Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 494/2006
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{T 7}
U 494/06

Urteil vom 1. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Hadorn.

A. ________, 1965, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi, Badenerstrasse 334, 8040
Zürich,

gegen

Stiftung Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und
verwandte Berufe SKBH, Groupe Mutuel, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern
vom 18. September 2006.

Sachverhalt:
A.________ (geb. 1965) meldete mit undatierter Eingabe, am 17. April 2003
einen Verkehrsunfall erlitten zu haben. Die Stiftung Schweizerische
Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und verwandte Berufe (SKHB) als
zuständige Unfallversicherung lehnte mit Verfügung vom 4. Februar 2005
jegliche Leistungen ab, da das Unfallereignis nicht genügend glaubhaft
gemacht worden sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. September
2005 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 18. September 2006 ab.

A. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es
seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Die SKHB schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff des
Unfalls (Art. 4 ATSG) und zur Möglichkeit der Unfallversicherung, Leistungen
bei absichtlich falscher Unfallmeldung zu verweigern (Art. 46 Abs. 2 UVG)
richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat die Akten eingehend gewürdigt und daraus zutreffend den
Schluss gezogen, dass das Ereignis vom 17. April 2003 nicht rechtsgenüglich
dargetan ist. Insbesondere hat das kantonale Gericht zu Recht auf die
widersprüchlichen und wenig überzeugenden Aussagen des angeblichen
Beteiligten H._________ und auf die Expertise der X.________ AG vom 19. Mai
2005 hingewiesen, wonach die Schadenbilder an den Autos nicht mit der
Schilderung des angeblich stattgefundenen Unfalls durch die Beteiligten
übereinstimmen könnten. Was der Versicherte hiegegen einwenden lässt, ist
nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dem in allen Punkten
zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts beizufügen.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 1. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: