Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 484/2006
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
U 484/06

Urteil vom 15. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
J.________, 1960, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler, Schifflände 22, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug
vom 24. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene J.________ arbeitete seit Mai 2000 bei der Q._________ S.A.
vollzeitlich als Büroangestellte und war dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 20. August 2000 stiess auf einer schmalen Bergstrasse ein
bergwärts herannahender Jeep in die Front des von ihr gelenkten stillstehenden
Personenwagens. Die medizinische Erstversorgung erfolgte in der Notfallstation
des Spitals C.________, wo eine HWS-Distorsion und Thoraxkontusion ohne
radiologisch nachweisbare frische ossäre Läsionen, bei seit längerer Zeit
bestehenden Zervikobrachialgien mit Schmerzausstrahlung und Kribbelparästhesien
in beide Arme diagnostiziert wurde (Bericht vom 4. Oktober 2000). Nach einer
vierwöchigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit arbeitete die Versicherte ab 18.
September 2000 zunächst im Umfang von 30 % und steigerte in der Folge das
Arbeitspensum stufenweise (50 % ab 23. Oktober 2000, 80 % ab 1. Dezember 2000,
90 % ab April 2001). Laut Auskünften der Versicherten vom 4. Januar 2002 nahm
sie am 1. November 2001 die Arbeit wieder zu 100 % auf. Die SUVA erbrachte die
beantragten gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Ausrichtung von Taggeld
bis Ende Oktober 2001). Sie holte eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage)
der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 20. November 2000 sowie medizinische
Unterlagen ein (Berichte der Frau Dr. med. M.________, FMH Innere Medizin,
spez. Allergologie u. Klin. Immunologie, vom 25. Oktober 2000 sowie 2. und 22.
Juni 2001; der Klinik X.________, Ambulatorium Neurologie, vom 9. Oktober 2000;
des Dr. med. H.________, Neurologie FMH, vom 5. Januar 2001; des Spitals
Y.________, Rheumatologische Universitätsklinik [wo die Versicherte auch
stationär vom 4. bis 14. September 2001 behandelt wurde], vom 20. Juli sowie
17. und 19. September 2001), veranlasste eine kreisärztliche Untersuchung
(Bericht des Dr. med. W.________ vom 9. November 2001) und liess sich über den
weiteren Verlauf der ärztlichen Behandlung regelmässig dokumentieren (Berichte
der Frau Dr. med. U.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,
spez. Rheumatologie, vom 6. Mai 2002, 6. Januar und 15. August 2003, 22. März
und 17. Juni 2004). Weiter zog die SUVA ein Gutachten des Dr. med. G.________,
Orthopädische Chirurgie FMH, vom 4. Februar 2004 bei, welches die
Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Kollisionsverursachers in Auftrag
gegeben hatte. Mit Verfügung vom 9. August 2004 stellte sie die Leistungen
gleichentags mit der Begründung ein, die geklagten Beschwerden seien nicht mehr
unfallbedingt. Eine Einsprache, mit welcher die Versicherte u.a. den
Abschlussbericht des Spitals Z.________, Physiotherapie Medizin/ UFK, vom 13.
September 2001 auflegen liess, lehnte sie nach Beizug einer weiteren
Stellungnahme der Frau Dr. med. U.________ vom 2. November 2004 ab
(Einspracheentscheid vom 28. Januar 2005).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher u.a. die Berichte der Frau
Dr. med. U.________ vom 22. April 2005 und des Dr. O.________, Osteopathie, vom
21. April 2005 aufgelegt wurden, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab
(Entscheid vom 24. August 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ einen weiteren Bericht der
Frau Dr. med. U.________ vom 26. September 2006 einreichen und beantragen,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei
"1. ... die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; insbesondere seien die
Behandlungskosten ab dem 9. August 2004 weiterhin zu bezahlen sowie Taggeld
entsprechend der von Frau Dr. U.________ attestierten Arbeitsunfähigkeit
auszurichten, eventualiter Rentenleistungen und Taggeld.

2. ... die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die
Taggeldleistungen nachzubezahlen für die Zeit bis zum 9. August 2004,
entsprechend der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit.

3. ... (eventualiter) die Sache zurückzuweisen an die Vorinstanz zur
materiellen Entscheidung, eventuell Einholung eines Obergutachtens.

4. ... die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
angemessene Prozessentschädigung für beide Verfahren zu bezahlen, ferner sei
sie zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 120.- für den
ärztlichen Bericht von Frau Dr. U.________ vom 22.4.2005 zu ersetzen sowie die
Kosten für den Bericht des Instituts für Osteopathie O.________ vom 21.4.2005
von Fr. 80.-, ferner die Kosten des Berichts vom 26.9.2006 von Fr. 80.-."
SUVA und Vorintanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist
die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert
worden (Seiler in: Seiler/ von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4
und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht
gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen
ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in
Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 V 392
E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, in welchem die SUVA
die Leistungen einstellte (August 2004), noch unter Folgen des Unfalles vom 20.
August 2000 sowie desjenigen vom 29. August 2001, welcher der
Unfallversicherung nicht gemeldet wurde, gelitten hat.

2.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie
die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze, wenn Unfallfolgen nach
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) vorliegen können (BGE 119 V 335 E. 2b
/bb S. 341), zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt zum Erfordernis des
adäquaten Kausalzusammenhangs hinsichtlich der nach einer Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366
f.). Nicht zu beanstanden sind schliesslich auch die Ausführungen der
Vorinstanz über die aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung abgeleiteten
Vorgaben hinsichtlich Beweiswert und Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

2.3 Zu wiederholen ist, dass auch der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss. Weil es sich dabei
um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als
bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Urteile
U 355/98 vom 9. September 1999 E. 2, publ. in: RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, und U
180/93 vom 18. Juli 1994 E. 1 und 3b, publ. in: RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328).
Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt
erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn
entweder der (krankhafte) Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, der sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (erwähntes
Urteil U 180/93 a.a.O und Urteil U 61/91 vom 18. Dezember 1991 E. 4b, publ. in:
RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75, je mit Hinweisen). Dabei hat der Unfallversicherer
nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein
nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist
allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale
Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil U 285/00 vom 31.
August 2001 E. 5a).

2.4 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG), welches mit Bezug auf den Zeitraum von seinem
Inkrafttreten am 1. Januar 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheids (BGE
121 V 362 E. 1b S. 366, 116 V 246 E. 1a S. 248) anwendbar ist (BGE 130 V 445 E.
1), hat zu keiner Änderung der Rechtslage geführt.

2.5 Schliesslich ist zu den Rechtsgrundlagen darauf hinzuweisen, dass das
Bundesgericht im jüngst ergangenen, in BGE 134 V noch nicht veröffentlichten
Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008 die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei
Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog.
Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert hat. Gemäss diesem
Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit
solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch besteht
keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung
vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig
von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien
in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1). Das Bundesgericht hat aber die
Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche
die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (E. 9) und die
adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert. Dies betrifft zunächst das
Kriterium der "ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung", das nur
dann vorliegt, wenn nach dem Unfall fortgesetzt spezifische und die versicherte
Person belastende ärztliche Behandlung im Zeitraum bis zum Fallabschluss
notwendig gewesen war (E. 10.2.3). Weiter wird für die Erfüllung des Kriteriums
"Dauerbeschwerden" vorausgesetzt, dass diese erheblich sind, was aufgrund
glaubhaft geltend gemachter Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die
verunfallte Person im Lebensalltag erfährt, zu beurteilen ist (E. 10.2.4).
Hinsichtlich des Kriteriums "Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit" ist nicht
die Dauer an sich, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche
massgeblich, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen
unternimmt (E. 10.2.7).
Zusammenfassend hat das Bundesgericht den Katalog der bisherigen
adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 369 E. 4b S. 383) in
U 394/06 wie folgt neu gefasst (E. 10.3):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

3.
3.1 Die Vorinstanz kam in Würdigung der ausführlich dargestellten medizinischen
Unterlagen zum Schluss, gestützt auf das Gutachten des Dr. med. G.________ sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass spätestens am 9. August
2004 keine unfallbedingten behandlungsbedürftigen Beschwerden mehr vorlagen. Es
stehe zudem fest, dass die Versicherte ab 1. November 2001 wieder vollständig
arbeitsfähig gewesen sei, weshalb die SUVA ab diesem Zeitpunkt keine
Taggeldleistungen mehr schuldete. Selbst wenn ein über den 9. August 2004
hinaus fortbestehender natürlicher Kausalzusammenhang als gegeben vorausgesetzt
werde, sei die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden, da auch die Adäquanz
zu verneinen sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zu
Unrecht auf das Gutachten des Dr. med. G.________ abgestellt. Zum einen handle
es sich um ein Parteigutachten, welches die
Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Kollisionsverursachers bestellt habe,
ohne der Versicherten Gelegenheit zu geben, sich zur Wahl des Sachverständigen
und der diesem unterbreiteten Fragen zu äussern. Zum anderen habe Dr. med.
G.________ weder eine eigene Exploration vorgenommen, noch sich mit den von
seinen Schlussfolgerungen abweichenden Stellungnahmen der Frau Dr. med.
U.________ auseinandergesetzt. Dies sei als schwerwiegender Mangel des
Gutachtens zu werten, da der Beschwerdeverlauf vor allem von dieser Ärztin
dokumentiert worden sei. Die Expertise des Dr. med. G.________ gebe auch
deshalb keine taugliche Beurteilungsgrundlage ab, weil ihm nicht sämtliche
medizinischen Unterlagen, insbesondere nicht die radiologischen Aufnahmen zur
Verfügung gestanden hätten. Nachdem die Vorinstanz die Ergebnisse der Frau Dr.
med. U.________ als ungenügend begründet bezeichnete, hätte sie von Amtes
wegen, unter Wahrung der gesetzlich garantierten Mitwirkungsrechte der
Versicherten, eine Begutachtung anordnen oder veranlassen müssen. Aufgrund der
Verlaufsberichte der Frau Dr. med. U.________ sei davon auszugehen, dass die
Versicherte auch ab dem 1. November 2001 dauernd im Umfang von 10 %
arbeitsunfähig gewesen sei. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit die Folgen des Unfalls vom 29. August 2001, bei welchem
ebenfalls die Halswirbelsäule betroffen gewesen sei, zu wenig berücksichtigt.
Die medizinische Behandlung sei am 9. August 2004 nicht abgeschlossen gewesen.
Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung habe weiterhin mit einer
Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden können. Der Status quo sine
sei daher am 9. August 2004 nicht erreicht gewesen. Aus demselben Grund sei die
Adäquanzprüfung verfrüht erfolgt. Davon abgesehen lägen mindestens vier
Adäquanzkriterien in ausreichender Intensität vor, weshalb der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und den Unfällen zu bejahen
sei.

4.
4.1
4.1.1 Aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zunächst
zu prüfen, ob und inwieweit das vom Motorfahrzeughaftpflichtversicherer des
Kollisionsgegners bestellte Gutachten des Dr. med. G.________ vom 4. Februar
2004 in beweisrechtlicher Hinsicht verwertet werden kann.
4.1.2 Beweise sind im Sozialversicherungsprozess vom Gericht frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, im weiteren umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen). Das Gericht darf unter diesen
Voraussetzungen in seiner Beweiswürdigung auch Arztberichten folgen, welche die
SUVA im Administrativverfahren selber einholt, denn in diesem Verfahrensstadium
handelt sie nicht als Partei, sondern tritt als ein dem Gesetzesvollzug
dienendes Verwaltungsorgan auf. Weil die SUVA in beweisrechtlicher Hinsicht ein
zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist (BGE 104 V 209
E. c S. 211; Urteile U 9/92 vom 2. April 1993 E. 5a, publ. in: RKUV 1993 Nr. U
167 S. 96, sowie U 8/91 vom 22. August 1991 E. 1b, publ. in: RKUV 1991 Nr. U
133 S. 313), kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3a/ee S. 353 mit Hinweis).
4.1.3 Die formellrechtliche Position des Versicherungsträgers, welcher gemäss
Art. 63 Abs. 2 SVG die in Art. 58 SVG statuierte Haftpflicht des
Fahrzeughalters abdeckt, unterscheidet sich im vorgerichtlichen Stadium
wesentlich von derjenigen der SUVA im Administrativverfahren. Der bei einem
Strassenverkehrsunfall geschädigten Person steht nach Art. 65 Abs. 1 SVG ein
direktes Forderungsrecht gegenüber dem Motorfahrzeughaftpflichtversicherer zu,
welches von Gesetzes wegen im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der
gesetzlichen Leistungen auf den Sozialversicherungsträger übergeht (Art. 72
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ATSG). Dieser Gesetzeslage gemäss liegt es im
Eigeninteresse des Motorfahrzeughaftpflichtversicherers, Beweismaterial
zusammenzutragen, welches für seinen Standpunkt vorteilhaft ist. Diese
Ausgangslage kann bei der Würdigung eines vom
Motorfahrzeughaftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen medizinischen
Aktengutachten ebenso wenig ausser Acht gelassen werden, wie bezüglich
Berichten von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten. Dieser Vorbehalt hat jedoch
nicht zur Folge, dass ein solches Gutachten im sozialversicherungsrechtlichen
Administrativverfahren nicht verwertbar ist. Die gegenteilige Auffassung
widerspräche dem Grundsatz, wonach alle Beweisunterlagen, unabhängig von wem
sie stammen, nach dem Prinzip der freien Beweiswürdigung in die Beurteilung
einzubeziehen sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen). So rechtfertigt
der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von der versicherten
Person eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem
Beweiswert. Auch ein solches Privatgutachten enthält Äusserungen eines
Sachverständigen, welche zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts
beitragen können (BGE 125 V 351 E. 3b/dd und cc S. 353 f.). Allerdings ist
einschränkend darauf hinzuweisen, dass solche Stellungnahmen nicht die Funktion
von Gutachten, welche vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem
vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholt wurden, haben können (BGE 125 V 351 E.
3b/cc S. 354).

4.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund sämtlicher verfügbarer medizinischer
Unterlagen frei zu prüfen, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des
Streitgegenstands gestatten. Im angefochtenen Entscheid sind die einzelnen
medizinischen Berichte und Auskünfte umfassend dargelegt, worauf verwiesen
wird.
4.3
4.3.1 Die Versicherte litt vor dem Unfall vom 20. August 2000 an einem
zervikobrachialen Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung und
Kribbelparästhesien in beide Arme, Hände und Finger (mit Kältegefühl im rechten
Kleinfinger), welches medizinisch abgeklärt worden (vgl. den an die Hausärztin
Dr. med. M.________ gerichteten Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt
für Radiologie FMH, vom 3. Februar 2000) und therapiebedürftig gewesen ist
(schriftliche Stellungnahme der Versicherten vom 28. September 2000 auf dem
Formular "Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen"; vgl. Berichte des
Spitals C.________ vom 4. Oktober 2000 und der Frau Dr. med. M.________ vom 25.
Oktober 2000, welche die Versicherte ab 23. August 2000 weiterbetreute). Laut
Auskunft der Versicherten vom 28. September 2000 war der Beginn der Behandlung
für August 2000 vorgesehen. Die erste von insgesamt 51 Therapiesitzungen fand
am 23. August 2000 im Spital Z.________ statt. Der Therapiezyklus hatte zum
Ziel, die Körperhaltung zu korrigieren, die Muskulatur zu detonisieren und zu
kräftigen, die Schmerzen zu lindern und Heimübungen zu erlernen
(Abschlussbericht des Spitals Z.________ vom 13. September 2001). Die Ärzte der
Klinik X.________ stellten anlässlich einer klinischen Untersuchung vom 9.
Oktober 2000 fest, das Zervikalsyndrom habe sich nach dem Unfall vom 20. August
2000 transient verschlechtert. Sie äusserten gestützt auf die Anamnese und die
aktuell angegebenen Beschwerden ("Verkaterungsgefühl", Schwere-, Hitze- und
Kribbelgefühl an Armen, Händen und Füssen, Kältegefühl vor allem am Kleinfinger
rechts, Atemerschwerung, anhaltende Konzentrationsverminderung,
Vergesslichkeit; ferner Schmerzen an den Armen, "Bewegungspeitschen" rechts bei
Aussenrotation sowie wechselnd lokalisiertes Rückenweh mit Verstärkung nach
Anstrengung, Sitzen und Stehen) den Verdacht auf ein seit längerem bestehendes,
das Zervikalsyndrom teilweise überlappendes, chronisch rezidivierendes
Hyperventilationssyndrom. Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass
vor dem Unfall vom 20. August 2000 (auch) für ein Schleudertrauma der HWS
typische Beschwerden aufgetreten sind, welche zwar keine Arbeitsunfähigkeit
begründeten, aber schwerwiegend genug waren, medizinisch behandelt zu werden.
4.3.2 Ein auf die Unfälle vom 20. August 2000 und 29. August 2001
zurückzuführendes somatisches Korrelat, welches die geklagten Beschwerden auch
nur teilweise zu erklären vermöchte, konnte entgegen den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nachgewiesen werden. Soweit die Symptomatik
überhaupt objektivierbar war, handelte es sich um degenerative oder auf einem
früheren Trauma beruhende Veränderungen des Bewegungsapparates. Es betrifft
dies die von Dr. med. B.________ (Bericht vom 3. Februar 2000) mehr als sechs
Monate vor dem Unfall vom 20. August 2000 radiologisch dokumentierte, als
massive Fehlhaltung der HWS bezeichnete Kyphose (anstelle der im Normalfall
vorhandenen Lordose) im Bereich der HWS mit persistierender Streckhaltung der
unteren Segmente bis zu einer Knickbildung auf Höhe der Wirbelkörper C 5/6
(vgl. Bericht der Klinik X.________ vom 9. Oktober 2000), welche sich klinisch
als nach ventral translatierte Kopfhaltung zeigte (vgl. Abschlussbericht des
Spitals Z.________ vom 13. September 2001). Auf der radiologischen
Übersichtsaufnahme des Spitals Y.________, Abteilung für Röntgendiagnostik, vom
5. September 2001 (vgl. Bericht vom 6. September 2001) war eine leichte
linkskonvexe Skoliosefehlhaltung und auffällige Osteopenie der BWS ohne Hinweis
auf eine ossäre traumatische Läsion sichtbar. Laut Abschlussbericht des Spitals
Z.________ vom 13. September 2001 haben die statischen Abweichungen der
Wirbelsäule, wie die BWS-Kyphose und die nach ventral translatierte
Kopfhaltung, Verspannungen der Muskulatur und Schmerzen zur Folge. Die von Dr.
med. H.________ am 22. Dezember 2000 radiologisch festgestellten Protrusionen
der Halswirbelkörper C 3 bis 7 sind, wie die SUVA gestützt auf die Akten im
Einspracheentscheid überzeugend dargelegt hat, Folge eines degenerativen
Prozesses. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der medizinischen Lehrmeinung
(Alfred M. Debrunner, Orthopädie Orthopädische Chirurgie, Bern/Göttingen/
Toronto/Seattle 2002, S. 879 oben). Die laut Dr. med. H.________ im Vordergrund
stehende myofasziale Schmerzsymptomatik, welche mit den von Frau Dr. med.
U.________ (vgl. Berichte vom 22. März 2004 und 26. September 2006) mehrfach
erwähnten Triggerpunkten klinisch feststellbar und durch spezifische
Untersuchungsmethoden ansatzweise auch objektivierbar ist, gilt nach der
Rechtsprechung nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolge (Urteil
U 339/06 vom 6. März 2007 E. 4.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und
medizinische Literatur). Schliesslich ergab gemäss Bericht der Frau Dr. med.
U.________ vom 26. September 2006, welche die Versicherte ab 18. März 2002
medizinisch betreute (vgl. Bericht vom 22. Mai 2002), eine wegen der zuletzt im
Vordergrund stehenden Kreuzschmerzen veranlasste Röntgenuntersuchung der
Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks einzig degenerative Veränderungen
(Chondrose auf Höhe der Wirbelkörper L 4/5 und Spondylarthrose L 5/S1).
4.3.3 Unmittelbar nach dem Unfall vom 20. August 2000 stellte das Spital
C.________ Druckdolenzen und paravertebralen Hartspann im Bereich der Brust-
und Halswirbelsäule fest; die stationäre Überwachung während der Nacht verlief
ohne Auffälligkeiten (Bericht vom 4. Oktober 2000). Frau Dr. med. M.________
lokalisierte den Ausgangspunkt der Schmerzen aufgrund der Angaben der
Versicherten interscapulär (Bericht vom 25. Oktober 2000; vgl. auch Berichte
des Spitals Z.________ vom 13. September 2001 und des Spitals Y.________ vom
20. Juli 2001). Die Ärzte der Klinik X.________ fanden anlässlich der
klinisch-neurologischen Untersuchung vom 9. Oktober 2000 keine Hinweise für
zentrale oder peripher neurologische Ausfälle. Sie empfahlen, regelmässig
leichte Ausdauerübungen, Rücken- und Haltungsgymnastik sowie
Entspannungsübungen zur Verminderung der muskulären Nackenverspannungen
durchzuführen, unter Abgabe eines muskelentspannenden Medikaments (Sirdalud;
Valium bei Exacerbation der Schmerzen). Zum Zeitpunkt der klinischen
Exploration vom 22. Dezember 2000 durch Dr. med. H.________ war die HWS aktiv
und passiv in alle Richtungen ohne Einschränkungen beweglich; die dabei
angegebenen Schmerzen waren einer myofaszialen Symptomatik zuzuordnen, welche
mittels Myotonolytica (z.B. Sirdalud) und zusätzlich Physiotherapie bei
prognostisch betrachtet eher günstigem Verlauf zu behandeln war (Bericht vom 5.
Januar 2001). Gemäss Abschlussbericht des Spitals Z.________ vom 13. September
2001 hatte sich die Leistungsfähigkeit der Versicherten im Laufe der ab 23.
August 2000 regelmässig durchgeführten ambulanten Therapie deutlich verbessert,
was auf eine abnehmende Schmerzproblematik zurückzuführen war. Bei Beendigung
der Therapie am 21. Juni 2001 hatte sich der Tonus der behandelten Muskulatur
normalisiert und die Versicherte kannte geeignete Übungen zur Korrektur der
Fehlhaltung. Dennoch gab die Patientin nach längerem Sitzen entstehende,
diffuse zervikobrachiale und thorakovertebrale Schmerzen und Parästhesien an,
weswegen Frau Dr. med. M.________ weitere Abklärungen hinsichtlich einer
allenfalls bestehenden Instabilität anordnete (Berichte vom 2. und 22. Juni
2001). Das Spital Y.________ stellte eine ausgeprägte Hypermobilität sämtlicher
Gelenke bei vollständig freier Beweglichkeit der Wirbelsäule, insbesondere auch
der HWS, fest und empfahl aktive muskelkräftigende Physiotherapie sowie die
Wiederaufnahme der Alltagsaktivitäten. Vom 4. bis 14. September 2001 hielt sich
die Versicherte im Spital Y.________ auf. Gemäss Bericht vom 19. September 2001
führte der Unfall vom 29. August 2001 lediglich zu vorübergehenden
Kopfschmerzen. Sodann war das Beschwerdebild durch eine relativ ausgeprägte
psychische Komponente beeinflusst. Dennoch war die stationäre Behandlung laut
Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. I.________ vom 9. November 2001 und
Auskünften der Versicherten vom 4. Januar 2002 insgesamt erfolgreich. Die
kreisärztliche Untersuchung ergab im Übrigen, dass viele Körperbewegungen
unharmonisch verliefen und dadurch schmerzhaft waren, weswegen neben der
Selbstaktivierung therapeutische Unterstützung zur Autonomisierung der
Bewegungsabläufe und Erarbeitung wirksamer Selbsthilfemassnahmen nötig waren.
Mit erheblichen Restbeschwerden war nicht zu rechnen.
Der Verlauf der durchgeführten Therapien, welche ohne Unterstützung von
Analgetika erfolgten (vgl. Bericht des Spitals Y.________ vom 20. Juli und 19.
September 2001), ging ausweislich der Akten einher mit einer stetigen
Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte bei der Q.________ S.A.. Ab
1. November 2001 war die Versicherte laut eigenen Angaben vom 4. Januar 2001
wieder vollzeitlich arbeitstätig. Anfang Januar 2002 nahm sie gestützt auf
einen am 27. November 2001 abgeschlossenen Arbeitsvertrag bei der A.________ AG
eine neue Vollzeitbeschäftigung als "Junior Projektleiterin" auf.
4.3.4 Unter diesen Umständen lässt sich die Schlussfolgerung des Dr. med.
G.________, dass anlässlich des (ersten) Unfalles vom 20. August 2000
allenfalls schmerzinnervierte Weichteilstrukturen verletzt wurden, deren
Heilung im Zeitpunkt der Stellungnahme des Spitals Y.________ vom 20. Juli 2001
eingetreten war, nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Sie stimmt überein
mit der medizinischen Beurteilung des Dr. med. H.________ und dem von ihm
erwarteten günstigen therapeutischen Ergebnis. Trotzdem bleibt fraglich, ob zu
diesem Zeitpunkt der Status quo ante vel sine erreicht war. Der Gutachter,
welcher die Versicherte nie persönlich exploriert hatte, stellte hiezu auch auf
medizinische Erfahrung und Erkenntnisse ab, ohne überprüfbare Quellen zu
nennen. Das Gutachten des Dr. med. G.________ überzeugt daher in diesem Punkt
nicht vollständig. Auf der anderen Seite überzeugen aber auch die Ausführungen
der Frau Dr. med. U.________ zur hier interessierenden Frage des Status quo
ante vel sine nicht. Ihre Feststellung, dass "die Patientin (...) vor 2000
keine Beschwerden am Bewegungsapparat (hatte), diese wurden erstmals durch den
Unfall 2000 ausgelöst" (vgl. Bericht vom 26. September 2006), steht eindeutig
in Widerspruch zur medizinischen Aktenlage und den Auskünften der Versicherten.
Dem Bericht des Dr. O.________ vom 21. April 2005 ist neben einer Beschreibung
des aktuellen Zustandsbildes lediglich zu entnehmen, dass sich die Beschwerden
mit regelmässigen Therapien in Grenzen hielten und längere Therapiepausen ein
Rezidiv zur Folge hätten. Auch aus dieser Aussage lässt sich zur Beurteilung
der streitigen Frage nichts gewinnen. Die Notwendigkeit regelmässiger Therapie
kann auch Folge der unfallfremden Beschwerden sein.
Sodann kann auch hinsichtlich der Frage, ob die fortbestehende Symptomatik
allenfalls durch ein unfallbedingtes psychisches Krankheitsgeschehen
unterhalten wurde, der Auffassung des Dr. med. G.________ nicht ohne weiteres
gefolgt werden. Er verneint einen Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und
einer psychischen Beeinträchtigung ohne nähere Begründung und ohne einen
Spezialarzt psychiatrischer Fachrichtung zu konsultieren. Ebenso wenig geben
die weiteren ärztlichen Unterlagen genügend Aufschluss. Dem Bericht der Klinik
X.________ vom 9. Oktober 2000 ist lediglich zu entnehmen, dass das
anamnestisch bereits vor dem Unfall vom 20. August 2000 aufgetretene chronisch
rezidivierende Hyperventilationssyndrom mangels Nachweises neurologischer
Anhaltspunkte und unter Ausschluss einer Nierenfunktionsstörung eher
psychogener Natur sein musste. Das Spital Y.________ hielt im Bericht vom 19.
September 2001 fest, die Beschwerden hätten eine ausgeprägte psychische
Komponente und schlug eine psychisch-therapeutische Behandlung vor, welche die
Versicherte ablehnte. Zur Unfallkausalität äusserte sich dieses Spital nicht.
Frau Dr. med. U.________ schliesslich wies darauf hin (Bericht vom 22. Juli
2005), dass auch psychosoziale (Drucksituationen, beruflicher Stress) und
psychische Faktoren (Depression) zu muskulären Verspannungen,
Haltungsinsuffizienz und Dysfunktionen führen können, ohne zu begründen, ob
hier solche Umstände vorliegen. Insgesamt lässt sich aufgrund der medizinischen
Angaben nicht schlüssig beurteilen, ob die Versicherte an einer unfallbedingten
psychischen Schädigung litt. Von zusätzlichen Abklärungen zu diesem Punkt wie
auch zur Frage, ob und wann der Status quo sine vel ante in Bezug auf die
somatischen Beschwerden erreicht gewesen war, kann jedoch abgesehen werden,
wenn es an dem für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kumulativ
erforderlichen, gestützt auf die mit BGE U 394/06 vom 19. Februar 2008
modifizierte Praxis (E. 2.5 hievor) nach BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 ff. (mit
ihrer fehlenden Differenzierung zwischen somatischen und psychischen
Beeinträchtigungen) beurteilten adäquaten Kausalzusammenhang fehlt (vgl. Urteil
U 183/93 vom 12. September 1994 E. 3c, publ. in: SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68; vgl.
auch Urteil U 17/07 vom 30. Oktober 2007 E. 3.3).
4.3.5
4.3.5.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst vorgebracht, die
SUVA habe die Adäquanzprüfung zu "früh" vorgenommen. In dem in BGE 134 V noch
nicht publizierten Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008 hat sich das
Bundesgericht auch kritisch mit dem verschiedentlich erhobenen Einwand
auseinandergesetzt, mit der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges bei
organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden müsse bis zur Beendigung des
normalen, unfallbedingten Heilungsprozesses zugewartet werden. Es hat erkannt,
dass nicht danach zu fragen ist, in welchem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung
vorzunehmen ist, sondern wann der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung
der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat (erwähntes
Urteil, E. 3.2). Dies hat gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu
geschehen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind. Das Bundesgericht hat klargestellt, der Fallabschluss dürfe
nicht mit der Begründung, der adäquate Kausalzusammenhang könne noch nicht
geprüft werden, über diesen Zeitpunkt hinausgezögert werden (erwähntes Urteil,
E. 3 und 4).
Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich danach, ob von einer
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 9. August 2004 hinaus noch eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte.
4.3.5.2 Laut Auskünften der Frau Dr. med. U.________, welche die Versicherte ab
18. März 2002 medizinisch betreute, lag anfänglich eine Einschränkung der HWS-
und BWS-Beweglichkeit mit Hypertonie der Schulter-/Nackenmuskulatur ohne
Kopfschmerzen vor, welche mittels Mobilisation der BWS, Traktion der HWS,
stabilisierenden Übungen für zu Hause, Erlernen von Entspannungsübungen und
Abgabe von erhöhten Magnesiumdosen behandelt wurde (Bericht vom 6. Mai 2002).
Die applizierte Physiotherapie brachte keine wesentliche Verbesserung der
Symptomatik; es traten auch Kopfschmerzen und von der Patientin als stark
beeinträchtigend empfundene Konzentrationsstörungen auf (Bericht vom 6. Januar
2003). Unter der neu eingesetzten osteopathischen Behandlung bildeten sich die
angegebenen kognitiven Störungen deutlich zurück bei weiterhin
belastungsabhängigen Schmerzen und Verspannungen; Kopfschmerzen wurden nicht
mehr erwähnt (Berichte vom 15. August 2003 sowie 22. März und 17. Juni 2004).
Am 2. November 2004 berichtete Frau Dr. med. U.________, mit dem Abschluss der
Behandlung sei in etwa sechs Monaten zu rechnen. Gemäss Stellungnahmen vom 22.
April 2005 und 26. September 2006 wurde über den gesamten Verlauf der
Behandlung gesehen eine stetige Verbesserung der als unfallbedingt zu
betrachtenden Symptomatik erzielt, wobei der Endzustand nicht erreicht werden
konnte. Im Vordergrund standen zuletzt lumbale Beschwerden ohne radiologischen
Nachweis einer pathologischen Schädigung (vgl. Bericht vom 26. September 2006).
Die Stellungnahmen der Frau Dr. med. U.________ zeigen im Wesentlichen eine
Ausweitung der Symptomatik auf den gesamten Rückenbereich und damit einen
ubiquitären Verlauf, was einer fassbaren oder auch nur plausibel begründeten
Unfallkausalität entgegensteht. Eine namhafte Besserung der Beschwerden im
Bereich des Nackens und der Schultern war jedenfalls im Zeitpunkt des für die
gerichtliche Überprüfung in zeitlicher Hinsicht massgeblichen
Einspracheentscheids vom 28. Januar 2005 nicht mehr zu erwarten. Dr. O.________
wies denn auch darauf hin, dass die weitere medizinisch-therapeutische
Behandlung im Wesentlichen zur Erhaltung des Gesundheitszustands notwendig war
(vgl. Bericht vom 21. April 2005). Zudem wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde explizit eingeräumt, dass "Verbesserungen"
lediglich "in ganz kleinen Schritten ... möglich sind". Nach dem Gesagten waren
die Voraussetzungen für den Fallabschluss bei Erlass des Einspracheentscheids
eindeutig gegeben.
4.3.6
4.3.6.1 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare)
Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.). Das kantonale
Gericht hat in seiner Eventualbegründung die Kollision vom 20. August 2000 als
mittelschwer an der Grenze zu den leichten Unfällen eingeordnet. Diese
Beurteilung ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs (die Versicherte
sah die Frontalkollision des bergwärts herannahenden Fahrzeugs voraus) richtig
und steht in Einklang mit der Kasuistik zu vergleichbaren Ereignissen (vgl.
Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.2, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 489 S.
360). Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als
massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (in BGE 134 V
noch nicht publiziertes Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008 E. 10 mit Hinweis
auf BGE 117 V 359 E. 6 S.366 ff., 369 E. 4b und c S. 383 f.), müssten demnach
für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in
besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender
Weise gegeben sein.
4.3.6.2 Gemäss dem in BGE 134 V noch nicht publizierten Urteil U 394/06 vom 19.
Februar 2008 bestimmt rechtslogisch die Annahme eines Schleudertraumas der HWS
(resp. einer der weiteren, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzungen)
lediglich, dass die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden ist. Hingegen genügt die
Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu
behandelnden Verletzung) für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der
Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer
besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder
besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil U
339/06 vom 6. März 2007 E. 5.3, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86; Urteil U
380/04 vom 15. März 2005 E. 5.2.3 mit Hinweisen, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 549
S. 236). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen
besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen
(Urteil U 339/06 vom 6. März 2007 E. 5.3, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86;
Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.3 mit Hinweisen, publ. in: RKUV 2003 Nr.
U 489 S. 357). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person
neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem
Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (erwähntes
Urteil U 394/06 E. 10.2.2). Schliesslich können pathologische Zustände nach
HWS-Verletzung bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exacerbieren
(vgl. Urteil U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.4.2, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 1
S. 1).
Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin war
krankheitsbedingt vor dem Unfall vom 20. August 2000 bereits derart geschädigt,
dass sie intensiver medizinisch-therapeutischer Behandlung bedurfte. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin trat keine Häufung von für das
Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma typischen Symptomen ein, welche nicht
schon vor den Unfällen bestanden. Von einer ausserordentlich starken
Exacerbation eines stummen degenerativen oder unfallbedingten Vorzustandes kann
jedenfalls keine Rede sein. Gemäss Bericht des Spitals Y.________ vom 19.
September 2001 hat der zweite Unfall lediglich zu vorübergehenden Kopfschmerzen
geführt.
4.3.6.3 Unbestritten ist, dass keine ärztliche Fehlbehandlung vorliegt, welche
die Unfallfolgen verschlimmerte. Die Beschwerdeführerin weist aber darauf hin,
dass wegen der Beschwerden immer wieder medizinische und
medizinisch-therapeutische Behandlungen notwendig waren, um "Rückfälle" zu
vermeiden. Hiezu ist festzustellen, dass die dauernden physiotherapeutischen
Behandlungen in erster Linie wegen der prätraumatisch aufgetretenen Beschwerden
im Bereich der gesamten Wirbelsäule (degenerative Veränderungen an der HWS;
Haltungsinsuffizienz; muskuläre Dysbalance) durchzuführen waren. Unter solchen
Umständen kann nicht gesagt werden, dass die bei Erlass des
Einspracheentscheids weiterhin notwendige medizinisch-therapeutische Behandlung
auf eine spezifische Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens
abzielte. Die Adäquanzkriterien des schwierigen Heilverlaufs und erheblicher
Komplikationen sind hier daher nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für das
Vorliegen von unfallbedingten erheblichen Beschwerden (in BGE 134 V noch nicht
publiziertes Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008 E. 10.2.4 und 10.3) können
bejaht werden, da immer wieder Schmerzen im Nacken-/ Schulterbereich auftraten.
Eine besondere Ausprägung ist jedoch zu verneinen, da diese Beschwerden
weitgehend belastungsabhängig sind. Was schliesslich das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, ist
aufgrund der Akten anzunehmen, dass die Versicherte ab 1. November 2001
vollzeitlich eine Arbeitstätigkeit aufnahm, welche sie in diesem Umfang ohne
Einschränkungen auszuüben vermochte. Wenn die Versicherte in der Folge nicht
mehr oder nur noch teilzeitlich erwerbstätig war, liegt der Grund im
Wesentlichen darin, dass sich ihre Lebensumstände veränderten (Geburt eines
Kindes). Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 10 %, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, ist jedenfalls mit der rein
medizinisch-theoretischen Einschätzung der Frau Dr. med. U.________, welche im
Übrigen in Widerspruch zu ihrer Feststellung steht, über den gesamten Verlauf
gesehen habe eine stetige Verbesserung der Symptomatik erreicht werden könnnen,
nicht ausgewiesen. Zudem wäre fraglich, ob es sich um eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit handelt.
4.3.6.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder eines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind,
weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den weiterbestehenden oder
wieder aufgetretenen Beschwerden und den Unfällen vom 20. August 2000 und 29.
August 2001 zu verneinen ist. Die vorinstanzlich bestätigte
Leistungseinstellung der SUVA per 9. August 2004 ist daher nicht beanstanden.

4.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf
Zusprechung eines Taggeldes ab 1. November 2002 abzuweisen. Eine
Arbeitsunfähigkeit ist ab diesem Zeitpunkt lediglich aufgrund einer nicht
überzeugenden medizinisch-theoretischen Einschätzung der die Versicherte seit
18. März 2002 behandelnden Frau Dr. med. U.________ nachgewiesen (vgl. E.
4.3.6.3). Anzufügen bleibt, dass diese Ärztin die bestätigte 10%ige
Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit dem Zeitbedarf für die durchzuführende
physiotherapeutische Behandlung begründet.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es seien
ihr die Kosten für die eingeholten Arztberichte von der SUVA zu ersetzen,
unbegründet (Art. 159 OG; BGE 115 V 62).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 15. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Grunder