Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 481/2006
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U 481/06

Urteil vom 19. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Batz.

T. ________, 1963, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden
vom 13. Juni 2006.

In Erwägung,
dass T.________, geboren 1963, am 2. Oktober 2003 bei der Überquerung eines
Drahtseilzaunes einen Unfall erlitt, für den die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte,
dass die SUVA nach Vornahme umfangreicher Abklärungen ihre Leistungen mit
Verfügung vom 9. Februar 2005 auf den 1. April 2005 einstellte, da die ab
diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien,
dass diese Verfügung von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. September
2005 bestätigt wurde,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine dagegen erhobene
Beschwerde abwies (Entscheid vom 13. Juni 2006),
dass T.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, "das
Eidgenössische Versicherungsgericht möge auf die vorliegende Beschwerde
eintreten und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sowie
die Einspracheentscheidung und die Verfügung der SUVA vom 9. Februar 2005,
dies allenfalls nach vorheriger Aufnahme der neu angebotenen Beweise und
Einholung eines Gutachtens, aufheben und die Versicherungssache an die SUVA
zurückleiten, dies mit dem Auftrag zur umfassenden Abklärung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, wobei die SUVA bis auf weiteres
die dem Beschwerdeführer zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten
hat",
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243),
wobei sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher
ergangen ist - noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393
E. 1.2 S. 395),

dass SUVA und Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben
(Art. 36a Abs. 3 OG),
dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig
gewürdigt hat und gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, dass die geltend
gemachte Unfallkausalität der vom Versicherten ab 1. April 2005 noch
geklagten Beschwerden nicht gegeben ist,
dass die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände,
welche von SUVA und Vorinstanz bereits zutreffend entkräftet wurden, an
dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen,
dass auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten zusätzlichen
Beweismassnahmen zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu
verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94,
122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR
2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),
dass demzufolge auf die Entscheide von SUVA und Vorinstanz verwiesen werden
kann (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 19. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: