Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 519/2006
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U 519/06

Urteil vom 28. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Schweizerische Bundesbahnen (SBB), Zentralbereich Personal, Mittelstrasse 43,
3000 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

betreffend W.________, 1964.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene W.________ ist seit 1980 als Zugchef bei den
Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angestellt und in dieser Eigenschaft bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert. Am 20. Oktober 2004 traten beim Einladen eines Koffers
ein akuter Schmerz und ein Knacken in der rechten Schulter auf (Arztzeugnis
UVG des Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 6. April 2005). PD
Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte eine
Tendinitis calcarea der rechten Supraspinatussehne sowie einen Verdacht auf
eine Supraspinatussehnenpartialruptur bei Status nach Verhebetrauma am 20.
Oktober 2004 (Bericht vom 11. Februar 2005). Beim Fahren über eine Weiche
konnte W.________ am 20. Februar 2005 einen Sturz nur noch durch einen Griff
an die Querstange des Bahnwagens verhindern, worauf sich die Schmerzen in der
rechten Schulter verschlimmerten. Daraufhin führte PD Dr. med. S.________ am
8. März 2005 eine Schulterarthroskopie, eine subakromiale Bursektomie, eine
Akromioplastik und eine Kalkentfernung an der rechten Schulter durch. Mit
Verfügung vom 3. Mai 2005 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die
Folgen der Ereignisse vom 20. Oktober 2004 und vom 20. Februar 2005. Die von
den SBB eingereichte Einsprache lehnte die SUVA ab (Einspracheentscheid vom
20. Juli 2005).

B.
Die dagegen von den SBB erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 12. September
2006).

C.
Die SBB führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien für die
Ereignisse vom 20. Oktober 2004 und vom 20. Februar 2005 die gesetzlichen
Versicherungsleistungen auszurichten.

Die SUVA stellt das Rechtsbegehren, es sei auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten; eventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

In einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der SUVA halten die SBB daran fest,
dass sie als Arbeitgeber von W.________ legitimiert seien, in eigenem Namen
beschwerdeweise die Ausrichtung von Unfallversicherungsleistungen zu
verlangen.

Der als Mitbeteiligter beigeladene W.________ schliesst sich den Ausführungen
der SBB an. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit
wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in
Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten)
zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, S. 10 Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des
obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach
seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar,
auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene
Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs.
1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 12. September 2006 - und somit
vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem
bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943
über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
Die SBB führen als Arbeitgeber des Versicherten - und nicht als dessen
Vertreter - Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangen
Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 20. Oktober
2004 und vom 20. Februar 2005. Die SUVA beantragt in erster Linie, auf das
Rechtsmittel sei nicht einzutreten; lediglich eventualiter schliesst sie auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

3.
3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder
den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Entsprechend dem Grundsatz der
Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene
nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 103 lit. a OG für
die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer gemäss Art.
103 lit. a OG im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss
mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug
berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten
bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das
kantonale Rechtsmittelverfahren richtungsweisend (BGE 131 V 298 E. 2 S. 300;
130 V 560 E. 3.2 S. 562). Namentlich der Begriff des schutzwürdigen
Interesses gemäss Art. 59 ATSG ist gleich auszulegen wie derjenige nach
Art. 103 lit. a OG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren
(BGE 133 V 188 E. 4.1 S. 190 mit Hinweis).

3.2 Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der
Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter
(Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/aa S. 82
mit Hinweisen). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die
Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der
Beschwerdebefugnis von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist.
Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht
wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders
nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das
allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des
Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192).

4.
Die bisherige Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers
einer versicherten Person stellt sich folgendermassen dar:
4.1 Im unfallversicherungsrechtlichen Bereich wurde die Beschwerdelegitimation
des Arbeitgebers bisher bejaht mit der Begründung, dieser bezahle die Prämien
und schiesse nach einem Unfall den Lohn vor, weshalb er durch die Verfügung
der Unfallversicherung berührt sei und  ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung habe (BGE 106 V 219; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 86/88
vom 3. Februar 1989, publ. in: RKUV 1989 Nr. U 73 S. 239). Im erwähnten
Urteil, welches in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wurde, war die
Versicherteneigenschaft streitig, im Urteil U 86/88 vom 3. Februar 1989 ging
es - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall auch - um die Frage, ob ein
Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt.

4.2 BGE 110 V 145 E. 2c S. 151 betrifft den AHV/IV/EO-Bereich. Die
Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers wurde im erwähnten Urteil verneint
unter Hinweis darauf, dass diese Versicherungszweige einzig im Interesse der
Versicherten geschaffen worden seien und nicht dem Zweck dienten, den
Arbeitgeber von irgendwelchen rechtlichen Verpflichtungen zu entlasten.
Demgegenüber befreie die obligatorische Unfallversicherung den Arbeitgeber
von seiner zivilrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber der versicherten
Person, welche Opfer eines (weder vorsätzlich noch grobfahrlässig
verursachten) Unfalls geworden sei.
In BGE 130 V 560 und auch im Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 226/04
vom 11. Oktober 2004 war der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung strittig. Die Legitimation des Arbeitgebers wurde
verneint, weil sein wirtschaftliches Interesse an einer Befreiung von der
Lohnzahlungspflicht nicht als genügend unmittelbar taxiert wurde, zumal die
Invalidenversicherung eine Versicherung für die ganze Bevölkerung sei und -
im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung, wo sich der Entscheid
des Versicherers direkt auf die Leistungspflicht des Arbeitgebers gegenüber
dem Versicherten auswirke und zudem ein enger Zusammenhang der
Unfallversicherung zum konkreten Arbeitsverhältnis bestehe - nicht von der
Existenz eines Anstellungsverhältnisses abhänge (BGE 130 V 560 E. 4.1 S. 566;
Urteil I 226/04 vom 11. Oktober 2004, E. 4.1).
4.3 BGE 131 V 298 hat die Höhe des Invaliditätsgrades und, damit verbunden,
die Höhe der von der Unfallversicherung zu leistenden Invalidenrente, zum
Thema. Während die bisherige Praxis die Beschwerdelegitimation des
Arbeitgebers im unfallversicherungsrechtlichen Bereich ganz allgemein
einerseits mit den direkten Auswirkungen des Entscheides auf die
Leistungspflicht des Arbeitgebers und anderseits mit dem engen Zusammenhang
zwischen Unfallversicherung und konkretem Arbeitsverhältnis begründet hat
(BGE 106 V 219; Urteil U 86/88 vom 3. Februar 1989, publ. in: RKUV 1989 Nr. U
73 S. 239), wird in BGE 131 V 298 nunmehr leistungsbezogen differenziert. Im
Hinblick auf die Lohnzahlungspflicht wird ein direktes Interesse des
Arbeitgebers bejaht, wenn es um ein Taggeld der Unfallversicherung geht.
Dreht sich der Streit hingegen um eine Rente, wird die Legitimation des
Arbeitgebers namentlich unter Hinweis darauf, dass zwischen dem Unfall und
dem Übergang zur Berentung gemäss Statistik meist mehrere Jahre vergehen, in
jenem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis in vielen Fällen schon beendet sei und
demzufolge die Rente der Unfallversicherung, ebenso wie die Rente der
Invalidenversicherung, nicht mehr in einem Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis stehe, verneint. Der Datenschutz spreche ebenfalls gegen
ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers zur Anfechtung eines
Rentenentscheides der Unfallversicherung. Offen gelassen wurde, ob deshalb
die bisherige Rechtsprechung im Bereich der Unfallversicherung überprüft und
geändert werden muss.

5.
In materieller Hinsicht ist vorliegend umstritten, ob der Versicherte einen
Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. Die zur
Diskussion stehenden Ereignisse vom 20. Oktober 2004 und vom 20. Februar 2005
haben sich beide während der Arbeit für die SBB zugetragen. Würde ein
Arbeitsunfall oder eine während der Arbeit eingetretene unfallähnliche
Körperschädigung verneint, so hätte dies direkte Auswirkungen auf die
Lohnzahlungspflicht der SBB (welche im Übrigen die Prämien für die
obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten
vollumfänglich zu bezahlen haben: Art. 91 Abs. 1 UVG). Damit besteht ein
konkretes und eigenes Interesse des Arbeitgebers bezüglich der Leistungen der
Unfallversicherung. Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung ist die
Beschwerdebefugnis des Arbeitgebers demzufolge zu bejahen. Nichts anderes
ergibt sich aus BGE 131 V 298. Dieses Urteil weist darauf hin, dass die
Legitimation des Arbeitgebers bisher bejaht wurde, wenn der Streit das
Taggeld betraf (BGE 131 V 298 E. 5.3.2 S. 302). Um so mehr muss demnach die
Beschwerdebefugnis gegeben sein, wenn es um eine Frage geht, welche sich
stellt, bevor über den Taggeldanspruch befunden werden kann, wie zum Beispiel
die Versicherteneigenschaft (BGE 106 V 219) oder - wie in concreto - das
Vorliegen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Urteil
U 86/88 vom 3. Februar 1989, publ. in: RKUV 1989 Nr. U 73 S. 239).

6.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschwerdebefugnis des
Arbeitgebers datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen (BGE 131 V 298 E. 6
S. 303).

6.1 Am 1. Juli 1993 ist das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den
Datenschutz (DSG; SR 235.1) in Kraft getreten. Dieses Gesetz bezweckt den
Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten
bearbeitet werden. Die Anforderungen des DSG stützen sich auf die in der
Bundesverfassung festgelegten Grundrechte, die nur dann stark eingeschränkt
werden dürfen, wenn  ein formelles Gesetz dies ausdrücklich erlaubt
(Botschaft über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen
für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen vom
24. November 1999 [BBl 2000 I 255]; nachfolgend: Botschaft). Die in der
Botschaft vorgeschlagenen Gesetzesänderungen waren im Hinblick auf das
baldige Inkrafttreten des ATSG so weit wie möglich vereinheitlicht worden mit
dem Ziel, entweder direkt oder nach geringfügigen Änderungen in das ATSG
aufgenommen zu werden (Botschaft, BBl 2000 I 260). In diesem Zusammenhang ist
das Akteneinsichtsrecht im unfallversicherungsrechtlichen Bereich in Art. 98
UVG in der seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung neu geordnet
worden. Bis Ende 2000 stand dem Arbeitgeber grundsätzlich das Recht auf
Akteneinsicht zu (Art. 98 UVG und Art. 122 UVV, je in der bis 31. Dezember
2000 gültig gewesenen Fassung). Nunmehr hatten gemäss Art. 98 Abs. 1 lit. b
UVG in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung
Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz
hatten, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die
Erfüllung der Verpflichtung erforderlich waren, ein Recht auf Akteneinsicht,
sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt blieben. Mit Inkrafttreten des
ATSG auf den 1. Januar 2003 ist diese Bestimmung in Art. 47 ATSG überführt
worden. Dabei hat der vorliegend relevante Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG eine
Änderung erfahren, indem nun von "Parteien", nicht mehr von "Personen", und
von Daten, die notwendig sind, "um ein Rechtsmittel (..) geltend zu machen",
anstelle von Daten, "die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der
Verpflichtung" erforderlich sind, die Rede ist. Aus den Protokollen über die
parlamentarische Beratung ergibt sich, dass es sich dabei lediglich um
formelle Anpassungen an die eben beschlossene Regelung über die
Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von
Personendaten in den Sozialversicherungen handle (Amt. Bull. 2000 S 182,
Amtl. Bull. 2000 N 649; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000, Zürich 2003, zu Art. 47, S. 468 N 1). Mit Blick darauf, dass
einerseits der Parteibegriff in Art. 34 ATSG weit gefasst ist und alle
Personen einschliesst, denen ein Rechtsmittel zusteht, und anderseits die
Arbeitgeber in Fällen, in welchen es um die Frage geht, ob ein Unfall oder
eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, beschwerdelegitimiert sind (E.
5 hiervor), ist nicht ersichtlich, weshalb den Arbeitgebern das
Akteneinsichtsrecht zu verwehren wäre für Daten, welche sie benötigen, um
gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG ein Rechtsmittel geltend zu machen. Dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird unter anderem mit Art. 97 Abs. 1 und 7
UVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung (zuvor war die
Datenbekanntgabe in Art. 102a UVG geordnet) Rechnung getragen, wonach die
Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung des UVG betraut sind, nur Daten bekannt geben dürfen, welche
für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Ob datenschutzrechtliche
Aspekte für die vorliegend zu beurteilende Konstellation eine Einschränkung
der Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers mit sich bringen, kann indessen
aus nachfolgendem Grund (E. 6.2) dahinstehen.

6.2 Art. 97 Abs. 6 lit. b UVG bestimmt, dass Personendaten in Abweichung von
Art. 33 ATSG an Dritte bekannt gegeben werden dürfen, sofern die betroffene
Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der
Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des
Versicherten vorausgesetzt werden darf. In casu hat der Versicherte am 12.
Mai 2005 den SBB ausdrücklich die Ermächtigung erteilt, Einsicht in alle
SUVA-Akten zu nehmen, "um die Arbeitgeberinteressen (Taggeld- und
Versicherungsleistungen) zu vertreten", und die Unfallversicherung von der
"gesetzlichen Schweigepflicht" befreit. Sogar wenn mit der SUVA angenommen
würde, datenschutzrechtliche Motive ständen der Beschwerdelegitimation des
Arbeitgebers entgegen, könnte dies unter den vorliegenden Umständen nicht zu
einer Verneinung der Beschwerdebefugnis der SBB führen, weil diese durch den
Versicherten selbst zur Akteneinsicht bevollmächtigt wurden.

6.3 Da demnach die Beschwerdebefugnis des Arbeitgebers zu bejahen ist, und
auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Im Hinblick auf die derogatorische
Kraft des Bundesrechts und entsprechend dem Grundsatz der Einheit des
Verfahrens dürfen nach der Rechtsprechung bei Streitigkeiten des
Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene an die
Beschwerdebefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie
Art. 103 lit. a OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorsieht. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 59 ATSG (E. 3.1 hiervor).
Demzufolge steht fest, dass auch das kantonale Gericht zu Recht auf die
vorinstanzlich erhobene Beschwerde der SBB eingetreten ist.

7.
Die für die materielle Beurteilung der Streitsache massgebenden Bestimmungen
und Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt. Darauf
wird verwiesen.

7.1 Das kantonale Gericht hat die Aussagen des Beschwerdeführers zum
angeblichen Hergang der geltend gemachten Ereignisse vom 20. Oktober 2004 und
20. Februar 2005 eingehend dargelegt und analysiert. Es hat in einlässlicher
Würdigung auch der weiteren aktenkundigen Anhaltspunkte die Auffassung der
SUVA bestätigt, wonach keines der genannten Ereignisse als Unfall oder als
unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert werden kann und demnach nicht
weiter abgeklärt werden muss, ob die Beschwerden an der rechten Schulter auf
die Vorfälle vom 20. Oktober 2004 und 20. Februar 2005 zurückzuführen sind.

7.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen
an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die SBB wiederholen darin lediglich die
bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen, weshalb
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Gerichtsentscheid verwiesen werden kann. Sämtliche Vorbringen sind nicht
geeignet, einen leistungsbegründenden Sachverhalt glaubhaft erscheinen zu
lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Gesundheit zugestellt.

Luzern, 28. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.