Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 497/2006
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U 497/06

Urteil vom 24. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Polla.

K. ________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst
Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 5. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene K.________ war seit 1990 als Nachseherin bei der Firma
P.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9.
August 2001 kollidierte sie in Kroatien als Lenkerin eines Personenwagens
frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und erlitt ein Polytrauma mit
Ruptur des Interlobärleberlappens und ein Hämatoperitoneum, eine
Pankreaskontusion mit Ruptur der Pankreaskapsel, eine linksseitige
Hemithoraxkontusion sowie einen rechtsseitigen Pneumothorax mit Pleuraerguss
und Rippenfraktur V (Bericht des Dr. med. A.________, Gemeinschaftspraxis für
Allgemeine Medizin vom 18. September 2001; Austrittsbericht des Spitals
X.________ vom 26. September 2001). Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und
erbrachte Taggeldleistungen. Eine in der Folge aufgetretene posttraumatische
Pankreaspseudozyste bildete sich nach konservativer Behandlung deutlich
zurück, sodass der SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ die Versicherte ab 6.
Februar 2002 zu 50 % und ab 10. März 2002 zu 75 % arbeitsfähig erachtete
(Stellungnahme vom 28. Januar 2001), worauf die SUVA die Taggeldleistungen
einstellte. Im Verlaufe der Rehabilitation persistierten jedoch rechtsbetonte
chronische Oberbauchschmerzen unklarer Aetiologie. Weitere Untersuchungen im
Spital X.________ ergaben, dass die Versicherte an einem primären
Hyperparathyreoidismus leidet, wobei unklar blieb, welche Symptome effektiv
hierauf zurückzuführen waren (Bericht des Spitals X.________ vom 12. Juli
2002). Am 23. Januar 2003 wurde eine zervikale Exploration mit
Nebenschilddrüsenadenomentfernung, eine Thymektomie und Hermithyreoidektomie
links sowie eine diagnostische Laparoskopie, Laparotomie und Adhäsiolyse
durchgeführt; zusätzlich wurde eine reaktive Depression festgestellt
(Austrittsbericht des Spitals X.________ vom 14. Februar 2003). Trotz der
durchgeführten Adhäsiolyse der massiven Verwachsungen im rechten Oberbauch
veränderte sich die Schmerzproblematik nicht. Mit Verfügung vom 3. Juli 2003
stellte die SUVA sämtliche Leistungen am 6. Juli 2003 mangels
Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden ein. Nach Einholung von
zwei fachchirurgischen Gutachten (des Spitals Z.________ vom 26. August 2004
sowie des Spitals Y.________ vom 27. Juli 2005) bestätigte sie dies mit
Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 5. September 2006 ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids sei
die Sache an die SUVA zurückzuweisen mit der Verpflichtung, die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
hat das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Bei der Beurteilung von Sachverhalten, die sich vor dem am 1. Januar 2003
erfolgten Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) verwirklicht haben, ist
noch auf das frühere Recht abzustellen; das ATSG und die damit verbundenen
Änderungen auch des Unfallversicherungsrechts gelangen erst im Rahmen der
Beurteilung der seit dem 1. Januar 2003 eingetretenen tatsächlichen
Verhältnisse zur Anwendung (BGE 132 V 113 E. 3.1 S. 115, 131 V 357 f. E. 1.3
S. 159 f., 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446 f.). Mit dem Inkrafttreten des ATSG sind
jedoch keine materiellen Änderungen bezüglich der Begriffe der Arbeits- und
der Erwerbsunfähigkeit sowie der Invalidität und der Invaliditätsbemessung
bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 6, 7, 8 und 16
ATSG) einhergegangen, sodass die unter altem Recht ergangene Rechtsprechung
nach wie vor Gültigkeit hat (BGE 130 V 343).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für
die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
UVG) erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis
und Gesundheitsschaden (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den Beweiswert und die Würdigung
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Richtig
sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur überdies erforderlichen
Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 402
E. 2.2 S. 405, 125 V 456 E. 5a S. 461 f. mit Hinweisen), insbesondere bei
psychischen Fehlentwicklungen (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen.

2.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass ebenso wie der leistungsbegründende
natürliche Kausalzusammenhang auch das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung
von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss. Die blosse Möglichkeit nunmehr
gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es
sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern
beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, U 180/93 mit
Hinweisen). Praxisgemäss muss sodann der Beweis des Wegfalls eines
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht durch Nachweis unfallfremder Gründe
erbracht werden. Entscheidend ist vielmehr ausschliesslich, ob unfallbedingte
Ursachen des Gesundheitsschadens dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S.
326 E. 3b, U 180/93). Eine Vielzahl möglicher Ursachen genügt daher für sich
allein nicht, um dem Unfall jegliche kausale Bedeutung für nachfolgend
aufgetretene gesundheitliche Beschwerden abzusprechen. Im Falle ätiologisch
unspezifischer Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz kann jedoch aus der
Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des
Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, unter Umständen auf den
Wegfall der natürlichen Kausalität geschlossen werden (vgl. Urteil U 264/04
vom Mai 2005, zusammenfassend publiziert in HAVE 2005 S. 351).

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA über den 6. Juli 2003 hinaus für
Folgen des Unfallereignisses vom 9. August 2001 Leistungen zu erbringen hat.
Dies hängt davon ab, ob die über das Einstellungsdatum hinaus bestehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen.

3.2 Vorinstanz und SUVA vertreten die Meinung, die chronische
Schmerzproblematik sei nur möglicherweise und nicht überwiegend
wahrscheinlich auf allenfalls neu vorhandene Verwachsungen im Oberbauch
zurückzuführen, zumal sich bildmorphologisch keine organische Ursache für die
chronischen Beschwerden finden liesse, womit die natürliche Kausalität
zwischen Unfall und Oberbauchschmerzen nicht zu bejahen sei. Ausgehend von
einem mittelschweren Unfall verneinte das kantonale Gericht sodann den
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und psychischer
Fehlentwicklung.

3.3 Mit Blick auf die medizinische Aktenlage steht fest, dass die
Beschwerdeführerin über den 6. Juli 2003 hinaus an chronischen,
posttraumatischen, rechtsbetonten Oberbauchschmerzen leidet und
ärztlicherseits auf ein depressives Zustandsbild hingewiesen wird. Gemäss
Gutachten des Spitals Z.________ vom 26. August 2004 und der Expertise des
Spitals Y.________ vom 27. Juli 2005 beruhten die Bauchschmerzen anfänglich
mit Sicherheit auf einem organischen Substrat. Prof. Dr. med. N.________,
Klinikdirektor am Spital Y.________, führte aus, zweifellos noch vorhandene
innere Narben und Verwachsungen, die von einem Grossteil von Patienten nicht
realisiert würden, könnten bei gewissen Patienten Teil eines chronischen
Schmerzsyndroms sein oder dieses unterhalten. Ein solches Syndrom könne aber
auch bei einer anatomischen Restitutio ad integrum bestehen. Dies deckt sich
insoweit mit der Ansicht des PD Dr. med. E.________, Leitender Arzt am Spital
Z.________, als dieser die  Oberbauchschmerzen möglicherweise für
adhäsionsbedingt hält; eine sichere Abgrenzung zu rein funktionellen
posttraumatischen Beschwerden erachtete er als unmöglich. Die Beschwerden
hingegen seien eindeutig posttraumatischer Genese, obwohl sich
bildmorphologisch kein eindeutig fassbares Korrelat darstellen lasse. Die
Gesamtproblematik sei zudem durch ein depressives Stimmungsbild überlagert.
Daraus und gestützt auf die übrigen medizinischen Akten ergibt sich jedoch
gerade nicht, dass der Unfall vom 9. August 2001 im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung (am 6. Juli 2003) überwiegend wahrscheinlich jede
kausale Bedeutung für die noch persistierende Beschwerdeproblematik verloren
hat. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Unfall zumindest noch eine
Teilursache der Beschwerden ist, was für die Bejahung der natürlichen
Kausalität genügt (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 121 V 326 E. 2a S. 329; RKUV
2001 Nr. U 412 S. 79, U 96/00). Eine unfallbedingte somatische Ursache der
fortbestehenden Beschwerden lässt sich hingegen bei Fallabschluss gestützt
auf die vorliegenden fachärztlichen Gutachten und Berichte nicht mehr
nachweisen, sodass die andauernden Beschwerden und Schmerzen nicht als
somatische Folgen des erlittenen Unfalls interpretiert werden dürfen.

4.
4.1 In beiden Expertisen (vom 26. August 2004 und 27. Juli 2005) wird sodann,
wie bereits erwähnt, auf ausgeprägte psychische Symptome - welche Prof. Dr.
med. N.________ im Sinne einer posttraumatischen Verarbeitungsstörung sieht -
hingewiesen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der spärlichen körperlichen
Befunde (kein nachweisbares, unfallkausales organisches Korrelat) ist aus
rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob die noch geklagten Beschwerden in einem
adäquat-kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 9. August 2001 stehen. Die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist mit Blick darauf, dass mangels eines
organischen Befundes die allgemeine Adäquanzformel, wonach ein Ereignis
bereits dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten hat, wenn es nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an
sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,
der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461 mit Hinweisen) keine Anwendung findet,
unter dem Blickwinkel einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss
BGE 115 V 133 ff. zu beurteilen.

4.2 Im Rahmen der nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 29 E. 5c/aa S.
44, 115 V 133 E. 6 S. 139) und ohne Berücksichtigung der
Persönlichkeitsstruktur der Versicherten (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313,
U/248/98; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 ff., U 67/97; Urteil U 290/02 vom
7. August 2003, E. 4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung)
vorzunehmenden Kategorisierung der Unfallschwere besteht kein Anlass für eine
abweichende Zuordnung des Auffahrunfalles vom 9. August 2001. Als
mittelschwer im engeren Sinn erachtete das Eidgenössische
Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) eine Frontalkollission im Urteil
U 370/05 vom 1. Mai 2006, bei welcher die Versicherte nicht erheblich
verletzt wurde, sowie im Urteil U 434/00 vom 17. Mai 2001, E. 7b, wobei die
Kollisionsgeschwindigkeit 50 km/h betrug (vgl. auch RKUV 1995 Nr. U 221 S.
117, U 185/94, wo eine Frontalkollision gar den leichteren Fällen im
mittleren Bereich zugeordnet wurde). Als schwerer Unfall im mittleren Bereich
wurde ein Ereignis betrachtet, bei dem eine Frontalkollision mit
anschliessenden weiteren Kollisionen von Drittfahrzeugen erfolgte, anlässlich
deren die Mutter der Versicherten sich Rippenfrakturen zuzog, der Vater im
Rahmen einer Nachfolgeoperation verstarb und die Versicherte Schürfwunden mit
Glassplittern im Gesicht und am Thorax, vom Sicherheitsgurt verursachte
Prellungen der linken Schulter, Schürfwunden und eine Kontusion am linken
Unterschenkel, eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks sowie einen
Unfallschock erlitt. Ebenfalls den schwereren Unfällen im mittleren Bereich
zugeordnet wurde ein Unfall, bei welchem der vom Versicherten gesteuerte
Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h in einem Tunnel auf
die Gegenfahrbahn geriet und mit drei entgegenkommenden Fahrzeugen
zusammenstiess, der Versicherte mittelschwer verletzt, eine Person getötet
und drei weitere leicht bis schwer verletzt wurden (Urteil U 334/03 vom 15.
November 2004, mit Hinweisen). Als schwer wurde eine Frontalkollision
qualifiziert, bei welcher der Fahrer und der zweite Mitfahrer getötet und der
Versicherte schwer verletzt wurden (Urteil U 145/94 vom 15. Dezember 1994).
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der Unfall vom 9. August 2001, bei
welchem die Versicherte nach eigener Schilderung mit etwa 90 km/h auf der
Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug frontal zusammenstiess,
sich dabei mittelschwer verletzte, ihre Mutter beide Beine brach und der
Vater eine Schulter- und eine Halswirbelsäulenverletzung erlitt, den
mittleren Unfällen zuzuordnen.

4.3 Dem Ereignis vom 9. August 2001 kann somit nur dann im Sinne adäquater
Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit zukommen, wenn ein einzelnes der praxisgemäss für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind
(vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Dies trifft hier nicht zu. Zu verneinen
sind zunächst besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls, zumal nicht auf das subjektive Erleben des
Unfallgeschehens abzustellen ist; ferner eine besondere Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, da die erlittenen
Verletzungen - wie bereits erwähnt - als mittelschwer anzusehen sind, welche
es der Versicherten erlaubten, 20 Tage nach dem Unfall wieder in die Schweiz
einzureisen. Trotz einer in der Folge aufgetretenen Pankreaspseudozyste, die
keiner operativen Entfernung bedurfte, waren überdies bereits ab September
2001 einzig klinische, hausärztliche Verlaufskontrollen vorgesehen
(Austrittsbericht des Spitals X.________ vom 26. September 2001). Ebenfalls
ausser Betracht fällt eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hat, noch ein schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen. Bei der hier erforderlichen Ausblendung der
psychischen Faktoren (BGE 115 V 133 ff.; vgl. auch RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94
E. 2c, U 29/92 mit Hinweisen) kann demnach auch nicht von einer ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Eine hinsichtlich
Grad und Dauer erhebliche, physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit muss
ebenfalls verneint werden, nachdem der SUVA-Arzt Dr. med. C.________ in
Absprache mit dem Hausarzt, bereits ab 6. Februar 2002 von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit ausging und die Versicherte ab 10. März 2002 im Umfang von
75 % arbeitsfähig erachtete (Notiz vom 28. Januar 2001; vgl. Gutachten des
Spitals Y.________ vom 27. Juli 2005, Ziff. 13). Anschliessend konnten sodann
die persistierenden Oberbauchschmerzen durch kein objektivierbares,
körperliches Substrat erklärt werden, wobei eine eindrückliche,
neuropsychologische Problematik auffiel (vgl. Austrittsbericht des Spitals
X.________ vom 14. Februar 2003 und Ärztliche Beurteilung des
SUVA-Versicherungsmediziners Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie,
vom 12. Juni 2003). Als - nicht in besonders ausgeprägter Weise - erfüllt
gelten kann einzig das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Dies allein
reicht praxisgemäss nicht aus, um dem Unfall vom 9. August 2001 eine
adäquanzrechtlich massgebende Bedeutung für die über den 31. Juli 2004 hinaus
andauernden Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuzuerkennen.

4.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die von der SUVA verfügte
Leistungseinstellung auf den 6. Juli 2003 mangels Unfallkausalität der
fortbestehenden Oberbauchschmerzen rechtens und der vorinstanzliche Entscheid
somit zu bestätigen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 24. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: