Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 512/2006
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{T 7}
U 512/06

Urteil vom 30. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Lanz.

M.________, 1956, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom        13. September 2006.

Sachverhalt:
Der 1956 geborene M.________ erlitt am 24. April 2002 einen Berufsunfall. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger
obligatorischer Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld). Mit Verfügung vom       2. Dezember 2004 eröffnete
sie dem Versicherten die Einstellung dieser Leistungen auf den 31. Dezember
2004, und sie verneinte zugleich einen Anspruch auf eine Invalidenrente und
auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 20. September 2005 fest.

Beschwerdeweise beantragte M.________, es seien über den 31. Dezember 2004
hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gewährte ihm die unentgeltliche
Verbeiständung und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. September 2006
ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ sinngemäss die
Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 24. April 2002 über
den 31. Dezember 2004 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung hat.

Das kantonale Gericht hat dies nach zutreffender Darstellung der
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, worauf verwiesen wird, verneint.
Zur Begründung wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, in somatischer
Hinsicht liege kein leistungsbegründender unfallkausaler Befund mehr vor.
Soweit noch eine Beeinträchtigung bestehe, sei diese mit einem psychischen
Leiden zu erklären, welches nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
Unfall vom      24. April 2002 stehe.

Die vorinstanzliche Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen und
überzeugenden Würdigung der Sach- und Rechtslage. Was der Beschwerdeführer
vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Soweit er geltend
macht, der berichterstattende SUVA-Kreisarzt habe ihn nicht gesehen, ist
festzuhalten, dass das kantonale Gericht auch die Stellungnahmen der weiteren
Ärzte, welche den Versicherten, unter anderem während zwei Aufenthalten in
der Rehaklinik Y.________, untersucht haben, in die Beurteilung einbezogen
hat. Der weitere Einwand, die Vorinstanz habe einseitig nur auf die zu
Ungunsten des Versicherten lautenden Arztberichte abgestellt, ist ebenfalls
unbegründet. Das kantonale Gericht hat die vorhandenen medizinischen Berichte
einer nicht zu beanstandenden gesamthaften Würdigung unterzogen. Deren
Richtigkeit wird auch durch das erneute Vorbringen, der Rücken sei durch den
Unfall vom 24. April 2002 geschädigt und der Versicherte könne nicht mehr
normal laufen, nicht in Frage gestellt.

3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

4.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG).

Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos zu
betrachten. Es mangelt sodann auch an der Notwendigkeit einer anwaltlichen
Verbeiständung. Denn weder wäre eine ergänzende Begründung der am letzten Tag
der gesetzlichen und somit nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (Art. 106
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG; Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit 135
OG) eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, noch wird ein
Schriftenwechsel durchgeführt, in welchem der Versicherte allenfalls erneut
Stellung zu nehmen hätte. Damit fehlt es an zwei der kumulativ verlangten
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, weshalb
letztere, ohne dass die dritte Voraussetzung der Bedürftigkeit noch zu prüfen
wäre, ausser Betracht fällt (Art. 152 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG;
BGE 125 V 201  E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es
erübrigt sich somit auch, und ohne dass auf die Frage der prozessualen
Zulässigkeit dieses Begehrens weiter einzugehen wäre, die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte Ansetzung einer Frist für die Suche
nach einem Anwalt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 30. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: