Sozialrechtliche Abteilungen U 48/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006
U 48/06 Urteil vom 10. April 2006 III. Kammer Pr sident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke L.________, 1952, Beschwerdef hrer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern (Entscheid vom 22. Dezember 2005) Sachverhalt: A. Der 1952 geborene, bis 1976 in Israel wohnhafte L.________, der dort auch eine Lehre zum Sanit r-/Gasinstallateur absolviert hatte, litt 1987 an einer Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1 mit akuter Lumboischialgie und vor bergehender L hmung, war danach jedoch wieder w hrend 15 Jahren praktisch schmerzfrei und zu 100 % arbeitsf hig. Seit M rz 1992 war er in der Firma P.________ AG als Heizungsmonteur t tig und bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf llen versichert. Am 24. Mai 2002 rutschte L.________ aus f nf Metern H he von einer Leiter, klemmte sich zwischen zwei Sprossen den rechten Fuss ein und st rzte schliesslich von etwa zwei Metern auf den R cken. Der als Hausarzt erstbehandelnde Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH f r Innere Medizin, diagnostizierte im Arztbericht UVG vom 26. Juni 2002 neben einer Unterschenkelprellung rechts und einem Supinations-/Distorsionstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts eine Progredienz durch Trauma der bekannten Spondylolisthesis, nunmehr Grad 1 nach Meyerding L5/S1 mit motorischem Ausfallsyndrom L5 rechts. Am 6. August 2002 wurde eine Laminektomie LWK5 und eine transpedikul re Spondylodese mit Fixateur interne (Operationsbericht der Neurochirurgie des Spitals X.________ vom 6. August 2002) sowie am 10. November 2003 eine diagnostische Infiltration L4-L5 (Operationsbericht der Klinik f r Orthop dische Chirurgie des Spitals X.________ vom 11. November 2003) durchgef hrt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestehenden R ckenschadens durch den Unfall vom 24. Mai 2002 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge holte sie verschiedene Arztberichte ein (unter anderem des Hausarztes Dr. med. M.________ vom 26. Juni und 18. Oktober 2002 sowie 7. August 2003) und zog von der IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle) den Bericht der beruflichen Abkl rung in der Stiftung Y.________ vom 18. Juni 2003 und den Bericht der Berufsberatung vom 23. Juni 2003 bei. Es erfolgten mehrere kreis rztliche Untersuchungen (Berichte vom 27. Januar 2003, 28. August 2003, 22. Januar 2004 sowie Abschlussuntersuchung vom 2. Juni 2004) und ein station rer Aufenthalt in der Klinik Z.________ vom 24. M rz bis 28. April 2004 (Austrittsbericht vom 28. April 2004). Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 stellte die SUVA die Taggeldleistungen zum 1. November 2004 ein und sprach L.________ mit Verf gung vom 21. Oktober 2004 f r die Folgen des am 24. Mai 2002 erlittenen Unfalles eine Integrit tsentsch digung von Fr. 5'340.-, entsprechend einer Integrit tseinbusse von 5 %, sowie ab 1. November 2004 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunf higkeit von 25 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 fest. Zwischenzeitlich hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverh ltnis mit L.________ per 30. November 2004 aufgel st. B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ sinngem ss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die berpr fung seines Leistungsanspruchs beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Beizug der IV-Akten mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert L.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren und ersucht um ein unentgeltliches Verfahren. W hrend die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt f r Gesundheit auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung: 1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grunds tze ber den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 ff. sowie Art. 24 f. UVG), die Invalidit tsbemessung (vgl. dazu alt Art. 18 Abs. 2 UVG und Art. 16 ATSG sowie BGE 114 V 313 Erw. 3a und RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]), den dabei massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; vgl. BGE 130 V 346 Erw. 3.2) sowie die richterliche W rdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Der Unfall hat sich am 24. Mai 2002 ereignet, w hrend der Einspracheentscheid am 15. Februar 2004 ergangen ist. Damit ist ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich teils vor und teils nach dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Soweit keine laufenden Leistungen im Sinne der bergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, ber welche noch nicht rechtskr ftig verf gt worden ist, gelangen - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - ab diesem Zeitpunkt, soweit massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen Ausf hrungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 f. mit Hinweis). F r den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem Inkrafttreten des ATSG keine substanzielle nderung der fr heren Rechtslage einhergeht. Gem ss RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 (= Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03) entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunf higkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunf higkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidit t (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift ber die Bestimmung des Invalidit tsgrades bei erwerbst tigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grunds tzen. 2. Letzt- wie bereits vorinstanzlich zu pr fen ist die H he der Invalidenrente, w hrend die Integrit tsentsch digung masslich nicht bestritten ist. 3. 3.1 Was zun chst die Arbeitsf higkeit betrifft, hat die Vorinstanz die entscheidwesentlichen Arztberichte aufgef hrt und sich mit diesen auseinander gesetzt. Sie hat mit der SUVA auf den Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 28. April 2004 abgestellt, der in allen Teilen mit den brigen Arztberichten vereinbar ist und auch anl sslich der kreis rztlichen Abschlussuntersuchung vom 2. Juni 2004 best tigt wurde. Danach ist der Beschwerdef hrer bei die Lendenwirbels ule belastenden T tigkeiten, beim Heben und Tragen von Gewichten (repetitiv nicht mehr als 5 kg), beim l ngeren Stehen und Gehen oder Sitzen am St ck (nach 30 bis 60 Minuten sollte die Position gewechselt werden k nnen) sowie bei Zwangshaltungen (Kauern, Vorbeugen) eingeschr nkt. Er kann also seine angestammte, schwere T tigkeit des Heizungsmonteurs nicht mehr aus ben, eine ganzt gige, leichte, wechselbelastende, r ckenschonende T tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist medizinisch-theoretisch jedoch m glich. Nach Lage der Akten ist eine h here Arbeitsunf higkeit nicht ausgewiesen ist. Diesbez glich sind die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die im Wesentlichen eine Wiederholung der vor Vorinstanz eingereichten Rechtsschrift darstellen, nicht stichhaltig: Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sch tzte Dr. med. M.________ als Hausarzt des Versicherten im Bericht vom 7. August 2003 dessen Arbeitsf higkeit bei entsprechender Schonung mit gen gend langen Pausen besonders mittags zwischen 75 % und 100 %. Im Bericht vom 20. Oktober 2004 zuhanden der IV-Stelle des Kantons Bern attestierte er dem Beschwerdef hrer eine Arbeitsunf higkeit von 50 % nur bis 30. Oktober 2004 und schloss sich damit offenbar der Arbeitsf higkeitsbeurteilung durch die SUVA an, welche ab 1. November 2004 die Taggeldleistungen einstellte. Wenn der Versicherte erneut geltend macht, gem ss seinem Hausarzt sei es ihm nicht m glich, mehr als 40-50 % zu arbeiten, findet dieser Einwand in den Akten keine St tze. Eine h here Arbeitsunf higkeit l sst sich auch dem haus rztlichen Bericht vom 11. Mai 2005 nicht entnehmen. Dieser ist schon deshalb nicht beachtlich, weil er nach dem die zeitliche Grenze der richterlichen berpr fungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 verfasst wurde. Abgesehen davon bezieht sich die darin enthaltene Aussage, es bestehe "eine faktische Arbeitslosigkeit bei 75 % Arbeitsf higkeit bei angepasster Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt", offensichtlich auf das Schreiben der SUVA vom 27. Juli 2004, in welchem eine faktische Arbeitslosigkeit sowie eine Erwerbsf higkeit von mindestens 75 % festgestellt wurde, womit anzunehmen ist, der Hausarzt habe die von der SUVA ermittelte Erwerbsunf higkeit f lschlicherweise der Arbeitsunf higkeit gleichsetzt, jedenfalls aber die Beurteilung der Klinik Z.________ bernommen. 4. Hingegen stellt sich in erwerblicher Hinsicht die Frage nach der Verwertbarkeit dieser verbliebenen Arbeitsf higkeit. 4.1 Bei der Pr fung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsf higkeit darf nicht von realit tsfremden Einsatzm glichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare T tigkeit nur in so eingeschr nkter Form m glich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers m glich w re und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner umfasst der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen F cher verschiedenartiger Stellen offen h lt, und zwar sowohl bez glich der daf r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des k rperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die M glichkeit hat, ihre restliche Erwerbsf higkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Weder gest tzt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden M glichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsf higkeit d rfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Ber cksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteile E. vom 16. Dezember 2003 Erw. 3.1, I 537/03, und K. vom 17. M rz 2005, U 156/04). 4.2 4.2.1 Im Bericht der Stiftung Y.________ vom 18. Juni 2003, in welcher der Versicherte im Auftrag der Invalidenversicherung vom 24. M rz bis 20. Juni 2003 hinsichtlich Belastbarkeit, Interessen und F higkeiten sowie Arbeitsf higkeit aus medizinischer Sicht und M glichkeit einer T tigkeit im Bereich feine technische Berufe abgekl rt wurde, wird einleitend ausgef hrt, von Anbeginn sei die starke Beeintr chtigung durch die R ckenschmerzen aufgefallen. Der Versicherte habe nicht ber l ngere Zeit in sitzender Position bleiben k nnen und oft k rzere Pausen ben tigt, um einige Schritte zu gehen. Viele Arbeiten habe er deshalb im Stehen erledigt, was f r die Verrichtung von solch feinen Aufgaben nicht von Vorteil sei. Im Verlauf der Abkl rung habe sich gezeigt, dass dem Versicherten sowohl die Feinarbeit wie auch sein Denkverm gen Schwierigkeiten bereiteten. Er habe 12 Wochen im Bereich Elektronikmontage gearbeitet (Biegen, Verkabeln, L ten, Crimpen, Kabelb ume herstellen, Widerst nde berechnen, gedruckte Schaltungen garnieren und l ten, Schaltungen und Apparate montieren, technisch Zeichen, CAD Basis, Kundenauftr ge, Kontrollarbeiten usw.). Auf Grund der Schwierigkeiten des Versicherten und der damit verbundenen Verlangsamung habe das Programm nicht vollst ndig durchgef hrt werden k nnen. Die beruflichen F higkeiten des Versicherten seien weder im Praktischen noch im Verst ndnis gen gend, weshalb eine Lehre oder eine T tigkeit im Bereich feine technische Berufe nicht denkbar sei. Zudem verf ge er ber ungen gende Schulkenntnisse. Da die sitzende Arbeitsposition grosse Probleme bereite, k nne aus gesundheitlicher Sicht auch ein Beruf in eine hnliche Richtung nicht in Erw gung gezogen werden. Gest tzt auf ihre Beobachtungen k nnten sie ihm in ihrer Institution keine beruflichen Massnahmen anbieten. Seine gesundheitlichen Probleme h tten sie trotz schonender Massnahmen am Arbeitsplatz (verminderte Arbeitszeit, viel Stehen bei der Arbeit, regelm ssige Pausen, Tragen eines Korsetts, Spezialstuhl, besondere R cksichtnahmeihrerseits) nicht in den Griff bekommen, sodass sie es als nahezu unm glich erachteten, f r ihn eine passende Arbeit zu finden. Im Teilbericht des Gesundheits- und Sozialdienstes wurde zudem zur pers nlichen Situation ausgef hrt, trotz seiner Probleme sei der Versicherte stets sehr motiviert gewesen, etwas zu leisten. Bald habe sich aber herausgestellt, dass seine R ckenprobleme das Sitzen am Arbeitplatz verunm glichten. So sei er meistens gestanden und habe ein Korsett getragen. Diese K rperhaltung habe es ihm wiederum verunm glicht, pr zise zu arbeiten. Es m sse dringend abgekl rt werden, ob eine Besserung der R ckenprobleme in n tzlicher Frist eintreten k nne. Sein Sehverm gen auf die N he sei ebenfalls f r so feine Arbeiten nicht gen gend. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass an eine verwertbare Arbeit nicht zu denken sei, wenn sich sein Zustand nicht drastisch verbessere. 4.2.2 In ihrem Schlussbericht vom 23. Juni 2003 f hrte die Berufsberaterin der IV-Stelle zum Abkl rungsergebnis der Stiftung Y.________ aus, der Versicherte habe massiv unter gesundheitlichen Problemen gelitten. Obwohl er sich sehr angestrengt und M he gegeben habe, habe er keine in der freien Wirtschaft verwertbare Leistung gezeigt. Er habe nur stehend arbeiten k nnen und h tte jede Stunde 10 Minuten umher gehen m ssen. Probleme h tten sich nebst den gesundheitlichen Einschr nkungen im Aus ben von feinsten Arbeiten gezeigt, die Geduld und Pr zision verlangten, sowie beim Erlernen von Neuem. In beiden Bereichen habe der Versicherte M he gehabt und unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Ausserdem habe er M he mit der visuellen Wahrnehmung von kleinen Sachen. Er brauche eine Arbeit, die er stehend oder in Bewegung aus ben k nne, die k rperlich aber nicht belastend sei, er also keine Gewichte heben und sich nicht in unergonomische K rperhaltungen begeben m sse, die aber auch keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik und das Sehverm gen stelle. In Frage k men zum Beispiel die Mitarbeit in einem Behinderten-Fahrdienst oder die Mitarbeit in einem Kleinteillager mit Verkaufsservice, wobei das Verr umen von schwereren Kisten oder Gegenst nden bereits nicht mehr in Frage komme. Als Fazit sch tzte die Berufsberaterin auf Grund der gezeigten Leistungen in den Bereichen Sprache, Erlernen von Neuem, Umsetzen von Erkl rtem, Auffassungsgabe, Beobachtungsgabe, schulische Kenntnisse usw. die Erfolgschancen bei einer Umschulung als usserst gering ein. F r eine erfolgreiche Umorientierung brauche es eine l ngere Einarbeitungszeit an einem konkreten Arbeitsplatz, wo sich der Versicherte mittels "learning by doing" die n tigen F higkeiten aneignen k nne. Auf Grund der gezeigten Leistungen im praktischen Arbeitsalltag scheine der Versicherte momentan nicht in der Lage zu sein, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Stelle in der freien Wirtschaft zu suchen, mit dem Ziel, den Lebensunterhalt verdienen zu k nnen, habe deshalb wenig Sinn. 4.2.3 Anl sslich der kreis rztlichen Untersuchung vom 28. August 2003 hielt der Kreisarzt mit Bezug auf die Abkl rungsergebnisse der Invalidenversicherung fest, dass einzig die R ckenproblematik die Unfallversicherung betreffe. Ungen gende Schulkenntnisse und die Schwierigkeit, eine passende Stelle zu finden, h tten mit Invalidit t, wie sie im Gesetz definiert sei, nichts zu tun, n mlich Beeintr chtigung der erwerblichen F higkeiten aus gesundheitlichen Gr nden. Auf Grund der Angaben des Patienten und der objektiven Befunde k nne zum aktuellen Zeitpunkt, einzig die Unfallfolgen vom 24. Mai 2002 ber cksichtigend, folgendes Zumutbarkeitsprofil definiert werden: Ganzt giger Einsatz f r leichte k rperliche Aktivit ten in stehender oder gehender Position, maximale Gehstrecke ununterbrochen wenige hundert Meter, kein repetiertes Heben von Lasten ber 5 kg. Im Rahmen des anl sslich der Untersuchung im Januar 2003 formulierten Zumutbarkeitsprofils sei man von einer leichten, wechselbelastenden T tigkeit ausgegangen. Nach den heute gemachten Angaben des Versicherten sei Sitzen ber 15 Min. nur schwerlich m glich, im Stehen und Gehen sei er jedoch beschwerdefrei, sodass das Zumutbarkeitsprofil entsprechend zu modifizieren sei. 4.2.4 Im Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 28. April 2004 wurde zusammenfassend festgehalten, die Situation sei unver ndert zur Abkl rung in der Stiftung Y.________ sowie dem Schlussbericht der IV-Stelle. Aus ihrer Sicht bestehe weniger die M glichkeit einer Umschulung, als der Unterst tzung bei der Stellensuche sowie bei einer allf lligen Einarbeitungszeit. Auf Grund der unver nderten Schmerzproblematik, der Selbsteinsch tzung eines Pensums von 30-40 % f r eine leichte T tigkeit sowie der bisher "frustran" verlaufenden Stellensuche sch tzten sie die Erfolgsaussichten f r eine berufliche Wiedereingliederung f r gering ein. 4.2.5 Dr. med. M.________ schliesslich f hrte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2004 an, der Versicherte sei motiviert, seine Situation zu verbessern. Die Suche nach alternativer Besch ftigung z.B. im Magazin des bisherigen Arbeitgebers, als Hauswart usw. seien ohne Erfolg gewesen. Es mache sich eine gewisse Resignation breit, da medizinisch die Verh ltnisse kaum besserten und die bisherigen Eigenbem hungen und die Bem hungen der SUVA ohne konkretes Ergebnis verlaufen seien. Die allgemeine Arbeitslosigkeit, besonders im Raum A.________, sei jedenfalls nicht gerade ermutigend. Mit zunehmend erfolgloser Bem hung um Arbeit werde eine progressive Somatisierung der Beschwerden zu erwarten sein. 4.3 Die Vorinstanz hat sich zu den unterschiedlichen Einsch tzungen der Verwertbarkeit der Restarbeitsf higkeit nicht ge ussert. Die SUVA war in ihrem Einspracheentscheid davon ausgegangen, der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete T tigkeiten an, welche dem erhobenen Zumutbarkeitsprofil angepasst seien, also nicht l ngeres Sitzen erforderten, sondern durchsetzt seien mit stehenden und gehenden Intervallen und welche keine eigentliche Umschulung erforderten. 4.4 Im Bericht der Stiftung Y.________ vom 18. Juni 2003 wird die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsf higkeit durch den Versicherten zwar skeptisch beurteilt. Indessen ist zu ber cksichtigen, dass die Abkl rung und ihre Ergebnisse auf eine allf llige Umschulung wie eine Lehre abzielten und sehr fachspezifisch erfolgten (12 Wochen in der Elektronikmontage, vor allem bez glich "feine technische Berufe"). Die Aussage, wonach die Abkl rungspersonen es als nahezu unm glich erachteten, f r den Versicherten eine passende Arbeit zu suchen, ist deshalb eingeschr nkt auf eine bestimmte fachliche Richtung der T tigkeit zu verstehen. Zudem d rften sie dabei weniger den ausgeglichenen als vielmehr den aktuell zur Verf gung stehenden Arbeitsmarkt vor Augen gehabt haben. Dies gilt auch f r die Einsch tzungen des Dr. med. M.________, der sich auf die Situation in der Umgebung der Stadt A.________ bezog (ganz abgesehen davon, dass dem Versicherten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ein Wohnsitzwechsel zumutbar w re, wenn dies zu einer besseren Eingliederung f hrte, BGE 113 V 28 Erw. 4; Urteil 5. vom 5. November 2003, U 332/01). Bei der Invalidit tsbemessung ist jedoch nicht darauf abzustellen, ob ein Versicherter unter den konkret herrschenden Arbeitsmarktverh ltnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen k nnte, wenn die verf gbaren Arbeitspl tze dem Angebot an Arbeitskr ften entsprechen w rden (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b mit Hinweisen). Der f r die Invalidit tsbemessung ausschlaggebende ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt gen gend Stellen mit solchen leichteren T tigkeiten, welche auch vom Beschwerdef hrer, trotz seiner Behinderungen, noch ausge bt werden k nnten. Die Berufsberaterin der IV-Stelle nannte denn auch m gliche T tigkeiten (Behinderten-Fahrdienst, Mitarbeit in einem Kleinteillager mit Verkaufsservice). Es ist denn auch mit der Klinik Z.________ davon auszugehen, dass die Aus bung einer Verweisungst tigkeit nicht auf dem Weg der Umschulung, sondern im Rahmen einer unterst tzten Stellensuche oder Einarbeitungszeit anzustreben ist. 4.5 Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die SUVA die Erwerbsunf higkeit und damit den Invalidit tsgrad von 25 % ausgehend von der Beurteilung im Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 28. April 2004 gest tzt auf Ausk nfte des fr heren Arbeitgebers vom 23. Juni 2004 und den Tabellenlohn gem ss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f r Statistik f r einfache und repetitive T tigkeiten (Anforderungsniveau 4) sowie unter Ber cksichtigung eines Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn ermittelt hat. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht konkret bem ngelt und nach Lage der Akten besteht kein Anlass, darauf n her einzugehen. 5. Das Verfahren vor dem Eidgen ssischen Versicherungsgericht betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen und ist deshalb kostenlos (Art. 134 OG); das entsprechende Gesuch ist damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt f r Gesundheit zugestellt. Luzern, 10. April 2006 Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts Der Pr sident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: