Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 523/2006
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U 523/06

Urteil vom 14. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger,
nebenamtlicher Richter Weber,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Allianz Suisse Versicherungen,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1958, Spanien, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr, Rosenbergstrasse 42b,
9000 St. Gallen.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen
vom 26. September 2006.

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1958, war bei der Q.________ AG angestellt und dadurch
bei den Elvia Versicherungen (heute Allianz Suisse Versicherungen;
nachfolgend "Allianz") unfallversichert, als sie am 7. August 1991 beim
Wasserskifahren stürzte (Unfallmeldung vom 14. August 1991). Dr. med.
A.________, Praktischer Arzt, diagnostizierte am 2. November 1991 ein
cerviko-cephales Syndrom nach Sturz und erklärte, die Versicherte habe die
Arbeit am 30. September 1991 zu 50 % und am 23. Oktober 1991 zu 100 % wieder
aufgenommen. Am 18. November 1991 schloss Dr. med. A.________ die Behandlung
ab.
Am 11. November 1993 erstattete die Arbeitgeberin der Allianz telefonisch
eine Rückfallmeldung. Der Versicherer traf erwerbliche und medizinische
Abklärungen. Insbesondere holte er ein neurologisches Gutachten der
Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 29. Januar
1997 ein. Anschliessend sprach er der Versicherten mit Verfügung vom
20. August 1997 vergleichsweise eine Integritätsentschädigung auf der Basis
eines Integritätsschadens von 40 % zu. Zudem überwies die Allianz der
Versicherten am 29. August 1997 Taggelder für die Zeit vom 1. November 1991
bis 31. Mai 1995 auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und kam
für die Kosten der Heilbehandlung auf.
Im Juli 1997 hatte sich B.________ auch bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug angemeldet. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für
die im Ausland wohnenden Personen sprach ihr - nach vorgängigem
Beschwerdeverfahren - mit Entscheid vom 12. Dezember 2001 rückwirkend ab
1. August 1996 eine ganze Rente zu, worauf die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland am 7. März 2002 entsprechende Verfügungen erliess.
Am 22. Februar 2001 erstellte die Neurologische Klinik des Spitals X.________
im Auftrag der Rentenanstalt/Swiss Life ein zweites neurologisches Gutachten.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gab ihrerseits bei Prof. Dr. med.
G.________, Chirurgie und Orthopädie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches
am 6. Mai 2002 erstattet wurde. Am 28. Oktober 2002 teilte die IV-Stelle -
nach Einholung einer Stellungnahme ihrer Ärztin Dr. med. E.________ vom
5. Juni/13. August 2002 - der Versicherten mit, die Überprüfung des
Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben.
Nachdem Vergleichsverhandlungen zu keinem Ergebnis geführt hatten, nahm die
Allianz die Einholung eines interdisziplinären (Neurologie, Orthopädie,
Psychiatrie, ev. Rheumatologie) Obergutachtens in der Klinik Y.________ in
Aussicht. Die Versicherte erklärte, sie sei nicht bereit, sich dieser
Begutachtung zu unterziehen, und machte unter anderem geltend, der durch die
Organe der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad sei für den
obligatorischen Unfallversicherer verbindlich. Ausserdem liess sie eine
fachärztliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. med. T.________, Spanien, vom
25. November 2003 auflegen. Die Allianz hielt an der Begutachtung fest,
drohte am 23. März 2004 schriftlich einen Entscheid auf Grund der Akten an
und stellte, nachdem die Versicherte an ihrem Standpunkt festgehalten hatte,
mit Verfügung vom 11. Juni 2004 ihre Leistungen rückwirkend per 1. Juni 1995
ein. Dieser Standpunkt wurde mit Einspracheentscheid vom 31. März 2005
bestätigt.

B.
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf und hielt fest, die
Allianz habe ab 1. Juni 1995 die gesetzlichen Leistungen auf der Basis einer
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 70 % zu erbringen (Entscheid vom
26. September 2006).

C.
Die Allianz führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es
sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben; eventuell sei ein Gutachten
zur Klärung der natürlichen Kausalität anzuordnen.

B. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für
Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem
Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem
Bundesgericht fusioniert worden (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum
BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch
das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem
1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über
die Organisation des Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und Art. 132
Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin  für
den Zeitraum vom 1. Juni 1995 bis zum Einspracheentscheid vom 31. März 2005
(vgl. BGE 129 V 223 E. 4.1 mit Hinweis). Deren Beurteilung hat sich bis
31. Dezember 2002 nach den damals gültig gewesenen Normen zu richten, während
ab 1. Januar 2003 die durch das an diesem Datum in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 bewirkten Änderungen zu berücksichtigen sind (BGE 130 V
445 E. 1.2.2 S. 447). Auch in der obligatorischen Unfallversicherung haben
jedoch die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit,
der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten) herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (RKUV
2004 Nr. U 529 S. 572 E. 1.4 S. 575, U 192/03). Nachfolgend wird deshalb auf
die seit 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen Bezug genommen.

