Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 475/2006
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U 475/06

Urteil vom 26. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern Juristischer
Dienst, 3000 Bern 15, Beschwerdeführerin,

gegen

U.________, 1959, Beschwerdegegner.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg  vom 31. August 2006.

Sachverhalt:

A.
U. ________, geboren 1959, arbeitete seit Dezember 2000 mit einem
Vollzeitpensum als diplomierter Pflegefachmann für die Universitären
Psychiatrischen Dienste Bern und war in dieser Eigenschaft bei den Visana
Versicherungen AG (nachfolgend: Visana oder Beschwerdeführerin) obligatorisch
gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 13. Juli 2005 stürzte er
mit dem Fahrrad, ohne sich an den Unfallhergang erinnern zu können. Im Spital
Y.________, wo der Versicherte vom 13. bis 15. Juli 2005 zur Erstbehandlung
und Commotioüberwachung hospitalisiert war, wurden  -  neben multiplen
Schürfwunden unter anderem auch über dem rechten Oberarm  -  eine commotio,
eine Acromioclavikulargelenksluxation mit rupturierten coraco-claviculären
Ligamenten, ein Status nach Intervallläsion der Supraspinatussehne, ein
Einriss der Basis des anterioren Labrum glenoidale im Sinne einer Perthes
Läsion sowie eine OSG-Distorsion rechts diagnostiziert. "Zur Mobilisierung
der linken und rechten Schulter" verordneten die Spitalärzte eine ambulante
physiotherapeutische Behandlung (Bericht vom 19. Juli 2005). Nach Anerkennung
der Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles vom 13. Juli 2005 verneinte
die Visana den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den rechtsseitigen
Schulterbeschwerden und dem Unfall (Schreiben vom 14. September 2005) und
hielt mit Verfügung vom 9. Februar 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid
vom 9. März 2006, daran fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des U.________ hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, mit Entscheid vom 31.
August 2006 gut, hob den Einspracheentscheid vom 9. März 2006 auf und wies
die Sache zur Festsetzung der gesetzlichen Leistungen an die Visana zurück.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Visana Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheids.

Während U.________ sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 31. August 2006 und somit vor dem 1.
Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
Streitig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin für die rechtsseitigen
Schulterbeschwerden des Versicherten als Folgen des Unfalles vom 13. Juli
2005 leistungspflichtig ist.

3.
3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht
(BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen). Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE
129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Massgebende Ursachen im Rahmen des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht oder nicht in gleicher Weise oder
nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Daher ist nicht erforderlich, dass
ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen
ist, sondern reicht es aus, dass das versicherte Ereignis zusammen mit
anderen Faktoren für die Schädigung verantwortlich ist (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406 mit Hinweisen).

3.2 Nach Aktenlage hat das versicherte Unfallereignis sowohl laut
Unfallmeldung vom 22. August 2005 als auch gemäss Bericht des Spitals des
Seebezirks in Murten vom 19. Juli 2005 (S. 2 i.f.) offensichtlich unter
anderem rechtsseitige Schulterbeschwerden ausgelöst, welche nach
Spitalaustritt entsprechend ärztlicher Verordnung zum Zwecke der
Mobilisierung ambulant physiotherapeutisch behandelt werden mussten. Die
weiteren Abklärungen zeigten, dass die rechte Schulter vorgeschädigt war. Dr.
med. M.________ wies in seinem Bericht zur Operation an der rechten Schulter
vom 12. September 2005 auf einen Status nach Skapulafraktur infolge eines
Sturzes im Januar 2005 hin. Gemäss Befundbericht zur
Magnetresonanz-Untersuchung vom 17. August 2005 war das rechte Schultergelenk
bereits am 6. Juli 2004 eingehend exploriert worden. Die Abklärung vom 17.
August 2005 erfolgte, weil sich der Beschwerdegegner seit dem Unfall vom 13.
Juli 2005 zunehmend über eine eingeschränkte Beweglichkeit und Schmerzen im
rechten Schultergelenk beklagte. Weshalb es die Beschwerdeführerin
unterliess, den Vorzustand an der rechten Schulter durch Einholung
entsprechender Arztberichte abzuklären sowie eine Befragung des Versicherten
zum angeblichen Sturz vom Januar 2005 mit Skapulafraktur rechts in geeigneter
Weise durchzuführen, ist nicht nachvollziehbar. Dies um so mehr, als der
Sturz (Unfall) auf die rechte Schulter vom Januar 2005 mit Skapulafraktur
rechts nach Angaben der Visana ihr vom Beschwerdegegner offenbar bisher nicht
gemeldet worden war, obwohl er anscheinend bereits damals bei der
Beschwerdeführerin obligatorisch gegen Unfälle versichert war. Der Visana
kann nicht gefolgt werden, soweit sie gestützt auf die Einschätzung ihres
Vertrauensarztes vom 5. Januar 2006 die Auffassung vertritt, die
Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk seien erst mit einer
Latenz von drei bis vier Wochen nach dem Unfall aufgetreten, weshalb eine
traumatische Genese auszuschliessen sei. Gestützt auf die vorhandenen Akten
steht vielmehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest,
dass der Unfall vom 13. Juli 2005 unmittelbar zu behandlungsbedürftigen
Beschwerden auch an der rechten Schulter des Versicherten führte, dass der
Versicherte  - mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten  -  zuletzt vor
dem 13. Juli 2005 an der rechten Schulter beschwerdefrei war und dass die
Visana auch für die in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem
versicherten Unfall vom 13. Juli 2005 stehenden rechtsseitigen
Schulterbeschwerden folglich die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu
erbringen hat. Die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin endet erst im
Zeitpunkt, in welchem sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit darlegt, dass der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt
hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b [U
180/93] und 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b [U 61/91], je mit Hinweisen). Die
Visana legt weder dar noch sind den Akten entsprechende Anhaltspunkte zu
entnehmen, dass der Status quo ante vel sine bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des Einspracheentscheids (vom 9. März 2006; BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446) mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht worden wäre.

3.3 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht im Ergebnis richtig erkannt,
dass die Beschwerdeführerin für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden des
Versicherten leistungspflichtig ist. Daran ändert nichts, dass dieser
Gesundheitsschaden hier  -  mit der Visana und entgegen der Vorinstanz  -
nicht einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung
mit Art. 9 Abs. 2 UVV) zuzuordnen ist, sondern eine ursächliche Folge des
Unfalles vom 13. Juli 2005 darstellt.

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: