Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 511/2006
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U 511/06

Urteil vom 30. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

K. ________, 1955, Beschwerdeführer,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001
Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 30. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene, im Rahmen seiner Anstellung als Lastwagen-Chauffeur der
H.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versicherte K.________, hatte sich, als er am 9. Juli 2004 rückwärts von der
Ladebrücke stürzte, eine Unterschenkelfraktur links mit drohendem
Compartement-Syndrom sowie eine stabile LWK1- und BWK11-Impressionsfraktur
zugezogen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Vom 1. März bis
12. April 2005 hielt sich der Versicherte in der Klinik X.________ auf, in
deren Rahmen auch ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt wurde
(Austrittsbericht vom 22. April 2005). Am 4. August 2005 erfolgte die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. W.________. Mit Verfügung
vom 15. September 2005 sprach die SUVA dem Versicherten eine Rente auf Grund
eines Invaliditätsgrades von 19 % sowie eine Entschädigung für eine
Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie nach zusätzlichen
medizinischen Abklärungen, insbesondere durch Dr. med. T.________, Facharzt
für Rheumatologie, Innere Medizin, Manuelle Medizin, der Klinik Y.________
(Bericht vom 17. Oktober 2005) mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006
fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine Stellungnahme des Dr. med.
M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 10. Oktober
2005) und zwei Berichte des Medizinischen Zentrums B.________ (vom 28. März
und 12. April 2006) eingereicht wurden, wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau ab (Entscheid vom 30. August 2006).

C.
Der Versicherte lässt unter Beilage eines Berichts des Dr.med. H.________,
Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und
orthopädische Traumatologie (vom 25. August 2006)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine
Unfallrente von 50 % und eine Integritätsentschädigung vom 25 % auszurichten.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Am 19. Januar 2007 lässt der Versicherte ein zusätzliches Schreiben des Dr.
med. H.________ (vom 8. Januar 2007) nachreichen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 30. August 2006 und somit vor dem
1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395).

2.
Im kantonalen Gerichtsentscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und
Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
Erwerbstätigen (Art. 16 ATSG), insbesondere die Verwendung der
verwaltungsinternen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) bei der Ermittlung
der Vergleichseinkommen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) zutreffend dargelegt.
Richtig wiedergegeben hat das Gericht auch die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst dem natürlichen
Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen)
vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden wie Krankheit, Invalidität, Tod (BGE 125 V 456 E.
5a S. 461 mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115
V 133), sowie zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
Gleiches gilt für die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV), deren
Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG; Art.
36 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV) und die Bedeutung der von
der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 29 E.
1c S. 32) sowie die Rechtsprechung betreffend die Integritätsentschädigung
bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 124 V 29). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz
zutreffend dargelegt, dass dem Versicherten aufgrund der verbliebenen
organischen Unfallfolgen, insbesondere der Restbeschwerden im linken
Unterschenkel und der Beschwerden bezüglich der LWS noch eine körperlich
leichte Arbeit ganztags, sitzend, gehend und stehend zumutbar ist. Sie
stützte sich dabei zu Recht auf den überzeugenden Abschlussbericht des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 4. August 2005 (BGE 125 V 351 E.
3b/ee S. 353 f.), dessen Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
überdies vom Rheumatologen Dr. med. T.________ in seinem Bericht vom
17. Oktober 2005 bestätigt wurde. Die von beschwerdeführerischer Seite
angeführten Stellungnahmen des Dr. med. H.________ vom 25. August 2006 und
vom 8. Januar 2007 vermögen, soweit beachtlich (BGE 127 V 353), zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen. Dieser räumte darin selbst ein, nicht
über die erforderlichen Akten zu verfügen, um eine umfassende Beurteilung
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit abgeben zu können.

Was die psychische Gesundheitsstörung anbelangt, hat das kantonale Gericht
ebenfalls überzeugend aufgezeigt, dass der für eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 133) vorausgesetzte
adäquate Kausalzusammenhang zum als mittelschwer eingestuften Unfall zu
verneinen ist, weshalb die Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung auf
die Arbeitsfähigkeit nicht näher geprüft werden müssen. Diesen einlässlichen
Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden.

3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag
zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere lässt sich aus den
Berichten des Psychiaters Dr. med. M.________ (vom 10. Oktober 2005) und des
Medizinischen Zentrums B.________ (vom 28. März und 12. April 2006) nichts
Gegenteiliges ableiten. Die darin erwähnten, ausgewiesenen psychischen Leiden
werden im angefochtenen Entscheid nicht in Abrede gestellt, vielmehr wird die
rechtsprechungsgemäss erforderliche Adäquanz (als haftungsbegrenzender
Faktor, BGE 125 V 456 E. 5c S. 462) verneint. Die Vorinstanz hat das
Unfallereignis nach sorgfältiger Würdigung der gesamten Umstände zu Recht dem
mittleren Bereich zugeordnet. Inwiefern es sich um ein Ereignis im
Grenzbereich zu den schweren Unfällen handeln sollte, wie geltend gemacht
wird, ist nicht ersichtlich. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesslich die Unbefangenheit der SUVA-Ärzte (Klinik X.________)
angezweifelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich allein aus dem Umstand
eines Anstellungsverhältnisses zum Versicherungsträger nicht schon auf
mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E.
3b/ee S. 353 f. mit Hinweis). Die Einschätzungen dieser Ärzte sind schlüssig,
nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Es bestehen keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt
werden kann. Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die
Invaliditätsbemessung. Den in allen Teilen zutreffenden Ausführungen des
kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Weshalb die
Integritätsentschädigung höher zu bemessen wäre, wird im Übrigen nicht näher
dargetan, und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür.

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 30. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: