Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 499/2006
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U 499/06

Urteil vom 22. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian
Rufener, Vadianstrasse 44, 9000 St. Gallen.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 22. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1942 geborene R.________ wollte am 9. Mai 2000 mit seinem Motorfahrrad
nach links abbiegen, als er von einem Personenwagen angefahren wurde und sich
dabei eine Schulterverletzung links zuzog. Als Bezüger von Taggeldleistungen
der Arbeitslosenversicherung war er bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, welche für die Heilbehandlung
aufkam und Taggelder ausrichtete. Mit Verfügung vom 20. Juli 2001 sprach die
SUVA nebst einer 20%igen Integritätsentschädigung rückwirkend ab 1. Juni 2001
eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2003 fest, wobei
sie davon ausging, dass die Integritätsentschädigung nicht innert Frist
beanstandet wurde und daher nicht mehr Gegenstand des Einspracheverfahrens
bilde.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 22. August 2006 in dem Sinne teilweise gut, dass
es die SUVA verpflichtete, eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 49 % auszurichten; soweit die Integritätsentschädigung
betreffend trat es auf die Beschwerde nicht ein.

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, den kantonalen
Entscheid im Rentenpunkt sowie bezüglich der zugesprochenen
Parteientschädigung aufzuheben.

R. ________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; zudem
ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205 und 1243).
Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das
Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei
Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75). Zuständig für die Beurteilung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher heute das Bundesgericht.

1.2 Das BGG, welches die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu regelt, ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der
angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist
(Art. 132 Abs. 1 BGG). Weil der kantonale Gerichtsentscheid am 22. August
2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das
Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl.
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.3 Die Kognition des Bundesgerichtes im Unfallversicherungsbereich  ergibt
sich aus Art. 132 OG (ab 1. Juli 2006: Art. 132 Abs. 1 OG). Danach ist die
Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen nicht auf die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.

1.4 Bezüglich der Grundlagen für die materiellrechtliche Beurteilung des
streitigen Rentenanspruchs wird mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im
Einspracheentscheid der SUVA vom 29. September 2003 verwiesen. Es betrifft
dies insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG), die Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (alt Art. 18 Abs. 2 Satz
2 UVG sowie ab 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG; vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 312
f.), den dabei massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b
S. 276; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.) sowie die richterliche
Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352
ff.).

Zu präzisieren ist, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und dass das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den Sachverhalt bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides abstellt (BGE
130 V 445 E. 1.2 S. 446 f. mit Hinweisen). Der Unfall des Beschwerdeführers
hat sich am 9. Mai 2000 ereignet, und der Einspracheentscheid der SUVA (als
zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 362 E. 1b
S. 366 mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4, 167 E. 1 S. 169 und
354 E. 1 S. 356) ist am 29. September 2003 ergangen. Damit ist ein
Sachverhalt zu beurteilen, der sich teils vor und teils nach dem am 1. Januar
2003 erfolgten Inkrafttreten des ATSG verwirklicht hat. Entgegen den
Ausführungen im kantonalen Entscheid gelangt das ATSG - den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln folgend - nur insoweit zur Anwendung, als
Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich nach dem 1. Januar 2003
verwirklicht haben, während im Übrigen bei der Beurteilung des
Rentenanspruchs für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 auf die damals noch
geltenden Bestimmungen des UVG abzustellen ist (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f.
S. 446 f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 130 V 329 E. 2 S. 330 ff.). Für den
Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als
mit dem Inkrafttreten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren
Rechtslage einhergegangen ist, entsprechen doch die darin enthaltenen
Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der  Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift
über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S.
30 f.) den bisherigen von der Rechtsprechung im Unfallversicherungsbereich
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [U 192/03]
E. 1.2 ff.; vgl. BGE 130 V 343).

2.
Anlässlich seines Motorfahrradunfalles vom 9. Mai 2000 erlitt der
Beschwerdegegner eine Verletzung der linken Schulter, welche eine
Einschränkung der Schulterbeweglichkeit sowie einen Bewegungsschmerz zur
Folge hatte und den Einsatz des linken Armes im Rahmen einer erwerblichen
Tätigkeit praktisch ausschliesst. Im Übrigen sollte ein Arbeitseinsatz nach
ärztlicher Einschätzung uneingeschränkt möglich sein. Uneinig sind sich die
Parteien über die Höhe der beiden Vergleichseinkommen, welche der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG und alt Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG
zugrunde zu legen sind.

3.
3.1 Zur Bestimmung des Verdienstes, den der Beschwerdegegner erzielen könnte,
wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), knüpfte die SUVA an
den Lohn an, den er an seiner letzten festen Anstellung in der Firma
D.________ AG, wo er vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit seit Juni 1995 bis
Ende 1997 in der Kehrichtabfuhr tätig war, erzielt hatte. Dieser belief sich
laut Arbeitgeberauskünften vom 17. November 1997 (schriftlich zuhanden der
Arbeitslosenversicherung) und 19. Januar 2001 (mündlich) im Jahre 1997 auf
Fr. 20.80 in der Stunde und damit gemäss unbestritten gebliebener Berechnung
der SUVA auf jährlich Fr. 49'200.-. Das kantonale Gericht bezeichnete diesen
Betrag als "offensichtlich unterdurchschnittlich" und ging deshalb von den in
der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2000 (LSE
2000) tabellarisch festgehaltenen Löhnen aus. Laut Tabelle TA1 der LSE 2000
erzielten mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im
Produktionsbereich betraute Männer einen Monatslohn von Fr. 4598.-. Unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2001 von 2,5 % (vgl.
Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 31 Tabelle T1.93) und einer
betriebsüblichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,5 Stunden (recte: 41,8
Stunden; Die Volkswirtschaft 2004, Heft 10 S. 90 Tabelle B 9.2) errechnete
die Vorinstanz einen Jahreslohn von Fr. 58'676.- (recte: Fr. 59'100.40).

3.2 Dass die SUVA an den in der Firma D.________ AG bei der Kehrichtabfuhr
erzielten Lohn anknüpfte, erweckt insofern Bedenken, weil der
Beschwerdegegner seit Ende 1997 bis zu seinem Unfall im Mai 2000 nur noch
aushilfsweise in dieser Firma beim Sammeln von Altpapier tätig war und im
Übrigen als arbeitslos galt; zudem handelte es sich schon bei der Betätigung
im Kehrichtabfuhrwesen bloss um eine Teilzeitbeschäftigung. Nachdem der
Beschwerdegegner seine Stelle in der Firma D.________ AG verloren hatte, kam
für ihn grundsätzlich nicht mehr nur der dortige Betätigungsbereich in Frage,
sondern er konnte seine Suche nach einer neuen Stelle auf den gesamten
Arbeitsmarkt ausdehnen. Dennoch kann für die Bestimmung des Validenlohnes
nicht einfach wie die Vorinstanz auf die Löhne im Produktionsbereich
abgestellt werden, denn, wie die SUVA mit Recht einwendet, ist es keineswegs
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass der Beschwerdegegner mit
seinen doch eher bescheidenen beruflichen Qualifikationen ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung in den Produktionsbereich hätte wechseln
können. Das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen liegt denn auch
deutlich über den vom Beschwerdegegner früher erzielten Löhnen. Dass er, wie
die Vorinstanz annahm, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine wesentlich
besser entlöhnte Arbeit hätte finden können, muss doch als eher unrealistisch
bezeichnet werden und kann mit Sicherheit nicht als überwiegend
wahrscheinlich gelten. Dass die SUVA den zuletzt erhaltenen Stundenlohn in
der Firma D.________ AG als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des
Valideneinkommens gewählt hat, trägt den konkreten Gegebenheiten am ehesten
Rechnung und lässt sich daher nicht beanstanden.

4.
4.1 Dass die SUVA zur Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens realisierbaren
Verdienstes (Invalideneinkommen) die gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 für den
Sektor 3 "Dienstleistungen" aufgelisteten Löhne beigezogen und nicht auf den
Zentralwert aller Wirtschaftszweige abgestellt hat, sollte sich für den
Beschwerdegegner zwar vorteilhaft auswirken, führte jedoch insofern nicht zu
einem befriedigenden Resultat, weil sie damit zu einem über dem
Valideneinkommen von Fr. 49'200.- liegenden Betrag gelangte. Um dieser
Ungereimtheit zu begegnen, ist die SUVA von der Annahme ausgegangen, dass der
Beschwerdegegner auch mit seinen unfallbedingten Beeinträchtigungen eine
Stelle besetzen könnte, an welcher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein
gleich hoher Lohn angeboten würde wie an der früheren Stelle in der Firma
D.________ AG. Der der Unfallfolgen wegen unbestrittenermassen zu erwartenden
geringeren Entlöhnung trug sie dadurch Rechnung, dass sie - von einem
Jahreseinkommen von Fr. 49'200.- ausgehend - einen 20%igen
behinderungsbedingten Abzug (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) gewährte. Dass
sie sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen vom selben
Grundlohn von Fr. 49'200.- ausging, führt zwangsläufig dazu, dass der
behinderungsbedingte Abzug letztlich auch dem Invaliditätsgrad entspricht,
was auf den ersten Blick nicht ohne weiteres als befriedigend erscheinen mag.

4.2 Von vornherein nicht gefolgt werden kann jedoch der vorinstanzlichen
Argumentation. Das kantonale Gericht hat unter Berufung auf einen seiner
eigenen früheren Entscheide, in welchem es für die Bestimmung des
Invalideneinkommens bei einem Versicherten, welcher den ganzen linken Arm
unfallbedingt nicht mehr einsetzen konnte, wegen der faktischen Einarmigkeit
und der damit verbundenen Umständlichkeit und Verlangsamung vieler
Bewegungsabläufe zunächst einen Abzug von einem Drittel und anschliessend
wegen zusätzlicher arbeitsmarktlicher Nachteile noch einen weiteren Abzug von
15 % vorgenommen hatte, erwogen, die  statistischen Angaben der LSE seien für
zweiarmig tätige Personen ermittelt worden; die Einarmigkeit oder
Einhändigkeit würde darin nicht abgebildet und auch durch einen Leidensabzug
von maximal 25 % nicht ausgeglichen. Entsprechend nahm es - wie die SUVA von
den im Dienstleistungssektor gewährten Löhnen gemäss TA1 der LSE 2000
ausgehend - vom danach ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 4127.- oder angepasst
an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden und die
Nominallohnentwicklung für das Jahr 2001 (2,5 %) Fr. 4312.- zunächst einen
Abzug von einem Drittel und darauf von nochmals 15 % vor. Dies widerspricht
klar der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: I.
und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) in BGE 126 V 75 E. 5
S. 78 ff., wonach ein 25 % übersteigender Abzug nicht zulässig ist (BGE 126 V
75 E. 5b/cc S. 80). Davon abzuweichen, besteht kein Anlass. Bei der
Überprüfung der Höhe des behinderungsbedingten Abzuges kann es im Übrigen
nicht darum gehen, dass das kontrollierende Gericht sein Ermessen an die
Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Will es von der in den
Ermessensbereich fallenden Höhe eines solchen Abzuges abweichen, muss es
dafür triftige Gründe anführen und sich auf Gegebenheiten stützen können,
welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V
75 E. 6 S. 81 mit Hinweis). Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich der
vorinstanzliche Abzug, welcher den von der SUVA zugebilligten um mehr als das
Doppelte übersteigt, nicht rechtfertigen.

5.
5.1 Weil der Beschwerdegegner nach seinem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr
aufgenommen hat, auf Grund welcher sich das trotz seiner Behinderung noch
realisierbare Einkommen bestimmen liesse, wäre es an sich korrekt, dieses
nach Massgabe statistikmässig erhobener Werte zu bestimmen. Dies hat die SUVA
denn auch versucht, ist davon jedoch wieder abgekommen, weil sich dabei ein
das Valideneinkommen übersteigendes Invalideneinkommen ergab. Die Vorinstanz
konnte dieses Resultat nur vermeiden, indem sie das Valideneinkommen
erheblich höher und das Invalideneinkommen erheblich tiefer als die SUVA
ansetzte. Beides erweist sich nach dem in den vorstehenden Erwägungen 3.2 und
4.2 Gesagten jedoch als unhaltbar.

5.2 Kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner ohne
unfallbedingte Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen
Verdienst erzielen würde, der wesentlich über dem an der Stelle in der Firma
D.________ AG erzielten Lohn liegen würde (E. 3.2 hievor), kann erst recht
nicht angenommen werden, dass er mit Behinderung ein höheres Einkommen zu
realisieren in der Lage wäre. Weil er an einer leidensangepassten Stelle, an
welcher er den linken Arm nicht einsetzen muss, nach ärztlicher und im
jetzigen Verfahren auch nicht mehr in  Frage gestellter Auffassung ohne
weitere Einschränkung tätig sein könnte, ist die SUVA letztlich auch zu Recht
davon abgekommen, das Invalideneinkommen nach Massgabe von in der LSE
ausgewiesenen Tabellenlöhnen zu bestimmen. Tatsächlich rechtfertigt sich
angesichts der konkreten Umstände die Annahme, dass der Beschwerdegegner
sowohl mit als auch ohne unfallbedingte Behinderung einer Arbeit nachgehen
könnte, für die auf dem Arbeitsmarkt in etwa dieselbe Entlöhnung vorgesehen
ist. Eine - unbestrittenermassen zu erwartende - lohnmässige Benachteiligung
ergibt sich daher ausschliesslich aus dem Umstand, dass in ihrer
Leistungsfähigkeit beeinträchtigte Arbeitnehmer in aller Regel nicht mit den
gesunden Personen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblicherweise gewährten
Lohnansätzen rechnen können. Diesen Umstand hat die SUVA mit der Gewährung
eines behinderungsbedingten Abzuges von 20 % von den Tabellenlöhnen gemäss
LSE (vgl. E. 4.1 hievor) angemessen berücksichtigt. Wie sie in ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Einzelnen zutreffend darlegt, besteht kein
Grund, diesen höher anzusetzen. Da sowohl beim Validen- wie auch beim
Invalideneinkommen von lohnmässig gleichwertigen Betätigungen auszugehen ist,
fällt der Invaliditätsgrad auf Grund der konkreten Umstände mit der Höhe des
behinderungsbedingten Abzuges zusammen. Wie die SUVA in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzeigt, würde sich indessen auch kein höherer
Invaliditätsgrad ergeben, wollte man das von der Vorinstanz angenommene
Invalideneinkommen von Fr. 53'037.- nach einem 20%igen behinderungsbedingten
Abzug (somit Fr. 42'429.60) dem Valideneinkommen von Fr. 49'200.-
gegenüberstellen. Es muss daher mit der Gewährung einer Invalidenrente auf
der Grundlage einer 20%igen Erwerbsunfähigkeit sein Bewenden haben.

6.
Der Beschwerdegegner ersucht für das letztinstanzliche Verfahren vor
Bundesgericht um unentgeltliche Verbeiständung. Diese kann ihm gewährt werden
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
ist und die Vertretung geboten war (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Es
wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach
die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn
sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2006, soweit den
Rentenanspruch und die Parteientschädigung betreffend, aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Adrian
Rufener, St. Gallen, für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung
von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Die Akten werden dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zugestellt,
damit es über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale
Verfahren entscheide.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 22. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl