Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 503/2006
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U 503/06

Urteil vom 7. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

F. ________, 1975, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, Sempacherstrasse 6,
6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden
vom 23. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1975 geborene F.________ arbeitete seit 1. September 1999 als
Möbelberater bei der Firma A.________ AG und war damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am
20. November 2000 schlug ihm ein Gast in einem Restaurant nach einer verbalen
Auseinandersetzung von hinten dreimal mit der Faust auf den Kopf.
Gleichentags begab sich F.________ ins Spital X.________, wo im Rahmen einer
24-stündigen Hospitalisation eine leichte Commotio cerebri diagnostizierte
wurde. Vom 9. Januar bis 20. Februar 2001 war der Versicherte in der
Rehaklinik Y.________ hospitalisiert. Bis Ende Februar 2001 war er zu 100 %
arbeitsunfähig, ab 1. März 2001 zu 25 % arbeitsfähig. Seit 16. März 2001 war
er bei Dr. phil. H.________, Psychologe FSP, in psychotherapeutischer
Behandlung. Ab 1. März 2002 war er als Möbelberater zu 50 % arbeitsfähig. Die
SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). In
der Folge zog sie verschiedene Arztberichte bei und holte ein
neuropsychologisches Gutachten des Spitals Z.________ vom 8. Mai 2003, ein
neurologisches Gutachten des Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie, vom 31. Oktober 2003, einen Bericht des Dr. med. O.________, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, Rehaklinik Q.________, über
die ambulante psychiatrische Untersuchung vom 6. April 2004 sowie ein
Gutachten des Dr. med. K.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom
20. Juli 2004 ein. Am 1. Oktober 2004 trat der Versicherte eine 50%ige Stelle
als Wohnberater bei der Firma B.________ an. Mit Verfügung vom 8. Oktober
2004 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls
vom 20. November 2000 auf den 30. Oktober 2004 ein, da die noch geklagten
psychischen Beschwerden mit dem Unfall nicht mehr in einem rechtserheblichen
Zusammenhang stünden. Dagegen erhoben der Versicherte und sein
Krankenversicherer Einsprache. Mit Entscheid vom 1. März 2005 wies die SUVA
die Einsprache ab. Die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall und den
dominierenden psychischen Beschwerden sei zu verneinen.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden mit Entscheid vom 23. März 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht,
eventuell an die SUVA, zur Neubeurteilung; es seien ihm sämtliche nach UVG
zustehenden Leistungen über den 30. Oktober 2004 hinaus weiterhin
auszurichten; es seien ihm über den 30. Oktober 2004 hinaus weiterhin
UV-Taggelder sowie Heil-, Behandlungs- und Transportkostenleistungen zu
erbringen; eventuell sei ihm eine angemessene Invalidenrente nach UVG
zuzusprechen; es sei ihm eine angemessene Integritätsentschädigung
auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie
die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181 mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs
im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 123 V 98, 115 V 133 ff.) sowie
Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) bzw. einer
diesem äquivalenten Verletzung (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103, 122 V 415, 117
V 359 ff.; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

2.2
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass die zum HWS-Schleudertrauma entwickelte
Rechtsprechung betreffend Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs
sinngemäss anzuwenden ist, wenn sich die Folgen eines Schädelhirntraumas mit
jenen eines HWS-Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 369 E. 4b
S. 382). Die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 369 kommt indessen nicht bereits
zur Anwendung, wenn eine Verletzung diagnostiziert ist, die als Commotio
cerebri bzw. auch als (leichtes) Schädelhirntrauma bezeichnet wird.
Massgebend ist vielmehr, ob das in BGE 117 V 369 E. 4b S. 382 beschriebene
bunte Beschwerdebild als natürlich-kausale Folge eines erlittenen
Schädelhirntraumas vorliegt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 370/05 vom 1. Mai 2006, E. 3.2 mit Hinweis). Gleiches gilt im Rahmen der
Diagnose eines HWS-Schleudertraumas bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung
(BGE 117 V 359 E. 4b S. 360; zur Bedeutung der Latenzzeit von höchstens
72 Stunden für das Auftreten der Beschwerden vgl. SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75
E. 5, U 215/05, RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, Urteil des Bundesgerichts U 88/06
vom 18. Juli 2007, E. 4.1).
2.2.2 Die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ff. kommt dann zur Anwendung,
wenn bei der versicherten Person schon vor dem Unfall psychische Beschwerden
vorlagen, die durch diesen verstärkt wurden (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327,
U 273/99). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden
psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas
gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen,
ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen
Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um
eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die
Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen
konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind
(RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79, U 96/00). Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01, schliesslich
dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von
BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits
unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufwies. Wird die
Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 in einem späteren Zeitpunkt
angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall
bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine
sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund
getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der
Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts U 328/06 vom 25. Juli 2007, E. 2.2).

