Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 496/2006
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U 496/06

Urteil vom 3. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
Gerichtsschreiber Lanz.

Firma M.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 15. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Firma M.________ AG ist für die obligatorische Unfallversicherung ihrer
Arbeitnehmer der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unterstellt. Diese hat die Firma im Prämientarif für die
Berufsunfallversicherung der Klasse 17S "Sägereien und Holzindustrie (ohne
Zimmereien)" zugeordnet. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 reihte die SUVA
die Firma M.________ AG in Anwendung des Bonus-Malus-Systems 95 (BMS 95) für
das Jahr 2006 neu in die Stufe 26 - vorher: Stufe 25 - der Klasse 17S ein,
womit sich der Prämiensatz entsprechend erhöhte. Auf die von der Firma
erhobene Einsprache hin buchte die SUVA einen erfolgten Unfall von der
Risikostatistik der Berufsunfälle in diejenige der Nichtberufsunfälle um. Sie
entschied aber zugleich, dass dies keinen Einfluss auf den Prämiensatz in der
Berufsunfallversicherung habe (Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006).

B.
Die von der Firma M.________ AG hiegegen erhobene Beschwerde wies die
Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung (seit 1. Januar
2007: Bundesverwaltungsgericht) nach zweifachem Schriftenwechsel und am 21.
August 2006 erfolgter Beantwortung verschiedener Fragen der Beschwerdeinstanz
durch die SUVA mit Entscheid vom 15. September 2006 ab.

C.
Die Firma M.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der Unfall Nr. 14.21790.03.1 sei nachträglich als
Bagatellunfall zu deklarieren, wobei der Firma einzuräumen sei, die Kosten
von Fr. 479.- für das ausgerichtete Taggeld selber zu tragen. Weiter wird
beantragt, es seien die Bonus-Malus-Berechnungen rückwirkend anzupassen und
die Firma als Kleinbetrieb mit gemäss dem ersten Antrag angepasster
Fallhäufigkeit einzustufen. Sodann werden Einwendungen gegen die
zwischenzeitlich erfolgte Einreihung für das Jahr 2007 erhoben.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2007 nimmt die Firma M.________ AG nochmals
Stellung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Beim Streit um die Einreihung eines Betriebs in den Prämientarif für die
Berufsunfallversicherung (Art. 92 Abs. 2 UVG) geht es nicht um
Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (vgl. BGE 122 V 134 E. 1 S.
136 mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist daher auf
die Rüge der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens eingeschränkt (Art. 104 lit. a OG). Eine Prüfung der
Angemessenheit des angefochtenen Entscheides findet nicht statt (Art. 104
lit. c Ziff. 3 OG). Sodann ist das Bundesgericht an die Feststellung des
Sachverhalts durch die Eidgenössische Rekurskommission für die
Unfallversicherung (heute: Bundesverwaltungsgericht) - als Vorinstanz gemäss
Art. 109 Abs. 1 lit. b UVG - gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG; RKUV 2004
Nr. U 525 S. 549, U 240/03, E. 2 mit Hinweis). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG
zu beachten, wonach das Bundesgericht in Abgabestreitigkeiten an die
Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von
Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts geht.

3.
Gegenstand des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2006 und des
vorinstanzlichen Entscheides bildet einzig die Einreihung der
Beschwerdeführerin in die Prämientarife für das Jahr 2006. Soweit in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch Einwendungen gegen die Einreihung für das
Jahr 2007 erhoben werden, kann auf sie mangels eines Anfechtungsgegenstandes
nicht eingetreten werden. Gleiches gilt, soweit - sinngemäss - eine
Neueinreihung rückwirkend für die Zeit vor dem Jahr 2006 verlangt wird, wobei
hier zusätzlich der Ablauf allfälliger Rechtsmittelfristen einem Eintreten
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegensteht.

4.
In der Eingabe vom 11. Januar 2007 verlangt die Beschwerdeführerin, die
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2006 zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei, da in französischer Sprache gehalten, in
die deutsche Sprache zu übersetzen und ihm erneut zur Stellungnahme zukommen
zu lassen. Dazu besteht indessen kein Anlass, beschränkt sich doch die
Vorinstanz in der Eingabe vom 30. Oktober 2006 auf die Erklärung, sie
übermittle ohne Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
aufforderungsgemäss die Verfahrensakten und eine Kopie des am 15. September
2006 erlassenen und am 29. September 2006 zugestellten Entscheides.

5.
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über die Einreihung der
Betriebe für die Berufsunfallversicherung innerhalb des Prämientarifs unter
Berücksichtigung der Risikoerfahrungen (Art. 92 Abs. 2 und 5 UVG) sowie die
dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies
namentlich auch den - weiten - Ermessenspielraum der SUVA bei der Festsetzung
des Prämientarifs (RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549, U 240/03, E. 3.2.2 mit
Hinweisen) und die Rechtmässigkeit des hiefür verwendeten Bonus-Malus-Systems
(RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549, U 240/03, E. 3.3.3, 2003 Nr. U 495 S. 394, U
243/00, E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil U 118/04 vom 15. Juni 2005, in RKUV
2005 Nr. U 561 S. 400 nicht veröffentlichte E. 3.3) mit den dabei zu
beachtenden Gesichtspunkten. Darauf wird verwiesen.

6.
Die Vorinstanz hat erwogen, mit der Neueinreihung der Beschwerdeführerin für
das Jahr 2006 sei den Risikoerfahrungen in rechtmässiger Weise entsprochen
worden. Namentlich sei die damit verbundene Prämienerhöhung von ca. 15 % auch
nicht als unverhältnismässig oder willkürlich zu betrachten. Sodann sehe das
BMS 95 nicht vor, entstandene Taggeldkosten durch die unterstellte Firma
bezahlen zu lassen, um damit eine höhere Einreihung im Prämientarif zu
verhindern. Es bestehe kein Anlass, dies abweichend vom BMS 95 zu gestatten.

Diese Beurteilung erfolgte in korrekter Anwendung der genannten
Rechtsgrundlagen (E. 5 hievor) und ist im Rahmen der bundesgerichtlichen
Überprüfungsbefugnis (E. 2 hievor) nicht zu beanstanden. Von den erneut
beantragten ergänzenden Abklärungen ist mangels eines davon zu erwartenden
entscheidrelevanten Aufschlusses abzusehen.

Was die Beschwerdeführerin vorträgt, führt zu keiner anderen
Betrachtungsweise. Dies gilt auch, soweit die Rechtmässigkeit der Einreihung
in die Klasse 17S und die Anwendung des BMS 95 überhaupt mit der Begründung
in Frage gestellt wird, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Lohnsumme
als Kleinbetrieb anzusehen. Wie die SUVA nachvollziehbar dargelegt hat und
durch die Akten bestätigt wird, ist die Anwendung des BMS 95 aufgrund der
ausgewiesenen Lohnsummen gerechtfertigt. Es kann im Übrigen, ohne dass noch
auf die weiteren, im Einzelnen wie gesamthaft unbegründeten Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen wäre, auf die zutreffenden Erwägungen im
vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Dieser ist somit in allen Teilen
rechtens.

7.
Die anfallenden Gerichtskosten (Art. 134 OG) sind dem Verfahrenausgang
entsprechend von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 3. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.