Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 492/2006
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U 492/06

Urteil vom 16. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger,
nebenamtlicher Richter Bühler,
Gerichtsschreiber Flückiger.

F. ________, 1964, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Häfliger,
Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern
vom 8. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene, aus dem Kosovo stammende F.________ war seit Oktober 2001
bei der Firma Q.________ AG als Maschinist angestellt und gestützt auf dieses
Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch unfallversichert. In der Nacht vom 18. auf den 19. Juli 2003
erlitt er auf der Fahrt nach Serbien auf der Autobahn bei L.________/Ungarn
mit dem von ihm gelenkten Personenwagen einen Selbstunfall, weil er auf den
Pannenstreifen neben der Fahrbahn geriet und die Herrschaft über sein
Fahrzeug verlor, welches danach mit der Mittelleitplanke kollidierte, sich
überschlug und auf dem linken Fahrstreifen der Gegenfahrbahn liegen blieb.
Dabei wurde F.________ aus dem Fahrzeug geschleudert. Nach der Erstversorgung
im Spital von K.________/Ungarn wurde er am 26. Juli 2003 in die Chirurgische
Klinik des Spitals X.________ überführt, wo eine traumatische
Hüftkopfluxation mit Acetabulumabriss dorsal rechts (Status nach Reposition
in Narkose am 19. Juli 2003 in Ungarn), ein stumpfes Bauchtrauma mit
Milzruptur, eine initiale commotio cerebri sowie multiple Schürfwunden
Schulter links, Thorax rechts, Hüfte rechts, Unterschenkel rechts und
multiple Hämatome Becken beidseits, Oberschenkel rechts medial und Knie
rechts diagnostiziert wurden, welche vom 26. Juli bis 4. August 2003
stationär behandelt wurden.
Die SUVA richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten und
Taggeld) aus, zog die Verlaufsberichte der Chirurgischen Klinik des Spitals
X.________ (vom 15. September, 23. Oktober und 4. Dezember 2003) sowie des
Hausarztes Dr. med. U.________ (vom 3. November 2003 und 29. April 2004) bei
und liess den Versicherten vom 17. Dezember 2003 bis 4. Februar 2004 in der
Rehaklinik Y.________ stationär behandeln, wo auch ein psychosomatisches
Konsilium durchgeführt wurde. Zwei am 11. und 29. März 2004 in der
angestammten Arbeitgeberfirma durchgeführte Arbeitsversuche scheiterten. Die
SUVA reduzierte daraufhin mit Verfügung vom 1. April 2004 ihre
Taggeldleistungen mit Wirkung ab 29. März 2004 und liess F.________ vom
12. Juli bis 2. August 2004 erneut in der Rehaklinik Z.________ stationär
behandeln. Gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 2004 und der durchgeführten
erwerblichen Abklärungen stellte die Anstalt per 31. März 2005 ihre
Heilkosten- und Taggeldleistungen ein und sprach F.________ mit Verfügung vom
23. März 2005 ab 1. April 2005 eine Invalidenrente von 33 % sowie eine
Integritätsentschädigung von 10 % im Betrage von Fr. 10'680.- zu. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 23. September 2005 fest.

B.
Beschwerdeweise liess F.________ die Zusprechung einer Invalidenrente von
80,25 % und einer höheren Integritätsentschädigung beantragen. Mit Entscheid
vom 8. September 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ seine vorinstanzlichen
Rechtsbegehren erneuern, wobei er neu die Zusprechung einer Invalidenrente
von "mindestens 81,66 %" beantragt. Ausserdem ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht
auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an
die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen (Art. 132 OG).

1.3 Bei der Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, in welchen es um
Versicherungsleistungen geht, ist das Bundesgericht an die Begründung der
Begehren nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). Es gilt das Prinzip der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia). Dieses verpflichtet das
Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den
es als den zutreffenden ansieht, und ihm die Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist. Das Bundesgericht darf sich deshalb nicht darauf beschränken,
den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen
Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212). Es kann daher eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne
Rücksicht auf die von den Parteien vorgetragenen und vom vorinstanzlichen
Gericht angerufenen Rechtsgründe gutheissen oder abweisen (BGE 132 II 257
E. 2.5 S. 262, 131 II 1 E. 2.3 S. 4, 656 E. 6.3 S. 665, 130 III 707 E. 3.1
S. 709, 129 V 335 E. 1.1 S. 337, je mit weiteren Hinweisen).

2.
Streitgegenstand bildet der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung, wobei jeweils nur die Anspruchshöhe streitig ist.

3.
3.1 Mit Bezug auf den Invalidenrentenanspruch hat die SUVA im
Einspracheentscheid die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen
werden.
Zu ergänzen ist, dass bei körperlichen Gesundheitsschäden die Adäquanz als
rechtliche Einschränkung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung praktisch keine Rolle spielt, weil der Unfallversicherer
auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach
unfallmedizinischer Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen
(BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103, 123 V 98 E. 3b S. 102, 118 V 286 E. 3a
S. 291, 117 V 359 E. 5d/bb S. 365).

3.2 Das kantonale Gericht und die SUVA haben die natürliche Unfallkausalität
für alle von Kreisarzt Dr. med. B.________ in seinem Bericht über die
Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 2004 unter dem Titel "Bleibender
Nachteil" festgehaltenen körperlichen Gesundheitsschäden bejaht. Der
Beschwerdeführer ficht den vorinstanzlichen Entscheid insoweit nicht an,
sondern macht bloss geltend, Vorinstanz und SUVA hätten zu Unrecht verneint,
dass er beim Unfall vom 19. Juli 2003 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
(HWS) oder eine HWS-Distorsion erlitten habe.

3.3 Bei Schleudertraumata der HWS oder diesen äquivalenten Verletzungen, bei
welchen keine organische Gesundheitsschädigung nachweis- und objektivierbar
ist, wird der natürliche Kausalzusammenhang bereits gestützt auf das im
Anschluss an den Unfall aufgetretene typische Beschwerdebild mit einer
Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations-
und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. bejaht (BGE
117 V 359 E. 4b S. 360). Voraussetzung dieser besonderen, nur für
Schleudertraumata oder äquivalente Verletzungen ohne nachweisbaren
organischen Befund massgebenden Kausalitätsbeurteilung ist aber einerseits,
dass das Vorliegen eines Schleudertraumas (oder einer äquivalenten
Verletzung) und seine typischen Beschwerdefolgen durch zuverlässige ärztliche
Angaben gesichert sind (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340) sowie andererseits,
dass innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall
Kopf- bzw. Nackenschmerzen aufgetreten sind (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 E. 5e,
U 264/97; Urteil U 215/05 vom 30. Januar 2007, E. 5). An beiden
Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall.
In keinem der unmittelbar nach dem Unfall vom 19. Juli 2003 erstellten
ärztlichen Berichte ist festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe einen
Schleudermechanismus an der HWS oder eine Distorsion der HWS erlitten. Der
Beschwerdeführer selbst hat nach Lage der Akten erstmals am 10. September
2003, also sechs Wochen nach dem Unfall, über Schmerzen im Bereich der HWS
und des Nackens geklagt und dann am 3. Dezember 2003, 4 ? Monate nach dem
Unfall, erstmals Schwindelbeschwerden angegeben, was Assistenzarzt Dr. med.
S.________ von der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ veranlasst
haben dürfte, im Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2003 die bisherigen
Diagnosen durch diejenige einer "HWS-Distorsion" zu ergänzen. Eine solche
erst nach Monaten nachgeschobene medizinische Diagnose und die ihr zugrunde
liegenden Angaben des Versicherten über Schwindelbeschwerden vermögen weder
den Beweis einer entsprechenden Verletzung im HWS-Bereich noch des Vorliegens
unmittelbar nach dem Unfall aufgetretener spezifischer Beschwerden mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu erbringen.
Kantonales Gericht und SUVA haben daher die natürliche Unfallkausalität zu
Recht nicht nach den besonderen, hiefür bei Schleudertraumata (oder
äquivalenten Verletzungen) massgebenden Anforderungen beurteilt.

3.4 Das für die obligatorische Unfallversicherung grundlegende
Kausalitätsprinzip kommt in Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG zum Ausdruck, wonach
die Invalidenrenten (sowie Integritätsentschädigungen und
Hinterlassenenrenten) angemessen gekürzt werden, wenn die
Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles
ist. Der Unfallversicherer haftet danach nur für die durch unfallkausale,
nicht aber für die durch unfallfremde (vorbestandene oder interkurrent
aufgetretene) Gesundheitsstörungen verursachte Erwerbsunfähigkeit (und
Integritätsbeeinträchtigung).
Das Kausalitätsprinzip wird zwar in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG für
vorbestandene Gesundheitsschädigungen durchbrochen, die zu keiner
Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben. Solche Gesundheitsschäden
begründen keine Kürzung der Invalidenrenten (und Integritätsentschädigungen
sowie Hinterlassenenrenten). Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG
kommt aber lediglich dann zur Anwendung, wenn ein und derselbe
Gesundheitsschaden durch das Zusammentreffen konkurrierender, teils
unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist. Sie setzt
demgemäss voraus, dass der Unfall und unfallfremde Faktoren eine bestimmte
Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist diese Norm
nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende,
namentlich verschiedene Körperteile betreffende Schäden verursacht haben, die
Krankheitsbilder sich somit nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen
des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 E. 3a
S. 117, 121 V 326 E. 3c S. 333, 113 V 54 E. 2 S. 58 mit Hinweisen).

3.5 Kreisarzt Dr. med. B.________ hat in seinem Bericht über die
Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 2004 die folgenden somatischen
Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers als "Bleibender Nachteil"
qualifiziert, für welche SUVA und Vorinstanz die natürliche Unfallkausalität
sinngemäss bejaht haben:
Beschwerden an der rechten Hüfte bei Status nach Luxation mit erhöhtem
Arthroserisiko;
Bewegungseinschränkung sowie Kraftminderung im Hüft-/Oberschenkelbereich
rechts;
leichte Restbeschwerden im Schulter-/Nackenbereich v.a. links;
Kopfschmerzen "möglicherweise bis zu einem gewissen Grad ...., mindestens in
nächster Zeit auch unter Schmerzmedikation".
Es leuchtet ohne weiteres ein, dass es sich bei den Beschwerden,
Bewegungseinschränkungen und der Kraftminderung im Bereich der rechten Hüfte
und des rechten Oberschenkels um natürlich kausale Folgen der beim Unfall vom
19. Juli 2003 erlittenen Hüftkopfluxation mit Acetabulumabriss dorsal rechts
handelt. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, ob und weshalb die
Restbeschwerden des Beschwerdeführers im Schulter-/Nackenbereich und die von
ihm geklagten Kopfschmerzen zumindest teilursächlich auf den Unfall
zurückzuführen sein sollen. Der Beschwerdeführer hat am 19. Juli 2003 - wie
dargelegt (E. 3.3) - weder ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente
HWS-Distorsion noch einen nachweis- und objektivierbaren organischen
Gesundheitsschaden im Bereich der Halswirbelsäule und der Schultern erlitten.
Im Gegenteil, Kreisarzt Dr. med. B.________ hat die röntgenologischen
Untersuchungsergebnisse vom 18. Dezember 2003 im Bereich der Halswirbelsäule
im Rahmen der von ihm erhobenen klinischen Befunde wie folgt als eindeutig
unfallfremd interpretiert: "Leichte degenerative Veränderungen ohne
posttraumatische Veränderungen. Alignement regelrecht." Ebenso fehlt in den
medizinischen Akten ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer beim
Unfall vom 19. Juli 2003 eine organische Verletzung im Bereich einer oder
beider Schultern erlitten haben könnte. Einzig mit Bezug auf die von ihm
geklagten Kopfschmerzen ist denkbar, dass es sich dabei nicht um eine
psychogene Gesundheitsstörung, sondern um eine Spätfolge der beim Unfall vom
19. Juli 2003 erlittenen commotio cerebri handeln könnte. Im kreisärztlichen
Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 2004 wird aber zu
dieser (Kausalitäts-)Frage nicht Stellung genommen. Hingegen hat Kreisarzt
Dr. med. B.________ im Bericht über die Untersuchung vom 24. März 2004
festgehalten, es bestünden keine "sicheren Residuen" der erlittenen commotio
cerebri mehr, was dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer unter
unfallbedingten Kopfschmerzen leidet.
Der Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.________ über die Abschlussuntersuchung
vom 14. Oktober 2004, dem Vorinstanz und SUVA volle Beweiskraft beigemessen
haben, erweist sich somit mit Bezug auf die natürliche Unfallkausalität des
objektivierbaren organischen Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers sowie
der von ihm geklagten Beschwerden im Nacken-/Schulterbereich und der
Kopfschmerzen teils als widersprüchlich, teils als unvollständig und
unschlüssig. Es fehlt ihm die erforderliche Beweiskraft, weshalb die
natürliche Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Nacken-,
Schulter- und Kopfschmerzen ergänzender medizinischer Abklärungen bedarf.
Falls die zusätzlichen Abklärungen ergeben, dass für die vom Beschwerdeführer
geklagten Nacken-, Schulter- und Kopfbeschwerden nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zumindest teilursächlich ein natürlicher
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. Juli 2003 bejaht werden
kann, besteht auch kein Raum für eine Durchbrechung des Kausalitätsprinzips
nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG. Denn ein unfallfremder
Gesundheitsschaden im Nacken-/Schulter- oder Kopfbereich überschneidet sich
nicht mit der unfallkausalen Schädigung des rechten Hüftgelenkkopfes und
stellt einen davon isolierbaren, selbständigen Gesundheitsschaden dar, für
welchen die SUVA auch nicht nach der Ausnahmeregel von Art. 36 Abs. 2 Satz 2
UVG haftet.

3.6 Die mangelnde Beweiskraft der kreisärztlichen Beurteilung der natürlichen
Unfallkausalität der somatischen Restbeschwerden hat zur Folge, dass auch die
darauf beruhende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch den Kreisarzt
nicht vollständig zu überzeugen vermag und keine hinreichende Grundlage für
die Invaliditätsbemessung bilden kann. Dr. med. B.________ hat folgende
Tätigkeiten als dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar erachtet:
Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die rechte Hüfte sowie den
Nacken- und Schultergürtelbereich v.a. links;
Gewichtslimite von 12-15 kg beim Tragen von Lasten;
häufiges Begehen von Leitern und Treppen sowie von unebenem Gelände;
nur ausnahmsweise Tätigkeiten in der Hocke;
Gehstrecke von maximal 2-3 km;
keine Tätigkeiten mit Zwangshaltungen für Schulter-/Nackenbereich;
tiefere Gewichtslimite für Überkopfarbeiten.

Von diesen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind
diejenigen für die Invaliditätsbemessung irrelevant, welche auf den vom
Beschwerdeführer geklagten Nacken-, Schulter- und Kopfbeschwerden beruhen,
sofern es sich dabei um unfallfremde Gesundheitsstörungen handelt; dies
betrifft namentlich die nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten, die mit
Belastungen/Vibrationen des Nacken- und Schultergürtels vor allem links oder
mit Zwangshaltungen in diesem Bereich verbunden sind. Fraglich erscheint
diesfalls auch, ob Überkopfarbeiten dem Beschwerdeführer tatsächlich nur noch
beschränkt zumutbar sind. Abgesehen davon ist nicht einsichtig und im
Abschlussuntersuchungsbericht vom 14. Oktober 2004 nicht näher begründet,
weshalb Kreisarzt Dr. med. B.________ im Rahmen der zwecks (umsichtiger)
Vorbereitung des Arbeitsversuchs vom 29. März 2004 durchgeführten
Untersuchung einen Einsatz des Beschwerdeführers als Baumaschinenführer
wieder als zumutbar erachtete, rund sieben Monate später aber eine
Wiedereingliederung im angestammten Beruf sinngemäss als unzumutbar
ausschloss. In der Zwischenzeit war beim Beschwerdeführer ausweislich der
medizinischen Akten keine Verschlimmerung seines somatischen und
unfallkausalen Gesundheitsschadens eingetreten.
Die SUVA wird deshalb auch die den organischen Unfallfolgen entsprechende
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neu zu beurteilen haben.

4.
4.1 Bei der Adäquanzbeurteilung des psychischen Gesundheitsschadens des
Beschwerdeführers (somatoforme Schmerz- und Anpassungsstörung [ICD F 45.4]
mit labilisierten Affekten und Stimmungsschwankungen) ist das kantonale
Gericht vom Vorliegen eines mittelschweren Unfalles ausgegangen. Es hat von
den bei solchen Unfällen rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140
f.) massgebenden objektiven, unfallbezogenen Adäquanzkriterien lediglich
dasjenige des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als gegeben
erachtet. Dementsprechend wurde der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 19. Juli 2003 und der beim Beschwerdeführer eingetretenen
psychischen Gesundheitsstörung verneint.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein mittelschwerer Unfall im
Grenzbereich zu den schweren Unfällen vor und es seien mehrere der
massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt.

4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Zusammenhang mit
Verkehrsunfällen bei folgenden Geschehensabläufen einen mittelschweren Unfall
im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angenommen:
Herausschleudern eines PW-Lenkers durch das Fenster eines Autos nach
Frontalzusammenstoss, wobei der Versicherte mit einem Bein bis zur Hüfte im
umgestürzten PW eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine
Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend
zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 8. April 1991, U 47/90;
Sachverhaltszusammenfassung in der in RKUV 2005 Nr. U 555 S. 325 E. 3.4.1
[U 458/04] publizierten Kasuistik).
Reifenplatzer auf der Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem
Überschlagen auf das Dach (RKUV 2003 Nr. U 481 S. 204 E. 3.3.2 [U 161/01],
nicht in BGE 129 V 323).
Überschlagen eines Fahrzeuges infolge Reifenplatzers, wobei die Versicherte
Kontusionen an Thorax, Schultern und Halswirbelsäule erlitt (nicht
veröffentlichtes Urteil G. vom 10. November 1992, U 68/91;
Sachverhaltszusammenfassung in der in RKUV 2005 Nr. U 555 S. 325 E. 3.4.1
[U 458/04] publizierten Kasuistik).
Demgegenüber wurde folgender Verkehrsunfall nicht als schwererer Unfall im
mittleren Bereich qualifiziert:
Ins Schleudern geratenes Fahrzeug kam von der Strasse ab und überschlug sich
eine Grasböschung hinab, was beim Versicherten mehrere Rippenfrakturen rechts
und eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Beckenschaufel sowie einen
Schlüsselbeinbruch zur Folge hatte (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom
29. Oktober 1991, U 62/90; Sachverhaltszusammenfassung in RKUV 2003 Nr. U 481
S. 204 E. 3.3.2 [U 161/01], nicht in BGE 129 V 323).
Diese Gegenüberstellung der relevanten Präjudizien zeigt, dass der
Verkehrsunfall des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2003 näher bei der
letztgenannten Kategorie der nicht besonders qualifizierten mittelschweren
Unfälle liegt. Wohl überschlug sich auch der PW des Beschwerdeführers bei
einer von ihm mit ca. 90 km/h angegebenen Geschwindigkeit auf einer Autobahn
über die Mittelleitplanke hinweg und blieb mit Totalschaden auf der
Gegenfahrbahn und auf dem Dach liegen. Der Beschwerdeführer wurde ebenfalls
aus dem Fahrzeug geschleudert. Es erfolgte aber keine Sekundärkollision mit
anderen Fahrzeugen und der Beschwerdeführer wurde weder im Fahrzeug
eingeklemmt noch erlitt er lebensbedrohliche Verletzungen, die besonders
geeignet gewesen wären, eine unfallbedingte psychische Fehlentwicklung
auszulösen. Die Vorinstanz hat daher das Unfallereignis vom 19. Juli 2003 zu
Recht nicht als schwereren Unfall im mittleren Bereich eingestuft, sodass
mehrere der massgebenden Adäquanzkriterien oder eines davon in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sein müssten, damit der adäquate
Kausalzusammenhang für den beim Beschwerdeführer eingetretenen psychischen
Gesundheitsschaden bejaht werden könnte.

4.3
4.3.1 Mit Bezug auf die einzelnen Adäquanzkriterien behauptet der
Beschwerdeführer, dasjenige der besonders "traumatischen" (recte:
dramatischen) Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des
Unfalles sei erfüllt. Er verweist hiefür auf das nicht publizierte Urteil O.
vom 20. Oktober 2005, U 185/05, in welchem das Eidgenössische
Versicherungsgericht das Kriterium der Eindrücklichkeit für folgenden
Verkehrsunfall in besonders ausgeprägter Form als erfüllt erachtete:
Beim Ausweichen wegen eines auf der Fahrbahn liegenden toten Tieres (Dachs)
verlor ein PW-Lenker bei einer Geschwindigkeit von 110-120 km/h auf der
Autobahn die Herrschaft über sein Fahrzeug, welches sich zweimal um die
eigene Achse drehte, sich überschlug und auf dem Dach gegen die rechte
Fahrbahn schlitterte, dort mit einem Zweitauto kollidierte und auf dem Dach
liegend auf der linken Fahrbahn zum Stillstand kam. Die versicherte
Mitfahrerin und der Lenker wurden nicht aus dem Fahrzeug geschleudert und
befanden sich noch im auf dem Dach liegenden Unfallfahrzeug, als ein drittes
Auto mit diesem kollidierte und es nochmals einige Meter wegschleuderte.
Dieses Unfallgeschehen ist bezüglich äusserem Ablauf und lebensbedrohlichen
Einwirkungen auf die Fahrzeuginsassen mit dem Unfall des Beschwerdeführers
vom 19. Juli 2003 nicht vergleichbar. In jenem Fall war die versicherte
Mitfahrerin in dem ausser Kontrolle geratenen und auf dem Dach liegenden
Fahrzeug "gefangen" und in dieser Lage zwei Folgekollisionen mit weiteren
Autos ausgesetzt. Demgegenüber kollidierte der PW des Beschwerdeführers nicht
mit anderen Fahrzeugen und er selbst war nicht in seinem PW eingeschlossen,
als dieser auf dem Dach liegend zum Stillstand kam. Unter diesen Umständen
kann das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit zwar - angesichts des
spektakulären Unfallverlaufs - als erfüllt gelten; es erreicht jedoch, im
Gegensatz zum zitierten Urteil U 185/05, keine besonders intensive
Ausprägung.

4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen für sich beansprucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass dabei
psychogen bedingte Körperschmerzen nicht berücksichtigt werden können. Solche
und nicht die durch den unfallkausalen organischen Gesundheitsschaden im
Bereich der rechten Hüfte verursachte Beschwerden stehen aber beim
Beschwerdeführer aufgrund seiner somatoformen Schmerz- und Anpassungsstörung
im Vordergrund.

4.3.3 Schliesslich ist es unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer aus dem
Umstand, dass sein Hausarzt ihm als Unfallfolge zweimal einen kleinen
Glassplitter mittels Stichinzision entfernen musste, eine ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung ableitet. Durch diese beiden harmlosen
Eingriffe, die selbst in den Augen von Dr. med. U.________ "ohne jegliche
medizinische Bedeutung" sind, wurde die ärztliche Behandlung nicht
verlängert. Deren Dauer wurde vielmehr in ausschlaggebender Weise dadurch
bestimmt, dass der Beschwerdeführer sich nie dazu bewegen liess, auf seine
Gehstöcke zu verzichten, obschon ihm dies die Ärzte der Chirurgischen Klinik
des Spitals X.________ bereits im Dezember 2003 empfohlen haben und in der
Folge die diesbezüglichen monatelangen Bemühungen des Hausarztes, der Ärzte
der Rehaklinik Y.________, der Rehaklinik Z.________ und des Kreisarztes
sowie des Physiotherapeuten allesamt erfolglos geblieben sind. Da es sich
dabei ebenfalls um eine psychogen bedingte Selbsteinschränkung handeln
dürfte, welche den Grad und die relativ lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit
wesentlich mitbeeinflusst hat, erscheint es auch als zweifelhaft, ob das
kantonale Gericht das letztere Adäquanzkriterium zu Recht bejaht hat. Die
Frage kann jedoch offen bleiben, denn die Adäquanz ist auch bei Erfüllung
dieses Merkmals zu verneinen, nachdem daneben nur ein Kriterium (besondere
Eindrücklichkeit) in nicht besonders ausgeprägter Weise vorliegt.

5.
5.1 Mit Bezug auf den Integritätsentschädigungsanspruch macht der
Beschwerdeführer geltend, bei dessen Bemessung seien auch die "psychischen
Beschwerden" mitzuberücksichtigen, weil es sich dabei um adäquat kausale
Unfallfolgen handle. Ausserdem leide er immer noch an Kopfschmerzen,
Schwindelanfällen und Konzentrationsstörungen; diesbezüglich lägen dauerhafte
sowie erhebliche Beschwerden vor.

5.2 Wie dargelegt, hat die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 19. Juli 2003 und der danach beim
Beschwerdeführer eingetretenen somatoformen Schmerz- und Anpassungsstörung in
bundesrechtskonformer Anwendung der dafür massgebenden Regeln verneint. Mit
Bezug auf die geltend gemachten Kopfschmerzen ist schon deren natürliche
Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
(vgl. vorne Erw. 3.5). Dafür, dass der Beschwerdeführer zusätzlich und
dauerhaft an Schwindelanfällen und Konzentrationsstörungen leidet, finden
sich in den medizinischen Akten keinerlei zuverlässige Angaben; ebenso wenig
ist medizinisch belegt, dass es sich dabei um Gesundheitsstörungen handelt,
die auf unfallkausalen organischen Veränderungen beruhen. Ein
Integritätsentschädigungsanspruch gemäss Art. 24/25 UVG fällt hiefür ausser
Betracht.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die Frage der Adäquanz und damit der
Haftung der SUVA für den psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers
als auch sein Integritätsentschädigungsanspruch vom kantonalen Gericht
bundesrechtskonform beurteilt bzw. bemessen worden sind und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit unbegründet ist. Hingegen ist der
medizinische Sachverhalt mit Bezug auf die natürliche Unfallkausalität der
beim Beschwerdeführer vorhandenen organischen Gesundheitsstörungen ungenügend
abgeklärt, weshalb es an einer überzeugenden, für eine rechtskonforme
Invaliditätsbemessung aber unabdingbaren ärztlichen Einschätzung seiner
Restarbeitsfähigkeit fehlt. Diesbezüglich ist die Sache gestützt auf den
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 1.3) zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung an die SUVA zurückzuweisen.

7.
7.1 Wird eine Streitsache unter Aufhebung des angefochtenen kantonalen
Entscheides sowie des Einspracheentscheides zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung und neuen Beurteilung an die Verwaltung
zurückgewiesen, gilt die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der
beschwerdeführenden Partei im neu zu fällenden Einspracheentscheid
rechtsprechungsgemäss nicht als reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S. 138
E. 3a mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 615 E. 2b). Anders verhält es sich nur,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung mit Sicherheit eine Verschlechterung
der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zur Folge hat (ARV 1995 Nr. 23
S. 139 E. 3b).

7.2 Zwar ist für den Umfang des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente das Ergebnis der notwendigen ergänzenden
Sachverhaltsabklärungen von rechtserheblicher Bedeutung. Es ist daher
möglich, dass dem Beschwerdeführer im neu zu treffenden Einspracheentscheid
eine geringere Rente als eine solche für einen Invaliditätsgrad von 33 %
zugesprochen wird. Mit Sicherheit steht aber dieser Ausgang des
Rückweisungsverfahrens nicht fest, weshalb dem Beschwerdeführer nicht
Gelegenheit zum Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde infolge drohender
reformatio in peius gegeben werden muss.

8.
Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann entsprochen werden, weil die
Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
geboten war (BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. September 2006 und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom
23. September 2005 werden aufgehoben und die Sache wird an die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie nach ergänzender
Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen 3.4-3.6 über den Anspruch auf
eine Invalidenrente neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Matthias Häfliger, Emmenbrücke, für das letztinstanzliche Verfahren aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 16. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: