Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 515/2006
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U 515/06

Urteil vom 9. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

G. ________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel
Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene G.________ war im Rahmen seiner Anstellung als
Geschäftführer der Firma X.________ AG bei den SWICA-Versicherungen (SWICA)
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 10. Oktober 2001 erlitt er einen Unfall als Autolenker, wobei
er in den frühen Morgenstunden mit mittlerer Geschwindigkeit bei einem
Ausweichmanöver durch ein Brückengeländer brach und ca. drei Meter in die
Tiefe stürzte. Er zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine
AC-Luxation Tossy II rechts zu. Die SWICA anerkannte ihre Leistungspflicht
und kam für Heilbehandlung und Taggelder auf. Der Versicherte weilte unter
anderem vom 15. Januar bis 12. Februar 2002 in der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik Y.________ und vom 28. August bis 2. Oktober 2002 in
der Rehaklinik Z.________. Schliesslich liess ihn die SWICA im Zentrum
W.________ polydisziplinär begutachten. Gemäss Expertise vom 29. Januar 2004
leidet G.________ an einem Status nach Autounfall am 10. Oktober 2001 mit
einer milden traumatischen Hirnverletzung und einer AC-Gelenksluxation Tossy
II rechts, einem chronifizierten tendomyotischen und cervikocephalen
Schmerzsyndrom, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Die
psychiatrischen Diagnosen würden die Arbeitsfähigkeit des Exploranden als
Geschäftsführer zu 80 % beeinträchtigen. Diese seien nicht direkt auf den
Unfall zurückzuführen, von diesem aber im Sinne einer auslösenden Funktion
mitverursacht. Mit Verfügung vom 3. Mai 2004 eröffnete die Unfallversicherung
G.________ die Einstellung der Versicherungsleistungen ab dem 1. Juni 2004.
Sie begründete dies sinngemäss mit dem mangelnden adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwerden und dem versicherten
Unfall. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 6. Dezember
2004).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ hatte beantragen
lassen, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach
Unfallversicherungsrecht auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. September 2006 ab.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihm weiterhin Leistungen
auf Grund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu gewähren. Eventuell sei die
Sache zur Vornahme eines unfalltechnischen/unfallanalytischen Gutachtens an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es seien ihm auf die rückwirkend
geschuldeten Leistungen ein Verzugszins auszurichten.

Die SWICA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 8. September 2006 und somit vor dem 1.
Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
2.1 Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich
bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Ereignis
vom 10. Oktober 2001) per 31. Mai 2004 und die Frage, ob der Sachverhalt,
namentlich in Bezug auf die Analyse des Unfallhergangs, genügend abgeklärt
sei. Die SWICA und das kantonale Gericht verneinen hinsichtlich der über den
genannten Zeitpunkt hinaus vom Versicherten geklagten Beschwerden die
Adäquanz des Kausalzusammenhanges mit dem Unfall. Dieser macht unter anderem
geltend, bei der Schwere des von ihm erlittenen Unfalls sei die Adäquanz der
persistierenden psychischen Beschwerden von vornherein zu bejahen. Die
Beschwerdegegnerin sei daher weiterhin leistungspflichtig.

2.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen der umstrittenen
Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die
Rechtsprechung zu dem für diese vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen)
und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten
Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340; RKUV
2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen
Grundsätze zur freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichtes
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
Beim Unfall vom 10. Oktober 2001 zog sich der Beschwerdeführer gemäss Bericht
des leitenden Arztes der Klinik für orthopädische Chirurgie des Spitals
I.________, welches der Versicherte am 12. Oktober 2001 aufsuchte, eine
Distorsion der HWS und eine AC-Luxation (Verrenkung des
Schulter-Schlüsselbeingelenks) Tossy II (Subluxation) rechts zu. Von einer
commotio cerebri oder einer anderen milden Hirnverletzung, wie sie in
späteren Arztberichten auftaucht, ist in den ersten Zeugnissen nichts
bekannt. Im relevanten Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung leidet
der Beschwerdeführer gemäss Gutachten des Zentrums W.________ an einem Status
nach Autounfall am 10. Oktober 2001 (mit den eben erwähnten Verletzungen), an
einem chronifizierten tendomyotischen und cervikocephalen Schmerzsyndrom,
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen
depressiven Episode. Keine der erwähnten Diagnosen ist als somatische
Unfallfolge zu qualifizieren, da neben den eindeutig psychiatrischen
Diagnosen der somatoformen Schmerzstörung und der depressiven Episode auch
das tendomyotische und cervikocephale Schmerzsyndrom keine physische
Grundlage hat. Dies konnte in Vollnarkose belegt werden, wo der Explorand
eine völlig normale physiologische Beweglichkeit zeigte (Bericht der Klinik
S.________ vom 29. April 2003). Entsprechend erachten die Experten im
Gutachten des Zentrums W.________ die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer
Sicht auch nicht als eingeschränkt. Damit leidet der Beschwerdeführer
ausschliesslich an psychischen Beschwerden, die, zumindest teilweise im Sinne
einer Mitursache oder eines auslösenden Momentes, auf den versicherten Unfall
zurückzuführen sind. Da die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den
persistierenden Beschwerden - angesichts der Aktenlage sowie im Lichte der
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu Recht - von keiner Seite mehr in
Frage gestellt wird, rechtfertigt es sich, die richterliche Überprüfung auf
die umstrittene Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu beschränken.

4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhanges zwischen einem Unfall und den Folgen eines
Schleudertraumas einerseits (BGE 117 V 359) und von psychischen Unfallfolgen
andererseits (BGE 115 V 133) sowie zur Abgrenzung der beiden Fälle, wenn
initial eine HWS-Distorsion oder vergleichbare Verletzung diagnostiziert
wurde und die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung
gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 337) zwar
teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in
den Hintergrund treten (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103), richtig und
vollständig wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen.

4.1.2 Zwei Tage nach dem Unfall wurde im Spital I.________ noch eine deutlich
schmerzhafte paravertebrale HWS-Muskulatur gefunden, wobei die HWS selbst
frei beweglich war. Der Beschwerdeführer litt damals weder an Kopfschmerzen,
noch an Nausea. Diese setzten erst einen Monat später ein (Bericht vom
12. November 2001). Bereits im Gesuch um Kostengutsprache für eine stationäre
Rehabilitation in der Rheumaklinik Y.________ vom 5. Dezember 2001 wird
vermerkt, der Patient brauche sicher eine zusätzliche psychologische
Betreuung. Nach Austritt begab er sich dann auch in Behandlung des
Fachpsychologen FSP für Psychotherapie und Psychoanalyse H.________. Diese
diente der Unfallverarbeitung und war gegen eine progrediente Depression
gerichtet. Damit waren die psychischen Unfallfolgen - neben den
Beeinträchtigungen der Schulter auf Grund der AC-Luxation - schon sehr bald
nach dem Ereignis dominant. Der behandelnde Psychologe H.________
diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung. Diese gehört aber
nicht zum typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion, sondern ist
eine eindeutig psychiatrische Diagnose. Dasselbe gilt für die im Gutachten
des Zentrums W.________ erhobenen Befunde und Diagnosen. Soweit sie überhaupt
zum typischen Beschwerdebild der genannten Verletzung gehören, treten sie im
Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund. Das kantonale
Gericht hat bei der Prüfung der Adäquanz bei den einzelnen Kriterien
demgemäss zu Recht nur die somatischen Unfallfolgen berücksichtigt (BGE 115 V
133 E. 6c/aa S. 140).

4.2 Uneinig ist man sich weiter bei der Qualifikation des Ereignisses vom 10.
Oktober 2001. Während die Unfallversicherung und das kantonale Gericht von
einem mittelschweren Unfall ausgehen, ist der Beschwerdeführer der Meinung,
dieses müsse in die Gruppe der schweren Unfälle eingeteilt werden. Zumindest
handle es sich um ein solches in der mittleren Gruppe an der Grenze zu den
schweren Unfällen. Er stellt den Antrag, die Schwere des Unfalls sei durch
ein unfallanalytisches Gutachten abzuklären.

4.2.1 Die Qualifikation eines Ereignisses als schwerer, mittelschwerer oder
leichter Unfall stellt eine reine Rechtsfrage dar. Sie ist nicht durch einen
Unfallanalytiker, sondern durch die rechtsanwendende Unfallversicherung oder
gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht zu entscheiden. Eine
Unfallanalyse kann höchstens bei der Beantwortung der Frage, ob ein
Unfallmechanismus geeignet war, eine bestimmte somatische Verletzung nach
sich zu ziehen, sinnvoll sein. Diese stellt sich hier aber gar nicht, nachdem
unbestritten ist, dass die innert weniger Tage nach dem Unfall festgestellten
Verletzungen auf diesen zurückzuführen sind. Eine Unfallanalyse im
beantragten Sinne kann daher zu keinen weiteren Erkenntnissen führen.

4.2.2 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Oktober 2001 hat der
Beschwerdeführer zum Unfallgeschehen folgende Angaben gemacht: Er sei nachts
mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h nach einer markanten Rechtskurve nach
einer Lenkbewegung nach links, weil überraschend ein Fuchs die Strasse
überquerte, ins Schleudern geraten und habe in der Folge ein Brückengeländer
durchbrochen. Der Versicherte stürzte ca. drei Meter in einen Bach. Er konnte
den Wagen selbstständig verlassen und die Polizei avisieren. Ein sofort
herbeigeeilter Ohrenzeuge traf den Verunfallten wieder auf der Strasse an. Er
hatte bereits mit der Polizei telefoniert. Im Unfallaufnahmeprotokoll ist
vermerkt, dass sich der Lenker nicht verletzt habe. Erst nach einer
entsprechenden telefonischen Meldung zwei Tage nach dem Ereignis wurde eine
"angeblich leichte Verletzung" rapportiert.

4.2.3 Auf Grund des Geschilderten fällt dabei entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers eine Zuordnung zu den schwereren Unfällen im mittleren
Bereich bzw. im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar zu den
schweren Unfällen klar ausser Betracht. Solche hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht etwa in folgenden Fällen angenommen (siehe die Übersicht
in RKUV 2005 Nr. U 548 E. 3.2.2. S. 231 mit Hinweisen auf RKUV 1999 Nr. U 330
S. 122 ff. E. 4b/bb; vgl. ferner RKUV 1999 Nr. U 335 S. 208 f. E. 3b/aa und
bb):
- Reifenplatzer auf der Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem
Überschlagen des Fahrzeugs auf das Dach (in der Amtlichen Sammlung nicht
veröffentlichte, hingegen in RKUV 2003 Nr. U 481 S. 204 publizierte E. 3.3.2
des Urteils BGE 129 V 323);
- Überschlagen eines Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an
Thorax, Schultern und Halswirbelsäule der Versicherten (nicht
veröffentlichtes Urteil G. vom 10. November 1992 [U 68/91]);
- Herausschleudern eines Versicherten durch das Fenster eines Autos nach
Frontalzusammenstoss, wobei er mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten
Wagen eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine
Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend
zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 8. April 1991 [U 47/90]);
- Angriff zweier scharfer Wach- und Schutzhunde mit einer Widerristhöhe bis
72 cm und einem Gewicht bis 45 kg, welcher zu einer Rissquetschwunde,
mehreren zum Teil klaffenden Fleischwunden, ausgedehnten Hämatomen sowie
Schürfwunden führte (Urteil J. vom 16. Juli 2001 [U 146/01]);
- ausser Kontrolle geratener Einsturz eines Garagengebäudes, wobei es durch
die einstürzende Seitenwand des Gebäudes zu einer erheblichen
Gewalteinwirkung auf den Versicherten kam mit verschiedenen Frakturen und
anderen Verletzungen als Folge (Urteil P. vom 10. Juli 2000 [U 89/99]);
- Sturz aus rund 6-8 Metern auf den mit Bauschutt und Erde bedeckten Boden
mit Halswirbelbruch (Urteil M. vom 8. Februar 2000 [U 167/99]);
- Sturz aus einer Höhe von etwa 7-8 Metern auf einen Humusboden (Urteil G.
vom 8. Oktober 2004 [U 168/04]).
Bereits diese wenigen Beispiele aus der Praxis lassen deutlich werden, dass
sich eine Einordnung des Ereignisses vom 10. Oktober 2001 im Grenzbereich zu
den schweren Unfällen nicht rechtfertigt, fehlt es doch an einer
vergleichbaren (Gewalt-)Einwirkung auf den Körper. Die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn die Kriterien gemäss BGE 115
V 133 E. 6c/aa S. 140 (mit der ihnen inhärenten Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Beschwerdekomponenten; BGE 117 V 359 E. 6a in fine
S. 367) gehäuft gegeben wären oder eines der Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise vorliegen würde. Dafür finden sich vorliegend keine
Anhaltspunkte, wobei auch diesbezüglich vollumfänglich auf die einlässlichen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
Es hat demnach beim kantonalen Gerichtsentscheid sein Bewenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 9. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.