3.
3.1 Ist der Versicherte zufolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf Taggeld (Art. 16 Abs. 1
UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent
invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG).

3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289,
je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

3.3 Ist der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt, entfällt die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erst dann, wenn der
Unfall nicht (mehr) die Ursache des Schadens darstellt, wenn also Letzterer
nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft
dann zu, wenn entweder der "krankhafte" Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt
hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b,
U 180/93, mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung
unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Weil es sich dabei um eine
anspruchsaufhebende Tatsache handelt, obliegt der Nachweis - anders als bei
der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist - nicht der versicherten Person, sondern dem Unfallversicherer
(RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2 S. 46, U 355/98, mit Hinweisen; Urteil
U 455/05 vom 29. November 2006, E. 3.1 [nicht veröffentlicht in BGE 133 V
57]).

3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind der Rentenentscheid der
Organe der Invalidenversicherung und die diesem zu Grunde liegenden
Feststellungen für die Beschwerdeführerin nicht verbindlich (BGE 131 V 362
E. 2.2 S. 366 f.; AHI 2004 S. 181 E. 5.2 S. 188, I 564/02). Die
Beschwerdegegnerin hat denn auch in ihrer Vernehmlassung die früher
vertretene gegenteilige Auffassung nicht mehr vorgebracht.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat, wie sie selbst festhält, am 29. August 1997
für die Zeit vom 1. November 1991 bis 31. Mai 1995 Taggelder auf der
Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausbezahlt. Zudem übernahm sie
die Kosten der Heilbehandlung. Damit hat sie ihre Leistungspflicht und das
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anerkannt, woran der Umstand nichts
ändert, dass die Auszahlung, wie der Versicherer geltend macht, "vergleichs-
bzw. kompromissweise" erfolgte. Ob der Versicherer einen Anspruch für die
Zeit ab 1. Juni 1995 zu Recht verneint hat, beurteilt sich daher nicht nach
den Regeln zur Anerkennung eines Rückfalls, sondern nach denjenigen zur
Einstellung laufender Leistungen. Die Beweislast liegt somit bei der Allianz
(vgl. E. 3.3 hievor). Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vertretenen Auffassung haben weder BGE 130 V 380 ff. noch das Urteil U 6/03
vom 6. Mai 2003 etwas an dieser Rechtslage geändert: Der letztere Entscheid
betrifft die Adäquanz des Kausalzusammenhangs und damit eine Rechtsfrage,
während hier die natürliche Kausalität als Tatfrage (vgl. E. 3.2 hiervor) zur
Debatte steht. Im zitierten amtlich publizierten Urteil wurde entschieden,
der Versicherer könne, wenn er zum Ergebnis gelangt, das dem
Leistungsanspruch zu Grunde liegende Unfallereignis habe nicht oder nicht in
der zunächst angenommenen Weise stattgefunden, gewisse Leistungen mit Wirkung
ex nunc et pro futuro einstellen, ohne an einen Rückkommenstitel (Art. 53
Abs. 1 und 2 ATSG) gebunden zu sein. Der Entscheid nimmt jedoch ausdrücklich
auf die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung zur Beweislast Bezug (BGE
130 V 380 E. 2.3.1 S. 384 erwähnt explizit das Urteil RKUV 1994 Nr. U 206
E. 3b S. 328, U 180/93) und macht bereits dadurch deutlich, dass nicht die
Absicht bestand, diese Praxis zu ändern.

4.2 Die Voraussetzungen eines Zurückkommens auf die ursprüngliche
Leistungszusprechung vom 29. August 1997, welche sich auf das Gutachten der
Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 29. Januar
1997 stützte, unter dem Titel der prozessualen Revision oder der
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) sind nicht erfüllt. Dies wird in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

