Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 469/2006
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U 469/06

Urteil vom 26. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Progrès Versicherungen AG, Versicherungsrecht,
8081 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,

betreffend S.________, 1980.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern
vom 21. August 2006.

Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1980, war als Übersetzer angestellt und bei der "Zürich"
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich" oder Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert,
als er sich am 29. Mai 2005 anlässlich des individuellen Fussballtrainings
bei einer Schussbewegung eine Adduktorzerrung links zuzog. Die "Zürich"
verneinte hiefür die Leistungspflicht, da weder ein Unfall vorliege, noch
eine Verletzung im Sinne der Aufzählung unfallähnlicher Körperschädigungen
erkennbar sei, weshalb sich S.________ an die Krankenversicherung wenden
solle (Verfügung vom 26. Oktober 2005). Auf die hiegegen von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung - der Progrès Versicherungen AG
(nachfolgend: Progrès oder Beschwerdeführerin) - erhobene Einsprache hin
hielt die "Zürich" an der Ablehnung der Leistungspflicht fest
(Einspracheentscheid vom 22. März 2006).

B.
Dagegen beantragte die Progrès beschwerdeweise, die "Zürich" habe unter
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22. März 2006 die gesetzlichen
Leistungen nach UVG zu erbringen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält die Progrès am vorinstanzlichen
Rechtsbegehren fest und beantragt die Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheids.
Während die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 21. August 2006 und somit vor dem
1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Unfall (Art. 4 ATSG) und
den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6
Abs. 1 und 2 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Begriffs
der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung
Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9
Abs. 2 UVV), sowie der zuletzt in BGE 129 V 466 bestätigten Rechtsprechung,
wonach dabei am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist. Darauf
wird verwiesen.

3.
Strittig ist, ob die "Zürich" für die Folgen der am 29. Mai 2005 zugezogenen
linksseitigen Adduktorenzerrung des Versicherten leistungspflichtig ist. Fest
steht und unbestritten ist, dass er am 29. Mai 2005 keinen Unfall im Sinne
von Art. 4 ATSG erlitten hat, da es am hiefür erforderlichen Merkmal des
ungewöhnlichen äusseren Faktors fehlte (vgl. Urteil U 611/06 vom 12. März
2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt daher einzig, ob die
Beschwerdegegnerin für die genannte Verletzung im Sinne einer unfallähnlichen
Körperverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen hat.

3.1 Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, sowohl eine gesteigerte
Gefahrenlage als auch das Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der
Vornahme der in Frage stehenden Lebensverrichtung führenden Moments seien zu
verneinen. Der Eintritt der Verletzung während einer normalen Schussbewegung
im Fussballtraining könne nicht als Verwirklichung einer gesteigerten
Gefahrenlage des Fussballs gewertet werden. Der Versicherte sei nach eigenen
Angaben auch nicht durch etwas beeinflusst worden, das zur
Unkontrollierbarkeit der Vornahme der Schussbewegung geführt hätte. Für die
Begründung einer Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV fehle es
somit an der Voraussetzung eines äusseren Faktors.

3.2 Demgegenüber argumentiert die Progrès, ein seriöses Fussballtraining
beinhalte beim Bewegungsablauf im Rahmen der Schussabgabe Krafteinwirkungen
auf Beinmuskulatur, Sehnen und Gelenke des Spielers, welche massgeblich höher
seien, als bei Verrichtungen des alltäglichen Lebens, weshalb die gesteigerte
Gefahrenlage hier mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere
das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 20/00 vom 10. Dezember
2001, bejaht werden müsse. Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit des äusseren
Faktors seien sämtliche Voraussetzungen des Unfallbegriffs im Sinne von
Art. 4 ATSG erfüllt. Da die fragliche Adduktorenzerrung eine Listenverletzung
im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV darstelle, liege eine unfallähnliche
Körperverletzung vor, für welche die "Zürich" die gesetzlichen Leistungen
nach UVG zu erbringen habe.

4.
In BGE 129 V 466 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine
Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen dahingehend
präzisiert, dass tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender,
objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall
erforderlich ist. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht
stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2
lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits-
oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben. Kein unfallähnliches
Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem
(erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV
enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch
nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das
(erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung
einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist;
denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend
einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses
gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum
einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein
gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele
sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen,
Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen
einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung
nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer
unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das
Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage,
die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen
können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder
belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare
Änderung der Körperlage. Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines
äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial
zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es
durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der
alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vgl. auch Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 137/06 vom 17. Oktober 2006, E. 2).
Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich
indessen um ein plötzliches Ereignis handeln. Dabei kommt es beim
Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen
Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden
Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche
Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen
Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine
allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem
behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (BGE 116 V 145 E. 2c S. 148;
erwähntes Urteil U 137/06, E. 2; Alfred Bühler, Die unfallähnliche
Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 88).

5.
5.1 Mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) steht fest,
dass die Zerrung am linken Adduktor durch eine Schussbewegung anlässlich des
individuellen Fussballtrainings vom 29. Mai 2005 hervorgerufen wurde.

5.2 In Erwägung Ziffer 5.1 des Urteils U 611/06 vom 12. März 2007 (bestätigt
mit Urteil U 71/07 vom 15. Juni 2007, E. 6.2) hat das Bundesgericht erkannt:
Das Fussballspiel ist ein Geschehen mit einem gesteigerten
Gefährdungspotenzial, indem eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen
(wie abruptes Beschleunigen und Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen,
Strecken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.), die den
gesamten Körper mannigfach belasten, ausgeführt werden. Es stellt auch für
einen geübten Fussballer nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie etwa
das blosse Bewegen im Raum dar. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat
denn auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung bejaht bei
einem Fussballspieler, der im Kampf um den Ball ins Leere schlug und sich
dabei ein Hyperextensionstrauma des rechten Kniegelenkes zuzog (RKUV 1990 Nr.
U 112 S. 373, U 86/89). Gleich hat es entschieden bei einem Fussballer, der
im Rahmen eines Trainings eine Zerrung der Adduktorenmuskeln erlitt (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 20/00 vom 10. Dezember 2001, E.
2; vgl. auch BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 f.).
5.3 Mit Vorinstanz und Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die am
29. Mai 2005 erlittene Adduktorenzerrung links eine Listenverletzung im Sinne
von Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV (Muskelzerrungen) darstellt, was von der
"Zürich" zu Recht nicht bestritten wird. Nach dem Gesagten ist diese
Adduktorenzerrung auf eine plötzliche sowie heftige körpereigene Bewegung
(Ballschuss; vgl. E. 5.1 hievor) und somit auf ein objektiv feststellbares,
sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten
Sportart (Urteil U 611/06 vom 12. März 2007 E. 5.1) zurückzuführen. Das
gesteigerte Gefährdungspotenzial hat sich realisiert. Nach dem Gesagten ist
vorliegend das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen
der Körperlage (vgl. E. 4 hievor) erfüllt, weshalb mit der Vorinstanz auf ein
unfallähnliches Ereignis zu erkennen ist.

5.4 Entgegen der "Zürich" besteht das gesteigerte Gefahrenpotenzial beim
Fussballspiel und Fussballtraining - wie dargelegt (E. 5.2 hievor) - nicht im
blossen Bewegen im Raum, sondern in nicht alltäglichen, den gesamten Körper
mannigfaltig belastenden Bewegungen (wie abruptes Beschleunigen und Stoppen,
seit- und rückwärts Laufen, Hochspringen beim Kopfball, Schiessen des Balls
etc.). Soweit das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil U 20/00 vom
10. Dezember 2001 bestätigte, dass es sich beim anlässlich eines
Fussballtrainings plötzlich verspürten Schmerz in der Leistengegend und der
anschliessend diagnostizierten Adduktorenzerrung eines Berufsfussballspielers
um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV
handelt, vermag die Beschwerdegegnerin daraus nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Steht fest, dass sich der Versicherte die Adduktorenzerrung bei
der Schussabgabe im Fussballtraining zugezogen hat (E. 5.1 hievor), bedarf es
zur Bejahung der Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV
keiner weiteren besonderen Umstände (vgl. Urteil U 611/06 vom 12. März 2007
E. 5.2 mit Hinweis). Abweichend von der mit angefochtenem Entscheid
sinngemäss vertretenen Auffassung des kantonalen Gerichts kann sich die
gesteigerte Gefahrenlage praxisgemäss (Urteil U 20/00 vom 10. Dezember 2000)
nicht nur in der konkreten Spielsituation oder einem Kampf mit Gegenspielern
verwirklichen, sondern auch im Fussballtraining, welches dieselben nicht
alltäglichen körperbelastenden Bewegungen umfasst, die später im Einsatz beim
Spiel zwischen zwei gegnerischen Mannschaften abverlangt werden. Der
Vorinstanz ist auch nicht zu folgen, soweit sie aus den Angaben des
Versicherten, wonach bei der Schussabgabe nichts Besonderes passiert sei,
schloss, es fehle am äusseren Faktor. Der Umstand, dass der Versicherte beim
Ballschuss keinen eigentlichen Fehltritt beging, führt lediglich zum
Ausschluss eines Unfalls im Rechtssinne (Urteil U 611/06 vom 12. März 2007
E. 5.2 mit Hinweis).

5.5 Demnach ist am angefochtenen Entscheid nicht festzuhalten. Die "Zürich"
hat für die Folgen der am 29. Mai 2005 erlittenen unfallähnlichen
Körperschädigung (Adduktorenzerrung links) des Versicherten die gesetzlichen
Leistungen nach UVG zu erbringen.

6.
Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen
für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 183 E. 6
S. 192 mit Hinweisen). Die "Zürich" hat deshalb als unterliegende Partei die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2006 und der
Einspracheentscheid der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft vom 22. März 2006
werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Versicherte am 29. Mai 2005
eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat und daraus im Grundsatz
gegenüber der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft leistungsberechtigt ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit und
S.________ zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: