Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 480/2006
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U 480/06

Urteil vom 5. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Hofer.

K. ________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas
Roulet, Rebgasse 1, 4058 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 28. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene K.________ war im Rahmen ihrer Anstellung als
Hilfsarbeiterin in der Metallverarbeitung der Firma X.________, bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. November 2002 erlitt sie
als Autolenkerin einen Unfall. Eine von links kommende Fahrzeuglenkerin
missachtete das Stoppsignal und kollidierte rechts-frontal mit der linken
Frontseite des von der Versicherten gesteuerten PW. K.________ zog sich dabei
eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und Kontusionen der
Brustwirbelsäule, des Thorax sowie des Mittelfusses zu. Die Erstbehandlung
erfolgte unmittelbar anschliessend in der Chirurgischen Klinik des Spitals
B.________, wo die Versicherte zur stationären Überwachung bis 10. Dezember
2002 hospitalisiert blieb. Die Ärzte fanden bei der Untersuchung keine
neurologischen Ausfälle, jedoch leichte nuchale Verspannungen mit
eingeschränkter Beweglichkeit der HWS, Druckdolenzen über den Dornfortsätzen
HWK 6 und 7 sowie vom Sicherheitsgurt herrührende Prellungen und verschrieben
nebst einer medikamentösen Behandlung und einem weichen Halskragen auch
Physiotherapie. Ossäre Läsionen konnten röntgenologisch ausgeschlossen
werden. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für Heilbehandlung
und Taggelder auf. Im Februar 2003 wurde die Versicherte dem Neurologen Dr.
med. L.________ zugewiesen, welcher gemäss Bericht vom 7. Februar 2003 ein
rechtsbetontes leicht- bis mittelgradiges Zervikalsyndrom und zerviko-zephal
bedingte Kopfschmerzen sowie eine reaktive Depression feststellte. Zudem
äusserte er den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung.
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. März 2003 gab die
Versicherte eine Zunahme der Schmerzen in der rechten Körperseite und
kopfschmerzabhängigen Schwindel an. SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________
äusserte gemäss Bericht vom 24. März 2003 den Verdacht auf eine
Verarbeitungs- und somatoforme Schmerzstörung. Vom 5. Juni bis 3. Juli 2003
weilte die Versicherte in der Rehaklinik R.________. Laut Bericht der
Externen Psychiatrischen Dienste am Spital B.________ vom 5. November 2003
wurde sie zudem vom 24. Februar bis 30. April 2003 und erneut ab 16.
September 2003 psychotherapeutisch betreut. Die Diagnose lautete auf
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), Verdacht auf anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) und depressive Episode,
gegenwärtig mittelgradig, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11). Vom
14. Januar bis 4. Februar 2004 war sie in der Klinik für Rehabilitation des
Spitals B.________ hospitalisiert. Am 18. November 2004 erfolgte eine weitere
Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. W.________ und am 27. Dezember 2004
wurde eine Untersuchung in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation
des Spitals Y.________ durchgeführt. Mit Verfügung vom 18. April 2005 stellte
die SUVA ihre Leistungen auf den 31. Mai 2005 ein. Sie begründete dies mit
dem Fehlen von behandlungsbedürftigen Unfallfolgen, dem Umstand, dass die
geklagten Beschwerden organisch nicht erklärbar seien und es zwischen den
dafür verantwortlichen psychischen Gründen und dem versicherten Unfall am
adäquaten Kausalzusammenhang mangle. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ hatte beantragen
lassen, es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach
Unfallversicherungsrecht auszurichten, wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 28. Juni 2006 ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine Invalidenrente aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 100% zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zum für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden zutreffend
dargelegt (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 402 E. 4.3 S. 406). Darauf wird
verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten
allgemeinen Grundsätze zur überdies erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 402 E. 2.2
S. 405; 125 V 456 E. 5a S. 461) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V
133 E. 6 S. 138 ff.) und Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule,
Schädel-Hirntrauma oder gleichgestellten Verletzungen im Besonderen (BGE 117
V 359; 369; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2).

3.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 29. November
2002 eine HWS-Distorsion erlitt. Von einer commotio cerebri, wie sie in
späteren Arztberichten verdachtsweise angeführt wurde, ist in den ersten
Zeugnissen der Chirurgischen Klinik des Spitals B.________ nichts erwähnt.
Mit SUVA und Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die von der Versicherten
geklagten Beschwerden zumindest teilweise, nämlich Nacken-, Schulter- und
Kopfschmerzen sowie Schwindel, zum typischen Beschwerdebild einer solchen
Verletzung gehören (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Wie es sich mit Bezug
auf die posttraumatische Belastungsstörung, die mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom und die zunächst als Verdachtsdiagnose
erwähnte, im Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste am Spital
B.________ vom 28. Februar 2005 bestätigte somatoforme Schmerzsstörung
verhält, bedarf, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vertretenen Auffassung, keiner abschliessenden Antwort. Denn selbst wenn der
im Zusammenhang mit einem Schleudertrauma der HWS sich manifestierende
Beschwerdekomplex noch andere Ursachen haben kann, führt dies nicht von
Vornherein zur Verneinung der natürlichen Kausalität, da der Unfall als eine
Teilursache für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE
119 V 335 E. 1 S. 337 und E. 2b/bb S. 341). In diesem Sinne sind auch die
Ausführungen im Bericht der Rehaklinik R.________ vom 6. August 2003 zu
würdigen, wonach sich die vorbestehenden psychosozialen Belastungen sowie der
Umstand, dass die ganze Familie in den Unfall verwickelt war, erschwerend
auswirkten. Der Unfall stellt somit zumindest eine Teilursache der
gesundheitlichen Störungen dar, was zu Recht von keiner Seite in Frage
gestellt wird.

4.
Zu prüfen ist weiter, ob der Unfall in einem rechtlichen Sinne geeignet war,
die bei der Beschwerdeführerin eingetretene gesundheitliche Entwicklung zu
verursachen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei
die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 181).

4.1 Weil die Beschwerdeführerin ein Schleudertrauma der HWS oder jedenfalls
eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS erlitten hat, ist zu fragen,
ob für die Adäquanzbeurteilung die Regeln für Unfälle mit psychischen
Folgeschäden zur Anwendung gelangen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), wovon
SUVA und Vorinstanz ausgehen, oder - entsprechend der Auffassung der
Beschwerdeführerin - die Beurteilung der Adäquanz nach den Kriterien bei
Unfällen mit Schleudertraumata zu erfolgen hat (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366).

4.1.1 Rund zwei Monate nach dem Unfall wies Dr. med. L.________ im Bericht
vom 7. Februar 2003 auf psychische Probleme hin, in Form von Angstzuständen
und Schlafstörungen mit Flash-backs und Albträumen. Die psychische Situation
bezeichnete der Arzt als prognostisch negativen Faktor. Bei der
kreisärztlichen Untersuchung vom 14. März 2003 gab die Versicherte eine
Zunahme der Beschwerden an. Der Kreisarzt vermutete eine Verarbeitungs- und
somatoforme Schmerzstörung. Dies bestätigte auch die Hausärztin, Dr. med.
A.________, im Bericht vom 2. Mai 2003. Die Ärzte der Rehaklinik R.________
erachteten laut Bericht vom 6. August 2003 eine Weiterführung der im Externen
Psychiatrischen Dienst am Spital B.________ begonnenen psychotherapeutischen
Behandlung als dringend indiziert, da eine Chronifizierung der
Schmerzsymptomatik zu befürchten sei. Gemäss Zwischenbericht des Spitals
B.________ vom 5. November 2003 haben sich die Ängste verstärkt. Nebst einer
posttraumatischen Belastungsstörung äusserten die Ärzte den Verdacht auf eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung und wiesen auf eine deutlich depressive
Symptomatik hin. Gemäss Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste am
Spital B.________ vom 28. Februar 2005 zeigte sich ein im Wesentlichen
unverändertes Beschwerdebild, wobei die Beeinträchtigung der Stimmung bis hin
zu Suizidgedanken im Vordergrund standen. Das kantonale Gericht hat in
eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen geschlossen, der gesamte
Verlauf zeige, dass bald nach dem Unfall eine psychische Problematik
eingesetzt habe, die anschliessend deutlich, wenn nicht sogar gänzlich im
Vordergrund gestanden habe.

4.1.2 Daran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten
Einwendungen nichts zu ändern. Zwar traten im Anschluss an den Unfall neben
den psychischen Problemen auch Kopf- und Nackenschmerzen, Schulterschmerzen
mit Einschlafen des rechten Armes, rasche Ermüdbarkeit, Reizbarkeit und
Affektlabilität auf. Gemäss Bericht des Spitals Y.________ vom 3. Januar 2005
fanden die Ärzte eine symmetrische, praktisch freie LWS-Beweglichkeit, ein
unspezifisches zervikobrachiales und -okzipitales Syndrom und eine
symmetrisch freie HWS-Beweglichkeit ohne Hinweis auf eine radikuläre
Schmerzkontrolle oder eine Thoracic-outlet-Symptomatik vor. Als einzig
objektivierbarer Befund ergab sich eine druckschmerzhafte Myogelose im
gesamten Schulter-Nackenbereich sowie eine Druckdolenz über dem medialen
Epicondylus. Massgebend bleibt jedoch die Tatsache, dass der Unfall eine
starke psychische Reaktion im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung
und depressiven Symptomatik auslöste, welche nach ärztlicher Beurteilung
bereits unmittelbar nach dem Unfall im Vordergrund stand. Das kantonale
Gericht hat bei der Prüfung der Adäquanz bei den einzelnen Kriterien
demgemäss zu Recht nur die somatischen Unfallfolgen berücksichtigt (vgl. BGE
115 V 133 E. 6c/aa S. 140).

4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat den Verkehrsunfall vom 29. November 2002 in
Übereinstimmung mit der SUVA als mittelschweres Ereignis eingestuft. Gestützt
auf den Rapport der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 31. Dezember 2002
ging sie mit Bezug auf den augenfälligen Geschehensablauf davon aus, dass die
Versicherte in Richtung Autobahnauffahrt unterwegs war, als die
Unfallverursacherin ein Stoppsignal übersah und seitwärts in den von der
Beschwerdeführerin korrekt geführten PW prallte, worauf sich das Fahrzeug
drehte und frontal in der Fahrbahnabsperrung landete. Dabei wurde der vordere
Fahrzeugteil beschädigt und die linke Hintertür eingedrückt. Bei diesen
Gegebenheiten fällt das Unfallereignis entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin mit Blick auf die Kasuistik (vgl. dazu RKUV 2005 Nr. U 548
S. 228, U 306/04) nicht in die Kategorie der schweren Unfälle im mittleren
Bereich bzw. im Grenzbereich zu den schweren Unfällen. Die von ihr geltend
gemachten Begleitumstände betreffen nicht die Schwere des Unfalls an sich,
worunter in erster Linie die zerstörenden und verletzenden Kräfte fallen, als
vielmehr jene Gegebenheiten, die bei mittelschweren Unfällen den Ausschlag
für die Bejahung oder Verneinung der Adäquanz geben.

4.2.2 Der Unfall ereignete sich bei objektiver Betrachtungsweise nicht unter
besonders dramatischen Begleitumständen. Hingegen ist aufgrund der Tatsache,
dass sich der Ehemann und die drei Kinder der Beschwerdeführerin im
verunfallten Fahrzeug befanden und beim Zusammenstoss verletzt wurden, dem
Ereignis subjektiv eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Die
Insassen konnten jedoch alle innert nützlicher Frist in Spitalbehandlung
gebracht und dort fachärztlich betreut werden. Zudem waren die von den
teilweise nicht angegurtet gewesenen Familienmitgliedern erlittenen
Verletzungen nicht derart schwerwiegend, dass sie objektiv betrachtet als
geeignet erscheinen, bei der Beschwerdeführerin psychische Abläufe in
Bewegung zu setzen, die an der nachfolgenden psychischen Fehlentwicklung
mitbeteiligt sein könnten. Auch die von der Versicherten selber erlittenen
Verletzungen sind nicht als derart schwer oder besonders zu qualifizieren,
als dass sie erfahrungsgemäss geeignet gewesen wären, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen, zumal bei der Adäquanzbeurteilung nach den
Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 das erlittene Schleudertrauma
der HWS und die erlittenen Kontusionen als besondere Art der erlittenen
Verletzung ohnehin ausser Betracht fallen. Des Weitern kann auch nicht von
einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ausgegangen werden,
weil diese schon relativ bald nach dem Unfall in immer stärkerem Mass durch
die psychogene Fehlverarbeitung bestimmt wurde. Dieses Kriterium ist zudem
nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind
vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit
noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss,
gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen
Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete
ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Bei einem
Schleudertrauma der HWS gilt eine zwei bis dreijährige Behandlung als noch im
üblichen Rahmen liegend. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des
Zustandes, ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung
allein genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U
380/04). Kreisarzt Dr. med. W.________ bezeichnete am 18. November 2004 die
somatische Behandlung als ausgeschöpft, empfahl jedoch weiterhin eine
psychiatrische Therapie. Dasselbe ergibt sich auch aus dem Bericht des
Spitals Y.________ vom 3. Januar 2005. Dieselben Überlegungen gelten auch im
Hinblick auf die Dauerschmerzen und die Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit, da das Andauern im Wesentlichen auf hier nicht zu
berücksichtigende psychische Ursachen zurückzuführen ist. Für eine ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte, bestehen keine
Anhaltspunkte. Es kann sodann auch nicht von einem schwierigen
Heilungsverlauf der somatischen Verletzungen gesprochen werden, noch traten
erhebliche Komplikationen auf. Die Gesamtwürdigung führt zur Verneinung des
adäquaten Kausalzusammenhangs.

5.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 Satz 1 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten
erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann
hingegen für den letztinstanzlichen Prozess gewährt werden (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit im dafür massgebenden
Zeitpunkt aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371
E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152
Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Advokat Nicolas
Roulet, Basel, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 5. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: