Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 479/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 479/06

Urteil vom 8. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

S. ________, 1953, Beschwerdeführer,

gegen

Winterthur Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft,
General-Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 16. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene S.________ war im Rahmen seiner Anstellung als
Aussendienstmitarbeiter der Firma A.________ AG bei der Winterthur
Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Winterthur) obligatorisch gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. November
1999 wurde er Opfer eines Auffahr-Streifunfalles auf der Autobahn und zog
sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Die Winterthur anerkannte
ihre Leistungspflicht und kam für Heilbehandlung und Taggeldleistungen auf.
Dr. F.________, Chiropraktor, schloss seine Behandlung nach subjektiv und
objektiv gutem Verlauf am 13. Juni 2000 ab, nachdem bezüglich der
Halswirbelsäule Beschwerdefreiheit eingetreten war. Ab 1. Juni 2000
attestierte er wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Am 27. Februar 2003 liess
S.________ unter Beilage eines neuropsychologischen Berichts des PD Dr. phil.
H.________, Psychologe und Psychotherapeut FSP, vom 19. Juli 2002 einen
Rückfall zum Unfall vom 13. November 1999 melden. In der Folge gab die
Winterthur eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS X.________ in
Auftrag. Auf Grund der Expertise vom 9. März 2004 kam die Unfallversicherung
zum Schluss, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
November 1999 und den mit der Rückfallmeldung geltend gemachten Beschwerden
sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Da aber auch die adäquate Kausalität
verneint werden müsse, könne dieses Sachverhaltselement offen gelassen
werden. Mit Verfügung vom 3. November 2004 lehnte sie ihre Leistungspflicht
ab 1. Januar 2004 ab. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid
vom 13. April 2005).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen geführte
Beschwerde mit Entscheid vom 16. August 2006 ab.

C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt sinngemäss den
Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente
von 40 bis 50 % zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er überdies um
unentgeltliche Prozessführung und um eine mündliche Anhörung vor
Bundesgericht.

Die Winterthur lässt auf Abweisung schliessen, während das Bundesamt für
Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Februar 2007 legt S.________ Arztberichte
vom 10. Februar 2007 (Dr. med. O.________) und vom 13. Februar 2007 (Klinik
K.________) auf.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz.
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 16. August 2006 und somit vor dem 1.
Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
2.1 Im Rahmen von Art. 108 Abs. 2 OG ist es grundsätzlich unzulässig, nach
Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen oder zu diesem
Zweck die Sistierung des Verfahrens zu beantragen. Zu berücksichtigen sind in
der Regel nur solche Angaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen
Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann,
wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des
Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche
Tatsachen oder schlüssige Beweise enthalten, welche eine Revision im Sinne
von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353 ff.).
Vorzubehalten ist ferner der Fall, dass sich die vorinstanzliche Feststellung
des entscheidrelevanten Sachverhalts als mangelhaft erweist (Art. 132 lit. b
OG).

2.2 Eine Sichtung der Arztberichte vom 10. und vom 13. Februar 2007 zeigt,
dass diese nicht geeignet sind, einen Revisionstatbestand (BGE 127 V 353 E.
5b S.358) zu bilden. Der Bericht über die beim Psychiater Dr. med. O.________
erfolgten Konsultationen zeigt, dass auch bei ihm in der Zeit von September
2000 bis September 2002 keine Behandlung stattfand. Seine Diagnosen stehen
nicht im Widerspruch zu denjenigen, welche im angefochtenen Entscheid
mitberücksichtigt wurden. Aus dem Bericht der Ärzte der Klinik geht hervor,
dass die erste Behandlung in der Klinik K.________ am 30. Oktober 2002
stattfand, und dass diese wegen einer Coxarthrose mit Entzündungszeichen
notwendig wurde und daneben massive Knieprobleme gefunden wurden. Die nach
Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Berichte sind nicht geeignet, die
Beurteilung über die Kausalität von Folgen einer am 13. November 1999
erfolgten Distorsion der Halswirbelsäule zu revidieren, womit sie nicht in
Betracht zu ziehen sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der in den Berichten
erwähnten Nieren- und Hautproblematik im Sommer und Herbst 2004, da keiner
der berichtenden Ärzte einen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall
erwähnt.

3.
Dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten sinngemässen Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (mit Parteibefragung) ist nicht
stattzugeben. Da der Antrag erstmals im letztinstanzlichen Verfahren gestellt
wurde, ist er nach der mit Bezug auf den Sozialversicherungsprozess zu Art. 6
Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV ergangenen Rechtsprechung grundsätzlich
verspätet und der - primär im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu
gewährleistende - Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
damit verwirkt (BGE 125 V 37 E. 2 S. 38, 122 V 47 E. 3a und 3b/bb S.55 mit
Hinweisen; SVR 2006 IV Nr. 1 S. 4 E. 3.7.1 [I 573/03]; RKUV 2004 Nr. U 497
S. 155 E. 1.2 [U 273/02]); gewichtige öffentliche Interessen, die eine
öffentliche Verhandlung gebieten würden (122 V 47 E. 3a S. 55; SVR 2006 IV
Nr. 1 S. 3 E. 3.4), sind keine ersichtlich. Wie sich im Übrigen aus den
verfügbaren Akten mit hinreichender Zuverlässigkeit ergibt, vermöchte die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nichts an der Unbegründetheit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ändern (vgl. BGE 122 V 47 E. 3b/dd S. 57).

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und
eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 335, siehe auch
BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zur vorausgesetzten Adäquanz
des Kausalzusammenhangs (BGE 125 V 456, siehe auch 129 V 177 E. 3.3 S. 181,
127 V 102 E. 5b/bb S. 103) insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115
V 133) und bei Folgen einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (BGE
119 V 335, 117 V 359) bzw. eines Schädelhirntraumas (BGE 117 V 369) richtig
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Das Gleiche gilt für die Beurteilung
der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder eines Schädel-Hirn-Traumas
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur
vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten, die nach der für psychische Fehlentwicklungen nach
Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 127 V
102 E. 5b/bb S. 103).

4.2 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 11 UVV die Versicherungsleistungen auch
für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden. Bei einem Rückfall handelt es
sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass
es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)
Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar
geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische
Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen
können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein
bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht
des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut
geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall
erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 mit Hinweisen). Mit
Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der
Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei
früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch
Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das
Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall
oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und Unfall nachzuweisen. Nur wenn
die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist,
entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der
zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen
(RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c am Ende).

5.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung und in diesem
Zusammenhang die Frage nach dem Bestehen allfälliger Folgen des Ereignisses
vom 13. November 1999.

5.1 Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, ob zwischen den im Zeitpunkt
des Einspracheentscheides vom 13. April 2005 - eventuelle seitherige
Veränderungen sind nicht zu prüfen und stehen vorliegend nicht zur Diskussion
(vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) - vorhandenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis
vom 13. November 1999 gegeben sei, da die Adäquanz verneint werden müsse. In
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden insbesondere Ausführungen zu den
verschiedenen ärztlichen Berichten und Gutachten, damit zum natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und den Restbeschwerden
gemacht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen seiner geltend gemachten Gesundheitsschädigung
und dem Unfall.

5.2 Auf Grund der Akten steht fest, dass sich die ursprünglichen Beschwerden
innert relativ kurzer Zeit besserten und nach einem halben Jahr verschwunden
waren. Nach Behandlungsabschluss im Juni 2000 sind während den zwei folgenden
Jahren keine Arztkonsultationen wegen der HWS-Distorsion dokumentiert. Die
einzigen Arztbesuche galten nachträglich entstandenen Sportverletzungen an
Schulter und Knien. In beweisrechtlicher Hinsicht sind demnach die am 27.
Februar 2003 gemeldeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter dem
Gesichtspunkt eines Rückfalls zu prüfen (vgl. Erwägung 4.2 hievor).

5.3
5.3.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird unter anderem geltend gemacht,
das MEDAS-Gutachten unter der Leitung des Dr. med. M.________ dürfe nicht in
die Beurteilung miteinbezogen werden, da dieser als von der
Unfallversicherung bezahlt und daher befangen zu betrachten sei. Das
Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen
sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit
Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG).
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise
frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass
der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 f.
E. 3a S. 353 mit Hinweisen).

5.3.2 Das kantonale Gericht hat zu Recht festgestellt, dass das
polydisziplinäre Gutachten vom 9. März 2004 den genannten Kriterien in jeder
Hinsicht entspricht. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des
psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. M.________ vom 30. Januar 2004. Es
beruht nicht nur auf einer sehr umfassenden Anamnese, sondern auch auf
diversen Tests, deren Resultate eine Darstellung des Gesundheitszustandes in
nachvollziehbarer Art ermöglichen. Damit steht fest, dass der
Beschwerdeführer im Januar 2004 nur noch in psychischer Hinsicht an
Unfallfolgen litt. Daneben bestanden erhebliche degenerative Veränderungen im
Bereich der HWS und schmerzhafte Bewegungseinschränkungen beider Kniegelenke,
welche aber nicht mit dem Unfall vom 13. November 1999 zusammenhängen. Auch
die psychischen Beschwerden beruhen gemäss Gutachten weitgehend auf
unfallfremden Faktoren. Hingegen sind sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit teilweise auf das versicherte Ereignis zurückzuführen, was
für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt.

5.4 Aus der umfassenden Darstellung des medizinischen Verlaufs im Gutachten
vom 9. März 2004 ist zudem klar ersichtlich, dass die psychische Komponente
im Heilungsverlauf schon relativ kurz nach dem Unfall überhand nahm. Im
Rückfall, dessen Kausalität es hier zu beurteilen gilt, spielen einzig
psychische Beschwerden eine Rolle. Damit ist die Adäquanz nach der mit BGE
115 V 133 begründeten Rechtsprechung zu prüfen, wovon auch das kantonale
Gericht ausgegangen ist. Dieses hat die Voraussetzungen für die Anerkennung
eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen psychischen Unfallfolgen und
dem Ereignis sorgfältig und richtig dargestellt und die dabei relevanten
Kriterien umfassend geprüft. Auf eine Wiederholung kann unter Verweis auf den
vorinstanzlichen Entscheid verzichtet werden. Der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen der Winterthur wurde zu Recht
abgewiesen.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Antrag um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 8. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.