4.3 Das Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals
X.________ vom 29. Januar 1997, auf welches die Beschwerdeführerin bei ihrer
Leistungszusprechung im August 1997 abstellte, bejaht das Vorliegen
objektivierbarer organischer Befunde im Bereich der HWS, deren Gesamtbild mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalls zeige, sowie das
Fortbestehen von dadurch verursachten Beschwerden. Die Arbeitsunfähigkeit im
bisherigen Beruf belaufe sich auf 70 %. Diese Einschätzung stimmt mit
derjenigen im Gutachten der Neurologischen Klinik des Spitals X.________ vom
22. Februar 2001 weitgehend überein. Letzteres hält ausdrücklich fest, das
aktuelle Schmerzsyndrom sei uneingeschränkt als direkte Folge des Unfalls vom
7. August 1991 anzusehen, im Vergleich zum ersten Gutachten hätten sich keine
wesentlichen neuen Aspekte ergeben, die Arbeitsunfähigkeit habe sich eher
erhöht und betrage (im bisherigen Beruf) zur Zeit 100 % und es müsse - anders
als im ersten Gutachten - eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die
beiden Expertisen sprechen somit deutlich gegen die Annahme, der für den
Zeitraum bis Ende Mai 1995 anerkannte natürliche Kausalzusammenhang sei in
der Folge weggefallen. Prof. Dr. med. G.________ lehnt zwar in seinem
Gutachten vom 6. Mai 2002 eine abschliessende Stellungnahme ab, weil
Unklarheiten bestünden in Bezug auf "den Unfallhergang, die Schwere der
Traumatisierung, das Auftreten von Schmerzen erst eine halbe Stunde nach dem
Unfall, das Intervall von 6 Tagen bis zum ersten Arztbesuch, das Fehlen von
ärztlichen Dokumenten zwischen der Wiederaufnahme der Arbeit im Oktober 1991
und der Umsiedlung nach Spanien im Sommer 1995, die sonderbare medikamentöse
Behandlung und die massive Bewegungseinschränkung der HWS bei einer auf C5/C6
lokalisierten Discopathie" sowie "über die Leistungen der
Unfallversicherungen (Elvia und Rentenanstalt) und über die finanzielle
Bedürftigkeit der Patientin". Soweit diese Umstände für die Beurteilung des
natürlichen Kausalzusammenhangs relevant sind, beschlagen sie die Frage der
ursprünglichen Leistungspflicht, welche jedoch auf Grund der entsprechenden
Anerkennung im August 1997 nicht mehr zur Diskussion steht (als Basis für
einen Rückkommenstitel nach Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG reichen die
geäusserten Vorbehalte offensichtlich nicht aus). Eine Veränderung im Sinne
einer erheblichen Besserung der Beschwerden oder des Wegfalls der kausalen
Bedeutung des Unfalls lässt sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. med.
G.________ nicht ableiten. Vielmehr bestätigt, wie die IV-Ärztin Dr. med.
E.________ in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni/13. August 2002 festhält, auch
der orthopädische Gutachter ein anhaltendes, schweres, seit der
Vorbeurteilung unverändertes oder eher noch progredientes Zervikalsyndrom.
Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf beziffert er auf praktisch 0 %, jene
im Haushalt oder einer leichten Tätigkeit auf ca. 33 1/3 %. Anzeichen für
eine psychische Störung von Krankheitswert bestehen nicht, so dass eine
diesbezügliche Exploration unterbleiben kann. Da andererseits ein
hinreichender Nachweis der Unfallkausalität weiterer gesundheitlicher
Beeinträchtigungen, welche im Bericht des Orthopäden Dr. med. T.________,
Spanien, vom 25. November 2003 erwähnt werden, als ausgeschlossen erscheint
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b
S. 94), erübrigte sich die von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommene
interdisziplinäre Abklärung in der Klinik Y.________ (diese Begutachtung war
denn auch schon in Aussicht genommen worden, bevor der Bericht des Dr. med.
T.________ vorlag). Einer solchen wäre, da der anspruchsrelevante
medizinische Sachverhalt, soweit angesichts des Zeitablaufs noch möglich,
bereits umfassend abgeklärt war, nur der Charakter einer "second opinion"
zugekommen. Die Versicherte war deshalb mit Blick auf Art. 43 Abs. 2 und 3
ATSG - mangels der dort vorausgesetzten Notwendigkeit der Abklärungsmassnahme
- nicht gehalten, sich der Begutachtung zu unterziehen (Urteil U 571/06 vom
29. Mai 2007, E. 4.2, mit Hinweisen). Ebenso wenig besteht hinreichende
Veranlassung, im jetzigen Zeitpunkt ein entsprechendes Gutachten einzuholen.
Der in diesem Sinne lautende, eventualiter gestellte Beweisantrag der
Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

4.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Versicherte an organisch
nachweisbaren Beschwerden leidet, welche im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs auf den Unfall vom 7. August 1991 zurückgehen. Bei
organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche
Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier
gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbstständige
Bedeutung (BGE 118 V 286 E. 3a S. 291, 117 V 359 E. 5d/bb S. 365 mit
Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 246 E. 2.1 S. 249, U 116/03; vgl. BGE 128 V
169 E. 1c S. 172). Demzufolge ist auch diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt.

4.5 Das Ausmass der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit hat das kantonale
Gericht mit überzeugender Begründung auf 70 % beziffert. Auf die
entsprechenden Erwägungen, welche letztinstanzlich unbeanstandet geblieben
sind, kann vollumfänglich verwiesen werden. Dies führt zur Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

5.
Das Verfahren hat die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb kostenfrei (Art. 134
Satz 1 OG in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung).
Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Allianz (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das letztinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 14. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: