseren Faktors habe deshalb einzig hinsichtlich der Landung
zu erfolgen. Eine aus einer Höhe von 70-80 cm erfolgte Landung mit beiden
Füssen auf dem Boden stelle keine ungewöhnliche äussere Einwirkung dar,
selbst dann nicht, wenn der Versicherte beim nicht ganz planmässigen Absprung
noch etwas in den Händen gehalten habe.

4.3 Mit der Vorinstanz ist bezüglich des Verlaufs des Ereignisses vom 15.
Juli 2001 zunächst festzuhalten, dass die ursprünglichen und die später
erfolgten Angaben des Versicherten nicht widersprüchlich sind. Der
Beschwerdegegner hat in der auf Nachfrage des Unfallversicherers hin
erfolgten Stellungnahme vom 24. Mai 2003 das Geschehen erstmals detailliert
geschildert. Dass der Versicherte für das Besteigen des Tisches eine kleine
Leiter benutzt und bei der Rückkehr über den Tisch infolge Unaufmerksamkeit
nicht bemerkt hat, dass er am Tischende und bei der Leiter angelangt war,
dass er sich mit einem reflexartigen Sprung vor dem drohenden Sturz rettete
und dass ihm nicht klar ist, ob er letztlich vom Tisch oder von der Leiter
abgesprungen ist, erscheint - wie dies bereits das kantonale Gericht
ausgeführt hat - nachvollziehbar, ist mit den Umschreibungen "Sprung vom
Tisch/Leiter" sowie "Sturz vom Tisch" vereinbar und wird auch vom
Unfallversicherer nicht mehr in Frage gestellt. Entscheidend für die
umstrittene Qualifikation als Unfallereignis ist nun aber, ob zur Beurteilung
des ungewöhnlichen äusseren Faktors der ganze Ablauf oder lediglich die
Landung zu betrachten ist. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass Fehltritt, reflexartiger unkontrollierter Absprung sowie
Landung in engem Zusammenhang zu sehen sind und nicht - wie dies die
Beschwerdeführerin geltend macht - in verschiedene, voneinander unabhängige
Teilphasen zerlegt werden können. Der natürliche Ablauf der Körperbewegung
wurde durch den Fehltritt programmwidrig gestört, weshalb der Versicherte, um
einen Sturz zu vermeiden, reflexartig und unkontrolliert abgesprungen ist.
Aus dem Umstand, dass er trotzdem (zufälligerweise) auf beiden Füssen
gelandet ist, kann nicht abgeleitet werden, es liege keine Programmwidrigkeit
und damit kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne einer unkoordinierten
Bewegung vor. Das Ereignis vom 15. Juli 2001 ist damit als Unfall im Sinne
des Gesetzes zu qualifizieren.

5.
Streitig und zu prüfen bleibt damit des Weitern, ob nach dem 12. März 2003
noch Unfallfolgen vorgelegen haben, welche Anspruch auf Leistungen der
Unfallversicherung begründen.

5.1 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und versichertem
Unfallereignis zutreffend dargelegt (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit
Hinweisen). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150
E. 2.1 S. 153 mit Hinweisen), zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und
damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des status
quo sine vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (RKUV 2000
Nr. U 363 S. 45, U 355/98; Urteil U 290/06 vom 11. Juni 2007,  E. 3.3) sowie
zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden.

5.2 Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum
Schluss, es sei gestützt darauf nicht zuverlässig zu beantworten, ob die
diagnostizierten Beschwerden auch durch den Unfall vom 15. Juli 2001
(mit-)verursacht worden seien. Selbst wenn durch den Unfall ein bestehender
Vorzustand schmerzhaft und manifest geworden wäre, so das kantonale Gericht,
lasse sich den medizinischen Berichten nicht schlüssig entnehmen, dass das
Ereignis lediglich einen durch chronische Überbelastung entwickelten
Vorzustand habe schmerzhaft werden lassen und dass damit keine
richtunggebende dauernde Verschlimmerung eingetreten sei. Die Vorinstanz wies
die Sache daher zu weiteren Abklärungen an den Unfallversicherer zurück.
Während die Beschwerdeführerin geltend macht, angesichts der Geringfügigkeit
der Einwirkung ohne körperliche Schädigung könne knapp zwei Jahre nach dem
Ereignis längstens von einem status quo sine ausgegangen werden, und die
Notwendigkeit weiterer Abklärungen verneint, bejaht diese der
Beschwerdegegner und kritisiert im Wesentlichen das Abstellen auf die
Berichte der beratenden Ärzte der "Winterthur" Dr. med. Y.________ sowie Dr.
med. T.________.

5.3 Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. X.________ diagnostizierte einen Status
nach Kniedistorsion rechts und stellte anhand der Röntgenbilder unauffällige,
allseits regelrechte ossäre Strukturen fest. Er fand keine Anhaltspunkte für
eine Meniskus-, Seitenband- oder Kreuzbandläsion und hielt den
Beschwerdegegner für voll arbeitsfähig (Bericht vom 9. Oktober 2001). Diesen
Befund bestätigte Dr. med. X.________ am 3. Dezember 2001 und hielt fest, der
Patient habe sich seit der Erstbehandlung am 11. September 2001 nicht mehr
gemeldet, sodass angenommen werden müsse, es gehe ihm inzwischen gut. Nachdem
der Versicherte Dr. med. X.________ wegen Kniebeschwerden am 24. September
2002 wieder aufgesucht hatte, veranlasste dieser weitere Abklärungen. Dr.
med. F.________, Klinik für Unfallchirurgie am Spital H.________, stellte am
6. November 2002 die Diagnose "anterior knee-pain rechts" bei einem reizlosen
Knie ohne Druckdolenz und bei stabilen Kniebinnenstrukturen. Auch anlässlich
des MRI vom 15. Februar 2003 zeigten sich ein intakter medialer und lateraler
Meniskus, intakte Kreuz- und Seitenbänder, eine normal zentrierte Patella
sowie ein gut erhaltener retropatellärer Knorpel. Festgestellt wurden
indessen ein deutliches Knochenmarködem am Unterpol der Patella, ein
aufgetriebenes Ligamentum patellae und ein Weichteilödem des
darunterliegenden Hoffa Fettkörpers, wobei Frau Dr. med. K.________
festhielt, der Befund sei gut vereinbar mit einem sogenannten Jumper's Knee
(Tendinopathie/-itis des Ligamentum patellae) mit entzündlicher Mitreaktion
des Unterpols der Patella und begleitender Hoffitis. Der beratende Arzt der
"Winterthur" Dr. med. Y.________ bezeichnete es aufgrund der Akten am 12.
März und am 30. April 2003 als möglich, dass das diagnostizierte Jumper's
Knee in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Juli
2001 stehe, schlug jedoch eine Untersuchung des Versicherten vor. Im
Untersuchungsbericht vom 27. August 2003 hielt Dr. med. Y.________ fest, die
feststellbaren objektiven Befunde am rechten Knie stünden möglicherweise in
einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Juli 2001.
Sowohl Anamnese als auch Klinik und speziell die bildgebende Abklärung mit
MRI hätten zur Diagnose eines Jumper's Knee rechts geführt, wohingegen sich
strukturelle Veränderungen, die auf ein einmaliges Trauma zurückgeführt
werden könnten, nicht nachweisen liessen. Es sei durchaus nachvollziehbar -
so der Arzt -, dass die körperlich belastende Tätigkeit als Schreiner solche
Veränderungen und Beschwerden auslösen könne. Beim Sprung vom 15. Juli 2001
sei es möglicherweise zu einer Kniedistorsion gekommen, welche indessen in
der Regel nach rund drei Monaten abgeheilt wäre. Unter Belastung könne es
jedoch durchaus wieder zu einer verstärkten Symptomatik kommen. Die objektiv
feststellbare Symptomatik im Sinne eines Jumper's Knee sei unabhängig vom
Unfallereignis zu betrachten, während die Kniedistorsion spätestens im
Zeitpunkt der MRI-Untersuchung am 15. Februar 2003 als abgeheilt zu
betrachten wäre. Der im Rahmen des Einspracheverfahrens beigezogene beratende
Arzt Dr. med. T.________ schloss sich gestützt auf die Aktenlage der
Beurteilung des Dr. med. Y.________ an. Das Ereignis vom 15. Juli 2001 habe
nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
geführt. Bezogen auf das Unfallereignis sei längstens der Status quo sine
eingetreten. Bereits auf den Röntgenaufnahmen vom          11. September 2001
sei am Unterpol der rechten Patella im Ansatzbereich des Ligamentum patellae
eine knöcherne Ausziehung sichtbar gewesen, die typisch sei als Ausdruck für
eine chronische Überbelastung des Streckapparates und prädestiniert für
Schmerzen im Sinne eines Jumper's Knee. Die gleichen Befunde seien auch auf
den Röntgenaufnahmen vom 26. August 2002 und im MRI vom 15. Februar 2003
erkennbar. Es handle sich dabei - so Dr. med. T.________ - klar nicht um
Unfallfolgen, sondern um Veränderungen im Sinne einer anlagebedingten oder
überlastungsbedingten Situation.

5.4 Mit der Vorinstanz ist zunächst gestützt auf die erfolgten bildgebenden
und klinischen Untersuchungen festzustellen, dass sich der Versicherte beim
Unfallereignis vom 15. Juli 2001 keine nachweisbare Verletzung der Knochen
oder der Bänder zugezogen hat. In diesem Zusammenhang überzeugt auch der
Bericht des Dr. med. Y.________ vom 27. August 2003, soweit darin ausgeführt
wird, eine möglicherweise durch den Unfall hervorgerufene Knieverstauchung
heile in der Regel nach drei Monaten und müsste spätestens nach Vorliegen der
Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 15. Februar 2003 als abgeheilt gelten.

Gemäss den Befunden des erwähnten MRI bestehen aber beim Beschwerdegegner ein
aufgetriebenes Ligamentum patellae, ein deutliches Knochenmarködem am
Unterpol der Patella sowie ein Weichteilödem des darunterliegenden
Hoffa-Fettkörpers, was zur Diagnose eines Jumper's Knee bzw. einer
Tendinopathie/-itis des Ligamentum patellae mit entzündlicher Mitreaktion des
Unterpols der Patella und begleitender Hoffitis führte. Die Diagnose Jumper's
Knee wurde durch die beratenden Ärzte der "Winterthur" bestätigt. Ob aber
dieser Befund mindestens teilweise durch das Unfallereignis vom 15. Juli 2001
verursacht wurde oder aber ob durch den Unfall ein bestehender degenerativer
Vorzustand manifest geworden ist und sich dauernd verschlimmert hat, lässt
sich - wie das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage
zutreffend festgestellt hat - nicht schlüssig beantworten. So ist Frau Dr.
med. K.________ in ihrem Bericht vom 17. Februar 2003 auf die Frage eines
Zusammenhangs zwischen Befund und Unfallereignis sowie auf die Frage eines
allfälligen Vorzustandes gar nicht eingegangen. Dr. med. Y.________ sodann
bezeichnete im Bericht vom 27. August 2003 einen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen den feststellbaren objektiven Befunden und dem
Ereignis vom 15. Juli 2001 als möglich, führte dann aber aus, die Symptomatik
sei unabhängig vom Unfallereignis zu betrachten. Dr. med. T.________
schliesslich sah bereits auf den Röntgenaufnahmen vom 11. September 2001
Anzeichen für ein Jumper's Knee, bei welchen es sich seiner Meinung nach
jedoch nicht um Unfallfolgen sondern um Veränderungen im Sinne einer
anlagebedingten oder überlastungsbedingten Situation handle. Das Ereignis vom
15. Juli 2001 habe - so der beigezogene Arzt - nur zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt. Da weder die Frage, ob das
Unfallereignis vom 15. Juli 2001 noch eine Teilursache des
Gesundheitsschadens darstellt, noch diejenige nach einem allfälligen
degenerativen Vorzustand sowie - bei dessen Vorliegen - nach dem Erreichen
des status quo sine mit hinreichender Zuverlässigkeit beantwortet werden
kann, hat die Vorinstanz die Sache zu Recht zu ergänzenden Abklärungen an den
Unfallversicherer zurückgewiesen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann
verwiesen werden.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 29. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch