Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 489/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 489/06

Urteil vom 28. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Heine.

F. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 18. September 2006.

In Erwägung,
dass F.________ am 14. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. September 2006 erhoben hat,
dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der
angefochtene Entscheid indes vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren
noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2),
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist
(Art. 134 OG e contrario),
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Entscheid vom 17. April 2007 wegen nicht ausgewiesener Bedürftigkeit
abgewiesen und F.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach
Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen
verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten
Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass F.________ den als Gerichtsurkunde verschickten Entscheid vom 17. April
2007 nicht abgeholt hat,
dass F.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist
(unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG)
nicht geleistet hat,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei
Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung
des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 28. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: