Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 495/2006
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U 495/06

Urteil vom 13. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

R. ________, 1972, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern , Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 30. August 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 3. August 2005 stellte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die bislang an den 1972 geborenen
R.________ erbrachten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 8. August 2005
ein, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden
und dem Unfall vom 14. Februar 2004, bei welchem ein von hinten herannahendes
Fahrzeug in den vom Versicherten gelenkten, stillstehenden Wagen stiess,
nicht vorliege; daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid
vom 30. September 2005).
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau ab (Entscheid vom 30. August 2006).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm "eine Berentung für eine
20 % Erwerbsunfähigkeit zuzuerkennen; es sei das Verfahren im Übrigen im
Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und materieller Neubeurteilung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter seien Taggelder für
eine 100 % Arbeitsunfähigkeit zu gewähren; subeventualiter sei eine Rente für
eine 100 % Erwerbsunfähigkeit sowie eine IE von 40 % zu gewähren."

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 30. August 2006 und somit vor dem 1.
Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter
anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu
enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber
verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn
dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann.
Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein,
was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich
beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen
sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den
angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung
überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so
liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht
eingetreten werden kann (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl.
BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 470 E. 1.3 S. 475, 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320).

2.2
2.2.1 Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid erlitt der
Beschwerdeführer beim Unfall vom 14. Februar 2004 ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (ohne nachweisbare organische Unfallfolgeschäden) mit dem
dafür typischen Beschwerdebild. Die Vorinstanz hat daher den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und den die Arbeitsfähigkeit
einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Rechtsprechung
gemäss BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 mit ihrer fehlenden
Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden beurteilt.
Sie kam zum Schluss, die praxisgemäss erforderlichen Adäquanzkriterien lägen
weder einzeln in besonders ausgeprägter Weise, noch insgesamt gesehen gehäuft
vor. Der adäquate Kausalzusammenhang war demnach in Bestätigung des
Einspracheentscheids zu verneinen.

2.2.2 Der Beschwerdeführer befasst sich nicht ansatzweise mit den
vorinstanzlichen Erwägungen. Seine Vorbringen zum Hauptbegehren zielen einzig
darauf ab, eine Schadenersatzpflicht der SUVA nach Art. 78 ATSG zu begründen.
So macht er geltend, die SUVA habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn ins
Erwerbsleben wieder einzugliedern, weshalb er für die über den 8. August 2005
weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu entschädigen sei. Diese
Argumentation ist offensichtlich nicht sachbezogen im Sinne der dargelegten
Rechtsprechung. Hinsichtlich des Rückweisungs- und der Eventualbegehren ist
überhaupt keine Begründung erkennbar. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist daher - ohne  Nachfristansetzung gemäss Art. 108 Abs. 3 OG - nicht
einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 13. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.