Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 510/2006
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U 510/06

Urteil vom 19. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Ersatzrichter Weber,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

B. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,
Weggisgasse 29, 6004 Luzern,

gegen

Winterthur Versicherungen, General Guisan-
Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 19. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene B.________ war als Abwartsstellvertreter in der
katholischen Kirchgemeinde X.________ angestellt und im Übrigen als
selbstständigerwerbender Landwirt unter anderem im Futtermittel- und
Getreidehandel tätig. Am 3. Mai 1993 glitt ein auf einer Böschung am Halfter
geführtes Pferd aus und zog ihn über mehrere Meter hinweg am Boden nach. Der
Hausarzt Dr. med. S.________ stellte nebst einer Gehirnerschütterung multiple
Weichteilverletzungen, Quetschungen und Hämatome sowie Schürfwunden an Hals,
Thorax, Lende und im Bereich der Lendenwirbelsäule fest; die Halswirbelsäule
sei dolent und weise eine Distorsion auf. In seinem Attest vom 12. August
1993 lautet die Diagnose: "Polyblessé, Fraktur des HWK 4, Distorsion der HWS,
Commotio cerebri, Schleudertrauma der HWS mit pathol. Symptomatik". Die
Neuenburger Versicherungen (nachstehend: Neuenburger), bei welcher B.________
zufolge seines Arbeitsverhältnisses in der katholischen Kirchgemeinde
X.________ unfallversichert war, kam für die Heilbehandlung auf und richtete
Taggelder aus. Während die Stelle in der Kirchgemeinde X.________ schon vor
dem Unfall vom 3. Mai 1993 von Arbeitgeberseite zum 31. Juli 1993 hin
gekündigt worden war, gab B.________ wegen anhaltender Beschwerden auch die
landwirtschaftliche Tätigkeit auf.

Aufgrund der Ergebnisse ihrer medizinischen Abklärungen stellten die
Winterthur Versicherungen (nachstehend: Winterthur) als Rechtsnachfolgerin
der Neuenburger mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 sämtliche
Versicherungsleistungen rückwirkend ab 30. November 1998 ein. Nachdem sie
eine hiegegen erhobene Einsprache am 8. Dezember 1999 abgewiesen hatte, wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Entscheid vom
29. Juni 2001 zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung
über allfällige Leistungsansprüche ab 1. Dezember 1998 an die Winterthur
zurück. Diese veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung im Zentrum für
medizinische Begutachtung (ZMB), welches am 12. November 2002 Bericht
erstattete. Mit Verfügung vom 29. April 2003 lehnte es die Winterthur ab,
über den 30. November 2002 hinaus für die Heilbehandlung aufzukommen; bereits
ab 30. November 1998 bestehe kein Taggeldanspruch mehr und auch die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente seien nicht erfüllt;
hingegen werde eine Entschädigung für eine 10 %ige Integritätseinbusse
bezahlt. Daran hielt die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 30. Januar
2004 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 19. September 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, die Winterthur
sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 1. Dezember 2002 "Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen" zu erbringen sowie über den 30. November 1998 hinaus
Taggelder oder aber eine Invalidenrente auszurichten; überdies sei ihm eine
Entschädigung für eine Integritätseinbusse von mindestens 25% (Fr. 24'300.-)
zuzusprechen.

Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem
Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem
Bundesgericht fusioniert worden (Seiler/von Werdt/ Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 4 zu Art. 1 und N 15 zu Art. 132).
Das vorliegende Urteil wird daher vom Bundesgericht gefällt. Das BGG ist auf
die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts
anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der angefochtene
Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs.
1 BGG). Weil der kantonale Gerichtsentscheid am 19. September 2006 und somit
vor dem 1. Januar 2007 erlassen worden ist, richtet sich das Verfahren nach
dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die
Organisation der  Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132
V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche bei Verwirklichung
des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 131 V 107
E. 1 S. 108 f. mit Hinweisen). Am 29. April 2003 wurden - abgesehen von der
Zusprechung einer Integritätsentschädigung - die Einstellung von
"Pflegeleistungen und Kostenvergütungen" zum 30. November 2002 sowie von
Taggeldern zum 30. November 1998 einerseits und die Ablehnung eines
Invalidenrentenanspruchs andererseits verfügt. Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln sind allfällige Leistungsansprüche für die
Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab 1. Januar 2003
nach den Normen des auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 und 1.2.2 S. 446 f.). Die im ATSG
enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG)
entsprechen ebenso wie die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei
Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) den
bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGE 130 V
343 E. 2 bis 3.6 S. 344 ff.). Bezüglich des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG)
sowie der  Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und
versichertem Unfallereignis (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1
S. 406) wird auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen.

3.
Zunächst stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die
angegebenen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 3. Mai 1993 zurückzuführen
sind. Als Grundvoraussetzung für jegliche Leistungspflicht der
Unfallversicherung muss der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Gesundheitsschädigung und versichertem Unfallereignis erstellt sein.

3.1 Die einmal anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt
erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache der
vorhandenen Beschwerden darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn
entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines (krankhaften) Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV
1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Das Dahinfallen jeder kausalen
Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem
im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, wobei sich eine allfällige
Beweislosigkeit zum Nachteil des Unfallversicherers auswirkt, welcher mit der
Einstellung seiner Versicherungsleistungen aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit
Hinweis).

3.2 Gemäss ZMB-Gutachten vom 12. November 2002 leidet der Beschwerdeführer an
positions- und belastungsabhängigen Schmerzen im Nackenbereich mit
Ausstrahlungen in die linke Schulter und bei Anstrengungen sowie brüsken
Bewegungen auch gegen den Hinterkopf bis in den Scheitel links. Diese hat die
Winterthur als natürlich kausale Unfallfolge anerkannt. Zwar finden sich bei
klinisch deutlich eingeschränkter Beweglichkeit radiologisch erhebliche
degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Osteochondrosen sämtlicher
Segmente, Spondylosen und Spondylarthrosen sowie massiven ventralen
Osteophytenbildungen an allen Wirbelkörpern. Dieser Befund könnte die
angegebene Schmerzsymptomatik nach Ansicht der Gutachter des ZMB auch alleine
erklären. Aus dem Umstand, dass nach dem Unfall vom 3. Mai 1993 Hämatome und
Schürfwunden am Hals beschrieben wurden, wird im Gutachten des ZMB aber
gefolgert, dass eine Verletzung im Nackenbereich anzunehmen und davon
auszugehen sei, dass durch den Unfall vorbestehende Veränderungen erstmals
manifest und schmerzhaft geworden sind; damit bestehe überwiegend
wahrscheinlich ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem
heutigen Beschwerdebild. Da nicht gesagt werden kann, ob die degenerativen
Veränderungen ohne das Unfallereignis ebenfalls zu den heutigen Beschwerden
geführt hätten, nahm die Vorinstanz mit den Ärzten des ZMB eine dauerhafte
Verschlimmerung eines Vorzustandes an. Diese Betrachtungsweise ist nicht zu
beanstanden. Der Unfall vom 3. Mai 1993 ist zumindest als Teilursache des
somatischen Beschwerdebildes zu sehen und vermag als solche grundsätzlich
auch eine Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen.

3.3 Aktenkundig sind des Weitern Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Vergesslichkeit, Angstzustände, Nervosität, Ohrensausen
und verschwommenes Sehen; auch ist von hypochondrischen und phobischen Zügen
die Rede. Zumindest teilweise mag damit zwar ein "buntes Beschwerdebild"
vorliegen, wie es nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule oder diesem
äquivalenten Verletzungen und auch nach Schädelhirntraumata oftmals
beobachtet wird. Dennoch kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
diesen Erscheinungen und dem Unfallereignis vom 3. Mai 1993 nicht als
erwiesen gelten. Entgegen der Darstellung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde trifft es denn auch nicht zu, dass die
Vorinstanz die natürliche Kausalität des Unfalles für die kognitiven
Störungen bejaht hätte. Vielmehr hat sie im angefochtenen Entscheid
ausdrücklich festgehalten, gestützt auf das Gutachten des ZMB sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 3. Mai 1993 kein
schweres Schädelhirntrauma erlitten hat und dass deshalb die von den
Gutachtern festgestellte Wesenveränderung mit Affektlabilität,
Konfabulationen und kognitiven Einschränkungen nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf diesen Unfall zurückzuführen ist; für die 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit, die dem Beschwerdeführer auf Grund seiner kognitiven
Beeinträchtigungen bescheinigt wird, habe demnach nicht die
Unfallversicherung einzustehen.

Die psychiatrische Exploration im ZMB hat eine organische
Persönlichkeitsstörung mit anhaltender kognitiver Beeinträchtigung ergeben.
Ein schweres Schädelhirntrauma, wodurch die kognititven und organisch
psychischen Störungen erklärt werden könnten, schliesst der Psychiater des
ZMB aus; die hirnorganische Störung sei nur möglicherweise auf den Unfall vom
3. Mai 1993 zurückzuführen; für die Anerkennung der geltend gemachten
Störungen als Unfallfolge müsste hingegen ein ganz erhebliches
Schädelhirntrauma vorgelegen haben, was beim Unfall vom 3. Mai 1993 nicht der
Fall gewesen sei; es habe allenfalls eine leichte commotio cerebri bestanden,
bei welcher - ebenso wie bei einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule
- derartige Störungen neun Jahre nach dem Unfall nicht erwartet werden
können. Auf Grund dieser Beurteilung können die kognitiven Einschränkungen
des Beschwerdeführers mit den damit verbundenen persönlichen Auffälligkeiten
mit teils auch psychischen Komponenten nicht auf das Unfallereignis vom 3.
Mai 1993 zurückgeführt werden. Kommt hinzu, dass - worauf Dr. med.
H.________, beratender Arzt der Winterthur, bereits in einem Bericht vom 2.
Juni 1999 mit Recht hingewiesen hat - neuropsychologische Störungen erst mit
einer Latenz von rund drei Jahren nach dem Unfall aufgetreten sind, was
ebenfalls gegen eine Unfallkausalität spricht. In Kenntnis der Expertise des
ZMB hält denn auch Dr. med. C.________, beratender Psychiater der Winterthur,
in einer Stellungnahme vom 3. Dezember 2003 dafür, eine unfallkausale
Verursachung des psychoorganischen Beschwerdebildes sei allerhöchstens
möglich, aber äusserst unwahrscheinlich.

3.4 Mangels hinreichend ausgewiesener natürlicher Kausalität haben
folgerichtig weder die Winterthur noch das kantonale Gericht eine
Adäquanzprüfung vorgenommen. Die daraufhin ausgerichteten Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gehen von vornherein fehl.

4.
Zur Arbeitsfähigkeit in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit wird im
Gutachten des ZMB vom 12. November 2002 ausgeführt, trotz anhaltender
Nackenbeschwerden sei eine mittelschwere Tätigkeit ohne wiederholtes Heben
und Tragen von Lasten und ohne Zwangshaltung vollumfänglich zumutbar. Daraus
schloss die Vorinstanz, der Beschwerdeführer könnte denselben erwerblichen
Tätigkeiten wie vor seinem Unfall vom 3. Mai 1993 nachgehen. Diese Folgerung
ist nicht zu beanstanden. Entgegen den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhobenen Einwänden kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer früher nicht nur mittelschwere, sondern - heute nicht
mehr zumutbare - Schwerarbeit ausübte.

4.1 Die Tätigkeit als Messmer einer Kirchgemeinde kann auch unter
Berücksichtigung gelegentlich anfallender Schneeräumarbeiten und des
Aufstellens oder Verschiebens von Tischen und sonstigem Mobiliar nicht als
Schwerarbeit qualifiziert werden. Für Reinigungsaufgaben und allfällige
Transporte dürften genügend Hilfsmittel zur Verfügung gestanden haben. Es ist
daher nicht einzusehen, weshalb die frühere oder aber eine gleichwertige
Beschäftigung nicht mehr zumutbar sein sollte. Abgesehen davon war der
Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis vom 3. Mai 1993 von
schwereren Arbeiten teilweise dispensiert. Es kann daher nicht gesagt werden,
er hätte in diesem Tätigkeitsbereich unfallbedingt eine Erwerbseinbusse in
Kauf nehmen müssen.

4.2 Auch was den Futtermittelhandel anbelangt, ist wegen der hier einzig
relevanten Nackenbeschwerden nicht von einer als Folge des Unfalles vom
3. Mai 1993 erlittenen Einkommenseinbusse auszugehen. Zunächst erscheint es
als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, vor seinem Unfall grosse
Mengen von Heu- und Strohballen ohne jegliche technische Hilfsmittel umladen
musste. Schon der Umfang der importierten und anschliessend verteilten
Lieferungen - der Beschwerdeführer behauptet, ab August 1992 bis Januar 1993
80 Tonnen Heu und 208 Tonnen Stroh umgesetzt zu haben - spricht gegen einen
ausschliesslich manuell bewerkstelligten Umlad. Sollte der Beschwerdeführer
für das Be- und Entladen von Fahrzeugen mit solch umfangmässig beachtlichen
Lieferungen tatsächlich nicht über geeignete mechanische Hilfsmittel verfügt
haben, wäre ihm die Anschaffung entsprechender, heutzutage üblicherweise
praktisch jedem Kleinbauer zur Verfügung stehender Hilfsgeräte zuzumuten.

Entscheidwesentlich für die Einschätzung der vor dem Unfallereignis vom 3.
Mai 1993 ausgeführten Arbeiten ist, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers schon lange vor dem zur Diskussion stehenden Unfall stark
angeschlagen war. Dr. med. I.________ beschrieb den Beschwerdeführer schon in
einem Bericht vom 25. November 1988 - also rund fünf Jahre vor dem Unfall -
als "vorgealterten Patienten". Die geklagten Beschwerden in beiden Schulter-
und Kniegelenken deutete er bereits damals als "frühdegenerativen Prozess" im
Sinne einer Periarthritis humero scapularis tendinotica beidseits sowie einer
beginnenden, rechtslateral betonten Gonarthrose. Bei einem solchen
Beschwerdebild bereits Jahre vor dem Unfallereignis vom 3. Mai 1993 verbietet
sich die Annahme einer bis zum Unfall ausgeübten Schwerarbeit, wäre dem
Beschwerdeführer eine solche doch schon auf Grund seiner physischen
Konstitution nicht mehr möglich gewesen.

4.3 Auf Grund der erhobenen unfallbedingten Befunde liegt damit keine
leistungsrelevante Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mehr vor. Gegen die
Verweigerung einer Invalidenrente und die vorgenommene Taggeldeinstellung ist
daher nichts einzuwenden. Auch der auf Ende November 1998 festgesetzte
Zeitpunkt der Taggeldeinstellung ist gerechtfertigt, nachdem verschiedene
Ärzte schon vor diesem Datum von der uneingeschränkten Zumutbarkeit einer
mittelschweren Tätigkeit sprachen. Auch steht fest, dass von medizinischen
Massnahmen nach dem Gutachten der MEDAS vom 12. November 2002 keine
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden
konnte, weshalb sich auch gegen die diesbezügliche Leistungseinstellung
nichts einwenden lässt.

5.
Die Festlegung des Integritätsschadens auf 10 % entspricht der Beurteilung im
polydisziplinären Gutachten des ZMB vom 12. November 2002. Anhaltspunkte,
welche es rechtfertigen liessen, den Integritätsschaden wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt auf 25 % zu erhöhen, sind nicht
ersichtlich und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden hiefür auch keine
konkreten Gründe genannt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 19. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: