Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 48/2006
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U 48/06

Urteil vom 10. April 2006
III. Kammer

Pr sident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke

L.________, 1952, Beschwerdef hrer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 22. Dezember 2005)

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene, bis 1976 in Israel wohnhafte L.________, der dort auch
eine Lehre zum Sanit r-/Gasinstallateur absolviert hatte, litt 1987 an einer
Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1 mit akuter Lumboischialgie und
vor bergehender L hmung, war danach jedoch wieder w hrend 15 Jahren praktisch
schmerzfrei und zu 100 % arbeitsf hig. Seit M rz 1992 war er in der Firma
P.________ AG als Heizungsmonteur t tig und bei der SUVA gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunf llen versichert.

Am 24. Mai 2002 rutschte L.________ aus f nf Metern H he von einer Leiter,
klemmte sich zwischen zwei Sprossen den rechten Fuss ein und st rzte
schliesslich von etwa zwei Metern auf den R cken. Der als Hausarzt
erstbehandelnde Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH f r Innere Medizin,
diagnostizierte im Arztbericht UVG vom 26. Juni 2002 neben einer
Unterschenkelprellung rechts und einem Supinations-/Distorsionstrauma des
oberen Sprunggelenks (OSG) rechts eine Progredienz durch Trauma der bekannten
Spondylolisthesis, nunmehr Grad 1 nach Meyerding L5/S1 mit motorischem
Ausfallsyndrom L5 rechts. Am 6. August 2002 wurde eine Laminektomie LWK5 und
eine transpedikul re Spondylodese mit Fixateur interne (Operationsbericht der
Neurochirurgie des Spitals X.________ vom 6. August 2002) sowie am 10.
November 2003 eine diagnostische Infiltration L4-L5 (Operationsbericht der
Klinik f r Orthop dische Chirurgie des Spitals X.________ vom 11. November
2003) durchgef hrt.

Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Sinne einer richtunggebenden
Verschlimmerung des vorbestehenden R ckenschadens durch den Unfall vom 24.
Mai 2002 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge holte sie
verschiedene Arztberichte ein (unter anderem des Hausarztes Dr. med.
M.________ vom 26. Juni und 18. Oktober 2002 sowie 7. August 2003) und zog
von der IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle) den Bericht der
beruflichen Abkl rung in der Stiftung Y.________ vom 18. Juni 2003 und den
Bericht der Berufsberatung vom 23. Juni 2003 bei. Es erfolgten mehrere
kreis rztliche Untersuchungen (Berichte vom 27. Januar 2003, 28. August 2003,
22. Januar 2004 sowie Abschlussuntersuchung vom 2. Juni 2004) und ein
station rer Aufenthalt in der Klinik Z.________ vom 24. M rz bis 28. April
2004 (Austrittsbericht vom 28. April 2004). Mit Schreiben vom 27. Juli 2004
stellte die SUVA die Taggeldleistungen zum 1. November 2004 ein und sprach
L.________ mit Verf gung vom 21. Oktober 2004 f r die Folgen des am 24. Mai
2002 erlittenen Unfalles eine Integrit tsentsch digung von Fr. 5'340.-,
entsprechend einer Integrit tseinbusse von 5 %, sowie ab 1. November 2004
eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunf higkeit von 25 % zu. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 fest. Zwischenzeitlich
hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverh ltnis mit L.________ per 30. November
2004 aufgel st.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ sinngem ss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die  berpr fung seines
Leistungsanspruchs beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
nach Beizug der IV-Akten mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert L.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren und ersucht um ein unentgeltliches Verfahren.

W hrend die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt f r Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grunds tze  ber
den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 ff. sowie Art. 24 f. UVG), die
Invalidit tsbemessung (vgl. dazu alt Art. 18 Abs. 2 UVG und Art. 16 ATSG
sowie BGE 114 V 313 Erw. 3a und RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [Urteil G. vom 22.
Juni 2004, U 192/03]), den dabei massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; vgl. BGE 130 V 346 Erw. 3.2)
sowie die richterliche W rdigung von medizinischen Berichten und Gutachten
(BGE 125 V 352 Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Der Unfall hat sich am 24. Mai 2002 ereignet, w hrend der Einspracheentscheid
am 15. Februar 2004 ergangen ist. Damit ist ein rechtserheblicher Sachverhalt
zu beurteilen, der sich teils vor und teils nach dem Inkrafttreten des ATSG
am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Soweit keine laufenden Leistungen im
Sinne der  bergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG,
sondern Dauerleistungen im Streit stehen,  ber welche noch nicht
rechtskr ftig verf gt worden ist, gelangen - den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln folgend - ab diesem Zeitpunkt, soweit
massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen
Ausf hrungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 f. mit
Hinweis). F r den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von
untergeordneter Bedeutung, als mit dem Inkrafttreten des ATSG keine
substanzielle  nderung der fr heren Rechtslage einhergeht. Gem ss RKUV 2004
Nr. U 529 S. 572 (= Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03) entsprechen die im
ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunf higkeit (Art. 6 ATSG), der
Erwerbsunf higkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidit t (Art. 8 ATSG) ebenso wie
die Vorschrift  ber die Bestimmung des Invalidit tsgrades bei erwerbst tigen
Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grunds tzen.

2.
Letzt- wie bereits vorinstanzlich zu pr fen ist die H he der Invalidenrente,
w hrend die Integrit tsentsch digung masslich nicht bestritten ist.

3.
3.1 Was zun chst die Arbeitsf higkeit betrifft, hat die Vorinstanz die
entscheidwesentlichen Arztberichte aufgef hrt und sich mit diesen auseinander
gesetzt. Sie hat mit der SUVA auf den Austrittsbericht der Klinik Z.________
vom 28. April 2004 abgestellt, der in allen Teilen mit den  brigen
Arztberichten vereinbar ist und auch anl sslich der kreis rztlichen
Abschlussuntersuchung vom 2. Juni 2004 best tigt wurde. Danach ist der
Beschwerdef hrer bei die Lendenwirbels ule belastenden T tigkeiten, beim
Heben und Tragen von Gewichten (repetitiv nicht mehr als 5 kg), beim l ngeren
Stehen und Gehen oder Sitzen am St ck (nach 30 bis 60 Minuten sollte die
Position gewechselt werden k nnen) sowie bei Zwangshaltungen (Kauern,
Vorbeugen) eingeschr nkt. Er kann also seine angestammte, schwere T tigkeit
des Heizungsmonteurs nicht mehr aus ben, eine ganzt gige, leichte,
wechselbelastende, r ckenschonende T tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
ist medizinisch-theoretisch jedoch m glich.

Nach Lage der Akten ist eine h here Arbeitsunf higkeit nicht ausgewiesen ist.
Diesbez glich sind die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die
im Wesentlichen eine Wiederholung der vor Vorinstanz eingereichten
Rechtsschrift darstellen, nicht stichhaltig: Wie bereits die Vorinstanz
zutreffend dargelegt hat, sch tzte Dr. med. M.________ als Hausarzt des
Versicherten im Bericht vom 7. August 2003 dessen Arbeitsf higkeit bei
entsprechender Schonung mit gen gend langen Pausen besonders mittags zwischen
75 % und 100 %. Im Bericht vom 20. Oktober 2004 zuhanden der IV-Stelle des
Kantons Bern attestierte er dem Beschwerdef hrer eine Arbeitsunf higkeit von
50 % nur bis 30. Oktober 2004 und schloss sich damit offenbar der
Arbeitsf higkeitsbeurteilung durch die SUVA an, welche ab 1. November 2004
die Taggeldleistungen einstellte. Wenn der Versicherte erneut geltend macht,
gem ss seinem Hausarzt sei es ihm nicht m glich, mehr als 40-50 % zu
arbeiten, findet dieser Einwand in den Akten keine St tze. Eine h here
Arbeitsunf higkeit l sst sich auch dem haus rztlichen Bericht vom 11. Mai
2005 nicht entnehmen. Dieser ist schon deshalb nicht beachtlich, weil er nach
dem die zeitliche Grenze der richterlichen  berpr fungsbefugnis bildenden
(BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) Einspracheentscheid vom 15. Februar
2005 verfasst wurde. Abgesehen davon bezieht sich die darin enthaltene
Aussage, es bestehe "eine faktische Arbeitslosigkeit bei 75 %
Arbeitsf higkeit bei angepasster Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt",
offensichtlich auf das Schreiben der SUVA vom 27. Juli 2004, in welchem eine
faktische Arbeitslosigkeit sowie eine Erwerbsf higkeit von mindestens 75 %
festgestellt wurde, womit anzunehmen ist, der Hausarzt habe die von der SUVA
ermittelte Erwerbsunf higkeit f lschlicherweise der Arbeitsunf higkeit
gleichsetzt, jedenfalls aber die Beurteilung der Klinik Z.________
 bernommen.

4. Hingegen stellt sich in erwerblicher Hinsicht die Frage nach der
Verwertbarkeit dieser verbliebenen Arbeitsf higkeit.

4.1 Bei der Pr fung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der
Restarbeitsf higkeit darf nicht von realit tsfremden Einsatzm glichkeiten
ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
von Art. 18 Abs. 2 UVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare
T tigkeit nur in so eingeschr nkter Form m glich ist, dass sie der allgemeine
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers m glich
w re und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als
ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a).
Ferner umfasst der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein
gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen,
sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen
F cher verschiedenartiger Stellen offen h lt, und zwar sowohl bez glich der
daf r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des k rperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob eine invalide Person die M glichkeit hat, ihre restliche
Erwerbsf higkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen
zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw.
3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Weder gest tzt auf die Pflicht zur
Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden M glichkeiten zur Verwertung
ihrer Resterwerbsf higkeit d rfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die
unter Ber cksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a mit
Hinweisen; Urteile E. vom 16. Dezember 2003 Erw. 3.1, I 537/03, und K. vom
17. M rz 2005, U 156/04).

4.2
4.2.1 Im Bericht der Stiftung Y.________ vom 18. Juni 2003, in welcher der
Versicherte im Auftrag der Invalidenversicherung vom 24. M rz bis 20. Juni
2003 hinsichtlich Belastbarkeit, Interessen und F higkeiten sowie
Arbeitsf higkeit aus medizinischer Sicht und M glichkeit einer T tigkeit im
Bereich feine technische Berufe abgekl rt wurde, wird einleitend ausgef hrt,
von Anbeginn sei die starke Beeintr chtigung durch die R ckenschmerzen
aufgefallen. Der Versicherte habe nicht  ber l ngere Zeit in sitzender
Position bleiben k nnen und oft k rzere Pausen ben tigt, um einige Schritte
zu gehen. Viele Arbeiten habe er deshalb im Stehen erledigt, was f r die
Verrichtung von solch feinen Aufgaben nicht von Vorteil sei. Im Verlauf der
Abkl rung habe sich gezeigt, dass dem Versicherten sowohl die Feinarbeit wie
auch sein Denkverm gen Schwierigkeiten bereiteten. Er habe 12 Wochen im
Bereich Elektronikmontage gearbeitet (Biegen, Verkabeln, L ten, Crimpen,
Kabelb ume herstellen, Widerst nde berechnen, gedruckte Schaltungen garnieren
und l ten, Schaltungen und Apparate montieren, technisch Zeichen, CAD Basis,
Kundenauftr ge, Kontrollarbeiten usw.). Auf Grund der Schwierigkeiten des
Versicherten und der damit verbundenen Verlangsamung habe das Programm nicht
vollst ndig durchgef hrt werden k nnen.

Die beruflichen F higkeiten des Versicherten seien weder im Praktischen noch
im Verst ndnis gen gend, weshalb eine Lehre oder eine T tigkeit im Bereich
feine technische Berufe nicht denkbar sei. Zudem verf ge er  ber ungen gende
Schulkenntnisse. Da die sitzende Arbeitsposition grosse Probleme bereite,
k nne aus gesundheitlicher Sicht auch ein Beruf in eine  hnliche Richtung
nicht in Erw gung gezogen werden. Gest tzt auf ihre Beobachtungen k nnten sie
ihm in ihrer Institution keine beruflichen Massnahmen anbieten. Seine
gesundheitlichen Probleme h tten sie trotz schonender Massnahmen am
Arbeitsplatz (verminderte Arbeitszeit, viel Stehen bei der Arbeit,
regelm ssige Pausen, Tragen eines Korsetts, Spezialstuhl, besondere
R cksichtnahmeihrerseits) nicht in den Griff bekommen, sodass sie es als
nahezu unm glich erachteten, f r ihn eine passende Arbeit zu finden.

Im Teilbericht des Gesundheits- und Sozialdienstes wurde zudem zur
pers nlichen Situation ausgef hrt, trotz seiner Probleme sei der Versicherte
stets sehr motiviert gewesen, etwas zu leisten. Bald habe sich aber
herausgestellt, dass seine R ckenprobleme das Sitzen am Arbeitplatz
verunm glichten. So sei er meistens gestanden und habe ein Korsett getragen.
Diese K rperhaltung habe es ihm wiederum verunm glicht, pr zise zu arbeiten.
Es m sse dringend abgekl rt werden, ob eine Besserung der R ckenprobleme in
n tzlicher Frist eintreten k nne. Sein Sehverm gen auf die N he sei ebenfalls
f r so feine Arbeiten nicht gen gend. Zusammenfassend wurde festgehalten,
dass an eine verwertbare Arbeit nicht zu denken sei, wenn sich sein Zustand
nicht drastisch verbessere.

4.2.2 In ihrem Schlussbericht vom 23. Juni 2003 f hrte die Berufsberaterin
der IV-Stelle zum Abkl rungsergebnis der Stiftung Y.________ aus, der
Versicherte habe massiv unter gesundheitlichen Problemen gelitten. Obwohl er
sich sehr angestrengt und M he gegeben habe, habe er keine in der freien
Wirtschaft verwertbare Leistung gezeigt. Er habe nur stehend arbeiten k nnen
und h tte jede Stunde 10 Minuten umher gehen m ssen. Probleme h tten sich
nebst den gesundheitlichen Einschr nkungen im Aus ben von feinsten Arbeiten
gezeigt, die Geduld und Pr zision verlangten, sowie beim Erlernen von Neuem.
In beiden Bereichen habe der Versicherte M he gehabt und
unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Ausserdem habe er M he mit der
visuellen Wahrnehmung von kleinen Sachen. Er brauche eine Arbeit, die er
stehend oder in Bewegung aus ben k nne, die k rperlich aber nicht belastend
sei, er also keine Gewichte heben und sich nicht in unergonomische
K rperhaltungen begeben m sse, die aber auch keine hohen Anforderungen an die
Feinmotorik und das Sehverm gen stelle. In Frage k men zum Beispiel die
Mitarbeit in einem Behinderten-Fahrdienst oder die Mitarbeit in einem
Kleinteillager mit Verkaufsservice, wobei das Verr umen von schwereren Kisten
oder Gegenst nden bereits nicht mehr in Frage komme.

Als Fazit sch tzte die Berufsberaterin auf Grund der gezeigten Leistungen in
den Bereichen Sprache, Erlernen von Neuem, Umsetzen von Erkl rtem,
Auffassungsgabe, Beobachtungsgabe, schulische Kenntnisse usw. die
Erfolgschancen bei einer Umschulung als  usserst gering ein. F r eine
erfolgreiche Umorientierung brauche es eine l ngere Einarbeitungszeit an
einem konkreten Arbeitsplatz, wo sich der Versicherte mittels "learning by
doing" die n tigen F higkeiten aneignen k nne. Auf Grund der gezeigten
Leistungen im praktischen Arbeitsalltag scheine der Versicherte momentan
nicht in der Lage zu sein, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu
erbringen. Eine Stelle in der freien Wirtschaft zu suchen, mit dem Ziel, den
Lebensunterhalt verdienen zu k nnen, habe deshalb wenig Sinn.

4.2.3 Anl sslich der kreis rztlichen Untersuchung vom 28. August 2003 hielt
der Kreisarzt mit Bezug auf die Abkl rungsergebnisse der
Invalidenversicherung fest, dass einzig die R ckenproblematik die
Unfallversicherung betreffe. Ungen gende Schulkenntnisse und die
Schwierigkeit, eine passende Stelle zu finden, h tten mit Invalidit t, wie
sie im Gesetz definiert sei, nichts zu tun, n mlich Beeintr chtigung der
erwerblichen F higkeiten aus gesundheitlichen Gr nden. Auf Grund der Angaben
des Patienten und der objektiven Befunde k nne zum aktuellen Zeitpunkt,
einzig die Unfallfolgen vom 24. Mai 2002 ber cksichtigend, folgendes
Zumutbarkeitsprofil definiert werden: Ganzt giger Einsatz f r leichte
k rperliche Aktivit ten in stehender oder gehender Position, maximale
Gehstrecke ununterbrochen wenige hundert Meter, kein repetiertes Heben von
Lasten  ber 5 kg. Im Rahmen des anl sslich der Untersuchung im Januar 2003
formulierten Zumutbarkeitsprofils sei man von einer leichten,
wechselbelastenden T tigkeit ausgegangen. Nach den heute gemachten Angaben
des Versicherten sei Sitzen  ber 15 Min. nur schwerlich m glich, im Stehen
und Gehen sei er jedoch beschwerdefrei, sodass das Zumutbarkeitsprofil
entsprechend zu modifizieren sei.

4.2.4 Im Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 28. April 2004 wurde
zusammenfassend festgehalten, die Situation sei unver ndert zur Abkl rung in
der Stiftung Y.________ sowie dem Schlussbericht der IV-Stelle. Aus ihrer
Sicht bestehe weniger die M glichkeit einer Umschulung, als der Unterst tzung
bei der Stellensuche sowie bei einer allf lligen Einarbeitungszeit. Auf Grund
der unver nderten Schmerzproblematik, der Selbsteinsch tzung eines Pensums
von 30-40 % f r eine leichte T tigkeit sowie der bisher "frustran"
verlaufenden Stellensuche sch tzten sie die Erfolgsaussichten f r eine
berufliche Wiedereingliederung f r gering ein.

4.2.5 Dr. med. M.________ schliesslich f hrte in seinem Bericht vom 20.
Oktober 2004 an, der Versicherte sei motiviert, seine Situation zu
verbessern. Die Suche nach alternativer Besch ftigung z.B. im Magazin des
bisherigen Arbeitgebers, als Hauswart usw. seien ohne Erfolg gewesen. Es
mache sich eine gewisse Resignation breit, da medizinisch die Verh ltnisse
kaum besserten und die bisherigen Eigenbem hungen und die Bem hungen der SUVA
ohne konkretes Ergebnis verlaufen seien. Die allgemeine Arbeitslosigkeit,
besonders im Raum A.________, sei jedenfalls nicht gerade ermutigend. Mit
zunehmend erfolgloser Bem hung um Arbeit werde eine progressive Somatisierung
der Beschwerden zu erwarten sein.

4.3 Die Vorinstanz hat sich zu den unterschiedlichen Einsch tzungen der
Verwertbarkeit der Restarbeitsf higkeit nicht ge ussert. Die SUVA war in
ihrem Einspracheentscheid davon ausgegangen, der ausgeglichene Arbeitsmarkt
biete T tigkeiten an, welche dem erhobenen Zumutbarkeitsprofil angepasst
seien, also nicht l ngeres Sitzen erforderten, sondern durchsetzt seien mit
stehenden und gehenden Intervallen und welche keine eigentliche Umschulung
erforderten.

4.4 Im Bericht der Stiftung Y.________ vom 18. Juni 2003 wird die
Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsf higkeit durch den Versicherten zwar
skeptisch beurteilt. Indessen ist zu ber cksichtigen, dass die Abkl rung und
ihre Ergebnisse auf eine allf llige Umschulung wie eine Lehre abzielten und
sehr fachspezifisch erfolgten (12 Wochen in der Elektronikmontage, vor allem
bez glich "feine technische Berufe"). Die Aussage, wonach die
Abkl rungspersonen es als nahezu unm glich erachteten, f r den Versicherten
eine passende Arbeit zu suchen, ist deshalb eingeschr nkt auf eine bestimmte
fachliche Richtung der T tigkeit zu verstehen. Zudem d rften sie dabei
weniger den ausgeglichenen als vielmehr den aktuell zur Verf gung stehenden
Arbeitsmarkt vor Augen gehabt haben. Dies gilt auch f r die Einsch tzungen
des Dr. med. M.________, der sich auf die Situation in der Umgebung der Stadt
A.________ bezog (ganz abgesehen davon, dass dem Versicherten im Rahmen
seiner Schadenminderungspflicht ein Wohnsitzwechsel zumutbar w re, wenn dies
zu einer besseren Eingliederung f hrte, BGE 113 V 28 Erw. 4; Urteil 5. vom 5.
November 2003, U 332/01). Bei der Invalidit tsbemessung ist jedoch nicht
darauf abzustellen, ob ein Versicherter unter den konkret herrschenden
Arbeitsmarktverh ltnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob
er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen k nnte, wenn
die verf gbaren Arbeitspl tze dem Angebot an Arbeitskr ften entsprechen
w rden (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b mit Hinweisen). Der f r die
Invalidit tsbemessung ausschlaggebende ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt
gen gend Stellen mit solchen leichteren T tigkeiten, welche auch vom
Beschwerdef hrer, trotz seiner Behinderungen, noch ausge bt werden k nnten.
Die Berufsberaterin der IV-Stelle nannte denn auch m gliche T tigkeiten
(Behinderten-Fahrdienst, Mitarbeit in einem Kleinteillager mit
Verkaufsservice). Es ist denn auch mit der Klinik Z.________ davon
auszugehen, dass die Aus bung einer Verweisungst tigkeit nicht auf dem Weg
der Umschulung, sondern im Rahmen einer unterst tzten Stellensuche oder
Einarbeitungszeit anzustreben ist.

4.5 Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die SUVA die Erwerbsunf higkeit
und damit den Invalidit tsgrad von 25 % ausgehend von der Beurteilung im
Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 28. April 2004 gest tzt auf
Ausk nfte des fr heren Arbeitgebers vom 23. Juni 2004 und den Tabellenlohn
gem ss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f r Statistik f r einfache
und repetitive T tigkeiten (Anforderungsniveau 4) sowie unter
Ber cksichtigung eines Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn ermittelt hat. Dies
wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht konkret bem ngelt
und nach Lage der Akten besteht kein Anlass, darauf n her einzugehen.

5.
Das Verfahren vor dem Eidgen ssischen Versicherungsgericht betrifft die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen und ist deshalb
kostenlos (Art. 134 OG); das entsprechende Gesuch ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt f r Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 10. April 2006
Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts

Der Pr sident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: