Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 49/2006
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U 49/06

Urteil vom 22. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

B. ________, 1964, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene B.________, seit März 1990 als Maler bei der Q.________ AG
angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert, fiel am
16. Oktober 2001, als die von ihm benutzte Leiter während Malerarbeiten
umstürzte, zu Boden und schlug sich dabei die rechte Schulter an. Die am
22. Oktober 2001 erstmals konsultierte Hausärztin Frau Dr. med. V.________,
Allgemeine Medizin, fand radiologisch keine Anhaltspunkte für eine ossäre
traumatische Läsion, bescheinigte dem Versicherten zufolge Schmerzhaftigkeit
und Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter aber weiterhin
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis UVG vom 7. November 2001).
Nachdem trotz intensiver physiotherapeutischer Massnahmen sowie
antirheumatischer Medikation keine Besserung der Beschwerden eintrat, wurde
am 4. Dezember 2001 eine MR-Arthrographie durchgeführt. Diese zeigte einen
umschriebenen Kontusionsherd latero-cranial des Humeruskopfes mit partieller
Ruptur der Supraspinatussehne nahe der Ansatzstelle. Ab 28. Januar 2002 wurde
der Versicherte als zu 50 % arbeitsfähig eingestuft (Berichte des Dr. med.
U.________, Oberarzt Chirurgie, Spital A.________, vom 21. Januar 2002 und
des Kreisarztes Dr. med. L.________, FMH für Chirurgie, vom 25. Januar 2002).
Ein entsprechender Arbeitsversuch scheiterte indessen auf Grund starker
Schulterschmerzen, sodass in der Folge am 21. Februar 2002 eine Arthroskopie,
eine Acromioplastik und eine Rotatorenmanschettennaht rechts vorgenommen
wurden (Operationsbericht des Dr. med. U.________ vom 21. Februar 2002). Eine
anschliessende stabilisierende physikalische Therapie vermochte keine
Besserung der Beschwerden zu bewirken (Bericht des Dr. med. U.________ vom
24. Juli 2002), weshalb vom 9. Oktober bis 20. November 2002 eine stationäre
Abklärung in der Rehaklinik X.________ stattfand (Austrittsbericht vom
25. November 2002). Gestützt auf deren Beurteilung, wonach eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit ohne längerdauernde Verrichtungen über Brusthöhe und
ohne repetitive Hebearbeiten mit dem rechten Arm ganztags zumutbar sei,
kündigte die SUVA mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 die Einstellung der
bisher erbrachten Taggeldleistungen per Ende Januar 2003 an. Am 17. Januar
2003 nahm der Kreisarzt Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Chirurgie, die
Abschlussuntersuchung vor. Auf dieser Basis sowie gestützt auf Berichte des
Dr. med. H.________, Oberarzt Orthopädie, Klinik Y.________, vom 8. und
15. Mai sowie 25. Juli 2003 und des Prof. Dr. med. R.________, Leitender Arzt
Schmerzzentrum, Klinik Y.________, vom 1. Juli 2003 stellte die SUVA am
11. Dezember 2003 wegen fehlender Behandlungsindikation auch ihre
Heilkostenleistungen ein. Mit Verfügung vom 7. Januar 2004 sprach sie dem
Versicherten, welcher seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die
Arbeitgeberin auf Ende Januar 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht,
rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer
Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf
einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran wurde auf Einsprache hin
festgehalten (Einspracheentscheid vom 25. August 2004).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. Dezember 2005). Im Rahmen des Verfahrens
waren seitens der Parteien u.a. Berichte und Gutachten der Frau Dr. med.
V.________ vom 16. Juni 2004, der Klinik C.________, Orthopädie, vom
29. September 2004, der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde, Spital
Z.________, vom 7. Dezember 2004, des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH
für orthopädische Chirurgie, vom 18. März und 21. Juni 2005, des Dr. med.
S.________, Oberarzt Orthopädie, Klinik Y.________, vom 18. Mai 2005 sowie
des Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA
Versicherungsmedizin, vom 20. September 2005 zu den Akten gegeben worden.

C.
B.________ lässt - in Auflegung eines weiteren Berichtes des Dr. med.
S.________ vom 6. April 2005 - Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm eine
Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 77 % sowie eine einem
Integritätsschaden von 25 % entsprechende Integritätsentschädigung
zuzusprechen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 28. Dezember 2005 und daher vorher ergangen ist,
richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393
E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer als Folge des Sturzes
vom 16. Oktober 2001 Anspruch auf höhere als die ihm durch die
Beschwerdegegnerin zugesprochenen Leistungen (Rente,
Integritätsentschädigung) hat. Massgebend ist hierfür rechtsprechungsgemäss
der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom
25. August 2004) entwickelt hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 [mit Hinweisen]
S. 446).

2.2 Im angefochtenen Entscheid wurden die vorliegend massgeblichen
Bestimmungen (Art. 6 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG; Unfallbegriff],
Art. 18 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 8 ATSG; Anspruch auf
Invalidenrente], Art. 24 f. UVG [in Verbindung mit Art. 36 UVV und Anhang 3
zur UVV; Anspruch auf Integritätsentschädigung; BGE 115 V 147 E. 1 mit
Hinweis; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555, U 40/01]) und Grundsätze (zur Ermittlung
des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs [Art. 1
Abs. 1 UVG, in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung, in Verbindung mit
Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 129
V 472 E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f., 124 V 321 E. 3b/aa S. 322
f.; AHI 2000 S. 81 E. 2a]; zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen [BGE
129 V 177 E. 3.1 [mit Hinweis] S. 181, 402 E. 2.2 S. 405] und bei psychischen
Beschwerden im Besonderen [BGE 115 V 133]) richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen. Zutreffend sind die vorinstanzlichen Erwägungen auch insofern, als
die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG),
der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso
wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der
Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen
entsprechen (vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 529 S. 574 f. E. 1.3, 1.3.1-1.3.4 und
1.4, U 192/03).
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG auch am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als Voraussetzung für die
Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil U 218/04 vom 3. März
2005, E. 2 mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 4). Die
bisher dazu ergangene Rechtsprechung bleibt deshalb nach wie vor massgeblich.
Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von
Belang, dass der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde
liegende Unfall vom 16. Oktober 2001 datiert, der Einspracheentscheid aber
erst am 25. August 2004 - und damit nach Inkrafttreten des ATSG - erlassen
wurde (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).

3.
3.1 Anlässlich des Sturzes vom 16. Oktober 2001 erlitt der Beschwerdeführer
eine Kontusion der rechten Schulter ohne Nachweis einer ossären Läsion
(umschriebener Kontusionsherd am Humeruskopf, partielle Ruptur der
Supraspinatussehne nahe der Ansatzstelle; Berichte der Frau Dr. med.
V.________ vom 7. November 2001, des Dr. med. U.________ vom 21. Januar 2002
und des Dr. med. L.________ vom 25. Januar 2002). Nachdem ein für den
28. Januar 2002 im Rahmen eines 50 %-Pensums vorgesehener Arbeitsversuch
gescheitert war und konservative Behandlungsmassnahmen keine namhafte
Besserung des Beschwerdebildes herbeigeführt hatten, erfolgte am 21. Februar
2002 eine operative Versorgung (Arthroskopie, Acromioplastik und
Rotatorenmanschettennaht; Bericht des Dr. med. U.________ vom 21. Februar
2002). Ein am 22. Juli 2002 durchgeführtes MRI ergab weitgehend unauffällige
Befunde in Form einer intakten Rotatorenmanschette, eines genügend weiten
Subacromial-Raumes sowie eines - im Rahmen der postoperativen Veränderungen
erklärbaren - leichten Ergusses im Bereich der Bursa subacromialis (Bericht
des Dr. med. U.________ vom 24. Juli 2002 [samt Bericht des Instituts für
Röntgendiagnostik, Spital A.________, vom 22. Juli 2002]). Die während des
Aufenthaltes in der Rehaklinik X.________ vom 9. Oktober bis 20. November
2002 vorgenommenen Untersuchungen verdeutlichten eine posttraumatisch
bedingte Periarthropathia humero-scapularis mit vor allem kapsulär
eingeschränkter Beweglichkeit der rechten Schulter und Schmerzen bei Status
nach arthroskopischer Acromioplastik im Februar 2002; das im Juli 2002
durchgeführte Arthro-MRI habe intakte Sehnenstrukturen gezeigt. Die
Klinikärzte bescheinigten dem Versicherten auf Grund der bestehenden
gesundheitlichen Verhältnisse aus rein somatisch funktioneller Sicht die
Fähigkeit, eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags ohne repetitive
Tätigkeiten über Brusthöhe und ohne wiederholtes Heben mit dem rechten Arm
auszuüben (Austrittsbericht vom 25. November 2002). Bei unverändertem Befund
wurde diese Beurteilung im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
vom 17. Januar 2003 bestätigt. Anlässlich der durch Überweisung der
Hausärztin am 22. April und 6. Mai 2003 in der Schultersprechstunde der
Klinik Y.________ veranlassten Konsultationen wurde erstmals als Begründung
für die chronischen Schulterschmerzen der Verdacht einer narbigen Dehiszenz
des ventralen Musculus deltoideus genannt; zufolge der periscapulären
Schmerzsymptomatik wurde der Beizug des Schmerzspezialisten Prof. Dr. med.
R.________ empfohlen (Berichte des Dr. med. H.________ vom 8. und 15. Mai
2003). Dieser führte mit Bericht vom 1. Juli 2003 aus, dass zusätzlich eine
gewisse Symptomausweitung im Bereich der rechten Schulter, teilweise auch
darüber hinaus (am ehesten als Ausdruck einer muskulären Dysbalance), habe
festgestellt werden können. Am 25. Juli 2003 vermerkte Dr. med. H.________
gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass er, nachdem er den Patienten am
23. Juli 2003 erneut für eine Zwischenkontrolle gesehen habe, seine
anfängliche Vermutung, wonach die Dehiszenz des Deltamuskels das Hauptproblem
der Beschwerden darstelle, stark hinterfrage. Die besagten Schmerzpunkte an
Nacken und Scapula könnten mit einer erneuten Operation mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verbessert werden. Die Ursächlichkeit
sehe er zur Hauptsache in der beruflichen Neuorientierung des Versicherten.
Allenfalls sei eine rheumatologische Behandlung der an ein myofasziales
Schmerzsyndrom erinnernden Pathologie indiziert. Nachdem die Schmerzen im
rechten Schulterbereich persistierten, überwies die Hausärztin Frau Dr. med.
V.________ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2004 sowohl an die
Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde, Institut für Anästhesiologie, Spital
Z.________, wie auch an die Schultersprechstunde, Orthopädische Klinik
C.________. Letztere ergab auf der Grundlage eines am 20. September 2004
erhobenen MRI-Befundes eine unverändert befundarme Situation mit leicht
aufgerauhtem AC-Gelenk bei Kontinuität der erhaltenen
Rotatorenmanschettenrekonstruktion des Supraspinatus. Anzeichen einer
Bizepssehnenpathologie wurden ebenso ausgeschlossen wie Hinweise auf eine
Subscapularis- oder Infraspinatusläsion. Der Musculus deltoideus wurde als
über den ganzen Verlauf intakt beschrieben. Im Bericht vom 29. September 2004
schlugen die Ärzte der Klinik C.________ eine rheumatologische Abklärung der
Schmerzsituation mit Frage nach einem myofaszialen Schmerzsyndrom vor. Als
Ergebnis der am Spital Z.________ durchgeführten interdisziplinären
Sprechstunde diagnostizierten die - der anästhesiologischen, neurologischen,
psychosozial medizinischen sowie rheumatologischen Fachrichtung zugehörigen -
Ärzte ein chronisch-myofasziales Schmerzsyndrom der rechten Schulter bei/mit
Status nach Sturz am 16. Oktober 2001 mit partieller Supraspinatus-Ruptur,
arthroskopischer Acromioplastik und Rotatorenmanschettennaht im Februar 2002
sowie einer sekundären Wirbelsäulenfehlhaltung mit muskulärer Dysbalance. Sie
beurteilten das Schultergelenk in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2004 als
organisch gesund und "lediglich" durch die vom Patienten empfundenen
Schmerzen in seiner Funktion eingeschränkt. Auf Intervention des Orthopäden
Dr. med. J.________ vom 18. März 2005 hin wurde der Versicherte am 6. April
und 18. Mai 2005 erneut im Rahmen der Schultersprechstunde der Klinik
Y.________ untersucht. Der nunmehr involvierte Dr. med. S.________ stellte in
seinen jeweils gleichentags verfassten Berichten insbesondere die Diagnose
chronischer Schulterschmerzen rechts bei hohem Verdacht auf Dehiszenz des
ventralen Musculus deltoideus sowie des Verdachts auf Knochensporn versus
Exostose margo superior scapulae rechts mit palpierbarer Induration. Im
zweitgenannten Bericht wurde des Weitern ausgeführt, dass sich
CT-tomographisch keine Halsrippe und kein ossärer Vorsprung in Höhe der
medio-cranialen Scapula, welche die Muskelindurationen im Bereich des
Trapezius zu erklären vermöchten, zeigten. Die Schmerzmanifestation und die
Angaben der Parästhesien seien zu diffus, als dass durch eine Operation im
Bereich des Deltoideus rechts das Problem gelöst werden könnte. Im Übrigen
sei die Deltoideusnarbe nicht so gross, dass daraus eine relevante
Insuffizienz resultiere. In erster Linie empfehle er eine intensive
Tripperpunktmassage, eine Myorelaxation sowie ein Muskelbalance-Training.
Langfristig sei die rechte Schulter für körperlich belastende Tätigkeiten
nicht mehr einsetzbar. Dr. med. J.________ gelangte seinerseits mit Gutachten
vom 21. Juni 2005 zum Ergebnis, dass chronische Schulterschmerzen rechts
bei/mit persistierender flächenhafter Unterflächenläsion anterodistal des
Musculus supraspinatus, Dehiszenz des ventralen Musculus deltoideus, Status
nach Arthroskopie und offener Acromioplastik sowie Rotatorenmanschettennaht
bei partieller Ruptur der Supraspinatussehne am 4. Dezember 2001 und
Entwicklung eines chronisch-myofaszialen Schmerzsyndroms mit sekundärer
Wirbelsäulenfehlhaltung mit muskulärer Dysbalance bestünden. Das
Zumutbarkeitsprofil für die rechte Schulter legte er im Rahmen von höchstens
in einem 33 %-Pensum ausführbaren wechselbelastenden Tätigkeiten wie folgt
fest: Belastungseinschränkung bis Hüfthöhe zehn Kilogramm vereinzelt, über
Hüfthöhe zwei Kilogramm, nicht repetitiv, im Bewegungsumfang bis maximal
Schulterhöhe. Nicht zumutbar seien repetitive kraftvolle Bewegungen des
rechten Armes, ziehen, stossen, drehen sowie eine Arbeitsfläche auf
Tischhöhe. Dr. med. P.________ beurteilte die Schlussfolgerungen des Dr. med.
J.________ in seiner Stellungnahme vom 20. September 2005 als nicht
nachvollziehbar und verwies diagnostisch wie auch hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung namentlich auf die nach seiner Ansicht
überzeugend begründeten Berichte der Rehaklinik X.________ vom 25. November
2002, des Kreisarztes Dr. med. T.________ vom 17. Januar 2003 und der
interdisziplinären Sprechstunde am Spital Z.________ vom 7. Dezember 2004.

3.2 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer nach der geschilderten
Aktenlage auf Grund der Unfallfolgen nicht mehr imstande, seinen angestammten
Beruf als Maler auszuüben. Was die in einer dem Schulterleiden adaptierten
Tätigkeit noch realisierbare Leistungsfähigkeit anbelangt, hatten die Ärzte
der Rehaklinik X.________ ihrer - durch die Dres. med. T.________ und
P.________ bestätigten - Beurteilung vom 25. November 2002 zwar weder den
Befund einer Unterflächenläsion des Supraspinatus noch einer narbigen
Dehiszenz des vorderen Musculus deltoideus zugrunde gelegt - letztgenannter
wurde erstmals anlässlich der Untersuchungen durch Dr. med. H.________ mit
Berichten vom 8. und 15. Mai 2003 als Verdachtsdiagnose geäussert -, doch
lässt sich allein gestützt darauf keine weitergehende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit herleiten. Zum einen hatte Dr. med. H.________ selber die
Bedeutung dieses Befundes innerhalb des gesamten Beschwerdebildes am 25. Juli
2003 wiederum stark relativiert und dessen Hauptproblematik auf eine "an ein
myofasziales Schmerzsyndrom erinnernde Pathologie" zurückgeführt. Die Ärzte
der Klinik C.________ beschrieben ferner anlässlich ihrer
Schultersprechstunde (gemäss Bericht vom 29. September 2004) ebenfalls einen
"über den ganzen Verlauf" intakten Musculus deltoideus und empfahlen eine
rheumatologische Abklärung der Schmerzsituation mit Hauptgewicht auf der
Frage nach einem myofaszialen Schmerzsyndrom. Die im Dezember 2004 am Spital
Z.________ durchgeführte Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde ergab als
Hauptdiagnose ebenfalls ein chronisch-myofasziales Schmerzsyndrom der rechten
Schulter, woran - auch nach Gesprächen mit Dr. med. J.________ -
grundsätzlich festgehalten wurde (vgl. Bericht des PD Dr. med. O.________,
Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital
Z.________, vom 13. Mai 2005; Gutachten des Dr. med. J.________ vom 21. Juni
2005, S. 11). In den Berichten des Orthopäden Dr. med. S.________ vom
6. April und 18. Mai 2005 wurde der Verdacht auf Dehiszenz des ventralen
Musculus deltoideus schliesslich zwar erneut erwähnt, eine daraus
resultierende Insuffizienz aber klar verneint.
Vor diesem Hintergrund erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine
muskuläre Dehiszenz im genannten Sinne besteht. Mit Dr. med. P.________ -
sowie Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - ist eine darauf zurückzuführende
namhafte Beeinträchtigung des erwerblichen Leistungsvermögens aber
auszuschliessen. Dasselbe hat nach Lage der medizinischen Akten auch für eine
mögliche Unterflächenläsion des Supraspinatus (im Sinne einer fehlerhaft
genähten Supraspinatussehne) zu gelten. Rechnung zu tragen ist in diesem
Zusammenhang bezogen auf die als einzige einen gegensätzlichen Standpunkt
vertretenden Dres. med. V.________ und J.________ insbesondere auch der
Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E 3b/cc [mit Hinweisen] S. 353). Dieser
Vorbehalt hat auch auf einen Patienten über einen längeren Zeitraum
regelmässig behandelnde Spezialärzte zu gelten (Urteil I 655/05 vom 20. März
2006, E. 5.4 mit Hinweisen).

3.3 Übereinstimmend sind die involvierten Ärzte zum Schluss gelangt, dass die
Schmerzproblematik im rechten Schulterbereich zusehends (auch) durch ein
myofasziales Syndrom geprägt ist.

3.3.1 Das myofasziale Syndrom ist ein Krankheitsbild, welches sich durch
regionale oder generalisierte Muskelschmerzen und damit zusammenhängende
Beschwerdebilder charakterisiert. Als entscheidendes Kriterium für die
Diagnosestellung gilt das Vorliegen sogenannter Triggerpunkte. Dabei handelt
es sich um lokale Muskelverspannungen, die einen Übertragungsschmerz
("referred pain") in einer für jeden Muskel spezifischen Zone (Reflexzone)
auslösen. Im Sinne einer Kettenreaktion können in weiteren Muskeln
zusätzliche Triggerpunkte entstehen, welche durch Überlagerung der
Referenzzonen zu teilweise sehr komplexen Schmerzmustern mit funktionellen
Einschränkungen führen können (R. Forst/A. Ingenhorst, Das myofasziale
Syndrom, in: Der Internist, Springer-Verlag, 2005, S. 1207-1217).
Triggerpunkte sind durch Palpation klinisch feststellbar und mittels
spezifischer Untersuchungsmethoden ansatzweise auch objektivierbar (S. Mense,
Neue Entwicklungen im Verständnis von Triggerpunkten, in: Manuelle Medizin,
Springer-Verlag, 1999, S. 115-120). Nach dem heutigen Stand der medizinischen
Wissenschaft fehlt es aber an allgemein anerkannten Kriterien, welche die
Existenz von Triggerpunkten und damit auch die Diagnose eines myofaszialen
Syndroms objektiv zu belegen vermöchten. Dazu kommt, dass Triggerpunkte mit
keiner Ätiopathogenese verbunden sind. Es ist vielmehr anzunehmen, dass
mehrere Faktoren - einschliesslich solche konstitutioneller Natur - vorhanden
sein müssen, um das Zustandekommen von Triggerpunkten zu ermöglichen (SVR
2007 UV Nr. 26 S. 88 E. 4.1, U 339/06; Urteil U 361/05 vom 16. August 2006,
E. 4.1).
Vorliegend fehlt es an objektivierbaren myofaszialen Hinweisen wie
beispielsweise Muskelverkürzungen oder Muskelhartspann (vgl. dazu Urteile
U 322/05 vom 11. Januar 2007, E. 3.2, und U 393/05 vom 27. April 2006,
E. 2.3), noch ist eine - die Entwicklung des Schmerzsyndroms möglicherweise
begünstigende - Fehlbelastung des lädierten Schultergelenkes ausgewiesen.
Vielmehr deutet die entsprechende Diagnose auf eine funktionelle Störung hin,
wofür auch der Umstand spricht, dass sich die Beschwerden im Laufe der Zeit
ausgeweitet haben und durch zahlreiche Therapiemassnahmen nicht beeinflusst
werden konnten (Urteil U 322/05 vom 11. Januar 2007, E. 3.1 mit Hinweis).
Fehlt es somit an mit der betreffenden Gesundheitsstörung korrelierenden,
fachärztlich schlüssig feststellbaren Befunden, besteht kein Anlass, von der
bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach das myofasziale Schmerzsyndrom
nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolge zu betrachten ist.

3.3.2 Ob es sich beim diagnostizierten myofaszialen Schmerzsyndrom überhaupt
um eine - natürlich kausale - Folge des Unfallereignisses vom 16. Oktober
2001 handelt, kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt, alsdann bereits
zufolge mangelnder Adäquanz des Kausalzusammenhangs dahingestellt bleiben.

3.3.2.1 Ausgehend von Art und Pathogenese der Störung sowie unter
Berücksichtigung der jeweiligen konkreten unfallfremden Faktoren hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht die Fibromyalgie als selbstständige
sekundäre Gesundheitsschädigung gewertet und die Adäquanzprüfung bei solchen
Schädigungen nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien
vorgenommen (und in casu nicht nach den für Schleudertraumen oder
schleudertraumaähnliche Verletzungen der Halswirbelsäule; RKUV 2001 Nr. U 412
S. 79, U 96/00; SVR 2007 UV Nr. 26 S. 89 E. 5.1 mit Hinweisen). Es liegt
nahe, diese Praxis auch auf das myofasziale Syndrom anzuwenden, insbesondere
wenn es sich - wie hier - nicht mehr nur um ein lokales, sondern um ein sich
"jetzt etablierendes generalisiertes" Syndrom (vgl. Gutachten des Dr. med.
J.________ vom 21. Juni 2005, S. 23) handelt (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 89
E. 5.1). Der Umstand, dass es im vorliegenden Fall (noch) an eindeutigen
Anzeichen für eine wesentliche psychische Beeinflussung der Beschwerden, etwa
in Form einer somatoformen Schmerzstörung, fehlt, vermag daran nichts zu
ändern.

3.3.2.2 Rechtsprechungsgemäss werden gewöhnliche Stürze als leichte Unfälle
qualifiziert, deren adäquat kausaler Bezug zur psychisch bedingten
Erwerbsunfähigkeit in der Regel ohne weiteres verneint werden kann (BGE 115 V
133 E. 6a S. 139; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, UVG, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 54). Ob es sich
beim vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis - der Beschwerdeführer stand
auf einer kleinen Fünftritteleiter auf der zweituntersten Stufe, als das
Abdeckmaterial auf dem Boden wegrutschte, die Leiter umkippte und er zu Boden
fiel und sich u.a. die rechte Schulter verletzte (Bericht der
SUVA-Aussendienstmitarbeiterin vom 29. April 2002) - mit Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin um einen derartigen banalen Vorfall oder aber um ein
mittelschweres Geschehen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen handelt,
braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Wäre der Sturz dem
mittleren Bereich auf der Schwelle zu den leichten Unfällen zuzuordnen,
müssten die massgebenden - nur auf ihre physische Beschwerderelevanz hin zu
prüfenden (BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367) - Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden könnte (BGE
115 V 133 E. 6c/bb S. 141). Dafür bestehen jedoch weder nach Lage der Akten
noch auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte. Dasselbe
gälte im Übrigen, wenn zwar von einem objektiv leichten Charakter des
erlittenen Unfalles auszugehen wäre, dieser aber dennoch ausnahmsweise als
geeignet erschiene, eine auf psychische Gründe zurückzuführende
Leistungsverminderung hervorzurufen (RKUV 1992 Nr. U 154 S. 249; Rumo-Jungo,
a.a.O., S. 54 in fine f.).
Eine allfällige, im myofaszialen Schmerzsyndrom gründende Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit hat im vorliegenden Verfahren mithin unbeachtlich zu
bleiben. Dem Beschwerdeführer ist aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht
demnach eine leidensadaptierte berufliche Tätigkeit ganztags zumutbar.

3.4 Die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit werden im letztinstanzlichen Verfahren nurmehr mit Blick auf
die Festsetzung des Einkommens, das trotz Gesundheitsschädigung noch erzielt
werden könnte (Invalideneinkommen), beanstandet. Der hypothetische Verdienst
ohne Behinderung (Valideneinkommen) beläuft sich für das Vergleichsjahr 2003
mit kantonalem Gericht und SUVA unbestrittenermassen auf Fr. 60'840.- (13 x
Fr. 4680.-; Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 29. Januar 2003).
Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens steht fest, dass dem
Versicherten trotz seines Schulterleidens noch verschiedene
Hilfsarbeiterstellen offenstehen - und zwar entgegen seinen Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur im Dienstleistungssektor -, weshalb
der tabellarische Totalwert und nicht eine branchenspezifische Angabe
relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 (S. 43)
beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) verrichtende Arbeitnehmer bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4557.- monatlich. In Berücksichtigung einer
massgeblichen Nominallohnerhöhung von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, 7/8 2007,
S. 91, Tabelle B10.3, 2002/2003, Männer [BGE 129 V 408]) sowie aufgerechnet
auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2003 von 41,7 Stunden
(Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2, Total) resultiert ein
Einkommen von Fr. 4812.40 im Monat oder Fr. 57'748.80 jährlich. Die Frage, ob
und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
bestimmt sich sodann auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher
Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad),
welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der
maximal zulässige Abzug auf 25 % limitiert ist (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80;
AHI 2002 S. 67 ff. E. 4, I 82/01). Während der Beschwerdeführer auf Grund
seines Alters eine - wenn auch nur äusserst geringe - Lohneinbusse zu
gewärtigen hat (Jahrgang 1964; vgl. LSE 2002, S. 55, Tabelle TA9, Männer,
Median), lassen die Faktoren Beschäftigungsgrad (LSE 2002, S. 28, Tabelle 8*,
Männer) und Nationalität/Aufenthaltsberechtigung (LSE 2002, S. 59,
Tabelle TA12, Niederlassungsbewilligung C, Männer, Median), jeweils bezogen
auf das in Betracht fallende Arbeitssegment, einen im Vergleich zum
statistischen Totalwert sogar eher höheren Verdienst erwarten. Ferner nimmt
die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das
Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/cc [mit Hinweisen] S. 79).
Eine allfällige - nicht bereits durch die Annahme einer vom Tätigkeitsfeld
her nur noch eingeschränkt möglichen beruflichen Einsatzfähigkeit
berücksichtigte - leidensbedingte Einbusse wird folglich mit dem von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen und vorinstanzlich bestätigten Abzug in Höhe
von 10 % grosszügig abgegolten. Das Invalideneinkommen beträgt daher
Fr. 51'973.90.
Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 60'840.-) und Invalideneinkommen
(Fr. 51'973.90) zeigt deutlich auf, dass selbst unter Beachtung eines vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Abzugs vom Invalideneinkommen von 20 %
kein höherer als der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 25 %
resultierte. Es hat deshalb diesbezüglich beim kantonalen Entscheid sein
Bewenden.

4.
Hinsichtlich der auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 10 %
festgelegten Integritätsentschädigung entsprechen die Erwägungen im
vorinstanzlichen Entscheid sowie die Ausführungen im Einspracheentscheid der
SUVA vom 25. August 2004, die insbesondere auf die Beurteilung des
Integritätsschadens durch Dr. med. T.________ vom 17. Januar 2003 Bezug
nehmen, dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien. Der
Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, die eine abweichende
Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG;
vgl. zur Ermessenskontrolle: BGE 114 V 315 E. 5a [mit Hinweisen] S. 316),
zumal er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im kantonalen
Verfahren vorgetragenen - und entkräfteten - Einwände beschränkt. Dr. med.
T.________ hat mit seiner Einschätzung (10%ige Integritätseinbusse infolge
einer mässigen Form der Periarthropathia humeroscapularis [PHS] an der
rechten Schulter; vgl. Tabelle 1 der von der SUVA herausgegebenen Richtlinien
betreffend Integritätsschaden [Funktionsstörungen an den oberen
Extremitäten]; zur Bedeutung dieser sogenannten Feinraster: BGE 124 V 29
E. 1c S. 32 f., 209 E. 4a/cc S. 211 und RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416 E. 5.1,
U 134/03) den konkreten, unfallbedingten gesundheitlichen Verhältnissen
vollumfänglich Rechnung getragen. Entgegen den Vorbringen des Versicherten
bestehen auf Grund der medizinischen Akten weder Hinweise für eine schwere
Form der PHS (siehe u.a. Bericht des Dr. med. P.________ vom 20. September
2005, S. 2 oben), noch vermöchte die bezüglich des Deltamuskels beschriebene
Dehiszenz eine zusätzlich abzugeltende Beeinträchtigung im in Art. 36 Abs. 1
UVV beschriebenen Sinne zu begründen. Was schliesslich das in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch unter diesem Titel erwähnte Beschwerdebild
des myofaszialen Schmerzsyndroms anbelangt, ergibt sich daraus, da keine
Unfallfolge darstellend, kein weitergehender Leistungsanspruch.

5.
Der Prozess ist kostenfrei (Art. 134 OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig
gewesenen, hier massgeblichen Fassung]; E. 1 hievor; vgl. auch SVR 2007
IV Nr. 11 S. 40 E. 1, I 337/06). Dem Gesuch des anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführers um Verbeiständung kann stattgegeben werden (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten
war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es
wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach
die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn
sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird als unentgeltliche Anwältin
des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl