Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 488/2006
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{T 7}
U 488/06

Urteil vom 10. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger,
nebenamtlicher Richter Weber,
Gerichtsschreiber Flückiger.

I. ________, 1959, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 13. September 2006.

Sachverhalt:

A.
I. ________, geboren 1959, war seit Juli 1989 bei der Q.________ AG
angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 2. Oktober 2002 war er in einen Verkehrsunfall verwickelt, als
ein anderer Personenwagen auf das Heck des von ihm gelenkten, vor einem
Rotlicht stehenden Autos auffuhr. Zwei bis drei Stunden später suchte der
Versicherte wegen Nacken- und Kopfschmerzen das Spital X.________,
Chirurgische Poliklinik, auf, wo Dr. med. H.________, Assistenzarzt, eine
HWS-Distorsion diagnostizierte (Arztzeugnis UVG vom 21. Oktober 2002). Die
SUVA traf Abklärungen zum Unfallhergang sowie in medizinischer und
erwerblicher Hinsicht. So nahm sie Berichte des Dr. med. W.________, Facharzt
für Innere Medizin FMH, vom 18. Oktober 2002 und 10. Februar 2003 sowie der
Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 12. Februar 2003 zu den Akten und
veranlasste einen Aufenthalt in der Rehaklinik Y.________, welcher vom
26. März bis 17. April 2003 dauerte (Austrittsbericht vom 8. Mai 2003). In
der Folge zog die Anstalt unter anderem weitere Stellungnahmen des Dr. med.
K.________, Neurologie FMH, der Schmerzklinik Z.________, des Dr. S.________,
Chiropraktor SCG-ECU, von Frau Dr. med. O.________, Praktische Ärztin FMH
(mit Vorakten), sowie der Klinik C.________ (mit der Diagnose einer am
2. August 2004 festgestellten Partialruptur der Supraspinatussehne am linken
Schultergelenk), bei und liess durch die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik
eine technische Unfallanalyse vom 30. November 2004 und eine biomechanische
Beurteilung vom 8. Dezember 2004 erstellen.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 erklärte die SUVA, sie werde das Taggeld ab
1. März 2005 von 100 % auf 50 % reduzieren. In der Folge holte sie eine
neurologische Zweitmeinung des Dr. med. L.________, Neurologie FMH, ein
(Bericht vom 18. März 2005). Daraufhin stellte die SUVA mit Verfügung vom
10. Mai 2005 ihre Leistungen auf dasselbe Datum hin ein. Daran hielt die
Anstalt - nach Beizug eines Berichts des Dr. med. K.________ vom 10./23. Mai
2005 - mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ab (Urteil vom 13. September 2006).

C.
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
die SUVA sei zu verpflichten, ihm ab 11. Mai 2005 weiterhin Taggeldleistungen
in der Höhe der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Eventuell sei
der Fall zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Entscheid über
Rentenleistungen und Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG)
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V
286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die
vorinstanzlichen Erwägungen zur überdies erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; vgl. auch BGE 129 V 402
E. 2.2 S. 405, 125 V 456 E. 5a S. 461 f., mit Hinweisen).

2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall
verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften
Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des fortbestehenden Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand
erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo
ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit
Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000
Nr. U 363 S. 46 E. 2, U 355/98, mit Hinweisen). Dieser muss jedoch nicht den
Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor
geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung
verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b).
Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu
verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die
versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 31. August 2001, U 285/00, sowie vom 18. Dezember
2003, U 258/02).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA für die Folgen des Unfalls vom
2. Oktober 2002 über den 10. Mai 2005 hinaus eine Leistungspflicht trifft. In
diesem Rahmen umstritten ist der Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und den vom Versicherten weiterhin geklagten Beschwerden
(insbesondere Schmerzen am linken Arm sowie Kopf- und Nackenschmerzen).

3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Einstellung ihrer Leistungen
per 10. Mai 2005 massgeblich auf die von ihr eingeholte neurologische
Zweitmeinung des Dr. med. L.________ vom 10. März 2005 ab. Dieser Bericht
erfüllt jedoch die für die Zuerkennung vollen Beweiswertes geltenden
Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht, da er, wie der Arzt selbst
festhält, insbesondere ohne Kenntnis der vollständigen Akten erstellt wurde.
Die Auffassung des Dr. med. L.________ steht im Gegensatz zu den Aussagen des
Dr. med. K.________ vom 31. Juli und 4. Dezember 2003, wo dieser Arzt auf
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 30. April 2003 schloss, und des
Chiropraktors Dr. S.________, welcher in seinem Bericht vom 2. November 2004
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. November 2004 annimmt. Dr. med.
L.________ stellt das Vorliegen eines Zervikalsyndroms, wie es im
Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Mai 2003 erwähnt wird, mit
der Begründung in Frage, die Muskulatur sei weich und nicht verspannt. Bei
der Befundaufnahme werden jedoch im Bereich der HWS Druckdolenzen linksbetont
angegeben, wie sie bereits Dr. med. A.________ in seinem Konsiliarbericht vom
31. März 2003 im Rahmen des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der
Rehaklinik Y.________ festgestellt hatte. Unter diesen Umständen liegen im
neurologischen Fachbereich keine hinreichend gesicherten und beweiskräftigen
Erkenntnisse vor, um die Annahme von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, das
Unfallereignis vom 2. Oktober 2002 habe zu keiner richtunggebenden
Verschlimmerung geführt, zuverlässig zu stützen.
Unbestrittenermassen waren beim Beschwerdeführer schon vor dem Unfallereignis
Beschwerden im Wirbelsäulenbereich gegeben (vgl. die Berichte des
Chiropraktors Dr. S.________ vom 8. April 2002 und des Dr. med. E.________,
Institut für Radiologie des Spitals D.________, vom 26. Oktober 2000). Ob
jedoch eine richtunggebende Verschlimmerung tatsächlich mit dem Beweisgrad
der erheblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, lässt sich auf
Grund der Akten nicht zuverlässig ermitteln.

3.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung nebst dem
Bericht von Dr. med. L.________ auch auf die von ihr eingeholte technische
Unfallanalyse und biomechanische Beurteilung durch die Arbeitsgruppe für
Unfallmechanik vom 8. Dezember 2004 ab. Nach der Rechtsprechung vermag eine
unfalltechnische oder biomechanische Analyse Anhaltspunkte zur - einzig mit
Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses zu
liefern. Überlegungen zur Auffahrgeschwindigkeit und der dabei auf das
Fahrzeug der versicherten Person übertragenen Energie bilden jedoch keine
hinreichende Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Kausalität. Denn
selbst bei scheinbar harmlosen Auffahrunfällen kann aus medizinischer Sicht
nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass eine für die
Gesundheitsbeeinträchtigung ursächliche Verletzung der Halswirbelsäule
vorliegt (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 E. 3.2, U 193/01). Daraus darf indessen
nicht abgeleitet werden, die Heftigkeit des Aufpralls sei im Zusammenhang mit
der Klärung der natürlichen Kausalität bedeutungslos. Vielmehr kann eine
geringfügige Auffahrgeschwindigkeit und damit Gewalteinwirkung auf den
menschlichen Körper durchaus ausschlaggebend dafür sein, dass konkurrierende
unfallfremde Ursachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allein
verantwortlich für das Beschwerdebild zeichnen (Urteil B. vom 16. Juni 2005,
U 264/04, Erw. 3.4).
Die Beschwerdegegnerin hatte zunächst eine biomechanische Kurzbeurteilung
(Triage) angefordert, welche die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik am
12. Februar 2003 vornahm. Darin wurde festgehalten, auf Grund der fehlenden
Informationen zum am Unfall beteiligten Opel des Unfallverursachers bestehe
eine Unsicherheit bezüglich der technisch-biomechanischen Bewertung des
Ereignisses. Solche Angaben konnten auch in der Folge nicht beigebracht
werden. Die Allianz Versicherung als Haftpflichtversicherer tätigte
entsprechende Abklärungen, war aber ebenfalls nicht in der Lage, Fotos des
Fahrzeuges Opel zu beschaffen. Einer mündlichen Aussage des
Unfallverursachers, an seinem Fahrzeug sei kein sichtbarer Schaden
entstanden, kann mit Blick auf das bestehende Eigeninteresse kein
hinreichender Beweiswert zuerkannt werden. Angesichts der Beschädigung am
Trittbrett des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges ist überdies kaum
glaubhaft, dass kein sichtbarer Schaden am Opel Vectra entstand. Die Annahme
eines Delta-V von lediglich 5 bis 7 km/h ist somit nicht als gesicherte
Erkenntnis zu werten. Wenn in der technischen Unfallanalyse vom 8. Dezember
2004 ein Wert von rechnerisch drei bis acht Kilometern angeführt und bemerkt
wird, der wahrscheinlich obere Wert des Delta-V-Bereiches betrage kaum
wesentlich über 7 km/h, so basiert auch diese Feststellung auf einer
Beurteilung, bei welcher eine Dokumentation des Fahrzeugs des
Unfallverursachers fehlte. Nicht schlüssig sind auch die im biomechanischen
Gutachten angeführten Überlegungen bezüglich des Vorzustands. So liegen
Berichte des Chiropraktors Dr. S.________ vom 8. April 2002 und von Dr. med.
E.________ vom 26. Oktober 2000 im Recht, welche Hinweise auf
Funktionsstörungen im Wirbelsäulenbereich enthalten, die in Widerspruch zur
Bemerkung in der biomechanischen Beurteilung vom 8. Dezember 2004 stehen,
gemäss den Unterlagen für die Triage seien keine degenerativen Vorzustände
aktenkundig gewesen. Degenerative Veränderungen können eine Abweichung vom
Normalfall ergeben, wie in der biomechanischen Beurteilung an anderer Stelle
dargelegt wird. Die technische Unfallanalyse wie auch die biomechanische
Beurteilung vermögen daher keine gesicherten Anhaltspunkte dafür zu liefern,
dass die natürliche Kausalität zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers
und dem Unfallereignis nicht respektive nicht mehr gegeben sein sollte.

3.3 Im Rahmen der Untersuchung in der Klinik C.________ vom 2. und der
MR-Arthrographie vom 4. August 2004 wurde eine Partialruptur der
Supraspinatussehne am linken Schultergelenk festgestellt (Bericht an Dr. med.
K.________ vom 9. September 2004). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz
verneinen einen Kausalzusammenhang dieser Schädigung mit dem Unfallereignis.
Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines
Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.________ Nacken- und Kopfschmerzen mit
Ausstrahlung in den linken Arm beklagte. Auch hatte der als Lenker links im
Fahrzeug sitzende Beschwerdeführer die Sicherheitsgurten getragen. Damit
bestehen Hinweise darauf, dass im linken Nacken- und Armbereich Schmerzen
gegeben waren. Analog zum Sachverhalt, welcher dem Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 12. Dezember 2005 (U 207/05) zu Grunde lag, kann
auch vorliegend die Unfallkausalität der partialen Supraspinatussehnenruptur
nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere liegt diesbezüglich keine
fachärztliche Beurteilung, sondern lediglich eine Parteibehauptung der
Beschwerdegegnerin vor.

3.4 Die Vorinstanz geht von einer insgesamt dominierenden psychischen
Fehlentwicklung aus und stützt sich dabei auch auf die Erkenntnisse der
Rehaklinik Y.________ ab. Im dort erstellten psychosomatischen Konsilium wird
aber nicht von einer ausgeprägt psychischen Beeinträchtigung berichtet,
sondern lediglich darüber, dass der Beschwerdeführer aktuell zu einer
depressiven Verarbeitung neige. Im Grunde mache er bisher einen psychisch
stabilen Eindruck, sei kooperativ, sorge sich um seine Genesung und habe
etwas überreagiert im Sinne einer Anpassungsstörung mit gemischter
Symptomatik (ICD-10 F 43.25). In diesem Kontext ist denn auch die im
Austrittsbericht angeführte Diagnose der Anpassungsstörung mit gemischter
Symptomatik zu betrachten. Wenn Dr. med. L.________ am 18. März 2005 den
Verdacht einer Schmerzfehlverarbeitung äusserte, so bewegt er sich ausserhalb
seines Fachbereichs (die Beschwerdegegnerin hatte den Bericht ausdrücklich
als neurologische Zweitmeinung eingeholt). Die Frage, ob die psychische
Beeinträchtigung bereits bald nach dem Unfallereignis tatsächlich eine
dominierende Wirkung aufwies oder nicht, wird aber für die Art der Prüfung
des adäquaten Kausalzusammenhanges von Relevanz sein.

3.5 Die vorhandenen medizinischen Unterlagen lassen keine hinreichend
zuverlässige Beurteilung der Frage zu, ob die gesundheitlichen Beschwerden
auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Ebenso wenig erlaubt es die
Aktenlage, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf einen
Leistungsausschluss ab 10. Mai 2005 zu erkennen. Unter diesen Umständen
drängt sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin auf, damit
sie die entsprechenden Abklärungen im Rahmen von einzuholenden Gutachten im
neurologischen und psychiatrischen Bereich vornehme. Dabei wird sich auch die
Frage stellen, ob tatsächlich keine leichte traumatische Hirnverletzung
gegeben ist, wie dies Dr. med. L.________ im Gegensatz zur Diagnose von Dr.
med. K.________ vom 10./23. Mai 2005 anführt, wobei dieser Arzt am 12. Juni
2004 ebenfalls erklärt hatte, es seien keine sicheren Hinweise für eine
durchgemachte leichte traumatische Hirnverletzung gegeben. Den Akten ist des
Weiteren zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober
2003 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem
Invaliditätsgrad von 95 % zugesprochen wurde. Auch wenn von diesem Entscheid
keine Bindungswirkung für die Beschwerdegegnerin ausgeht (AHI 2004 S. 188
E. 5.2, I 564/02), wird es doch angezeigt sein, die IV-Akten beizuziehen, um
abzuklären, ob sich daraus zusätzliche Erkenntnisse ergeben.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 Satz 1 OG). Dem Prozessausgang
entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung
zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG; BGE
132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. September 2006
und der Einspracheentscheid der SUVA vom 6. Oktober 2005 aufgehoben und die
Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über das Erbringen von Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung über den 10. Mai 2005 hinaus neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 10. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: