Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 473/2006
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U 473/06

Urteil vom 2. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

N. ________, 1958,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Generali Allgemeine Versicherungen,
Rue de la Fontaine 1, 1204 Genf,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Rothenbühler, Huobmattstrasse 7,
6045 Meggen.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden vom 23. März 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1958 geborene N.________ hatte nach der Ausbildung zur
Krankenschwester vorwiegend im Gesundheitsbereich verschiedene Stellen inne.
Aufgrund der seit 1. Dezember 1994 ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin beim
Verein X.________ war sie bei der Generali Allgemeine Versicherungen
(nachstehend: Generali) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am
22. Februar 1995 war sie in einen Auffahrunfall verwickelt, bei dem sie ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt. Ende Juli 1995 gab N.________
ihre Tätigkeit beim Verein X.________ auf und trat am 1. Oktober 1995 eine
Teilzeitstelle als Sozialarbeiterin im Spital Y.________ an. Das
Arbeitsverhältnis wurde Ende April 1997 aus gesundheitlichen Gründen
aufgelöst. Auch das im Januar 1995 in die Wege geleitete Aufnahmeverfahren
zur Ausbildung als Sozialarbeiterin brach die Versicherte im September 1997
definitiv ab.

A.b Die Generali kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus.
In der Folge klärte sie den medizinischen Sachverhalt ab, zu welchem Zweck
sie zahlreiche medizinische Berichte und Gutachten verschiedener
Fachrichtungen einholte. Im Wesentlichen gestützt auf das multidisziplinäre
Gutachten des Spitals U.________ vom 3. März 2004 sprach sie der Versicherten
mit Wirkung ab 1. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Invalidenrente und eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % basierende
Integritätsentschädigung zu (Verfügung vom 24. September 2004). Die von
N.________ dagegen erhobene Einsprache hiess die Generali insofern gut, als
sie den Invaliditätsgrad für den Rentenanspruch auf 44 % festsetzte und die
Integritätsentschädigung auf 20 % bezifferte (Einspracheentscheid vom 27.
Dezember 2004).

B.
Die Beschwerde der N.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons
Nidwalden mit Entscheid vom 23. März 2006 ab.

C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei mit Bezug auf den bestätigten
Invaliditätsgrad von 44 % aufzuheben, und es sei ihr mit Wirkung ab 1. März
2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine Rente zuzusprechen.
Die Generali schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid
(Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

3.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig noch, welches
Valideneinkommen dem zur Bestimmung des Invaliditätsgrades erforderlichen
Einkommensvergleich zu Grunde zu legen ist.

3.1 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität (Valideneinkommen) von der
versicherten Person erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was sie im
massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224)
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdienen würde. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich
bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat,
ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine
versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings
erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen
beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich
realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen bereits im
Zeitpunkt des Unfalles konkrete Hinweise für das behauptete berufliche
Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies konkret in
Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse
Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht,
beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche,
Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein
(BGE 96 V 29; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05, 2005 Nr. U 554 S. 315,
U 340/04, 1993 Nr. U 168 S. 97).

3.2 Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen.
Massgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in einer
bestimmten Branche und in der konkreten beruflichen Situation. Ein
Spitzenlohn darf nur angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände
eindeutig hiefür sprechen (ZAK 1980 S. 593; Urteil U 243/99 vom 23. Mai
2000). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen (vgl. AHI 1999 S. 237). Die Löhne
verschiedener Wirtschaftszweige und Anforderungsniveaus werden in der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE)
ermittelt. In diesen Durchschnittswerten schlägt sich nieder, was eine Person
mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die versicherte Person verdienen
könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter
Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls
relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich
Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205
f.; Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung,
Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007). Das
Valideneinkommen ist unabhängig davon zu bemessen, ob die versicherte Person
vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt
hat. Massgebend ist, welches die Verdienstmöglichkeiten einer versicherten
Person sind, von der angenommen wird, dass sie sie voll ausnützt (BGE 119 V
475 E. 2b S. 481).

4.
Das kantonale Gericht hat erwogen, die Versicherte habe die Zulassungsprüfung
der Fachhochschule R.________ zur Ausbildung als diplomierte Sozialarbeiterin
HFS bestanden und auch das Aufnahmeverfahren der HFS L.________ durchgeführt.
Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass sie die
vierjährige Ausbildung zur diplomierten Sozialarbeiterin erfolgreich
absolviert hätte. Damit ist ein erster Schritt in Richtung dieses beruflichen
Aufstiegs erfolgt. Demzufolge ist die erwähnte berufliche Weiterentwicklung
bei der Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens
mitzuberücksichtigen. Dies ist denn auch nicht streitig. Im
Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 hielt die Beschwerdegegnerin
ausdrücklich fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Versicherte die Ausbildung zur diplomierten
Sozialarbeiterin abgeschlossen hätte und seit dem Jahr 2000 in entsprechender
Stellung mit besseren Verdienstmöglichkeiten arbeiten würde.

5.
5.1 Zu beantworten ist weiter die Frage, welches Einkommen die
Beschwerdeführerin dabei hätte erzielen können. Nach Auffassung der
Vorinstanz basieren die von der Versicherten genannten Lohnerwartungen auf
Annahmen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Das kantonale Gericht
hat dieses daher - wie bereits die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid
vom 27. Dezember 2004 - auf der Grundlage der LSE 02 bestimmt. Dabei ist es
vom Bruttolohn von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau
3) im Gesundheits- und Sozialwesen von Fr. 5282.- im Monat ausgegangen. Bei
einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden und unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des
Rentenbeginns im Jahre 2004 resultierte ein Erwerbseinkommen von
Fr. 67'614.-.
5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das vorinstanzliche Abstellen auf
Lohnstatistiken und rügt, das kantonale Gericht habe sich mit den von ihr
aufgelegten konkreten Lohnbestätigungen nicht auseinandergesetzt, was eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Bereits vor der Ausbildung zur
Sozialarbeiterin habe sie im Spital Y.________ eine entsprechende Funktion im
Teilpensum ausgeübt, wobei der Arbeitgeber die weitere Anstellung vom
Abschluss der Sozialarbeiterschule abhängig gemacht habe. Laut dessen
Schreiben vom 22. Juli 1998 wäre sie mit dem Diplom auf einer Gehaltsbasis
von Fr. 95'000.- eingestuft worden. Am 10. April 2003 habe das Spital
Y.________ bestätigt, dass sie im Jahre 2000 als ausgebildete
Sozialarbeiterin ein Jahressalär von Fr. 98'800.- erzielt hätte. Überdies
wäre nach den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch eine
Tätigkeit im Sozialdienst des Spitals Z.________ in Frage gekommen. Dort wäre
sie aufgrund der vierjährigen Berufserfahrung im Jahre 2004 in der Lohnklasse
10 eingestuft worden und hätte mit einem Einkommen von Fr. 85'909.- bis
Fr. 105'239.- rechnen können. Auch aufgrund der Lohnempfehlung 2004 des
Schweizerischen Berufsverbandes für soziale Arbeit habe sie ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung von einem Einkommen von Fr. 100'000.-
ausgehen können. Für den Fall, dass trotz der konkreten Lohnvorgaben bei der
Bemessung des Valideneinkommens auf LSE-Werte abzustellen sei, sei nicht das
Anforderungsniveau 3 massgebend, sondern die Kategorie 1 oder 2 der LSE, da -
anders als bei der Bemessung des Invalideneinkommens - die vierjährige
Fachhochschulausbildung mitberücksichtigt werden müsse.

5.3 Die Lohnerhebungen des Bundesamtes für Statistik 2004 weisen für das
Gesundheits- und Sozialwesen einen monatlichen Durchschnittslohn für Frauen
im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) von
Fr. 5404.- und im Anforderungsniveau 1 und 2 (Verrichtung höchst
anspruchsvoller und schwieriger Arbeiten resp. selbstständiger und
qualifizierter Arbeiten) von Fr. 6317.- aus. Zu berücksichtigen ist, dass die
Beschwerdeführerin als Krankenschwester ausgebildet ist und im Februar 1994
die Schule für Sozialbegleitung mit dem Diplom abschloss. Als Betreuerin beim
Verein X.________ hatte sie gemäss Arbeitsvertrag vom 29. November 1994 bei
einem Teilpensum von 80 % einen Anfangslohn von Fr. 4363.25, was bei einem
Vollpensum einem Jahreslohn von Fr. 70'903.- entspricht. Die aus der
Zusatzausbildung zur diplomierten Sozialarbeiterin resultierenden erweiterten
Einsatzmöglichkeiten würden sich zweifellos lohnerhöhend auswirken, wovon
auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004
ausgeht. Laut Arbeitsvertrag vom 16. Juli 1995 war die Versicherte ab 1.
Oktober 1995 beim Spital Y.________ als Sozialarbeiterin im Bereich
Akutspital/Geriatrie/Psychiatrie mit einem variablen Pensum von 40 % bis 60 %
angestellt und erzielte dort ein auf der Basis eines Monatslohnes von
Fr. 6000.- berechnetes Anfangsgehalt. Im Schreiben vom 22. Juli 1998
bestätigte die Arbeitgeberin einen Anfangslohn auf der Basis eines
Jahresgehalts von Fr. 78'551.-, welcher ab 1. Januar 1996 auf Fr. 79'453.-
erhöht worden sei und später vermutlich auf Fr. 82'248.- bis Fr. 84'323.-
angehoben worden wäre. Die weitere Entwicklung wäre vom Besuch und Abschluss
der Schule für Sozialarbeit abhängig gewesen. Ob die Beschwerdeführerin in
der Folge tatsächlich eine entsprechende Stelle im Spital erhalten hätte,
bleibt ungewiss, zumal dem Schreiben des Spitals Y.________ vom 22. April
2003 zu entnehmen ist, dass die Funktion einer Sozialarbeiterin im
Einsatzbereich Akutspital/Geriatrie im Stellenplan nur mit 40 Stellenprozent
bewilligt worden und die zweite Stelle in der Psychiatrie mit 60 Prozent
besetzt sei.

5.4 Da die Versicherte somit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht bei
einem bestimmten Arbeitgeber tätig wäre, ist die Ermittlung des massgebenden
Erwerbseinkommens auf der Grundlage der LSE grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Die Angaben der letzten Arbeitgeber weisen aber deutlich darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns
im Jahre 2004 eine über dem Durchschnitt des Anforderungsniveaus 3 im
Gesundheits- und Sozialwesen liegende Entlöhnung erreicht hätte, wäre sie in
ihrer beruflichen Entwicklung nicht durch die gesundheitliche
Beeinträchtigung gehemmt worden. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
Recht vorgebracht wird, sagen Unfallversicherer und Vorinstanz nicht, welche
konkreten Umstände für die Einordnung im Anforderungsniveau 3 und gegen das
Anforderungsniveau 1 oder 2 sprächen. Sie legen zudem auch nicht ansatzweise
dar, weshalb das Valideneinkommen erheblich tiefer zu bemessen ist als der
von der Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls bei Vollbeschäftigung effektiv
erzielbare Lohn. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte sich die
Beschwerdeführerin 2004 über eine gewisse berufliche Erfahrung als
Sozialarbeiterin ausweisen und auch einen entsprechend verantwortungsvollen
Posten übernehmen können. Unter Berücksichtigung der konkreten, persönlichen
und beruflichen Umstände ist es geboten, sie der Kategorie der
Arbeitnehmerinnen zuzuordnen, welche selbstständige und qualifizierte
Arbeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 2 der LSE verrichten. Wollte
gleichwohl vom Anforderungsniveau 3 ausgegangen werden, wäre den konkreten
Umständen durch eine entsprechende Erhöhung des Tabellenlohnes angemessen
Rechnung zu tragen.

5.5 Das dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legende massgebende
Valideneinkommen beträgt somit Fr. 78'647.- (12 x Fr. 6317.- x [41.5/40; LSE
04 und die Volkswirtschaft 10/2007 S. 90 B9.2]). Bei einem Invalideneinkommen
2004 von unbestritten Fr. 37'905.- ergibt dies einen Invaliditätsgrad von
52 %.

6.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung
(Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Abteilung
Versicherungsgericht, vom 23. März 2006 und der Einspracheentscheid der
Generali Allgemeine Versicherungen vom 27. Dezember 2004 aufgehoben, und es
wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab März 2004 Anspruch auf eine
Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Grundlage einer
Erwerbsunfähigkeit von 52 % hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht,
wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend
dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 2. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: