Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 485/2006
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U 485/06

Urteil vom 19. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Ersatzrichter Weber,
Gerichtsschreiber Jancar.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, 1957, Beschwerdegegner,
vertreten durch seinen Beistand
Rechtsanwalt Hansruedi Wigger, Haldenstrasse 37b, 6006 Luzern.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 8. September 2006.

Sachverhalt:

A.
L. ________ (geb. 1957), der auf Grund seiner Tätigkeit bei der B.________ AG
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
Unfall versichert war, erlitt am 5. April 2000 einen Berufsunfall und brach
sich dabei das Handgelenk. Am 19. April 2003 wurde er wegen einer Herpes
simplex Typ-1 Meningo-Encephalitis, einem Status nach Aspirationspneumonie,
hyperchromen, makrozytären Anämie, einem Status nach akuter
Harnwegsinfektion, einem Status nach Rhabdomyolyse im Rahmen der
Krampfanfälle, chronischem Alkoholabusus und Zwerchfellhochstand links mit
Schädigungen der Körperfunktionen bezüglich globaler mentaler
Funktionsstörungen (Orientierung, Apraxie, Aphasie, Impulskontrollverlust),
reduziertem Gleichgewicht, reduzierter Belastbarkeit und generellem hypotonem
Muskeltonus im Kantonsspital X.________ hospitalisiert. Im Arztbericht für
Erwachsene, der am 19. August 2003 von Frau Dr. med. C.________,
Assistenzärztin, und Dr. med. M.________, Oberarzt, Psychiatriezentrum Klinik
Y.________, der IV-Stelle Luzern abgeliefert wurde, wurde angegeben, dass
L.________ in einer anderen Welt sei. Er erzähle bruchstückhaft über
vorherige Erlebnisse und vorherige Ereignisse, mache häufig sinnlose
Handlungen und sei fast in allen seinen Handlungen gefährdet. Gemäss
Mitteilung der Invalidenversicherung vom 16. Oktober 2003 wurde L.________ ab
1. April 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. Im Austrittsbericht der Klinik
Z.________ vom 3. Mai 2004 wurde angeführt, dass auch nach dem
Rehabilitationsaufenthalt vom 15. September 2003 bis 27. Februar 2004 trotz
erheblicher Verbesserung auf verschiedenen Ebenen auch zuletzt noch
mindestens mittelschwere kognitive und psychoemotionale Einschränkungen
(Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Kritikfähigkeit, Verhaltsstörungen, reduzierte
Impulskontrolle) bestünden. Diese Defizite hätten Alltagsrelevanz und hätten
während des langen neurorehabilitativen Aufenthalts nur teilweise positiv
beeinflusst werden können. Die von L.________ gewünschte Rückkehr in sein
gewohntes häusliches Milieu sei bei sozialer Problematik zunächst noch nicht
realisierbar. Vor diesem Hintergrund sei am 27. Februar 2004 der Austritt in
die psychiatrische Klinik Y.________ erfolgt. Dr. med. H.________ von der
SUVA Versicherungsmedizin gab in seiner neurologischen Beurteilung vom 30.
Juli 2004 an, dass bei L.________ leichte Verbesserungen der Selbständigkeit
wahrscheinlich noch eintreten würden. Hingegen werde er wahrscheinlich für
alle Belange, die eine volle Urteilsfähigkeit erfordern, Hilfe benötigen. Dr.
med. A.________, Assistenzarzt des Psychiatriezentrums K.________ Klinik
Y.________, führte am 27. Juli 2004 gegenüber der ärztlichen Leitung der SUVA
aus, dass L.________ an einer schweren kognitiven und amnestischen
Beeinträchtigung der Gehirnfunktion nach Encephalitis leide. R.________, Case
Manager der SUVA, legte im Bericht über die Abschlussbesprechung mit den
Eltern von L.________ vom 4. August 2004 dar, dass dieser weder einen
rechtlichen Beistand noch einen Vormund habe. Er werde durch seine Eltern
vertreten. Sollte dies einmal nicht mehr möglich sein, werde ihn sein Bruder
P.________ vertreten. Am 11. August 2004 erliess die SUVA eine Verfügung, mit
welcher sie L.________ mitteilte, dass der Fall per 1. August 2004
abgeschlossen und die Versicherungsleistungen eingestellt würden. Diese
Verfügung wurde im Original an L.________ und in Kopie u. a. an seinen Vater
zugestellt. Am 10. September 2004 erliess die SUVA eine weitere Verfügung
gegenüber L.________, mit welcher sie Fr. 24'275.- an Taggeldleistungen
zurückforderte. Am 30. Juni 2005 teilte Rechtsanwalt Wigger der SUVA mit,
dass er in der IV-Rentensache gegen die Pensionskasse I.________ die
Vertretung der Interessen von L.________ übernommen habe und die SUVA bitte,
ihm das gesamte Aktendossier zum Unfall vom 5. April 2000 zur Einsichtnahme
zuzustellen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 stellte die SUVA die Akten
Rechtsanwalt Wigger zu. Am 10. November 2005 ersuchte dieser namens
L.________ die SUVA vorsorglich, erneut über die Leistungspflicht zu
verfügen. Ein Verfahren zur ordnungsgemässen gesetzlichen Vertretung von
L.________ sei einzuleiten. Mit Entscheid des Gemeinderates von T.________
als Vormundschaftsbehörde vom 7. Dezember 2005 wurde für L.________ eine
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB errichtet und zum
Beistand Rechtsanwalt Wigger ernannt und diesem gleichzeitig Prozessvollmacht
erteilt. Dabei wurde Rechtsanwalt Wigger gebeten, die Interessen von
L.________ gegenüber den Sozialversicherungen vollumfänglich zu wahren und,
sofern nicht anders möglich, die notwendigen Rechtsmittel fristgerecht und
nachhaltig zu ergreifen. Diesen Entscheid der Vormundschaftsbehörde stellte
Rechtsanwalt Wigger der SUVA am 26. Januar 2006 zu. Am 2. Juni 2006 teilte
die SUVA Rechtsanwalt Wigger mit, dass die Zustellung der Verfügung vom
11. August 2004 formell korrekt erfolgt sei. Selbst wenn man davon ausgehen
würde, dass sie mangelhaft eröffnet worden sei, was ausdrücklich bestritten
werde, wäre darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Wigger spätestens mit
Zustellung der Akten Mitte Juli 2006 (recte 2005) davon Kenntnis erhalten
habe und die entsprechende Einsprachefrist unter Berücksichtigung des
Fristenstillstandes Mitte September 2005 abgelaufen wäre.

B.
Am 22. Juni 2006 erhob Rechtsanwalt Wigger für L.________
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.
Dieses hiess sie gut und stellte fest, dass die Eröffnung der
SUVA-Verfügungen vom 11. August und 10. September 2004 an den Versicherten
L.________ jun. nichtig sei. Weiter wies es die SUVA an, diese Verfügungen
dem Beistand Hansruedi Wigger neu zu eröffnen (Entscheid vom 8. September
2006).

C.
Die SUVA erhob hiegegen am 6. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung
vom 11. August 2004 zu bestätigen.

Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Rechtsanwalt Wigger beantragt
für L.________ deren Abweisung. Das Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und
Unfallversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 143). Mit diesem
Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert
worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N. 4
und Art. 132 N.15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht
gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007
ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006
in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation
der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132
V 393 E. 1.2. S. 395).

2.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, war für die SUVA auf Grund
der ihr vorliegenden Akten (Berichte der Klinik Z.________ vom 3. Mai 2004,
des SUVA-Arztes Dr. med. H.________ vom 30. Juli 2004 und des Dr. med.
A.________ vom 27. Juli 2004) klar ersichtlich, dass der Beschwerdegegner
bereits vor der Eröffnung der Verfügungen vom 11. August und 10. September
2004 mangels Urteilsfähigkeit grundsätzlich nicht mehr handlungs- und
prozessfähig war (Art. 12 und Art. 16 f. ZGB; vgl. auch BGE 132 III 222 E. 2
Ingress S. 224, 111 V 58 E. 3a S. 61, je mit Hinweisen). Die Zustellung
dieser Verfügungen direkt an den Beschwerdegegner war nichtig (Jürg
Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1994, S. 33
f.), was jederzeit geltend gemacht werden kann (vgl. auch BGE 129 V 485
E. 2.3 S. 488). Da seine Handlungs- und Prozessunfähigkeit für die SUVA
leicht erkennbar war, ist eine Gefährdung der Rechtssicherheit oder des
Vertrauensschutzes durch die Annahme der Nichtigkeit nicht auszumachen (vgl.
BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27 mit Hinweisen). Weiter hat die Vorinstanz richtig
erkannt, dass die SUVA die Verfügung vom 11. August 2004 dem Vater des
Beschwerdegegners lediglich in Kopie zugestellt hat, weshalb sie kein
Vertretungsverhältnis angenommen hat. Die Kopiezustellung gilt nicht als
rechtsgenügliche Eröffnung, selbst wenn der Vater den Beschwerdegegner hätte
vertreten dürfen (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 84 IV c).
Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die beiden Verfügungen
dem Beschwerdegegner erst nach der amtlichen Ernennung von Rechtsanwalt
Wigger zum Vertretungsbeistand (Art. 392 Ziff. 1 ZGB) am 7. Dezember 2005
rechtskonform eröffnet werden konnten.

3.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu
ändern.

3.1 Sie bringt vor, der Vater des Beschwerdegegners habe mit Schreiben vom 7.
April und 4. August 2004 sowie an der Besprechung mit dem Case Manager vom 4.
August 2004 klar zu erkennen gegeben, dass er ihn vertrete. Bei Erlass der
Verfügungen vom 11. August und 10. September 2004 sei der Vater mithin sowohl
als Geschäftsführer (ohne Auftrag) als auch als (stillschweigender) Vertreter
befugt gewesen, die Interessen des Beschwerdegegners wahrzunehmen. Die
Verfügungszustellung an den Vater sei somit rechtsgültig erfolgt.

3.2
3.2.1 Im Zeitpunkt des Verfügungseröffnung war der Vater nicht (mehr)
gesetzlicher Vertreter des mündigen Beschwerdegegners (Art. 14, Art. 296 Abs.
1 und Art. 304 ZGB).

3.2.2 Weiter ist nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner vor Eintritt der
Urteilsunfähigkeit seinen Vater schriftlich, mündlich oder stillschweigend
bevollmächtigt hätte, ihn zu vertreten. Aus den Schreiben der Eltern an die
SUVA vom 7. April und 4. August 2004 geht dies nicht hervor. Ebenso wenig
kann aus dem Bericht des SUVA-Case Managers R.________ vom 4. August 2004 ein
solches Vertretungsverhältnis abgeleitet werden, zumal dieser Bericht nicht
vom Vater des Beschwerdegegners, sondern vom Case Manager selbst verfasst
wurde. Überdies ist auch unklar, welcher der beiden Elternteile denn
überhaupt gemäss Auffassung des Case Managers R.________ als Vertreter des
Beschwerdegegners fungiert hätte. Hier einfach auf den Vater des
Beschwerdegegners zu schliessen, verbietet sich wohl bereits unter Verweis
auf Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung. Bei dieser Sachlage kann offen
bleiben, ob nach dem Verlust der Urteils- bzw. Handlungsfähigkeit eine davor
erteilte Vertretungsvollmacht überhaupt weiter Bestand gehabt hätte (vgl.
Art. 35 Abs. 1 OR; BGE 132 III 222 E. 2.1 S. 224).

Nach dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit, welcher vor Eröffnung der
Verfügungen vom 11. August und 10. September 2004 erfolgt war (E. 2 hievor),
konnte der Beschwerdegegner seinem Vater keine rechtskonforme
Vertretungsermächtigung mehr erteilen.

3.3 Im Weiteren ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die Verfügungen
vom 11. August und 10. September 2004 dem Beschwerdegegner direkt eröffnet
hat. Sie tragen bei der Adresse die Bezeichnung "Herr jun. L.________" resp.
"Herr L.________ jun.". Von der Verfügung vom 11. August 2004 wurde gemäss
Verteiler eine Kopie an "Herrn L.________ sen." zugestellt, währenddem etwas
Derartiges auf dem Verteiler der Verfügung vom 10. September 2004 nicht
vermerkt ist. Wenn aber die SUVA der Auffassung gewesen wäre, der Vater des
Beschwerdegegners sei dessen Vertreter, dann hätte sie auch klar die
Verfügungen an ihn adressieren müssen, was jedoch nicht stattfand. Das blosse
Überlassen einer Orientierungskopie, wie es zumindest gemäss dem Verteiler
der Verfügung vom 11. August 2004 an den Vater passierte, genügt nicht, um
dann später ihm gegenüber ein stillschweigendes Vertretungsverhältnis oder
eine Geschäftsführung ohne Auftrag zu behaupten. Gerade um Missverständnisse
über die Notwendigkeit, Schritte in den Wege zu leiten, zu vermeiden, ist von
Bedeutung, dass vermerkt wird, die Vertretung habe das Original der
Mitteilung erhalten (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz. 13).

Die SUVA ging mithin bereits durch die Art der Eröffnung der beiden
Verfügungen effektiv gar nicht von einer stillschweigenden Vertretung oder
einer Geschäftsführung ohne Auftrag seitens des Vaters für den
Beschwerdegegner aus. Die nachträgliche Annahme eines solchen
Rechtsverhältnisses rechtfertigt sich auch angesichts der Tragweite der
Verfügungen für den Beschwerdegegner (vgl. BGE 132 V 412) nicht.

3.4 Nach dem Gesagten kann nicht von einer rechtsgültigen Eröffnung der
Verfügungen vom 11. August und 10. September 2004 an den Vater des
Beschwerdegegners als dessen Vertreter ausgegangen werden.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, Rechtsanwalt Wigger habe ihr am
30. Juni 2005 eine Vollmachtskopie des Beschwerdegegners vom 28. April 2005
eingereicht. Ab diesem Zeitpunkt habe sie von einem rechtmässigen
Vertretungsverhältnis ausgehen dürfen. Spätestens mit der Aktenzustellung vom
15. Juli 2005 sei die Verfügung vom 11. August 2004 Rechtsanwalt Wigger
rechtmässig eröffnet worden. Dieser hätte rechtsprechungsgemäss innert drei
Monaten (dreifache Dauer der ordentlichen Rechtsmittelfrist; SVR 2004 ALV Nr.
1 S. 1 E. 3.2, C 7/02) auf die angeblich mangelhafte Verfügung reagieren
müssen, was er nicht getan habe. Seine erste Reaktion vom 10. November 2005
sei verspätet gewesen. Erst auf die amtliche Bestellung von Rechtsanwalt
Wigger als Vertretungsbeistand vom 7. Dezember 2005 als Zeitpunkt für eine
rechtsgenügliche Vertretung des Beschwerdegegners abzustellen, widerspreche
Treu und Glauben.

4.2 Es wird nicht behauptet und ist nicht belegt, dass der Beschwerdegegner
bereits vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit (vgl. E. 2 hievor) Rechtsanwalt
Wigger zur Vertretung ermächtigt hätte.

Aus der Rechtsanwalt Wigger erteilten schriftlichen Vollmacht vom 28. April
2005 kann die SUVA nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nicht ganz klar,
ob sie vom Beschwerdegegner oder von seinem gleichnamigen Vater unterzeichnet
wurde. Sollte sie vom Vater unterschrieben worden sein, wäre er mangels
Vertretungsmacht zur Bevollmächtigng nicht befugt gewesen (vgl. E. 3.2 f.
hievor). Sollte die Unterschrift vom Beschwerdegegner stammen, wäre sie
insofern unbeachtlich, als diesem infolge mittlerweile eingetretener
Urteilsunfähigkeit eine Bevollmächtigung gar nicht mehr möglich gewesen wäre.

4.3 Hievon abgesehen hätte die SUVA die Verfügungen vom 11. August und 10.
September 2004 Rechtsanwalt Wigger formell eröffnen müssen, wenn sie der
Auffassung gewesen wäre, er sei seit 28. April 2005 der rechtmässige
Vertreter des Beschwerdegegners (vgl. E. 3.3 hievor). Dies hat sie nicht
getan. Von einem ab der blossen Aktenzustellung an Rechtsanwalt Wigger vom
15. Juli 2005 bereits beginnenden Fristenlauf kann daher nicht ausgegangen
werden. Dagegen spricht auch, dass dieser erst mit dem Beschluss des
Gemeinderates von T.________ vom 7. Dezember 2005 zum Vertretungsbeistand des
Beschwerdegegners ernannt wurde. Der rechtlich versierten Beschwerdeführerin
hätte auf Grund der ihr bekannten Urteilsunfähigkeit des Beschwerdegegners
klar sein müssen, dass sie ihm erst ab Errichtung einer gesetzlichen
Vertretung Verfügungen rechtsgenüglich eröffnen konnte (vgl. Stadelwieser,
a.a.O., S. 34).

5.
Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid zu Recht ergangen. Bei
diesem Verfahrensausgang kann auch eine Auseinandersetzung mit dem unklaren
Rechtsbegehren der SUVA unterbleiben, worin sie zwar die Aufhebung dieses
Entscheides beantragt, jedoch nur verlangt, dass die Verfügung vom 11. August
2004 aber nicht auch jene vom 10. September 2004 zu bestätigen sei.

6.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen aus
obligatorischer Unfallversicherung geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 159 in
Verbindung mit Art. 160 OG zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das
Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu
bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 19. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: