Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 521/2006
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U 521/06

Urteil vom 10. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

I. ________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene I.________ arbeite seit September 1989 als angelernter
Maurer in der Firma X.________ AG. Am 2. November 1998 stürzte er aus einer
Höhe von rund 10 Metern von einem Baugerüst in die Tiefe und zog sich dabei
eine petrochantäre Femurfraktur und eine subkapitale Humerustrümmerfraktur
rechts mit Luxation der Kopfkalotte zu. Trotz verschiedener operativer
Eingriffe verblieben Beschwerden im rechten Schultergelenk sowie im rechten
Hüftgelenk mit anhaltenden bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im
proximalen Oberschenkel. Eine Erwerbstätigkeit hat I.________ nach seinem
Unfall nicht mehr aufgenommen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA), welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder
ausgerichtet hatte, sprach I.________ mit Verfügung vom 10. September 2001
rückwirkend ab 1. April 2001 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer
35%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine ebenfalls auf
35 % veranschlagte Integritätseinbusse zu. Auf Einsprache hin erhöhte sie die
Integritätsentschädigung mit Entscheid vom 23. November 2005 auf 40 %, hielt
jedoch bezüglich des Rentenanspruchs an ihrer Verfügung fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. September 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ eine von der SUVA
vorzunehmende Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit und bei
Erbringung eines Nachweises seiner Einsatzfähigkeit auf dem "fiktiven"
Arbeitsmarkt die Neufestsetzung seiner Rente beantragen; eventuell sei ihm
eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 38 % zu
gewähren. Zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205 und 1243).
Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das
Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei
Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75). Zuständig für die Beurteilung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher heute das Bundesgericht.

1.2 Das BGG, welches die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu regelt, ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der
angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist
(Art. 132 Abs. 1 BGG). Weil der kantonale Gerichtsentscheid am 8. September
2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das
Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl.
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.3 Die Kognition des Bundesgerichtes im Unfallversicherungsbereich ergibt
sich aus Art. 132 OG (ab 1. Juli 2006: Art. 132 Abs. 1 OG). Danach ist die
Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen nicht auf die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.

1.4 Wie das kantonale Gericht richtig dargelegt hat, richtet sich die
Beurteilung eines Rentenanspruchs gegenüber der Unfallversicherung für die
Zeit ab 1. Januar 2003 nach dem auf diesen Zeitpunkt neu in Kraft getretenen
ATSG, während für die Zeit zuvor noch die Bestimmungen des UVG massgebend
sind. Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter
Bedeutung, als mit dem Inkrafttreten des ATSG keine substanzielle Änderung
der früheren Rechtslage einhergegangen ist, entsprechen doch die darin
enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie
die Regelung der Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 128
V 29 E. 1 S. 30 f.) den bisherigen von der Rechtsprechung im
Unfallversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen (RKUV 2004
Nr. U 529 S. 572 [U 192/03] E. 1.2 ff.; vgl. BGE 130 V 343).

Die hier interessierenden gesetzlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 6 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 sowie alt Art. 18 Abs. 2
Satz 1 UVG; ab 1. Januar 2003: Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1
UVG) und zur Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (alt
Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) hat das kantonale
Gericht im Übrigen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die vorinstanzliche Würdigung der
medizinischen Unterlagen, indem er geltend macht, es könne nicht auf die
zuhanden der Invalidenversicherung im Gutachten des Instituts Q.________ vom
21. Juni 2005 (mit Beantwortung von Ergänzungsfragen der SUVA am 24. Juni
2005) attestierte 100%ige Einsetzbarkeit in einer angepassten Tätigkeit
abgestellt werden, nachdem nebst dem Hausarzt Dr. med. H.________ und dem
Chirurgen Dr. med. T.________, insbesondere Dr. med. S.________, Facharzt für
orthopädische Chirurgie, zu abweichenden Erkenntnissen gelangt sei.

2.1 Wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid festgestellt hat,
erfüllt die Expertise des Instituts Q.________ vom 21./24. Juni 2005 die von
der Rechtsprechung an ein beweistaugliches ärztliches Gutachten gestellten
Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 353) und vermag auch inhaltlich zu
überzeugen. Eingehend hat sich die Vorinstanz des Weitern mit den gegen den
Bericht des Instituts Q.________ erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und
dargelegt, weshalb es den von Dr. med. H.________, Dr. med. T.________ und
Dr. med. S.________ geäusserten Meinungen im Gegensatz zu den Einschätzungen
im Gutachten des Instituts Q.________ nicht beipflichtet. Wie von der
Rechtsprechung verlangt, hat es damit - nachdem einander zumindest teilweise
widersprechende ärztliche Stellungnahmen vorliegen - die Gründe aufgezeigt,
welche es seiner Ansicht nach rechtfertigen, primär auf die Expertise des
Instituts Q.________ abzustellen und dieser entscheidrelevante Bedeutung
beizumessen.

2.2 Insoweit kann der vorinstanzlichen Betrachtungsweise auch unter
Berücksichtigung der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut
vorgetragenen Einwände beigepflichtet werden. Zwar trifft es zu, dass auch
das Gutachten des Dr. med. S.________ vom 19. November 2004 grundsätzlich als
vollwertiges Beweismittel zu betrachten ist. Dass die Vorinstanz dennoch
vorwiegend auf die Expertise des Instituts Q.________ vom 21./24. Juni 2005
abgestellt hat, ist als Ergebnis einer Beweiswürdigung zu sehen, die von
einem Gericht (und zuvor auch schon von der Verwaltung) einen Entscheid
darüber verlangt, welcher von nicht in allen Punkten übereinstimmenden
ärztlichen Ansichten gefolgt werden kann. Nicht zu beanstanden ist, dass sich
das kantonale Gericht von der Betrachtungsweise der Fachleute des Instituts
Q.________, wo eine Untersuchung in orthopädischer, psychiatrischer und
internistischer Hinsicht, mithin unter Einbezug aller in Betracht fallenden
Disziplinen, erfolgte, überzeugen liess. Die Beurteilung des Dr. med.
S.________ mit der Feststellung, dass es "vermutlich (...) schon so sein
werde, dass der Patient, zumindest teilzeitig, leichte Arbeiten ausführen
könnte, wenn er dies auch wollte", ist doch eher vage ausgefallen. Es kann
daraus, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer könne höchstens noch
teilzeitig arbeiten. Die Einschätzung des Dr. med. S.________ weist vielmehr
auf ein zumutbarerweise noch zu bewältigendes Mindestmass an erwerblichen
Betätigungen hin, ohne einen vollen Arbeitseinsatz auszuschliessen. Dies
erhellt denn auch aus dessen Bestätigung, wonach in einer den Unfallfolgen
angepassten Tätigkeit über die explizit aufgeführten Behinderungen hinaus
keine weiteren Einschränkungen und insbesondere keine Verlangsamung gegenüber
gesunden Personen zu erwarten sei. Dafür dass auch die Beurteilungen des
Hausarztes Dr. med. H.________ und des Dr. med. T.________ der Auffassung der
Ärzte des Instituts Q.________ nicht entgegenstehen, finden sich im
angefochtenen Entscheid einleuchtende Begründungen, welchen auch in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts entgegengesetzt wird.

2.3 Unbegründet ist schliesslich die Argumentation des Beschwerdeführers,
wonach auf Grund der Feststellungen des Dr. med. S.________ weitere
medizinische Vorkehren zu treffen seien und der Fall daher gar nicht
abschlussreif sei. Die von Dr. med. S.________ in Betracht gezogenen
operativen Eingriffe stellen allenfalls mögliche Massnahmen für eine
Verbesserung der Situation dar, ändern aber nichts daran, dass bereits die
Ärzte der Klinik Z.________, wo sich der Bescherdeführer vom 28. Juni bis 26.
Juli 2000 aufhielt, in ihrem Austrittsbericht vom 2. August 2000 davon
ausgingen, dass der Endzustand erreicht sei, und am 26. Juli 2000
ausdrücklich einen Fallabschluss vorschlugen. Nachdem Dr. med. W.________ am
17. August 2000 zum selben Ergebnis gelangt ist, drängten sich weitere
medizinische Behandlungen vorerst nicht auf. Mit Urteil vom 23. Mai 2003 wies
das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute I. und II. sozialrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts) im parallel laufenden
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die Sache zwar im Hinblick auf
damals von Dr. med. T.________ erhobene neue Befunde zur weiteren Abklärung
an die Verwaltung zurück, worauf unter Mitwirkung der SUVA die Begutachtungen
durch Dr. med. S.________ und das Institut Q.________ in Auftrag gegeben
wurden. Die darüber erstatteten Berichte enthalten keine Hinweise auf
unabdingbare und mit hinreichender Gewissheit Erfolg versprechende
medizinische Vorkehren, sodass die SUVA im Herbst 2001 den Fallabschluss mit
Berentung und Zusprache einer Integritätsentschädigung anhand nehmen konnte.
Daran ändern die von Dr. med. S.________ erwogenen weiteren medizinischen
Schritte nichts, ist die blosse Möglichkeit einer durch weitere Massnahmen
allenfalls erreichbaren Verbesserung eines leidensgeprägten
Gesundheitszustandes doch kaum je von vornherein auszuschliessen.

2.4 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer schliesslich, die Beurteilung des
verbliebenen Leistungsvermögens durch das Institut Q.________ stelle
lediglich eine medizinisch-theoretische Schätzung dar, ohne dass die
funktionellen Einschränkungen und deren konkrete Auswirkungen im Erwerbsleben
hinreichend geklärt worden wären. Dazu ist zu bemerken, dass sich die Aufgabe
des Arztes generell auf eine solche Schätzung zu beschränken hat. Über die
mit einer festgestellten Behinderung verbleibenden erwerblichen Möglichkeiten
auf dem in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarkt hat demgegenüber grundsätzlich
der Unfallversicherer und im Beschwerdefall das angerufene Gericht zu
befinden (vgl. nachstehende E. 3.1). Dabei kann sich die zuständige Behörde
(Verwaltung oder Gericht) in aller Regel auf Erfahrungswerte und -tatsachen
stützen, ohne dass es der Stellungnahme weiterer Sachverständiger bedürfte.
Vor diesem Hintergrund liefern die vorhandenen medizinischen Unterlagen für
eine zuverlässige Beurteilung genügend Informationen. Die funktionellen
Einschränkungen jedenfalls sind in medizinischer Hinsicht hinreichend
geklärt, sodass sich die diesbezüglich beantragten zusätzlichen Abklärungen
erübrigen.
So gehen sowohl die Ärzte des Instituts Q.________ als auch Dr. med.
S.________ weitgehend übereinstimmend davon aus, dass auf Grund der
Hüftproblematik das Gehen während der Arbeit nur in ebenem Gelände zumutbar
sei, während wegen der Schulterbeschwerden die rechte Hand praktisch nur noch
als Zudienhand eingesetzt werden kann. Das Institut Q.________ antwortete auf
die von der SUVA gestellten Zusatzfragen hin am 24. Juni 2005, bezüglich der
unteren Extremitäten seien dem Exploranden jegliche körperlich schweren
Tätigkeiten oder Arbeiten auf unebenem Terrain nicht mehr möglich, da dies zu
einer Aktivierung der Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte führen könnte;
bezüglich der oberen Extremitäten seien sämtliche Tätigkeiten vollständig
ausgeschlossen, welche einen über ein Minimum hinausgehenden Einsatz des
rechten Armes verlangen; dieser sei ausschliesslich für geringgradige
Hilfsfunktionen einsetzbar, die sich vor der Körperebene und am hängenden
Arm, somit praktisch nur unter Einsatz von Ellbogen und Hand durchführen
liessen. Abgesehen von diesen schon weitgehenden Einschränkungen verzeichnete
das Institut Q.________ keine weiteren funktionellen Beeinträchtigungen und
erklärte Tätigkeiten, die ausschliesslich mit dem linken Arm oder mit nur
geringer Hilfsfunktion des rechten Arms in hängender Position und vor der
Körperebene sowie auf ebenem Terrain oder sitzend durchgeführt werden können,
als uneingeschränkt zumutbar; solche Arbeiten könnten ganztags ohne
Einschränkung der Leistungsfähigkeit durchgeführt werden, wobei in einer
angepassten Tätigkeit auch nicht mit einer Verlangsamung als Folge des
Unfalles zu rechnen sei.

3.
Was den für die Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden
Einkommensvergleich nach alt Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG und Art. 16 ATSG
anbelangt, beanstandet der Beschwerdeführer, dass SUVA und Vorinstanz diesen
gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik und
nicht anhand der Verdienste an konkret in Frage kommenden Stellen gemäss der
von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff.) vorgenommen haben (nachstehende E. 3.1)
und überdies von zu geringen Einkünften, die er ohne Unfallfolgen mutmasslich
realisieren würde (Valideneinkommen), ausgegangen sind (nachstehende E. 3.2).
3.1 In BGE 129 V 472 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die
Anforderungen umrissen, die erfüllt sein müssen, wenn im Rahmen eines
Einkommensvergleichs auf Lohnangaben aus der DAP abgestellt wird. Danach
werden, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben über
die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden
dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über
den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe verlangt; ist die SUVA nicht
in der Lage, diesen verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht
auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478
ff.). Die SUVA ist nicht verpflichtet, ihre aus der DAP gewonnenen
Informationen zu ergänzen, bis die von der Rechtsprechung verlangten
Erfordernisse erfüllt sind, würde dies doch voraussetzen, dass ihre
Dokumentation den gesamten Arbeitsmarkt weitestgehend abdeckt, was nicht der
Fall ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476). Verfügt sie nicht über hinreichende
Dokumentationen, kann auch sie wie die Invalidenversicherung auf
lohnstatistische Ergebnisse greifen, wie sie in der LSE ausgewiesen sind (BGE
129 V 472 E.4.2.2 S. 480 f.). Keiner dieser beiden Methoden kommt Vorrang zu.
Das Abstellen der Vorinstanzen auf die der LSE entnommenen Lohnangaben ist
daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch aus dem angerufenen, in RKUV
2001 Nr. U 439 S. 347 publizierten Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 7. August 2001 [U 240/99]) kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, standen dort doch die
Verhältnisse eines konkreten Einzelfalles zur Diskussion, welche sich in
ähnlich gelagerten Fällen nicht in allen Punkten gleich präsentieren müssen.

Wird der Einkommensvergleich nach Massgabe der LSE durchgeführt, ist dem
Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, mit Hinweisen)
Rechnung zu tragen, indem von den Tabellenlöhnen gemäss LSE ein so genannter
behinderungsbedingter Abzug vorgenommen wird, dessen Höhe unter
Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist, wobei der Abzug
höchstens 25 % ausmachen darf (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5
b/aa-cc S. 79 f.). SUVA und Vorinstanz haben dem Beschwerdeführer diesen
höchstzulässigen Abzug zugebilligt, womit dessen unfallbedingte funktionelle
Einschränkungen (E. 2.4 hievor) in hinreichendem Ausmass Eingang in die
Invaliditätsbemessung gefunden haben.

3.2
3.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind für die
Invaliditätsbemessung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns
massgebend, welcher unbestrittenermassen auf den 1. April 2001 fällt (BGE 128
V 174). Schon aus diesem Grund kann der Einkommensvergleich der SUVA im
Einspracheentscheid vom 23. November 2005, in welchem auf für das Jahr 2005
ermittelte Löhne abgestellt wird, nicht geschützt werden. Während die SUVA in
ihrer ursprünglichen Verfügung vom 10. September 2001 gestützt auf die von
der früheren Arbeitgeberfirma erhaltenen Auskünfte noch von einem ohne
Unfallfolgen mutmasslich realisierbaren Valideneinkommen von monatlich
Fr. 4'825.- und damit einem Jahreseinkommen von Fr. 62'725.- (13 x Fr.
4'825.-) ausging, stellte die Vorinstanz auf das ebenfalls von der
Arbeitgeberfirma angegebene tiefere Einkommen von monatlich Fr. 4'625.- ab,
was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 60'125.- (13 x 4625.-) führte (vgl.
nachstehende E. 3.2.2). Die Differenz von Fr. 2'600.- resultiert aus dem um
Fr. 200.- divergierenden Monatslohn.

3.2.2 Sowohl die SUVA als auch die Vorinstanz sind bei der Bestimmung des
Valideneinkommens von den Angaben der früheren Arbeitgeberfirma ausgegangen.
Diese hat auf eine telefonische Anfrage hin zunächst erklärt, dem
Beschwerdeführer wäre im Jahr 2001 ein Monatslohn von Fr. 4'625.- ausbezahlt
worden, diesen Wert jedoch auf die am 22. Februar 2001 ergangene Aufforderung
zur Einreichung einer schriftlichen Bestätigung hin auf Fr. 4'825.- erhöht.
Auch diese Auskunft korrigierte sie wieder, indem sie der SUVA eröffnete, sie
habe im Jahr 2001 doch bloss einen Monatslohn von Fr. 4'625.- ausbezahlt. Die
SUVA hat sich dies, bevor sie in ihrem Einspracheentscheid vom 23. November
2005 von diesem Wert ausging, am 11. November 2005 wiederum bestätigen
lassen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, massgebend
sei der Betrag von Fr. 4'825.-, wozu - wenn auch nur beiläufig - unter
Hinweis auf eine Medienmitteilung der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI)
Bezug genommen wird, gemäss welcher sich die Verhandlungsdelegationen der
Gewerkschaften und des Baumeisterverbandes vergleichsweise schnell auf eine
Lohnerhöhung von Fr. 200.- im Bauhauptgewerbe geeinigt hätten und die
Berufskonferenz (Bauarbeiterparlament) Bau der GBI das Ergebnis ratifiziert
habe. Die SUVA hat sich dazu weder im Verfahren vor Bundesgericht noch im
kantonalen Verfahren geäussert. Es mag zutreffen und allenfalls auch
verständlich sein, dass die frühere Arbeitgeberfirma dem Beschwerdeführer
diese Lohnerhöhung effektiv nicht zukommen liess, nachdem er nach seinem
Unfall vom 2. November 1998 seine Arbeit nicht mehr aufgenommen hat und sich
von Anfang an abzeichnete, dass er dazu auch in Zukunft nicht in der Lage
sein werde. Bei der Festlegung des Valideneinkommens geht es aber um den
Lohn, welchen der Beschwerdeführer ohne seinen Unfall erzielt hätte. Auf
Grund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, ob ihm, hätte er als voll
einsatzfähiger Mitarbeiter an seiner früheren Stelle verbleiben können, die
zwischen der GBI und dem Baumeisterverband für das Jahr 2001 vereinbarte
Lohnerhöhung von Fr. 200.- zugestanden erhalten hätte und weshalb er
allenfalls ohnehin nicht in deren Genuss gekommen wäre. Die SUVA, an welche
die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird dies zu klären haben und
gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse über den dem Beschwerdeführer
ab 1. April 2001 zustehenden Rentenanspruch neu verfügen.

3.2.3 Was den trotz unfallbedingter Behinderung zumutbarerweise noch
realisierbaren Verdienst (Invalideneinkommen) anbelangt, kann den
Überlegungen des kantonalen Gerichts beigepflichtet werden. Es ist - den
funktionalen Beeinträchtigungen Rechnung tragend - von den Löhnen im Sektor
Dienstleistungen gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 ausgegangen, welche für mit
einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) betraute
Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden einen Monatslohn von
Fr. 4'127.- ausweist. Diesen Betrag hat es auf die betriebsübliche
Arbeitszeit im Jahre 2001 von (im Sektor 3) 41,8 Wochenstunden (Die
Volkswirtschaft 2006, Heft 12, S. 82 Tabelle B 9.2) hochgerechnet und unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 2,48 % im Jahre
2001 (Die Volkswirtschaft 2006, Heft 12, S. 83 Tabelle B 10.3) sowie eines
behinderungsbedingten Abzuges von 25 % (E. 3.1 hievor) ein Jahreseinkommen
von Fr. 39'777.- ermittelt. Kaum nachvollziehbar sind demgegenüber die von
der SUVA in der Verfügung vom 10. September 2001 und im Einspracheentscheid
vom 23. November 2005 (hier ohnehin für das nicht massgebliche Jahr 2005; E.
3.2.1 hievor) als Invalideneinkommen ermittelten Werte. Wird der von der
Vorinstanz angenommene Betrag von Fr. 39'777.- einem Valideneinkommen von
Fr. 62'725.- (E. 3.2.1 hievor) gegenübergestellt, ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von (gerundet) 37 % und bei einem Valideneinkommen von Fr.
60'125.- (E. 3.2.1 hievor) ein solcher von (gerundet) 34 %. Die von der SUVA
noch vorzunehmenden Klärungen werden zeigen, welches dieser beiden Ergebnisse
massgebend ist.

4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer nur zu einem
geringen Teil, indem die notwendige Rückweisung der Sache an die SUVA unter
Umständen dazu führt, dass letztlich seinem Eventualantrag entsprochen wird,
während er mit seinem auf Rückweisung zur weiteren Abklärung der
funktionellen Leistungs- und der Einsatzfähigkeit auf dem "fiktiven"
Arbeitsmarkt lautenden Hauptantrag nicht durchdringt. Unter diesen Umständen
steht ihm für das Verfahren vor Bundesgericht eine reduzierte
Parteientschädigung zu, welche auf 1/4 des bei vollständigem Obsiegen
üblichen Ansatzes (Fr. 2'500.-) festgesetzt wird.

4.2 Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren
die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht von vornherein
aussichtslos war, die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung
geboten war (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Die Entschädigung ist
ausgangsgemäss auf 3/4 des bei unentgeltlicher Verbeiständung im Falle
vollständigen Unterliegens zur Anwendung gelangenden Ansatzes (Fr. 2'500.-)
festzusetzen. Ausdrücklich wird auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
8. September 2006 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 23. November 2005
aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den dem
Beschwerdeführer ab 1. April 2001 zustehenden Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der
unentgeltlichen Verbeiständung gewährt.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 625.- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundegerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'875.-
ausgerichtet.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

7.
Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zugestellt, damit es über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das
kantonale Verfahren neu entscheide.

8.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl