Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 522/2006
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U 522/06

Urteil vom 12. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.

M.________, 1949,
Beschwerdeführer,
vertreten durch das Patronato INCA,
Luisenstrasse 29, 8005 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene M.________ arbeitete seit 1. Oktober 1977 als Polier bei
der Firma X.________ AG und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 3. Mai 1996 zog er
sich bei einem Sturz eine Calcaneusfraktur rechts zu, weswegen am 9. Mai 1996
eine Osteosynthese durchgeführt wurde. Am 7. November 1996 wurde operativ
eine chronische Peronäalsehnenluxation rechts korrigiert. Am 13. März 1997
erfolgte eine operative Materialentfernung am Calcaneus und an der distalen
Fibula. Mit Verfügung vom 14. August 1998 sprach die SUVA dem Versicherten
für die Folgen des Unfalls vom 3. Mai 1996 ab 1. Oktober 1998 eine
Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 40 % und eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Die
dagegen erhobene Einsprache wies sie mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsenem Entscheid vom 3. März 1999 ab; in diesem Rahmen stellte sie fest,
dass die Rückenbeschwerden unfallfremd seien. Mit Schreiben vom 28. November
2001 sah die SUVA von einer Rentenänderung ab. Mit Schreiben vom 17. Oktober
2003 gewährte sie dem Versicherten zwei Physiotherapie-Serien pro Jahr zur
Erhaltung des Gesundheitszustandes. Zu weiterer Abklärung der Verhältnisse
zog sie unter anderem Berichte der Klinik Z.________ vom 2. Oktober 2003, des
Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2.
Dezember 2003 sowie 13. Januar und 26. April 2004 bei. Zudem liess sie den
Versicherten durch den Kreisarzt Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie
FMH, untersuchen (Bericht vom 30. Juni 2004). Mit Verfügung vom 9. Juli 2004
stellte die SUVA eine Zunahme der Integritätseinbusse um 5 % fest; eine
Rentenerhöhung lehnte sie ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit
Entscheid vom 30. Juni 2005 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer höheren Invalidenrente von
50 % ab 1. Januar 2004; es sei eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen
mit dem Ziel, die effektive unfallbedingte Invalidität festzusetzen. Er legt
ein Überweisungsschreiben des Dr. med. G.________ an Prof. Dr. med.
A.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, Zentrum X.________, vom 27.
Oktober 2006 auf.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2007 liess der neu durch den Patronato INCA
vertretene Versicherte diverse Arztberichte einreichen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem
Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem
Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird
daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch
vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem
bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Versicherten mit Einspracheentscheid
vom 3. März 1999 auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % zugesprochene
Invalidenrente ab 1. Januar 2004 auf 50 % zu erhöhen ist.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmung und die Grundsätze über die
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff. und 71
E. 3.2.3 S. 75 f., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02, RKUV 1989 Nr. U 65
S. 70 E. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum
Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, SVR 2006 IV Nr. 27
S. 92 E. 3.2.4, I 3/05, je mit Hinweisen; noch nicht in der Amtlichen
Sammlung veröffentlichtes Urteil I 211/05 vom 23. Juli 2007, E. 11.1.3).
Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Mit Eingabe vom 10. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer Berichte des
Dr. med. G.________ vom 9. Juli 2007, der Klinik Z.________ vom 10. April
2007 (betreffend MRI Brustwirbelsäule [BWS], und Lendenwirbelsäule [LWS]
sowie MR oberes Sprunggelenk [OSG] rechts und Iliosakralgelenk [ISG] gleichen
Datums), des Prof. Dr. med. A.________ vom 27. Februar 2007 (betreffend
Untersuchung vom 11. Dezember 2006), des Zentrums X.________, vom
28. November und 29. Oktober 2006 (betreffend Untersuchungen vom 23. November
und 26. Oktober 2006) und des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts, MRI
an der Klinik E.________ vom 21. November 2006 (betreffend MRI Schädel und
Halswirbelsäule [HWS] gleichen Datums) ein.

3.2 Die Eingabe des Versicherten vom 10. Juli 2007 erfolgte nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Art.
110 Abs. 4 OG), der hier nicht angeordnet worden war (vgl. BGE 127 V 353 E.
4a S. 357 mit Hinweisen). Sie und die damit aufgelegten Arztberichte können
somit nur berücksichtigt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als
solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353
E. 4b S. 357; Urteil des Bundesgerichts U 336/06 vom 30. Juli 2007, E. 3).

4.
4.1 Im Rahmen des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen
Einspracheentscheides vom 3. März 1999 ging die SUVA gestützt auf die
Untersuchung der Kreisarztes Dr. med. Lüthold vom 7. Juli 1998 davon aus, in
Berücksichtigung der Unfallresiduen am rechten Bein seien dem Versicherten
ohne nennenswerte Einschränkung ganztägige sitzende und leichte
wechselbelastende Tätigkeiten mit überwiegender Sitzphase zumutbar. Sitzend
wären alle manuellen Tätigkeiten voll zumutbar. Dagegen sei die aktuelle
Tätigkeit als Bauarbeiter nur mit Einschränkungen im vorgenannten Sinn
möglich, indem stark sprunggelenksbelastende Tätigkeiten nicht geleistet
werden könnten. Nach wie vor ungünstig seien häufige Tätigkeiten auf unebener
Unterlage, häufiges Leiternsteigen, häufiges Anheben von grösseren Gewichten.
Bei ganztags stehend-gehender Tätigkeit seien Erholungspausen angezeigt
(stündlich ca. 10 Minunten). Unfallfremd sei das chronische
Lumbovertebralsyndom bei Fehlstatik der Wirbelsäule lumbosakral.

4.2
4.2.1 Der Kreisarzt Dr. med. T.________, FMH für Chirurgie, führte im Bericht
vom 22. November 2001 unter anderem aus, der Versicherte arbeite weiterhin zu
50 % auf dem Bau. Sein Gang zum Untersuchungszimmer in Stabilschuhen nach dem
Sitzen erfolge zunächst mit leichtem Schonhinken, das sich nach wenigen
Schritten verliere. Auch im Barfussgang bestehe ein höchstens noch
angedeutetes Hinken rechts. Das Becken sei absolut horizontal ohne messbare
Beinlängendifferenz. Es bestehe eine mässige Beckenkippung nach ventral mit
entsprechend etwas verstärkter Lumballordose. Das untere Sprunggelenk sei
rechts gegenüber links in der Beweglichkeit um zirka 30 % eingeschränkt; die
Umwälzbewegungen im Vorfuss seien beidseits frei. Auf die Untersuchung der
Wirbelsäule werde verzichtet. Angesichts des klinischen Bildes mit weitgehend
hinkfreiem Gang, nur mässigem Lokalschmerz im unteren Sprunggelenk (USG) und
vorwiegend muskulären Schmerzen sei seines Erachtens die Indikation für eine
USG-Arthrodese nicht gegeben. Die überwiegend extraartikulär lokalisierten
Schmerzen könnten dadurch nur fraglich nennenswert beeinflusst werden.
Allerdings stünden ihm die neuesten MRI-Abklärungen, die vor zirka einem
Monat durchgeführt worden seien, nicht zur Verfügung. Das Zumutbarkeitsprofil
habe sich, zumindest hinsichtlich der Fussbeschwerden, nicht verändert. Die
unfallunabhängigen Rückenschmerzen würden vom Versicherten sogar eher
bagatellisiert. Therapeutisch seien nebst der Schuhversorgung symptomatisch
analgetische Massnahmen weiterhin indiziert. Sofern sich aus den bildgebenden
Kontroll-Untersuchungen keine zusätzlichen Gesichtpunkte ergäben, könne der
Fall auf dem bisherigen Niveau weitergeführt werden.

4.2.2 Die Klinik Z.________ gab auf Grund eines MRI des rechten Rückfusses im
Bericht vom 2. Oktober 2003 folgende Beurteilung ab: Bei Status nach
Calcaneusfraktur alte postoperative Veränderungen mit Bohrlochdefekt im
Calcaneus und Metallabriebe-Artefakte; keine substanzielle talokalkaneare
Arthrose; kleine osteophytäre Ausziehung im Calcaneocuboidal-Gelenk; alte
postoperative Veränderungen an der distalen Fibula bei wahrscheinlichem
Status nach Bandplastik; OSG nicht pathologisch. Gestützt auf ein MRI der LWS
erstattete die Klinik Z.________ in einem weiteren Bericht vom 2. Oktober
2003 folgende Beurteilung: Leichte degenerative LWS-Veränderungen mit
diffusen Diskusprotrusionen und Facettengelenksarthrosen; keine Kompression
neuraler Strukturen, keine zentralen oder foraminalen Stenosen mit
Beeinträchtigung der Nerven.

4.2.3 Dr. med. G.________ stellte im Bericht vom 2. Dezember 2003 folgende
Diagnose: Status nach Calcaneus-Fraktur rechts; zunehmende lumbovertebrale
Schmerzsymptomatik bei muskulärer Dysbalance wegen Beinlängendifferenz zu
Ungunsten rechts; Asthma bronchiale. Es bestünden massive Schmerzen und
Fehlhaltung, muskulärer Hartspann lumbal sowie eine Beinlängenverkürzung
rechts. Auf Grund der Exazerbation der lumbalen Beschwerden sei eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit als Bauführer/Polier nicht mehr zumutbar. Er sehe hier eine
Restarbeitsfähigkeit von höchstens 25 % als gegeben. Da ebenfalls die
Asthmabeschwerden zugenommen hätten, würden auch diese 25 % in näherer
Zukunft nur knapp realisierbar sein, bzw. es sei mit einer sukzessiven
Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Im Zwischenbericht vom 13.
Januar 2004 verwies Dr. med. G.________  im Wesentlichen auf seinen Bericht
vom 2. Dezember 2003. Im Schreiben vom 26. April 2004 gab er an, er glaube,
dass der unfallbedingte Anteil der Beschwerden zugenommen habe, weshalb eine
kreisärztliche Untersuchung angezeigt sei.

Im Überweisungsschreiben an Prof. Dr. med. A.________ vom 27. Oktober 2006
legte Dr. med. G.________ dar, nach seinem Dafürhalten seien die
Muskelverspannungen bzw. das thorakolumbovertebrale Syndrom rechtsseitig
durch die Beinverkürzung und die Fehlhaltung, welche durch die
Minderbelastung des rechten Fusses erfolge, bedingt. Die SUVA sehe dies
anders.

4.2.4 Der Kreisarzt Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 30. Juni 2004
unter anderem aus, im Korridor zeige der Versicherte leichtes rechtsseitiges
Hinken und in zugerichteten Künzli-Schuhen einen leicht veränderten
Bewegungsablauf im rechten OSG mit minimaler Innenrotation und Schwingen des
Unterschenkels mit leicht nach aussen gerichteter Drehbewegung. Er bringe die
Arbeitsschuhe mit und zeige die Strassenschuhe, die beide rechtsseitig
vermehrt abgelaufen seien. Es zeige sich normales Gehen ohne Schuhe, leichte
Schwingbewegung des rechten Beines, der Bewegungsablauf im OSG sei vorsichtig
und bei Innenrotation des Vorfusses leicht verändert; es bestehe eine
verbreitete Rückfusskontur in Valgusstellung. Der Fersengang sei
kleinschrittig, unsicher, der Zehengang angedeutet, versuchsweise. Der
Einbeinstand sei unsicher rechts; das Knien einseitig und beidseitig sowie
das Absitzen auf den Fersen seien problemlos. Das Becken sei waagrecht. Die
Beinachsen seien leicht varisch, bei geschlossenem Malleolen 4 cm Abstand
zwischen den Femurcondylen. Es bestehe eine kräftige Ober- und
Unterschenkelmuskulatur sowie eine leichte Unterschenkelmuskelatrophie. Die
Hüft-, Knie- und Zehenbeweglichkeit sei unauffällig. Kursorischer
Wirbelsäulenstatus: Wirbelsäule im Lot, kräftige paravertebrale Muskulatur;
Wirbelsäule im mittleren Bereich leicht klopfdolent; paravertebrale
Muskulatur rechtsseitig thoracal bis lumbal leicht verspannt, hyperton und
minimal druckdolent; linksseitig o. B.. Im Rahmen der Zusammenfassung und
Beurteilung legte Dr. med. B.________ dar, die heutige Untersuchung ergebe am
rechten Sprunggelenk röntgenologisch erstaunliche gelenkerhaltene Befunde und
wenige degenerative Veränderungen. Im MRI seien wenig arthrotische und
degenerative Veränderungen nachgewiesen. Klinisch liege ein veränderter
Bewegungsablauf und erhebliche Belastungsintoleranz mit leichter
Bewegungseinschränkung vor. Mit korrigierenden angepassten Schuhen bestehe
praktisch ein normales Gangbild bei vermehrt lateral betonter Abrollbewegung.
Das unfallfremde thorakolumbovertebrale Syndrom sei diskret mit
Muskelverspannungen rechtsseitig ohne radikuläre Symptome. Es bestehe seit 7.
Juli 1998 ein Zumutbarkeitsprofil, das sämtliche unfallbedingten
Behinderungen im OSG-Bereich berücksichtige und an welchem keine Korrekturen
angebracht werden müssten. Die Einschränkungen seien gleich geblieben. Das
thorakolumbovertebrale Syndrom habe auf Grund der heutigen Untersuchung eine
minimale einschränkende zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge, was im
Rahmen der Unfallfolgen nicht abschliessend beurteilt werde. Als Restfolgen
am rechten OSG stellte Dr. med. B.________ eine erhebliche
Belastungsintoleranz, eine leichte Bewegungseinschränkung, minimal
posttraumatische degenerative Veränderungen im Bereich OSG/USG und Calcaneus
fest. Es bestehe ein veränderter Bewegungablauf beim Gehen begründet auf der
Valgus-Rückfussfehlstellung. Dieser Befund habe sich gegenüber der
Einschätzung vom 7. Juli 1998 verändert. Als Schlussfolgerung gab Dr. med.
B.________ eine leichte Zunahme der Restfolgen nach Calcaneusfraktur und
chronischer Peronäalsehnenluxation, operativ behandelt, an. Es bestehe keine
Änderung des Zumutbarkeitsprofils.

4.2.5 Prof. Dr. med. A.________ stellte im Bericht vom 27. Juli 2007 folgende
Diagnosen: 1. progredientes chronisch thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom
rechts bei/mit: Beckentiefstand rechts von 10 mm; Reduktion der BWS-Funktion
und der costovertebralen Gelenksbeweglichkeit unklarer Genese; mögliche
morphometrische Fraktur Typ 1 von BWK 9 (Reduktion der anterioren WK Höhe um
20 %). 2. Status nach Osteosynthese einer traumatischen Calcaneusfraktur
rechts 1996 mit/bei: operativer Korrektur einer chronischen
Peronäalsehnenluxation rechts 1997; aktuell posttraumatischer
Varus-Rückfussstellung rechts mehr als links; klinischen Hinweisen für das
Vorliegen einer deutlichen Arthrose am USG rechts sowie weniger betont
OSG-Arthrose rechts. 3. Wenig symptomatische Coxarthrose links
(Kellgren/Lawrence-Stadium II bis III). Weiter führte Prof. Dr. med.
A.________ unter anderem aus, die Beurteilung des Zusammenhangs des
thorakovertebralen Schmerzsyndroms rechtsbetont mit dem Beckentiefstand
einerseits sowie postraumatischen USG- und OSG-Veränderungen rechts sei
schwierig. Einerseits bestünden genügend radiologische Veränderungen im
Bereich BWS, HWS und LWS, mit denen die immer wieder auftretenden
Rückenschmerzen hinreichend ohne Heranziehung anderer Ursachen erklärt werden
könnten. Eine eindeutige rheumatologisch nosologische Zuteilung dieser
radiologischen Veränderungen sei allerdings schwierig, da im Sinne einer
Differentialdiagnose ein Morbus Scheuermann, eine nicht diagnostizierte BWK 9
Fraktur als Folge des Sturzes von 1996 und sogar eine entzündliche
Spondarthropathie mit möglicher abgelaufener Sacroilitis rechts ursächlich in
Frage kämen. Daneben bestehe der Verdacht auf eine Osteoporose, was bis jetzt
nicht gesichert sei und geklärt werden müsste. Die klinischen und
radiologischen Hinweise, die an eine entzündliche Spondarthropathie mit
eventuell sogar Beteiligung des rechten ISG und des linken Hüftgelenks denken
liessen, seien nicht eindeutig. Anderseits zeige der Versicherte ganz klar
klinisch progrediente posttraumatische Veränderungen im Bereich des rechten
Fusses mit Bestehen einer deutlichen USG-Arthrose und einer möglichweise
beginnenden OSG-Arthrose rechts verbunden mit einer Varusfehlstellung des
Rückfusses rechts. Gerade diesbezüglich bestehe seines Erachtens eine
deutliche Progredienz im Vergleich zur Befundung des Dr. med. B.________ vom
30. Juni 2004. Obwohl diese Veränderungen den Versicherten nicht massiv
störten, komme es doch zu einem leichten Hinkgang rechts, der ein bereits
bestehendes thorakovertebrales Schmerzsyndrom erheblich beeinflussen könne
und sicher einen signifikanten zusätzlichen Faktor für die Beschwerden im
Bereich der Wirbelsäule darstelle. Er beurteile es als überwiegend
wahrscheinlich, dass diese progredienten posttraumatischen degenerativen
Veränderungen im Bereich des rechten USG in Kombination mit denen des OSG mit
Hinkgang zu einer Beeinträchtigung von Rückenschmerzen führten. Schwieriger
sei die Einschätzung des Grades der Beeinträchtigung bei den zusätzlichen
radiologischen und klinischen Wirbelsäulen-Veränderungen. Wolle man in dieser
Situation weiterkommen, müsste sicherlich erneut eine MRI des rechten OSG und
USG durchgeführt und mit den Voraufnahmen von 2003 verglichen werden, um die
klinisch postulierten signifikanten und progredienten Veränderungen zu
dokumentieren. Gleichzeitig müsse versucht werden, die Vermutungsdiagnosen
der entzündlichen Rückenschmerzen, des Morbus Scheuermann und der Fraktur von
BWK 9 durch zusätzliche Untersuchungen der BWS, HWS und des ISG mit
speziellen MRI STIR Sequenzen im Vergleich zu den LWS-Voraufnahmen von 2003
zu erhärten bzw. zu verwerfen, was möglich sein sollte. Falls diese
Untersuchungen zeigten, dass die progredienten posttraumatischen
Veränderungen im rechten Fuss radiologisch dokumentiert werden könnten, und
entzündliche Wirbelsäulen- und ISG-Veränderungen eher unwahrscheinlich seien,
und es sich tatsächlich um eine Fraktur von BWK 9 und nicht um Veränderungen
im Rahmen des Morbus Scheuermann handle, würde er den Versicherten noch
einmal bei der SUVA zur Rentenrevision vorstellen.

5.
5.1 Unfallbedingte Fehlbelastungen bei Hinken oder Beinlängenverkürzung können
später im Sinne indirekter Unfallfolgen zu Rückenbeschwerden führen (RKUV
2003 Nr. U 487 S. 337 E. 5.2.2, U 38/01; Urteile des Bundesgerichts U 246/06
vom 5. Januar 2007, E. 4.3, sowie des Eidg. Versicherungsgerichts U 415/05
vom 26. April 2006, E. 3.2, U 330/04 vom 11. Februar 2005, E. 3.1, und U
260/99 vom 7. April 2000, E. 2a und b, je mit Hinweisen).

5.2 Im Rahmen des unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheides vom 3.
März 1999 stellte die SUVA fest, die Rückenbeschwerden des Versicherten seien
unfallfremd. Sie stützte sich hiebei auf die Abschlussuntersuchung des
Kreisarztes Dr. med. T.________, FMH für Chirurgie, vom 7. Juli 1998 (E. 4.1
hievor). Hieraus kann nichts zu Ungunsten des Versicherten abgeleitet werden.
Denn es ist nicht auszuschliessen, dass allfällige unfallbedingte
Fehlbelastungen erst danach zu einer Verstärkung der Rückenbeschwerden
führten, zumal Dr. med. T.________ im Bericht vom 21. November 2001 ein
leichtes Hinken festgestellt hatte (E. 4.2.1 hievor).

Dass an der Wirbelsäule des Versicherten röntgenologisch degenerative
Veränderungen bestehen, ist insofern ohne Belang, als es kausalrechtlich
genügt, wenn der Unfall eine Teilursache der Rückenbeschwerden darstellt (BGE
121 V 326 E. 2a S. 329 mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
U 380/00 vom 25. November 2002, E. 3.3).

5.3
5.3.1 Dr. med. G.________ vertrat die Auffassung, die zunehmenden
Rückenbeschwerden des Versicherten seien durch die Beinverkürzung und die
Fehlhaltung, welche durch die Minderbelastung des rechten Fusses erfolge,
bedingt (E. 4.2.3 hievor). Demgegenüber erachtete Kreisarzt Dr. med.
B.________ im Bericht vom 30. Juni 2004 die Rückenbeschwerden als unfallfremd
(E. 4.2.4 hievor).

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sind keine Gründe ersichtlich, der
Einschätzung des Dr. med. B.________ einen höheren Beweiswert zuzumessen.
Denn auch dieser ging von einem leichten rechtsseitigen Hinken und in
zugerichteten Künzli-Schuhen von einem leicht veränderten Bewegungsablauf im
rechten OSG mit minimaler Innenrotation und Schwingen des Unterschenkels mit
leicht nach aussen gerichteter Drehbewegung aus. Weiter sprach er von einer
erheblichen Belastungsintoleranz im rechten OSG und begründete den
veränderten Bewegungablauf mit der Valgus-Rückfussfehlstellung. Zudem stellte
er fest, dass die Arbeits- und die Strassenschuhe des Versicherten
rechtsseitig vermehrt abgelaufen seien. Zur Frage, ob diese Problematik einen
kausalen Einfluss auf die Rückenbeschwerden hat, nahm er in keiner Weise
Stellung. Vielmehr sprach er ohne nähere Begründung vom unfallfremden
thorakolumbovertebralen Syndrom.

Widersprüchlich sind weiter die Angaben zur Beinlängendifferenz. Der
Kreisarzt Dr. med. T.________ äusserte sich zu dieser Frage im Bericht vom 7.
Juli 1998 nicht; im Bericht vom 22. November 2001 verneinte er eine messbare
Beinlängendifferenz. Demgegenüber bejahte Dr. med. G.________ eine solche in
den Berichten vom 2. Dezember 2003 und 27. Oktober 2006. Der Kreisarzt Dr.
med. B.________ gab im Bericht vom 30. Juni 2004 lediglich an, das Becken sei
waagrecht; zur Frage der Beinverkürzung bezog er keine Position.

Nach dem Gesagten erlauben diese ärztlichen Unterlagen nicht, über die Frage
des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Rückenproblematik und den
Fussbeschwerden ohne zusätzliche medizinische Abklärungen zu befinden.

5.3.2 Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Bericht des Prof. Dr. med.
A.________ vom 27. Februar 2007, der nur im Rahmen von Art. 137 lit. b OG
berücksichtigt werden kann (E. 3 hievor). Zwar stellte er einen
Beckentiefstand rechts von 10 mm fest und ging davon aus, dass die
progredienten posttraumatischen degenerativen Veränderungen im Bereich des
rechten USG in Kombination mit denen des OSG mit Hinkgang überwiegend
wahrscheinlich "zu einer Beeinträchtigung von Rückenschmerzen" führten. Zudem
gab er an, in Frage komme auch eine bisher nicht diagnostizierte BWK
9-Fraktur als Folge des Unfalls vom 3. Mai 1996. Gleichzeitig legte er aber
auch dar, es bestünden genügend radiologische Veränderungen im Bereich BWS,
HWS und LWS, mit denen die immer wieder auftretenden Rückenschmerzen
hinreichend ohne Heranziehung anderer Ursachen erklärt werden könnten. Weiter
erachtete er zusätzliche Abklärungen, auch zum Ausmass der Beeinträchtigung,
als angezeigt (vgl. E. 4.2.5 hievor). Dieser Bericht erlaubt es mithin nicht,
ohne weitere medizinische Untersuchungen eine Rentenerhöhung zu bejahen,
weshalb er nicht geeignet ist, eine Revision des Gerichtsurteils zu
rechtfertigen. Gleiches gilt für die übrigen vom Versicherten am 10. Juli
2007 eingereichten ärztlichen Berichte.

5.3.3 Nach dem Gesagten ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie
eine orthopädische und rheumatologische Begutachtung zur Klärung der
Unfallkausalität der Rückenbeschwerden sowie der dadurch bedingten
Arbeitsunfähigkeit anordne und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge
(vgl. auch erwähntes Urteil U 246/06, E. 4.3).

6.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG in der bis Ende 2006 gültig
gewesenen Fassung; vgl. E. 1 hievor). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat
der Versicherte selbst verfasst. Nach der Rechtsprechung hat die in eigener
Sache prozessierende Partei nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Die Voraussetzungen, die gemäss BGE 110 V 132 E. 4d S.
134 kumulativ gegeben sein müssen, damit eine solche Ausnahmesituation
anzunehmen ist (komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand,
vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der
Interessenwahrung), sind letztinstanzlich im Falle des obsiegenden
Beschwerdeführers (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235) nicht erfüllt.

Soweit er sich bezüglich der Eingabe vom 10. Juli 2007 durch den Patronato
INCA vertreten liess, steht ihm nach Massgabe der zu Art. 159 Abs. 1 und 2 OG
ergangenen Rechtsprechung (BGE 122 V 278; Urteil des Bundesgerichs I 652/06
vom 5. Juli 2007, E. 11) eine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18.
September 2006 und der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 aufgehoben, und
es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 12. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: