Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 498/2006
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{T 7}
U 498/06

Urteil vom 11. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Hofer.

P. ________, 1971, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom    30. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1971 geborene P.________ war als Angestellte der Firma N.________ bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert.
Am 12. Juni 2002 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als ein vortrittsbelasteter
Fahrzeuglenker seitlich in den von ihr gesteuerten Personenwagen fuhr. Der am

13. Juni 2002 aufgesuchte Dr. med. D.________ von der Notfallstation des
Kantonsspitals B.________ diagnostizierte eine Halswirbelsäulendistorsion.
Vom 12. November bis 24. Dezember 2002 weilte die Versicherte in der
Rehaklinik R.________, welche das psychiatrische Konsilium des Dr. med.
H.________ vom 14. Januar 2003 einholte. Die Diagnosen lauteten gemäss
Austrittsbericht vom 28. Januar 2003 auf persistierenden zervikozephalen
Symptomenkomplex, mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen,
vegetative Dysbalance und Anpassungsstörung vom ängstlich-depressiven Typ.
Weitere stationäre Aufenthalte in derselben Klinik folgten. Am 6. Mai 2004
nahm Kreisarzt Dr. med. J.________ zur medizinischen Situation Stellung. Die
SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004
stellte sie diese auf den 1. Juni 2004 ein. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 30. August 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________, es seien ihr eine
Integritätsentschädigung und eine angemessene Rente zuzusprechen. Zudem habe
das Bundesgericht eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V   [ 618/06] Erw. 1.2).

2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im
Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen
der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im
Besonderen (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der
Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten
Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a
mit Hinweisen), insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V
133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder
äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE
117 V 359 ff.; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437), soweit nicht eine
ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 99 Erw. 2a).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen
- insbesondere die Berichte des Dr. med. D.________ vom 13. Juni 2002, des
Hausarztes Dr. med. W.________ vom 28. August und 24. September 2002, der
Rehaklinik R.________ vom 28. Januar 2003 samt Konsilium des Dr. med.
H.________ vom 14. Januar 2003, des   Dr. med. X.________ vom 6. Oktober 2003
und des Kreisarztes Dr. med. J.________ -  dargelegt, dass trotz initial
gestellter Diagnose einer HWS-Distorsion von den behandelnden Ärzten längere
Zeit kein für ein Schleudertrauma der HWS typisches Beschwerdebild
festgehalten worden sei. Erst rund sechs Monate nach dem Unfallereignis
hätten die Ärzte der Rehaklinik R.________ berichtet, die Versicherte habe
angegeben, bereits unmittelbar nach dem Unfall einen schweren Kopf verspürt
und anschliessend zunehmend an Nackenschmerzen und Schwindel gelitten zu
haben. Auf physischer Ebene habe nach Lage der Akten kein organisches
Korrelat zu den geklagten Beschwerden objektiviert werden können. Für das
Fortbestehen der Beschwerden fielen allein psychische Ursachen in Betracht.
Ob diese in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen,
prüfte das kantonale Gericht zu Recht nach den von der Rechtsprechung in BGE
115 V 140 Erw. 6 angeführten Kriterien, wobei es zutreffenderweise von einem
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausging. Dabei
kam es zum Schluss, dass keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei. Bezüglich
der Beurteilung der massgebenden Kriterien kann vollumfänglich auf die
Ausführungen im kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden (Art. 36a OG),
denen das Bundesgericht nichts beizufügen hat.

3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, ist
nicht stichhaltig. So vermag das Argument, in einer dem Gesundheitszustand
angepassten Tätigkeit bestehe eine erhebliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung nicht zu
entkräften. Die geklagten Beschwerden und die dadurch bedingte
Arbeitsunfähigkeit sind als Folgen einer psychischen Fehlentwicklung zu
betrachten, und daher bei der hier massgebenden Adäquanzprüfung nach Art. BGE
115 V 133 ff. auszuklammern. Von der beantragten spezialärztlichen
Untersuchung samt Computertomographie kann abgesehen werden, da der
medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt worden ist und die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs ohnehin zu verneinen ist.

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 11. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: