Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 508/2006
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
U 508/06

Urteil vom 14. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Laupenstrasse 27, 3008 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Becker, Burghaldenstrasse 59, 5600 Lenzburg.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 30. August 2006.

Sachverhalt:

A.
R.________, geboren 1942, war als Treuhänder (und einzelzeichnungsberechtigter
Alleinverwaltungsrat) der Firma T.________AG in X.________ bei der Allianz
Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz oder
Beschwerdeführerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. Januar
2004 wurde er als Personenwagenlenker am Ende einer stehenden Kolonne vor einem
Rotlicht Opfer einer Auffahrkollision, weil der nachfolgende Personenwagen
nicht rechtzeitig abzubremsen vermochte. Die Polizei wurde nicht an den
Unfallort beigezogen. Am 28. Januar 2004 liess sich der Versicherte bei
anhaltenden Nackenschmerzen im Spital Y.________ eingehend ambulant
untersuchen. Dr. med. A.________ diagnostizierte eine Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS), schloss radiologisch ossäre Läsionen aus und fand
Hinweise auf eine geringgradige Skoliose, eine Streckhaltung der mittleren und
unteren HWS, eine Osteochondrose mässigen Grades C6/C7 mit begleitender
Spondylophytenbildung und mässige Spondylarthrosen. Zudem hielt er fest, dass
es nicht zu einem Kopfanprall kam, die Kopfstellung gerade war, einzig leichte
Kopfschmerzen und rechtsseitige Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte
Schulter auftraten und der Versicherte bei einer Körpergrösse von 182
Centimeter 130 Kilogramm wog. Dr. med. A.________ verordnete eine
Wärmebehandlung sowie die Einnahme von Schmerzmitteln und bat mit Bericht vom
28. Januar 2004 den Hausarzt Dr. med. S.________ um weitere Diagnostik für den
Fall, dass die Beschwerden anhalten beziehungsweise "neurologische
Auffälligkeiten" auftreten sollten. R.________ setzte die Allianz mit
Unfallmeldung UVG vom 28. Mai 2004 über den Unfall vom 27. Januar 2004 in
Kenntnis. Dr. med. S.________ sah den Versicherten nach dem Unfall erstmals am
18. Juni 2004 und verordnete Physiotherapie. Da 18 physiotherapeutische
Behandlungen kein befriedigendes Ergebnis zeigten, überwies der Hausarzt den
Versicherten gemäss Bericht vom 8. Dezember 2004 an einen Chiropraktor.
Gleichzeitig hielt Dr. med. S.________ fest, dass neben der Adipositas und
einem leichten Diabetes mellitus bei R.________ seit Jahrzehnten eine
chronifizierte Migräne bestehe, welche durch den Unfall nicht in relevanter
Weise beeinflusst worden sei. Der beratende Arzt der Allianz, der Chirurg Dr.
med. G.________ gelangte anlässlich einer Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2005
zur Auffassung, die anhaltenden Beschwerden seien angesichts der degenerativen
HWS-Veränderungen wahrscheinlich nicht posttraumatisch. Nach Beizug der
Röntgenbilder bestätigte Dr. med. G.________ am 29. März 2005, dass ein Jahr
nach dem Unfall der Status quo sine erreicht worden sei. Am 29. September 2005
verfügte die Allianz den folgenlosen Fallabschluss per 1. Februar 2005. Die
zuständige Krankenpflegeversicherung zog die hiegegen gerichtete vorsorgliche
Einsprache nach Einsichtnahme in die medizinischen Akten zurück und anerkannte
grundsätzlich ihre Leistungspflicht. Daraufhin hielt die Allianz mit
Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 an der Leistungseinstellung ab 1.
Februar 2005 fest.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde des R.________
mit Entscheid vom 30. August 2006 gut, hob den Einspracheentscheid vom 13.
Januar 2006 auf und verpflichtete die Allianz, über den 1. Februar 2005 hinaus
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zur Begründung führte das Gericht im
Wesentlichen aus, der adäquate Kausalzusammenhang dürfe erst geprüft werden,
wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen
sei. Dieser Zeitpunkt sei hier noch nicht eingetreten, weshalb die
Leistungseinstellung nicht geschützt werden könne.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz die Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheids.

Während R.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist
am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen
der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie
die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S.
181, 123 V 43 E. 2a S. 45, je mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis),
bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) und Folgen eines Unfalles nach
Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem äquivalenten
Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93) ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs
und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des
Status quo sine vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (BGE 117
V 261 E. 3b in fine S. 264; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328;
Urteil des Bundesgerichts U 241/06 vom 26. Juli 2007, E. 2.2.2). Richtig sind
sodann die Hinweise zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit
Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, SVR 2006 IV
Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Im jüngst ergangenen, noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten
Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008 hat das Bundesgericht die Praxis zur
Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der
HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden
(sog. Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Gemäss diesem
Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit
solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch besteht
keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung
vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig
von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien
in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1). Das Bundesgericht hat aber die
Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche
die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (E. 9) und die
adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (E. 10).

3.
Strittig ist, ob der Versicherte über den 31. Januar 2005 hinaus Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 27.
Januar 2004 hat.

4.
Das kantonale Gericht hat in Bezug auf die streitige Leistungsberechtigung
erwogen, die persistierenden Beschwerden seien natürlich kausal auf das
Unfallereignis zurückzuführen, könnten aber nicht mit organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen erklärt werden. Der für eine Leistungsberechtigung
nebst dem natürlichen erforderliche adäquate Kausalzusammenhang müsste daher
grundsätzlich einer besonderen Prüfung unterzogen werden, was nach der
Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen habe. Die Adäquanzbeurteilung könne aber
noch nicht erfolgen, da der normale, unfallbedingt erforderliche
Heilungsprozess nicht abgeschlossen sei. Daher sei die gegen den
Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 gerichtete Beschwerde mit der
Feststellung gutzuheissen, dass die Allianz auch über den 1. Februar 2005
hinaus leistungspflichtig sei.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Einschätzungen des
die Allianz beratenden Arztes Dr. med. G.________ darauf schliessen, dass der
Status quo sine spätestens am 1. Februar 2005 erreicht war. Zudem macht der
Unfallversicherer geltend, die Adäquanzprüfung sei nicht verfrüht erfolgt.
Demgegenüber erachtet der Beschwerdegegner den angefochtenen Entscheid für
rechtmässig.

5.
Auf Grund der medizinischen Akten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei
dem stark übergewichtigen, an einem leichten Diabetus mellitus sowie einer
chronifizierten Migräne leidenden, damals 61-jährigen Versicherten anlässlich
der eingehenden Untersuchung am Tag nach dem Unfall verschiedene vorbestehende
degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule (eine geringgradige Skoliose,
eine Streckhaltung der mittleren und unteren HWS, eine Osteochondrose mässigen
Grades C6/C7 mit begleitender Spondylophytenbildung und mässige
Spondylarthrosen) festgestellt wurden, welche nicht in einem ursächlichen
Zusammenhang mit dem Unfall stehen. In Bezug auf das Erreichen des Status quo
sine kann - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ausschlaggebend auf die
äusserst knapp begründeten Beurteilungen vom 2. Februar 2005 und 29. März 2005
des die Allianz beratenden Arztes Dr. med. G.________ abgestellt werden. Denn
die Untersuchung des Beschwerdegegners durch Dr. med. G.________ vom 9.
September 2005 (vgl. den ausführlichen Bericht vom 14. September 2005) erfolgte
nicht unvoreingenommen, wie sich aus dem Schreiben des chirurgischen Facharztes
vom 6. Juli 2005 ergibt, wonach dieser schon vor der Untersuchung zum Ausdruck
gebracht hatte, dass er an seiner ursprünglichen Auffassung des per 1. Februar
2005 erreichten Status quo sine festhalte. Demnach fehlt es an einer
nachvollziehbar und überzeugend begründeten, sich unvoreingenommen mit dem
Einzelfall auseinandersetzenden medizinischen Beurteilung, auf welche das
Erreichen des Status quo sine abgestützt werden könnte.

6.
In BGE U 394/06 vom 19. Februar 2008 hat sich das Bundesgericht auch kritisch
mit dem verschiedentlich erhobenen Einwand auseinandergesetzt, mit der Prüfung
des adäquaten Kausalzusammenhanges bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden müsse bis zur Beendigung des normalen, unfallbedingten
Heilungsprozesses zugewartet werden. Es hat erkannt, dass nicht danach zu
fragen ist, in welchem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vorzunehmen ist, sondern
wann der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat (erwähntes Urteil, E. 3.2). Dies
hat gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Das
Bundesgericht hat klargestellt, der Fallabschluss dürfe nicht mit der
Begründung, der adäquate Kausalzusammenhang könne noch nicht geprüft werden,
über diesen Zeitpunkt hinausgezögert werden (erwähntes Urteil, E. 3 und 4).
Aus dem Gesagten erhellt, dass der von der Allianz auf den 31. Januar 2005
verfügte folgenlose Fallabschluss nicht mit der Begründung der verfrühten
Adäquanzprüfung für unrechtmässig erklärt werden kann. Die Rechtmässigkeit des
Fallabschlusses beurteilt sich, da keine Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung zur Diskussion stehen, danach, ob von einer Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung ab 1. Februar 2005 noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Die Allianz bestreitet dies.

6.1 Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 UVG zu verstehen ist, hat das Bundesgericht in BGE U 394/06 vom
19. Februar 2008 näher umschrieben. Danach bestimmt sich dies namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere
Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht (besagtes Urteil, E. 4.3 mit Hinweisen).

6.2 Soweit aus ärztlicher Sicht teilweise gegenteilige Auffassungen vertreten
wurden, spricht das im Januar 2005 gezeigte Heilbehandlungsresultat gegen eine
noch erzielbare namhafte Besserung des Gesundheitszustandes. Litt der
Beschwerdegegner unmittelbar nach dem Unfall nicht nur an einer leicht
schmerzhaften Bewegungseinschränkung der HWS, sondern auch an leichten
Kopfschmerzen, so beschränkte sich der Gesundheitsschaden ab Juni 2004 im
Wesentlichen auf eine "Beschwerdepersistenz im Nacken rechts, vor allem in der
Rechtsrotation" (Bericht des Dr. med. S.________ vom 8. Dezember 2004). Von
Ende Januar 2004 bis gegen Ende Mai 2004 bedurften die geklagten
Beeinträchtigungen weder ärztlicher noch manualtherapeutischer Behandlung, ohne
dass es in diesem Zeitraum jemals zu unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit kam.
Die Physiotherapieverordnung des Hausarztes vom 18. Juni 2004 erfolgte zum
Zwecke einer Verbesserung der Gelenks- und Muskelfunktion sowie einer
Ergonomieinstruktion. Der Versicherte begab sich jedoch erst ab 12. August 2004
in die verordnete physiotherapeutische Behandlung. 18 Therapie-Sitzungen und
sechs Hausarztkonsultationen zwischen Juni und Dezember 2004 vermochten nach
Angaben des Dr. med. S.________ nur eine geringe Schmerzreduktion zu bewirken,
weshalb er bei unverändertem Beschwerdebild ab Dezember 2004 eine
chiropraktische Behandlung veranlasste, welche laut Angaben des Chiropraktors
vom 20. Januar 2005 kaum eine Wirkung zeitigte. Trotz der nach
Leistungseinstellung per 1. Februar 2005 fortgesetzten Chirotherapie (zuletzt
alle zwei Monate) und zusätzlicher Heilgymnastik beschrieb der Hausarzt die vom
Versicherten mehr als neun Monate nach der Terminierung weiterhin geklagten
Beschwerden am 8. November 2005 dahingehend, dass nach wie vor noch immer
dieselben "bewegungsabhängigen HWS-Schmerzen, insbesondere bei der Kopfdrehung
nach rechts" bestünden. War demnach von einer Fortsetzung der Heilbehandlung ab
1. Februar 2005 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu
erwarten und lagen - entgegen der Argumentation des Beschwerdegegners im
vorinstanzlichen Verfahren - keine unfallbedingten, organisch (hinreichend)
erklärbaren Gesundheitsschäden vor, erfolgte die von der Allianz vorgenommene
Adäquanzprüfung unter den gegebenen Umständen nicht zu früh.

6.3 War nach dem Gesagten das im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG endgültige
Heilbehandlungsergebnis per 31. Januar 2005 erreicht worden, ist der strittige
Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 insoweit nicht zu beanstanden, als die
Allianz damit die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung
und Taggeld) per 31. Januar 2005 bestätigt hat.

6.4 Soweit das kantonale Gericht einen Anspruch auf weitere
Unfallversicherungsleistungen über den 1. Februar 2005 hinaus bejahte, ist der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie über die materielle Richtigkeit des
Einspracheentscheides vom 13. Januar 2006 hinsichtlich eines allfälligen
Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung befinde.
Die Parteien können im kantonalen Verfahren ihre diesbezüglichen Standpunkte
ergänzend erläutern, sofern sie sich dazu aufgrund der mit BGE U 394/06 vom 19.
Februar 2008 präzisierten bundesgerichtlichen Praxis veranlasst sehen. Sollte
das kantonale Gericht hienach die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen
einem allenfalls über den 1. Februar 2005 hinaus dauerhaft verbleibenden
Gesundheitsschaden und dem Unfall vom 27. Januar 2004 bejahen, hat es die Sache
zur Festlegung der weiteren Leistungen an die Allianz zurückzuweisen.

7.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2006
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im
Sinne der Erwägungen über die Beschwerde neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 14. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli