Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 506/2006
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U 506/06

Urteil vom 10. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

O. ________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 4. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene O.________ arbeitete seit April 1982 halbtags in der
Abteilung "Lingerie" des Alterswohnheims X.________ und war dadurch bei der
Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen
die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. März 2001 stiess ein von hinten
herannahendes Fahrzeug in das Heck des vor einem Kreisverkehrsplatz
stillstehenden Personenwagens, in welchem die Versicherte auf dem
Beifahrersitz sass. Die am nächsten Tag konsultierte Frau Dr. med. S.________
(Gruppenpraxis Dres. med. K.________, W.________ und S.________), veranlasste
radiologische Untersuchungen der Halswirbelsäule (HWS) vom 27. März und 16.
Mai 2001 (Berichte des Spitals Y.________ vom 27. März und 17. Mai 2001) und
hielt auf dem "Zusatzfragebogen bei HWS (Halswirbelsäule)-Verletzungen" vom
22. August 2001 Schlafstörungen, Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung
in den linken Arm sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit ohne
Druckdolenzen oder Sensibilitätsstörungen fest; die Arbeitsfähigkeit sei
nicht beeinträchtigt (vgl. auch Berichte dieser Ärztin vom 24. April, 2. Mai,
9. und 12. November 2001 sowie 26. März 2002). Die Zürich erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung). Wegen rezidivierenden Schmerzen vor
allem im Bereich des Schultergürtels und seit einigen Wochen zunehmend auch
im Bereich der Wirbelsäule veranlasste Dr. med. K.________ weitere
radiologische Aufnahmen der Brust- und Lendenwirbelsäule (mit unauffälligem
Befund; Bericht des Spitals Y.________ vom 5. September 2002) und überwies
die Versicherte mit Schreiben vom 31. August 2002 (vgl. auch Auskünfte dieses
Arztes vom 28. Dezember 2002) an die Schmerzklinik Z.________, dessen Ärzte
einen protrahierten Verlauf nach Whiplash-Trauma feststellten (vgl. Berichte
vom 28. November 2002, 20. Januar, 7. August und 10. November 2003). In
Kenntnis dieser Unterlagen sowie gestützt auf eine betriebsintern
angefertigte "Technische Unfallanalyse" vom 30. April 2003 stellte die Zürich
mit Verfügung vom 14. Dezember 2003 die Leistungen ab 30. November 2003 ein,
weil die aktuellen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Hiegegen liess
die Versicherte Einsprache erheben.

Gemäss Bericht der Schmerzklinik Z.________ vom 26. Februar 2004 war aus
rheumatologisch-neurologischer Sicht eine in Bezug auf die
Konzentrationsfähigkeit nicht allzu anforderungsreiche Erwerbstätigkeit im
Rahmen eines 50%-Pensums grundsätzlich möglich. Ab 16. April 2004 war die
Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Laut Austrittsbericht der
Rehabilitationsklinik U.________ vom 15. Juli 2004, wo die Versicherte vom 1.
bis 29. Juni 2004 an einem "spezifischen ... ganzheitlich orientierten,
interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit Status nach
HWS-Distorsionstrauma" teilgenommen hatte, war aufgrund des erfreulichen
Therapieverlaufs und bei stabiler, belastbarer psychischer Grundkonstitution,
guter sozialer Einbettung und angenehmem Arbeitsklima der Wiedereinstieg in
die erwerbliche Tätigkeit mit Aufnahme eines vorerst auf 25 % limitierten
Pensums möglich und prognostisch betrachtet mit einer vollen beruflichen
Reintegration zu rechnen. Das Universitätsspital C.________ stellte (Bericht
vom 17. Dezember 2004) aufgrund medizinischer (worunter ein MRI [magnetic
resonance imaging] des Schädels mit unauffälligem Befund) und
neuropsychologischer Untersuchungen eine im Vergleich zu den Ergebnissen der
Schmerzklinik Z.________ vom 15. Januar 2003 progrediente, mittelgradige
neuropsychologische Störung fest, welche im Rahmen eines chronischen schweren
Zervikalsyndroms mit begleitender zunehmend depressiver Symptomatik zu
interpretieren war; die Ärzte empfahlen eine möglichst stationär
durchzuführende muskelentspannende Physio- und medikamentöse Therapie unter
schrittweiser Einführung eines trizyklischen Antidepressivums sowie
gleichzeitiger Reduktion des chronischen hohen Analgetika-Konsums. Nach einer
Hospitalisation vom 12. Oktober bis 3. November 2005 diagnostizierte das
Spital A.________ in einem irrtümlich auf den 27. Mai 2005 datierten Bericht
unter anderem Schmerzsymptome (Zephalgien, Nackenschmerzen mit
Muskelhartspann sowie Rücken- und Schulterschmerzen ohne nachweisbares
radiologiches Korrelat) und Neurasthenische Symptome (Leistungseinbussen
inklusive verminderte Konzentrationsfähigkeit, Schlaf- und Sehstörungen sowie
Tinnitus), unter Ausschluss einer diese Beschwerden verstärkenden depressiven
Symptomatik. Mit Entscheid vom 28. März 2006 lehnte die Zürich die Einsprache
ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher O.________ beantragte, die
Zürich sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 4. September 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt O.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit einer weiteren Eingabe lässt O.________ ein vom
Motorfahrzeughaftpflichtversicherer des Kollisionsverursachers bestelltes
Gutachten des Instituts B.________ vom 30. November 2006 (inklusive
psychiatrischem Teilgutachten vom 5. September 2006) einreichen. Die Zürich
hat hiezu am 1. Februar 2007 Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem
Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem
Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird
daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch
vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem
bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und
132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG)
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
eingetretenem Schaden (Krankheit, Tod, Invalidität; BGE 129 V 177 E. 3.1 S.
181 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
vorinstanzlichen Erwägungen zur ausserdem erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis)
sowie insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) und
Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359 ff.) oder
einer äquivalenten Verletzung (Urteil U 183/93 vom 12. September 1994 E. 2,
publ. in: SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zur Verdeutlichung der vorinstanzlichen Ausführungen ist bezüglich der
für die Adäquanzbeurteilung notwendigen Abgrenzung der Anwendung von BGE 117
V 359 ("Schleudertrauma-Praxis") und BGE 115 V 133 ("Praxis zu psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfällen") Folgendes festzuhalten: Die typische
Symptomatik nach Schleudertrauma (und äquivalenten Verletzungen) weist
organische und psychische Komponenten auf wie Kopf- und Nackenschmerzen,
Schwindel, neurologische Defizite (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen),
Übelkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Daher erfolgt die
Adäquanzbeurteilung nach Distorsionen der Halswirbelsäule (ohne nachweisbare
organische Unfallfolgeschäden) grundsätzlich nach der Rechtsprechung gemäss
BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 mit ihrer fehlenden
Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden. Kann
hingegen nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild
- d.h. von einem komplexen Gesamtbild unfallbedingter psychischer Beschwerden
und ebenfalls unfallkausaler organischer Störungen - gesprochen werden, hat
die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt
einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. zu
erfolgen. Dies gilt unter anderem dann, wenn die im Anschluss an den Unfall
auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines
HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der
Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall
geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen
Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung
handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der
Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf
von Bedeutung sind (Urteil U 96/00 vom 12. Oktober 2000 E. 2b, publ. in:
RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80).

2.3 An den dargelegten Voraussetzungen der Leistungspflicht des
Unfallversicherers hat sich mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003
nichts geändert (Urteil U 458/04 vom 7. April 2005 E. 1, publ. in: RKUV 2005
Nr. U 555 S. 322). Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der
redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (Urteil U 123/04 vom
5. Juli 2004 E. 1.2, publ. in: RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576).

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Zürich für den Unfall vom 25. März 2001
über den 30. November 2003 hinaus Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung zu erbringen hat. Aufgrund der medizinischen Akten steht
fest, dass sich nach dem Unfall vom 25. März 2001 innert der Latenzzeit von
24 bis 78 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der HWS manifestierten,
was praxisgemäss für die Annahme eines Schleudertraumas genügt (Urteil U
264/97 vom 12. August 1999 E. 5e, publ. in: RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29,
letztmals bestätigt mit Urteil U 215/05 vom 30. Januar 2007 E. 5 mit
Hinweisen, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75). Wenn die Zürich, welche die
beantragte Heilbehandlung (soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen)
vorerst übernahm, im Einspracheentscheid vom 28. März 2006 die Beurteilung
des natürlichen Kausalzusammenhangs aber offenliess und diesen
letztinstanzlich bestreitet, verkennt sie die Sach- und Rechtslage.

3.2 Die Vorinstanz kam im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Ärzte innerhalb
der ersten rund achtzehn Monate nach dem Unfall neben den initial geklagten
Beschwerden keine Häufung von für ein Schleudertrauma der HWS typischen
Symptomen feststellen konnten. Aus den Berichten des Universitätsspitals
C.________ und des Spitals A.________ sei zu schliessen, dass sich der im
Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vorgelegene Beschwerdekomplex
durch das schwere chronische Zervikalsyndrom hinreichend erklären lasse,
zumal eine psychiatrisch begründbare Mitbeteiligung an der Symptomatik
ausgeschlossen worden sei. Unter diesen Umständen seien die geklagten
Beschwerden nicht auf das initial vorgelegene Schleudertrauma der HWS
zurückzuführen. Die über das anfängliche Beschwerdebild hinausgehende
Symptomatik sei erst nach einer erheblichen Zeitspanne (teilweise nach über
vier Jahren) aufgetreten, weshalb sie nicht als überwiegend wahrscheinlich
mit dem Unfall in Zusammenhang stehend zu betrachten sei. Zudem sei ohne
Prüfung alternativer Ursachen davon auszugehen, dass der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. März 2001 und dem unmittelbar
danach aufgetretenen unspezifischen Gesundheitsschaden infolge wachsender
zeitlicher Distanz weggefallen sei. Selbst wenn ein über den 30. November
2003 hinaus fortbestehender natürlicher Kausalzusammenhang bestünde, wäre die
Leistungseinstellung der Zürich nicht zu beanstanden, da auch die Adäquanz zu
verneinen sei.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt wie schon im kantonalen Verfahren im
Wesentlichen vor, sie sei prätraumatisch gesund und körperlich wie geistig
voll leistungsfähig gewesen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Frage
ungeklärt gelassen, ob sie bezogen auf ein Ganztagespensum schon unmittelbar
oder kurze Zeit nach dem Unfall in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen
sei. Sämtliche Ärzte bestätigten, dass sie an schwerwiegenden Folgen einer
HWS-Distorsion leide. Der Umstand, dass es möglicherweise zu einer
Symptomausweitung gekommen sei, ändere nichts an der Annahme, dass ein
typisches Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma vorliege. Es stehe nicht
fest, dass die Symptomatik andere Gründe habe. Der Wegfall des natürlichen
Kausalzusammenhangs sei daher nicht nachgewiesen. Zur vorinstanzlichen
Adäquanzbeurteilung bringt die Beschwerdeführerin vor, es lägen mindestens
vier Kriterien in ausreichender Intensität vor, weshalb auch der adäquate
Kausalzusammenhang zu bejahen sei.

4.
4.1 Die medizinischen Sachverständigen des Instituts B.________
diagnostizierten im letztinstanzlich eingereichten interdisziplinären
Gutachten vom 30. November 2006 ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status
nach HWS-Akzelerationstrauma (Heckkollision vom 25. März 2001), linksbetonten
Schmerzen mit Ausstrahlung in Schultern und Arme, rechtsbetonten Myogelosen
im Bereich der HWS und der Schultern (ohne neurologische Ausfälle) und
konsekutiver Ein- und Durchschlafinsomnie mit Tagesmüdigkeit, leichter bis
mittelschwerer, schmerzbedingter und belastungsabhängiger Beeinträchtigung
der Aufmerksamkeitsleistungen (insbesondere der kontinuierlichen komplexen
Aufmerksamkeitszuwendung und wahrscheinlich sekundär dazu des Gedächtnisses)
sowie beidseitigem Tinnitus. Weiter erwähnten die Gutachter einen schweren
Schmerzmittel-Übergebrauch, eine Stressproblematik mit leichter
Verdeutlichungstendenz sowie vorbestehende degenerative Veränderungen der HWS
(Röntgenbefund vom 27. März 2001), welche das Zustandsbild negativ
beeinflussten. Anhaltspunkte für eine psychiatrische Begleiterkrankung lagen
nicht vor.

Die Gutachter führten weiter aus, die Tatsache, dass sich die Nacken- und
Kopf-Schmerzen seit dem Unfall verschlimmert und im Charakter verändert
hatten, spreche gegen einen direkten Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. März
2001. Der schwere chronische Schmerzmittel-Übergebrauch stelle einen
wesentlichen Faktor der aktuellen Kopf- und möglicherweise auch
Nackenschmerzen dar. In der Regel wüssten Patienten, welche wegen der nach
einem Unfall auftretenden Beschwerden Analgetika einnehmen, nicht um die sich
daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen. Hier sei die Patientin
ärztlicherseits jedoch bereits früher darauf hingewiesen worden, den
Analgetika-Konsum einzuschränken und alternative Behandlungen einzuleiten,
weshalb die durch den Schmerzmittel-Übergebrauch induzierten Kopf- und
allenfalls auch Nackenschmerzen hier als unfallfremd zu werten seien. Auch
aus neuropsychologischer Sicht sprächen der Verlauf und das aktuelle Ausmass
der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisschwierigkeiten seit dem Unfall vom 25.
März 2001 mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen einen direkten Zusammenhang mit
dem durchgemachten HWS-Beschleunigungstrauma. Bei der früher aktiven und
leistungsorientierten Explorandin habe sich eine mindestens teilweise in
Zusammenhang mit den Unfallfolgen und den anhaltenden Schmerzen stehende
Stressproblematik entwickelt, die die psychophysische Leistungsfähigkeit
zunehmend gemindert und die Erschöpfbarkeit erhöht habe.

Die Gutachter kamen zum Schluss, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass die durch den Schmerzmittel-Übergebrauch induzierten
Beschwerden mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ohne den Unfall nicht
aufgetreten wären. Bei Einhaltung der bereits früher formulierten
Therapievorschläge (Absetzung/Reduktion der Akutanalgetika, stattdessen
Schmerzschwellen-modulierende Therapie mit Antidepressivum) wären diese
Beschwerden erfahrungsgemäss wieder remittiert bzw. hätten nicht zugenommen
und ihren Charakter verändert. Wieweit die degenerativen Veränderungen an der
HWS auch ohne den Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
geführt hätten, bleibe spekulativ. Weder der Status quo sine noch der Status
quo ante seien erreicht. Es sei anzunehmen, dass auch nach Absetzen der
Akutanalgetika und mit optimaler Behandlung noch residuelle Beschwerden
vorliegen würden, wenngleich in deutlich geringerem Umfang. Im Zeitpunkt der
Exploration bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % im angestammten Beruf,
wobei der Anteil unfallfremder Faktoren mindestens 50 % ausmache.
Therapeutisch sei eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit anzustreben.

4.2 Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen lässt sich der Status quo
ante vel sine nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit feststellen. Der Beschwerdekomplex, wie er im Zeitpunkt
des Einspracheentscheids vorgelegen hat, kann natürlich kausal teils auf das
erlittene HWS-Schleudertrauma, teils auf einen von den Ärzten des Instituts
B.________ damit nicht oder nicht mehr zusammenhängenden hochdosierten
regelmässigen Schmerzmittel-Konsum zurückgeführt werden. So ist aus dem
Gutachten zu schliessen, dass die Sachverständigen den
Schmerzmittel-Übergebrauch bis zu dem Zeitpunkt als (indirekte) Unfallfolge
ansehen, in welchem die Versicherte auf die entstandene Problematik
aufmerksam gemacht und auf ihr zumutbare alternative Behandlungsmethoden
hingewiesen wurde. Dies war ausweislich der Akten anlässlich der Untersuchung
im Universitätsspital C.________ der Fall (vgl. Bericht vom 17. Dezember
2004). Aus dem Gutachten geht zudem hervor, dass in den Jahren 1990/1996 ein
Schmerzsyndrom an der linken Hand (ohne klinisch-neurologischen Anhaltspunkt
für ein Carpaltunnelsyndrom) und seit 1997 rezidivierend erhöhte Leberwerte
festgestellt worden sind, welche differentialdiagnostisch unter anderem in
Zusammenhang mit einer hochdosierten Medikation von Schmerzmitteln
(Paracetamol) standen und den Verdacht auf eine Hepatopathie begründeten.
Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, dass die Versicherte schon im
Zeitpunkt des Unfalles vom 25. März 2001 um die Risiken, welche die
regelmässige und hochdosierte Einnahme von Analgetika mit sich bringen
können, wusste oder zumindest hätte wissen müssen. Da Teilkausalität genügt,
muss der Frage, wie es sich damit verhält, als auch der Diskussion unter den
Verfahrensbeteiligten, ob und zu welchem Zeitpunkt der natürliche
Kausalzusammenhang weggefallen ist, aber nicht weiter nachgegangen werden,
wenn der Beschwerdekomplex nicht als adäquat-kausale Unfallfolge zu
qualifizieren ist.

4.3 Nachdem feststeht, dass die Versicherte am 25. März 2001 in eine
Auffahrkollision verwickelt wurde, dabei ein Schleudertrauma oder eine diesem
gleichgestellte Verletzung erlitten hat, initial an Kopf- und Nackenschmerzen
litt und in der Folge kein psychisches Leiden auftrat, welches die Folgen des
Schleudertraumas klar in den Hintergrund drängte, ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs nach Massgabe der zum Schleudertrauma der HWS ergangenen
Praxis (BGE 117 V 359) zu beurteilen (E. 2.2).

5.
Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139). Das kantonale Gericht hat
die Kollision vom 25. März 2001 als mittelschwer an der Grenze zu den
leichten Unfällen eingeordnet. Diese Beurteilung ist richtig und steht in
Einklang mit der Kasuistik zu vergleichbaren Ereignissen (vgl. Urteil U
193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.2, publ. in RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360). Von
den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche
als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115
V 133 E. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise
oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sei (BGE 115 V
133 E. 6c/bb S. 140). Dies trifft nach den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, nicht zu. Beizufügen bleibt in Bezug
auf die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur, dass nach der
Praxis zur Beurteilung des Kriteriums des Grades und der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich vom Teilzeitpensum auszugehen ist, welches
die versicherte Person unmittelbar vor dem Unfall ausgeübt hat (Urteil U
478/05 vom 6. Februar 2006 E. 8.6.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie hätte ohne den Unfall und dessen Folgen ihr davor ausgeübtes
Teilzeitpensum ausgeweitet, wird nicht substanziiert begründet, und es
ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür. Der angefochtene
Entscheid ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 10. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Grunder