3.
Streitig ist, ob der Versicherte als Folge des Ereignisses vom 20. November
2000 über den 30. Oktober 2004 hinaus Anspruch auf SUVA-Leistungen hat.

3.1 Das Spital X.________ diagnostizierte am 20. November 2000 (Unfalltag)
eine leichte Commotio cerebri. Der Versicherte verspüre starke Kopfschmerzen
und Schwindel. Die HWS sei unauffällig. Das Schädelröntgen zeige keine
Fraktur.

3.2 Der Hausarzt Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin
FMH, diagnostizierte am 22. Dezember 2000 eine Schleudertrauma-Symptomatik
mit schwerer mentaler Beeinträchtigung bei vorbestehender psychovegetativer
Symptomatik. Im Bericht vom 12. September 2001 gab Dr. med. U.________ weiter
an, auffällig sei eine persistierende psychovegetative Destabilisierung mit
Depressionssymptomatik und somatischen Beschwerden aus dem Formenkreis der
vegetativen Dystonie.

3.3 Die Rehaklinik Y.________ stellte im Bericht vom 11. April 2001 folgende
Diagnosen: Status nach Contusio capitis durch Faustschlag mit HWS-Distorsion
und posttraumatischer Amnesie (DD: akute Belastungsreaktion, leichte
traumatische Hirnverletzung), persistierender zervikozephaler
Symptomenkomplex, neuropsychologische Funktionsstörungen, vegetative
Dysregulation, Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Auf Grund der
aktuellen psychosozialen Belastungssituation und der depressiven
Stimmungslage (der Versicherte hege phasenweise Suizidgedanken) sei eine
psychotherapeutische Behandlung dringend indiziert.

3.4 Der behandelnde Psychologe Dr. phil. H.________ führte im Bericht vom
4. Juli 2001 aus, bei der Erstkonsultation am 6. März 2001 sei der
Versicherte depressiv gewesen und habe geweint. Er habe sich vom erlittenen
Schock, niedergeschlagen zu werden, nicht erholt. Offensichtlich liege eine
posttraumatische Belastungsstörung vor.

3.5 Im neuropsychologischen Gutachten des Spitals Z.________ vom 8. Mai 2003
wurde dargelegt, es fänden sich deutlich verminderte mentale Leistungen, die
allerdings nicht allein mit einer hirntraumatischen Komponente erklärt werden
könnten. Den erbrachten mentalen Minderleistungen müsste ein organisches
Korrelat entsprechen, das aber in Y.________ mittels MRI ausgeschlossen
worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sich einerseits die ausgeprägte
Schmerzproblematik und anderseits die diagnostizierte psychische Problematik
(Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion) deutlich auf die mentale
Leistungsfähigkeit auswirkten. Aus neuropsychologischer Sicht schlössen sie
auf eine leichte, direkt traumatisch bedingte neuropsychische Störung. Es sei
davon auszugehen, dass nicht die neuropsychologischen Defizite als Folge
einer hirnorganischen Komponente im Vordergrund stünden, sondern dass die
psychische Problematik und die Schmerzproblematik stärker bestimmend seien.
Bei Stabilisierung der psychischen Situation und Verbesserung der
Schmerzproblematik werde sich die mentale Leistungsfähigkeit verbessern. Eine
neuropsychologische Therapie sei nicht indiziert.

3.6 Dr. med. M.________, Neurologe und Psychiater, legte im neurologischen
Gutachten vom 31. Oktober 2003 dar, es sei ein schweres Zervikalsyndrom mit
erheblicher Einschränkung der Kopfbeweglichkeit und massiver Berührungs- und
Druckempfindlichkeit nachweisbar. Weiter handle es sich um eine
längerdauernde depressive Episode mit Somatisierungsstörung (chronische
Schmerzen, Schlafstörungen, verminderte Belastbarkeit, Schwindel,
Gangunsicherheit, allgemeine Zittrigkeit, Konzentrationsstörungen,
unspezifische sensible Missempfindungen und vegetative Zeichen). Die Ursachen
der Schmerzen seien langdauernde muskuläre Verspannungen und Einschränkungen
der HWS-Beweglichkeit (Zervikalsyndrom) mit Ausbreitung über den ganzen
Rücken. Die depressive Episode mit Somatisierungsstörung verschlimmere die
Schmerzen. Diese seien durch den Unfall vom 20. November 2000 ausgelöst
worden; insofern könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem
kausalen Zusammenhang gesprochen werden (vgl. auch E. 5.2.1 hienach).

3.7 Der Psychiater Dr. med. O.________ führte im Bericht vom 6. April 2004
aus, schwergewichtig liege eine Panikstörung vor. Anhaltspunkte für eine
spezifische psychotraumatologische Störung, wie zum Beispiel eine
posttraumatische Belastungsstörung, bestünden nicht. Auch könne nicht im
eigentlichen Sinne von einer Anpassungsstörung und von einer eigentlichen
Somatisierungsstörung oder somatoformen Störung gesprochen werden. Entgegen
der Auffassung des Dr. med. M.________ bestehe sicher nicht eine depressive
Episode (dies wäre eine erhebliche depressive Störung im Sinne einer
Major-Depression). Wenn man die Akten analysiere, insbesondere auch
diejenigen, die näher zum Ereignis stünden, fielen typische angstbedingte
Symptome schon sehr früh auf, auch in der Beschreibung der Rehaklinik
Y.________. In den ersten Monaten sei aber wahrscheinlich die depressive
Komponente deutlich stärker ausgeprägt gewesen.

3.8 Der Psychiater Dr. med. K.________ diagnostizierte im Gutachten 20. Juli
2004 eine posttraumatische Neurasthenie (ICD-10: F48.0) mit Zuständen
vegetativer Paroxysmen (Schwitzen, Zittern, Parästhesien, Schwindel,
fliessende Schmerzen) im Sinne von schubweise auftretender somatoformer
autonomer Funktionsstörung gemäss F45.3 bei: bereits prätraumatisch bekannten
Zuständen vegetativer Dystonie; relevanter "Rechtskränkung" im Nachgang des
erlittenen Unfalls (Z65.6); bei ehrgeiziger, leistungsorientierter, noch
nicht ausgereifter Persönlichkeit (Z73.1). Trotz der resignativ-depressiven
Grundstimmung seien die Kriterien für eine depressive Störung im Sinne von
ICD-10: F32 ff. nicht erfüllt. Zu erwägen wäre noch eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung. Dagegen spreche die quasi friktionslose Entwicklung
zum Unfall. Heute sollte vom Versuch, eine solche Diagnose zu stellen, so
lange Abstand genommen werden, wie eindeutig unfallbezogene Faktoren das
Störungsbild beherrschten. Die von Dr. med. O.________ diagnostizierte
Panikstörung stehe nicht im Gegensatz zu obiger Diagnostik, sondern sei darin
als relativierter Teilaspekt mitenthalten. Unverständlich sei, wie Dr. phil.
H.________ in seiner ersten Beurteilung in Anbetracht der objektiven Befunde
eine posttraumatische Belastungsstörung habe diagnostizieren können. Das
heute vorliegende Störungsbild sei ohne das Ereignis vom 20. November 2000
undenkbar. Klinisch werde das Störungsbild beherrscht durch neurasthenische
Beschwerden mit depressiver Grundstimmung. Durch die erhaltenen Schläge habe
der Versicherte eine leichte Commotio cerebri erlitten mit heute noch
diagnostiziertem schweren Zervikalsyndrom und erheblicher Einschränkung der
Kopfbeweglichkeit sowie massiver Berührungs- und Druckempfindlichkeit (Dr.
med. M.________). Bei ganzheitlicher Betrachtung sei das beschriebene schwere
Zervikalsyndrom von zweitrangiger Bedeutung. Im Zentrum der mentalen
Beeinträchtigungen des Versicherten stehe ein abgrundtiefes Gefühl der
"Rechtskränkung". Dies habe wesentlich dazu beigetragen, dass der mechanisch
erlittene Gesundheitsschaden durch die Schläge auf den Kopf eindeutig weniger
bedeutsam sei als die Erfahrung, hinterhältig von einem unliebsamen
Betrunkenen in seiner Integrität nicht respektiert zu werden und obendrein
das Gefühl zu erhalten, die richterlichen Behörden liessen ihn im Stich.

4.
4.1 Auf Grund der medizinischen Akten ist erstellt und unbestritten, dass der
Versicherte im Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 30. Oktober 2004
und auch danach bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides
(1. März 2005; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) an keinen objektiv (hinreichend)
nachweisbaren organischen Unfallfolgen mehr gelitten hat. Weiter wird von
keiner Seite in Frage gestellt, dass der Unfall vom 20. November 2000
zumindest eine Teilursache des fortbestehenden, organisch nicht fassbaren
Beschwerdekomplexes bildet, was für die Bejahung der natürlichen Kausalität
genügt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337).

4.2 Zu prüfen ist demnach einzig die umstrittene Frage der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322 E. 3.2 mit Hinweis,
U 458/04).
Der Versicherte ist der Auffassung, er habe beim Unfall vom 20. November 2000
eine HWS-Distorsion erlitten. Die somatischen Beschwerden seien im Vergleich
zur psychischen Problematik keineswegs in den Hintergrund getreten. Vielmehr
liege ein komplexes Beschwerdebild zwischen somatischen und psychischen
Beschwerden vor. Die Adäquanz sei demnach nach Massgabe von BGE 117 V 359 ff.
- mithin ohne Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten
- zu beurteilen, was zu deren Bejahung führe. Gleiches gelte selbst dann,
wenn die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen
(BGE 115 V 133 ff.) zu beurteilen wäre.
Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, es sei nicht auszuschliessen, dass
der Versicherte zumindest an einer dem Schleudertrauma äquivalenten
Verletzung leide. Dies könne indessen offen bleiben, da die eventuell hierauf
zurückzuführenden Beschwerden im Vergleich zur psychischen Problematik in den
Hintergrund getreten seien, weshalb die adäquate Kausalität nach BGE 115 V
133 ff. zu beurteilen sei. Die Adäquanzkriterien seien nicht im
erforderlichen Ausmass erfüllt.

5.
5.1 Gestützt auf die medizinische Aktenlage (E. 3 hievor) ist davon
auszugehen, dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 30. Oktober 2004 die physischen
Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund
getreten sind (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). Der Vorinstanz ist demnach
beizupflichten, dass die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) zu beurteilen ist. Es kann mithin offen
bleiben, ob der Versicherte ein HWS-Schleudertrauma bzw. eine äquivalente
Verletzung erlitten hat.

5.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen zu keinem anderen
Ergebnis zu führen.

5.2.1 Aus dem Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. med. M.________
vom 31. Oktober 2003 kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zwar legte Dr. med. M.________ dar, in der neurologischen Untersuchung falle
ein schweres Zervikalsyndrom auf. Gleichzeitig führte er aber aus, hiefür
gebe es in den umfangreichen radiologischen Abklärungen kein organisches
Korrelat. Er empfehle eine Verlaufskontrolle im Sinne eines Nativröntgens der
HWS ap/seitlich/schräg. Sofern dieses Röntgen normal ausfalle, müsse man auch
an die Möglichkeit einer Somatisierungsstörung denken. In der detaillierten
neurologischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine Verletzung
des zentralen oder peripheren Nervensystems. Hingegen seien die Angaben des
Versicherten bei den Untersuchungen, bei denen seine Mitarbeit erforderlich
sei, stark wechselnd. Darunter falle z.B. die Streubreite des
Vibrationssinnes an allen vier Extremitäten, die wechselnden Angaben
bezüglich Berührungs- und Temperaturempfinden, ohne dass man reproduzierbar
ein Areal von Hypo- der Hypersensibilität finden könne, und die
Schwierigkeiten in den Koordinationsprüfungen. Ein Absinken eines Armes im
Vorhalteversuch ohne Pronation sei nur durch eine psychogene Ursache
erklärbar. Der Symptomkomplex von chronischen Schmerzen, Schlafstörungen,
verminderter Belastbarkeit, Schwindel, Gangunsicherheit, allgemeiner
Zittrigkeit und Konzentrationsstörungen sei vereinbar mit einer
Somatisierungsstörung. Im Anschluss an den Unfall sei es zu einer akuten
Belastungssituation, später zu einer Anpassungsstörung gekommen, die gemäss
ICD-10 nur während 6 Monaten als solche bezeichnet werden dürfe. Jetzt handle
es sich um eine länger dauernde depressive Episode mit Somatisierungsstörung
(ICD-10: F45).
Gestützt auf die Empfehlung des Dr. med. M.________ wurde am 18. November
2003 im Spital X.________ ein Röntgen der HWS ap/liegend, seitlich und
beidseits schräg sitzend und Dens transbucal gezielt liegend durchgeführt.
Diese Untersuchung ergab eine morphologisch normale HWS. Demnach ist auch
gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. M.________ davon auszugehen, dass
das schwere Zervikalsyndrom hauptsächlich auf die psychische Ursache, von ihm
als Somatisierungsstörung qualifiziert, zurückzuführen ist.

5.2.2 Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Versicherten, das Gutachten
des Dr. med. K.________ sei in sich widersprüchlich. Entgegen der Auffassung
des Versicherten ging Dr. med. K.________ nicht von einem schweren
Zervikalsyndrom aus, sondern legte dar, Dr. med. M.________ habe ein solches
diagnostiziert. Dr. med. K.________ selber hat das von Dr. med. M.________
beschriebene Zervikalsyndrom als zweitrangig gegenüber der psychischen
Problematik bezeichnet. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der
Versicherte unter den gegebenen Umständen aus der Tatsache, dass Dr. med.
K.________ ausführte, die strenge Zimmermannsarbeit komme für ihn bei nicht
mehr vorhandener Kondition und persistierendem Zervikalsyndrom nicht mehr in
Betracht.

6.
Ein Unfallereignis ist - ausgehend vom äusseren Geschehensablauf - als
solches als leicht, im mittleren Bereich liegend, oder als schwer einzustufen
ohne Beizug des für die Beurteilung der Adäquanzfrage bei mittelschweren
Unfällen zusätzlich zu berücksichtigenden Kriterienkatalogs (BGE 115 V 133
E. 6 Ingress S. 139; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 503/05 vom 17. August 2006, E. 2.2 und 3.1 f.).
Das kantonale Gericht hat das Ereignis vom 20. November 2000 dem mittleren
Bereich im Grenzbereich zu einem leichten Unfall zugeordnet. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht von einem mittleren Unfall im
Grenzbereich zu den schwereren ausgegangen werden. Die Adäquanz der
psychischen Unfallfolgen ist daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die
Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist oder die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender
Weise erfüllt sind.
Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten
Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile,
deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall Gegenstand der Prüfung
bildet, ausgeklammert bleiben (erwähntes Urteil U 88/06, E. 7.1).

7.
7.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht
auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten
Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc). Dieses Kriterium ist
hinsichtlich des Ereignisses vom 20. November 2000 nicht erfüllt.

7.2 Ein allenfalls erlittenes Schleuder- oder Distorsionstrauma der HWS fällt
im Rahmen des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der Verletzung
ausser Betracht (erwähntes Urteil U 88/06, E. 7.2.2; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 489/05 vom 10. April 2006, E. 4.2 mit
Hinweis).
Auch die unmittelbar nach dem Unfall im Spital X.________ diagnostizierte
leichte Commotio cerebri führt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums
(erwähntes Urteil U 479/05, E. 8.2).
7.3 Nach dem Unfall war der Versicherte während 24 Stunden im Spital
X.________ hospitalisiert. Danach bestand die ärztliche Behandlung in der
Verordnung eines Halskragens, Anwendung der Wärmelampe, vorsichtiger
Mobilisation, Massage sowie medikamentöser Schmerzbekämpfung. Vom 9. Januar
bis 20. Februar 2001 war der Versicherte in der Rehaklinik Y.________
hospitalisiert. In der Folge wurden hauptsächlich Medikamente, regelmässige
Psychotherapie bei Dr. phil. H.________ sowie Physiotherapie verordnet. Im
Bericht vom 5. Juli 2002 gab der Hausarzt Dr. med. U.________ an, bei ihm
fänden Beratungen alle zwei bis drei Monate statt.
Den verschiedenen Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen Kontrollen
kommt nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu
(erwähntes Urteil U 88/06, E. 7.2.3). Insgesamt ist das Kriterium der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung jedenfalls nicht
auffallend erfüllt.

7.4 Offen bleiben kann, ob Dauerschmerzen im Sinne von über den gesamten
Zeitraum andauernden Beschwerden (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.6)
oder vor allem Bewegungs- und Belastungsschmerzen vorlagen. Denn selbst wenn
dieses Kriterium als erfüllt betrachtet würde, wäre es nicht in auffallender
Weise gegeben.

7.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung wird zu Recht nicht geltend gemacht.

7.6 Die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen
Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der blossen Dauer der
ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden - welche im Rahmen der
spezifischen Adäquanzkriterien (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung, Dauerbeschwerden) zu berücksichtigen sind - darf nicht schon auf
einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen
werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt
haben (Urteil des Bundesgerichts U 37/06 vom 22. Februar 2007, E. 7.6 mit
Hinweisen). Solche Gründe sind nicht gegeben. Der Umstand, dass trotz eines
Rehaaufenthaltes und regelmässigen Therapien weder eine Beschwerdefreiheit
noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnten, führt
entgegen der Auffassung des Versicherten nicht zur Bejahung dieses
Kriteriums.

7.7 Das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit bezieht
sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (RKUV 2001
Nr. U 442 S. 544, U 56/00; erwähntes Urteil U 88/06, E. 7.2.7).
Der Beschwerdeführer war nach dem Ereignis vom 20. November 2000 bis Ende
Februar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. März 2001 war er in der vor dem
Unfall ausgeübten Tätigkeit als Möbelberater zu 25 %, ab 1. März 2002 zu 50 %
arbeitsfähig. Am 1. Oktober 2004 trat er eine 50%ige Stelle als Wohnberater
bei der Firma B.________ an. Mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl.
insbesondere RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, U 56/00) ist das Kriterium des
Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht in auffallender Weise
gegeben.

7.8 Nach dem Gesagten sind von den sieben Adäquanzkriterien höchstens drei
erfüllt, wobei kein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise vorliegt
(E. 7.3 f und 7.7 hievor). Damit sind die für die Adäquanzprüfung
massgebenden Kriterien nicht in gehäufter und auffallender Weise gegeben
(vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 488/05 vom
20. Oktober 2006, E. 3.3). Demnach haben SUVA und Vorinstanz den adäquaten
Kausalzusammenhang für die Zeit ab 31. Oktober 2004 im Ergebnis zu Recht
verneint. Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

8.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG in der bis Ende 2006 gültig
gewesenen Fassung; vgl. E. 1 hievor).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 7. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:    Der Gerichtsschreiber:

Ursprung     Jancar