Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 502/2006
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U 502/06

Urteil vom 23. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Ersatzrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Jancar.

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen,
Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

1. J.________, 1981, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
2. Sanitas Grundversicherungen AG, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1981 geborene J.________ war seit dem 15. November 2000 als
Servicemitarbeiterin im Restaurant X.________ mit einem wöchentlichen
Arbeitspensum von 15 Stunden tätig und bei der Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz, früher: ELVIA) obligatorisch
gegen Unfallfolgen versichert. Am 1. Januar 2001 erlitt sie einen Autounfall,
wobei sie sich vor allem Kopfverletzungen zuzog. Sie war vom 1. bis 23.
Januar 2001 im Universitätsspital Y.________ hospitalisiert (Austrittsbericht
vom 1. Februar 2001). Anschliessend stand die Versicherte bis zum 5. Februar
2001 in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Psychiatrischen
Privatklinik S.________ (Austrittsbericht vom 21. Februar 2001). Es folgten
weitere Aufenthalte in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ vom
10. April bis 5. Juni 2001, ein erster Aufenthalt in der Höhenklinik
A.________ vom 5. Juni bis 24. Juli 2001, eine Einweisung im Rahmen der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) in die Kantonale Psychiatrische
Klinik W.________ vom 24. bis 26. Juli 2001 sowie ein zweiter Aufenthalt in
der Höhenklinik A.________ vom 26. Juli bis 23. August 2001. Vom 6. September
bis 20. September 2001 war J.________ im Spital Z.________ und schliesslich
vom 20. September bis 18. Oktober 2001 in der Klinik C.________
hospitalisiert. In der Folge wurde die Versicherte weiterhin ambulant und
stationär wegen Kopfschmerzen und psychischen Leiden untersucht und
behandelt, so in der Tagesklinik des Medizinischen Zentrums G.________ vom
21. Juli bis 8. August 2003 sowie in der Rehaklinik R.________ vom 7. Januar
bis 26. Februar 2004. Die Allianz tätigte weitere Abklärungen und liess bei
Frau Dr. med. H.________, Spezialärztin FMH für Neurologie, Zürich, ein
neurologisches Gutachten vom 20. Mai 2004 (im Folgenden "Gutachten
H.________") und bei PD Dr. med. M.________, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten vom 25. Juni 2006 (recte 2004;
im Folgenden "Gutachten M.________") erstellen. Die IV-Stelle des Kantons
Zürich sprach der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 2004 mit Wirkung ab
1. Januar 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Mit
Verfügung vom 29. Dezember 2004 stellte die Allianz die
Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2004 ein und verneinte ihre
Verpflichtung, den ihr von der Invalidenversicherung ausbezahlten Betrag von
Fr. 11'698.- zurückzuerstatten. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl der
Krankenversicherer der Versicherten - die Sanitas Grundversicherungen AG
(nachfolgend Sanitas) - wie auch die Versicherte Einsprache; beide
Einsprachen wies die Allianz mit Entscheid vom 20. April 2005 ab.

B.
In teilweiser Gutheissung der sowohl von der Versicherten wie auch von der
Sanitas erhobenen Beschwerden bejahte das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Leistungspflicht der Allianz auch über den 31. Dezember
2004 hinaus; die Sache wurde zur Bestimmung und Erbringung der entsprechenden
Leistungen an die Allianz zurückgewiesen. Im Übrigen, d.h. bezüglich der
Rückerstattung des Betrages von Fr. 11'698.-, wurde die Beschwerde abgewiesen
(Entscheid vom 21. September 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtbeschwerde beantragt die Allianz, den angefochtenen
Entscheid insoweit aufzuheben, als die Sache an sie mit der Feststellung
zurückgewiesen werde, sie sei auch nach dem 31. Dezember 2004
leistungspflichtig.

Die Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtbeschwerde und
verlangt Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
letztinstanzliche Verfahren. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die
Sanitas verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Im Einspracheentscheid sind die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Grundsätze zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen )
sowie zur überdies erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 127 V 102 E. 5b/aa, je mit
Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 129 V 177 E.
4.1 S. 183, 127 V 102 E. 5b/bb S. 103, 115 V 133 ff.) zutreffend dargelegt.
Das kantonale Gericht hat im Weiteren die Grundsätze zum Beweiswert von
Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352; RKUV
2003 Nr. U 487 S. 337 E. 5.1, U 38/01) richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

3.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall vom 1.
Januar 2001 und dem Gesundheitsschaden der Beschwerdegegnerin ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht
in Frage gestellt. Umstritten ist dagegen die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zwischen dem genannten Unfallereignis und der
fortbestehenden Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit.

3.1 Die Beschwerdegegnerin erlitt am 1. Januar 2001 ein Schädelhirntrauma.
Wie das kantonale Gericht zutreffend - insofern übereinstimmend mit der
beschwerdeführenden Versicherung - festhält, wurde der Krankheitsverlauf
schon sehr kurze Zeit nach dem Unfallereignis von psychischen Faktoren
geprägt. Angesichts der Tatsache, dass bei der Beschwerdegegnerin bereits vor
dem Unfallereignis ein psychisches Leiden diagnostiziert worden war (vgl.
Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums D.________ vom 1. Juni 1999) und
sich dieses unmittelbar nach dem Unfall verstärkt manifestierte, ist für die
Adäquanzprüfung in Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht und der
beschwerdeführenden Versicherung nach der in BGE 115 V 133 ff. begründeten
Rechtsprechung zu psychogenen Unfallfolgen vorzugehen.

3.2 Umstritten ist zunächst die Qualifizierung des Unfalls vom 1. Januar 2001
im Rahmen der für die Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung (BGE
115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).
3.2.1 Das kantonale Gericht stuft den Unfall als mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu einem schweren Unfall ein. Die Beschwerdeführerin ist der
Auffassung, es handle sich um einen mittelschweren Unfall im engeren Bereich,
also nicht um einen Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen. Die
Beschwerdegegnerin hält demgegenüber dafür, es liege ein schwerer Unfall vor.

3.2.2 Die Versicherte wurde bei hoher Geschwindigkeit aus einem sich mehrfach
überschlagenden Auto hinaus auf die Gegenfahrbahn geschleudert (vgl.
Unfallbeschreibung gemäss Unfallrapport der Kantonspolizei, zitiert im
Gutachten M.________ vom 25. Juni 2004). Sie erlitt dabei ein
Schädelhirntrauma mit Jochbogenfraktur links, eine Fissur der Schädelbasis,
ein ausgedehntes Galeahämatom fronto-parietal links, eine Fazialis-Parese
links (Stirnast) nach Kontusion, zwei Rissquetschwunden Stirne links, eine
subkonjunktivale Blutung Auge links sowie einige Schürfwunden (Bericht des
Universitätsspitals Y.________ vom 1. Februar 2001). Das Unfallereignis
zeigte somit einerseits einen eindrücklichen äusseren Geschehensablauf und
führte anderseits zu gravierenden Verletzungen. Wenn die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang vorbringt, die erlittenen Verletzungen seien schnell
und folgenlos abgeheilt, ändert dies nichts am ursprünglich gravierenden
Charakter der erlittenen Verletzungen. Die vom kantonalen Gericht
vorgenommene Zuordnung des Unfallereignisses vom 1. Januar 2001 zu den
mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den schweren erweist sich damit
als zutreffend. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs genügt es
daher, wenn ein einziges der unfallbezogenen Beurteilungskriterien erfüllt
ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140).

3.3 Das kantonale Gericht bejahte bei der Prüfung der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs sowohl das Kriterium der Dauerschmerzen wie auch -
allerdings weniger eindeutig - dasjenige der besonders dramatischen
Begleitumstände und Eindrücklichkeit des Unfalls. Die Beschwerdeführerin
sieht keines der Kriterien als erfüllt an.

3.3.1 Das geschilderte Unfallereignis - Abkommen von der Fahrbahn, mehrfaches
Überschlagen, Hinausgeschleudertwerden aus dem Fahrzeug bis auf die
Gegenfahrbahn - weist für die davon betroffene Person eine besondere
Eindrücklichkeit auf. Fraglich - und im Zusammenhang mit der Würdigung des
Unfallereignisses von Bedeutung - erscheint hingegen, ob und wie weit sich
die Beschwerdegegnerin an das Unfallgeschehen zu erinnern vermag. Nach der
Rechtsprechung kann bei einer retrograden Amnesie dem Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls
nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie wenn eine ungetrübte
Erinnerung an den Unfall besteht (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U
170/02 vom 12. Februar 2003 und U 334/03 vom 15. November 2004). Im
vorliegenden Fall bestehen gewisse Hinweise darauf, dass bei der
Beschwerdegegnerin eine Amnesie eingetreten ist. Während im Austrittsbericht
des Universitätsspitals Y.________ vom 1. Februar 2001 keine solche erwähnt
ist, wird im Austrittsbericht der Psychiatrischen Privatklinik S.________ vom
21. Februar 2001 - allerdings ohne weitere Präzisierung - eine Amnesie für
das Unfallgeschehen angegeben. Im Bericht der Rehaklinik R.________ vom 23.
März 2004 wird eine Aussage der Beschwerdegegnerin wiedergegeben, wonach
diese die erste Phase des Unfallgeschehens - das Schleudern und das
Überschlagen des Fahrzeuges - mitbekommen hat, sich danach aber erst wieder
ans Aufwachen in der Intensivstation erinnern kann. Gemäss der Anamnese im
Bericht der Neurologischen Klinik und Polyklinik des Universitätsspitals
Y.________ vom 12. Februar 2002 beschrieb die Beschwerdegegnerin eine Amnesie
für das Unfallereignis und insbesondere das Fehlen einer Erinnerung an die
erste Woche des Spitalaufenthaltes. Ob sich die Beschwerdegegnerin wegen
einer Amnesie nicht mehr oder nur teilweise an das Unfallereignis erinnern
kann, lässt sich aufgrund der insofern nicht eindeutigen Akten nicht
abschliessend beurteilen. Eine vollständige Amnesie erscheint aber aufgrund
der medizinischen Akten - einige erwähnen eine Amnesie überhaupt nicht -
nicht als wahrscheinlich. Insbesondere dürfte keine retrograde Amnesie
vorliegen, kann die Beschwerdegegnerin doch offenbar die erste Phase des
Unfallgeschehens beschreiben, während mehrfach erwähnt ist, dass keine
Erinnerung an die Zeit nach dem Unfall besteht. Es ist deshalb davon
auszugehen. dass zumindest die erste Phase des Unfallgeschehens mit dem
Abkommen von der Fahrbahn und dem Überschlagen des Fahrzeugs im Gedächtnis
der Versicherten haften geblieben ist und deshalb eine Verarbeitung des
Unfallereignisses stattfinden musste. Dafür spricht auch - worauf die
Vorinstanz zu Recht hinweist -, dass die im Gutachten M.________ vom 25. Juni
2004 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung auf Erinnerungen an
das Unfalltrauma hindeutet. Mit dem kantonalen Gericht ist deshalb das
Kriterium der dramatischen Begleitumstände und der besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls zu bejahen.

3.3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ist im Weiteren und eindeutig das
Kriterium der Dauerschmerzen erfüllt. Tatsächlich ergibt sich aus den
medizinischen Berichten, dass die Beschwerdegegnerin unter dauernden Kopf-
und Nackenschmerzen leidet. Diese Schmerzen stellen die eindeutig
vorherrschenden Beschwerden dar und sind wesentlich für die Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit verantwortlich (Austrittsbericht der Rehaklinik
R.________ vom 23. März 2004). Dass dem so ist, ist an sich unbestritten.
Streitig ist hingegen, ob diese Beschwerden als Kriterium bei der
Adäquanzprüfung gemäss der Rechtsprechung zu psychogenen Unfallfolgen (BGE
115 V 133 ff.) zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz bejaht dies mit dem
Hinweis, die fraglichen Beschwerden seien zwar vorwiegend, aber nicht
ausschliesslich psychogener Art. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber
dafür, diese Beschwerden seien nicht zu berücksichtigen, weil ein organisches
Beschwerdesubstrat fehle, insbesondere weil keine neurologischen Befunde
hätten erhoben werden können. In den verschiedenen ärztlichen Berichten und
Gutachten werden sowohl somatische wie auch psychiatrische Diagnosen gestellt
(vgl. z.B. Austrittsbericht der Rehaklinik R.________ vom 23. März 2004). Die
Kopf- und Nackenschmerzen werden als multifaktoriell begründet dargestellt
(vgl. z.B. Gutachten H.________ vom 20. Mai 2004). Bei der Beschwerdegegnerin
bestand bereits vor dem Unfall ein psychisches Leiden; unter Kopfschmerzen
litt sie - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - vor dem Unfall
hingegen nicht (vgl. Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums D.________ vom
1. Juni 1999). Diese Beschwerden bestehen erst seit dem Unfall, seither aber
in ausgeprägter Weise (vgl. Gutachten M.________ vom 25. Juni 2004). Mit der
Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Kopfschmerzen nicht (nur)
psychogener, sondern auch somatischer Natur sind, sind sie doch als Folge der
beim Unfall erlittenen Kopfverletzungen aufgetreten. Auch wenn keine
eindeutige organische Ursache dieser Beschwerden nachzuweisen ist, handelt es
sich um körperliche Dauerschmerzen im Sinne dieses von der Rechtsprechung zu
psychogenen Unfallfolgen entwickelten Kriteriums, welche geeignet sind, zu
einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu
verstärken (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140).

3.4 Angesichts der Qualifizierung des Unfallereignisses als mittelschwer im
Grenzbereich zu den schweren Unfällen und der Tatsache, dass zwei zusätzliche
Beurteilungskriterien gegeben sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 1. Januar 2001 und den anhaltenden Beschwerden der
Beschwerdegegnerin mit Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit
gegeben. Das kantonale Gericht hat die Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin nach dem 31. Dezember 2004 deshalb zu Recht bejaht,
weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.

4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Allianz der obsiegenden,
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Deren
Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG) ist damit gegenstandlos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin für
das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 23. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: