Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 468/2006
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U 468/06

Urteil vom 26. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

E.________, 1973, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Hablützel, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene E.________ ist seit März 2002 als Betriebsmitarbeiter in
der Firma M.________, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen
versichert. Am 8. Dezember 2002 wurde der von ihm gelenkte Toyota Corolla auf
der Autobahn durch einen schneller fahrenden Personenwagen von hinten gerammt
und bei dem folgenden Aufprall auf die Aussenleitplanke auch an der Front
beschädigt. Im gleichentags aufgesuchten Spital Z.________ wurde der Verdacht
auf ein Schleudertrauma geäussert. Dr. med. B.________, Allgemeine
Medizin FMH, bestätigte in der Folge eine volle Arbeitsunfähigkeit.
E.________ nahm die Arbeit am 23. Dezember 2002 zu 50 % und am
27. Januar 2003 ganz wieder auf. Am 3. September 2003 erklärte Dr. med.
T.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, den Abschluss der bis dahin
vorgenommenen Heilbehandlung. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld). Am 26. März 2004 wurden dem Versicherer neu bei
der Arbeit am PC auftretende Kopfschmerzen und Visusstörungen gemeldet.
Sodann traten im August 2004 akute lumbale Rückenschmerzen auf. Dies gab
Anlass für eine MRI-Untersuchung am 1. September 2004, welche namentlich eine
Diskushernie auf Höhe L5/S1 ergab. Am 20. September 2004 wurden die
Rückenschmerzen der SUVA als Rückfall zum Ereignis vom 8. Dezember 2002
gemeldet. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 verneinte die SUVA ihre
Leistungspflicht für die neu gemeldeten Kopfschmerzen, Visusstörungen und
Rückenbeschwerden mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen Zusammenhangs
zum Unfall vom 8. Dezember 2002. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005).

B.
Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 aufhob und die Sache an den
Unfallversicherer zurückwies, damit dieser ergänzende Abklärungen treffe und
über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (Entscheid vom
31. August 2006)

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des
kantonalen Entscheides; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese betreffend die Unfallkausalität der Diskushernie
eine medizinische Begutachtung durchführe und gestützt darauf neu entscheide.

E. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung aus dem Unfall vom 8. Dezember 2002 für die im März 2004
gemeldeten Kopfschmerzen und Visusstörungen sowie für die ab August 2004
aufgetretenen lumbalen Rückenschmerzen.

Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und
Grundsätze über den für Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im
Grundfall wie auch bei Rückfällen und Spätfolgen erforderlichen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden mit den sich stellenden beweisrechtlichen Fragen zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat sich zunächst mit der lumbalen Rückenproblematik
auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, die SUVA habe zwar das Vorliegen einer
unmittelbar durch den Unfall hervorgerufenen Diskushernie zu Recht verneint.
Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten lasse sich aber nicht
ausschliessen, dass das Unfallereignis zumindest eine Teilursache für den aus
einem degenerativen Prozess folgenden Bandscheibenschaden darstelle. Die
vorhandenen Arztberichte genügten nicht, um die natürliche Kausalität der
lumbalen Rückenbeschwerden beurteilen zu können. Dies gelte namentlich auch
für die beiden Aktengutachten von SUVA-Ärzten. Der Unfallversicherer habe
daher ergänzende medizinische Abklärungen zu treffen.

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, eine ursächliche
Bedeutung des Unfalles vom 8. Dezember 2002 für die ab August 2004
aufgetretenen Rückenbeschwerden lasse sich aufgrund der bestehenden Aktenlage
zuverlässig verneinen.

3.2
3.2.1 Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdegegner am
9. Januar 2003 gegenüber der SUVA angab, unter - sich bessernden -
Rückenschmerzen zu leiden. In den Arztberichten aus der Zeit nach dem Unfall
werden aber keine Beschwerden im unteren Rückenbereich erwähnt (Berichte
Spital Z.________ vom 8. Dezember 2002 und Dr. med. B.________ vom
18. Dezember 2002, 24. Januar 2003 sowie 11. Februar 2003). Erst im Bericht
der Klinik S.________, vom 27. März 2003 wird ausgeführt, es seien nebst
initialen Kopf- und Nackenschmerzen später auch lumbale Beschwerden
aufgetreten. Gestützt auf die Diagnosen eines Cervical- und
Lumbovertebralsyndroms empfahl die Klinik eine physiotherapeutisch überwachte
medizinische Trainingstherapie zum Haltungsaufbau mit - namentlich zu
Therapiebeginn - ausreichender analgetischer Behandlung. Die bisherige
Tätigkeit wurde als vollumfänglich zumutbar erachtet.

Ob und inwieweit die Therapieempfehlung auf die lumbovertebrale Symptomatik
gerichtet war, lässt sich dem Klinikbericht vom 27. März 2003 nicht schlüssig
entnehmen. Die in der Folge durchgeführte kombinierte
Feldenkrais-Muskelaufbautherapie diente aber gemäss Kostengutsprachegesuch
des Dr. med. T.________ vom 9. April 2003 der muskulären Rehabilitation der
tiefen HWS-Flexoren. Am 3. September 2003 berichtete der Therapeut dann, die
Beschwerden hätten abgenommen und die Muskulatur sei gekräftigt. Es bestünden
nurmehr Restbeschwerden bei Kopfballaktivitäten während Fussballspielen. Die
Behandlung könne abgeschlossen werden. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht
eingeschränkt gewesen.

Nachdem im August 2004 akute lumbale Rückenschmerzen aufgetreten waren, wurde
am 1. September 2004 ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt.
Gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse und eine Untersuchung des
Versicherten wurde mit Bericht der Klinik S.________ vom 22. September 2004
ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts bei nachgewiesener
Diskushernie L5/S1 diagnostiziert und die Indikation eines Sakralblockes
bejaht. Dr. med. T.________ berichtete in der Folge am 22. November 2004, das
posttraumatische cervicocephale und lumbovertebrale Syndrom habe sich nach
dem Unfall unter Physiotherapie und Muskeltraining stabilisiert. Der Patient
sei arbeitsfähig gewesen, bis es am 30. August 2004 zu einer neuen akuten
lumboradikulären Exazerbation gekommen sei. Zwischenzeitlich sei der
empfohlene Sakralblock ausgeführt worden. Der Erfolg sei aber nicht
befriedigend, weshalb eine operative Sanierung erwogen werde.

3.2.2 Aufgrund des Gesagten erscheint zunächst durchaus fraglich, ob in der
Zeit kurz nach dem Unfall vom 8. Dezember 2002 überhaupt mit diesem Ereignis
erklärbare Beschwerden einer gewissen Relevanz im unteren Rückenbereich
aufgetreten sind. Selbst wenn Entsprechendes angenommen wird, ist
festzustellen, dass bereits ab der vollumfänglichen Wiederaufnahme der Arbeit
am 27. Januar 2003 keine Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens
mehr bestanden hatte und jegliche Heilbehandlung im September 2003
abgeschlossen werden konnte. Mithin ist höchstens von vorübergehenden
Beschwerden im unteren Rückenbereich auszugehen, welche spätestens im
September 2003 beendet waren.

Erst knapp ein Jahr nach diesem Zeitpunkt traten im August 2004 die im
September 2004 gemeldeten akuten lumbalen Rückenschmerzen auf, wobei hiefür
die am 1. September 2004 diagnostizierte Diskushernie verantwortlich gemacht
werden kann. Dass dieser Bandscheibenschaden - vollumfänglich - durch den
Unfall vom 8. Dezember 2002 verursacht wurde, schliesst die Vorinstanz aus.
Dies ist zweifellos richtig, zumal die Diskushernie kurz nach dem Unfall
gemäss den damaligen bildgebenden Untersuchungen noch nicht bestanden hatte
(Bericht Klinik S.________ vom 27. März 2003). Es entspricht zudem im Bereich
des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass
praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt
(RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, U 149/99, und Nr. U 379 S. 192, U 138/99, auch
zum Folgenden).

Mit der SUVA und entgegen der Vorinstanz ist aber auch eine
Teilursächlichkeit des Unfalles vom 8. Dezember 2002 für die im
September 2004 diagnostizierte Diskushernie und die daraus resultierenden
Beschwerden als unwahrscheinlich zu betrachten. Namentlich sind Anhaltspunkte
dafür, dass die LWS durch das Unfallereignis vom 8. Dezember 2002 geschwächt
oder geschädigt wurde und dies mit zum späteren Auftreten der Diskushernie
beigetragen hat, nicht ersichtlich und auch von weiteren medizinischen
Abklärungen nicht zu erwarten. Hieran ändert nichts, dass im Bericht der
Klinik S.________ vom 29. Oktober 2004 die Frage einer Unfallkausalität der
Diskushernie aufgeworfen und weiterer Exploration anheim gestellt wurde,
zumal die Klinikärzte nicht über die vollständigen Akten zum Hergang des
Unfalles vom 8. Dezember 2002 und zum darauffolgenden Verlauf verfügten. Im
späteren Bericht vom 3. Januar 2005 verzichteten die Ärzte der Klinik
S.________ im Übrigen ausdrücklich auf eine Aussage dazu, ob es sich um eine
unfallbedingte Diskushernie handle.

Der vorliegende Sachverhalt lässt sich sodann auch nicht mit demjenigen
vergleichen, welcher im von der Vorinstanz erwähnten Urteil U 69/03 vom
7. April 2004 (auszugsweise veröffentlicht in: Plädoyer 7/2005 S. 46) zu
beurteilen war. Denn dort war - anders als hier - unmittelbar nach dem
erlittenen Unfall eine Bandscheibenproblematik festgestellt worden, was -
nebst anderen Gesichtspunkten -  gestattete, die Unfallkausalität von später
aufgetretenen Beschwerden zu bejahen.

Wenn der Unfallversicherer einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 8. Dezember 2002 und den ab August 2004 aufgetretenen
Rückenbeschwerden verneint hat, ist dies aufgrund des Gesagten richtig.
Hieran ändert nichts, dass die versicherungsinternen Ärzte, auf deren
Aussagen die SUVA nebst anderem verweist, alleine gestützt auf die Akten
Stellung genommen haben. Denn die sich in medizinischer Hinsicht stellenden
Fragen lassen sich aufgrund der bereits vorhandenen Unterlagen zuverlässig
beantworten.

4.
Zu prüfen bleibt, ob sich aus den im März 2004 gemeldeten Kopfschmerzen und
Visusstörungen ein Leistungsanspruch gegenüber der SUVA ergibt.

4.1 Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, die SUVA habe anfänglich die
natürliche Kausalität von nach dem Unfall vom 8. Dezember 2002 aufgetretenen
Beschwerden an Kopf und Nacken trotz fehlender organisch nachweisbarer
Befunde bejaht und sei vom Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas ausgegangen.
Sodann sei festzustellen, dass nach dem Unfall weiterhin Kopf- und
Nackenbeschwerden bestanden hätten. Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage
lasse sich aber nicht zuverlässig beurteilen, ob diesbezüglich von einem
Rückfall zum Ereignis vom 8. Dezember 2002 auszugehen sei. Zwar sei unter
Umständen ohnehin der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesen Beschwerden
und dem Unfall zu verneinen. Ob die bei der Adäquanzbeurteilung
gegebenenfalls relevanten Kriterien erfüllt seien oder nicht, lasse sich aber
erst nach weiteren Abklärungen beurteilen. Die SUVA habe daher den
Sachverhalt zu den medizinischen Gegebenheiten und zur Arbeitsfähigkeit zu
ergänzen und darauf gestützt zu entscheiden, ob und bis wann der
Kausalzusammenhang gegeben gewesen sei oder aber warum ein Rückfall zu
verneinen sei.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, es seien lediglich Kopfschmerzen und
Visusstörungen gemeldet worden, welche Beschwerden ophtalmologisch erklärt
werden könnten und unfallfremd seien. Weitere, gegebenenfalls
behandlungsbedürftige Kopf- und Nackenbeschwerden seien nicht aufgetreten.
Diesbezügliche Abklärungen seien nicht erforderlich. Sollten solche
Beschwerden auftreten und als Rückfall gemeldet werden, und könnten mit den
dannzumal vorzunehmenden Abklärungen keine strukturellen Läsionen
festgestellt werden, werde der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall vom
8. Dezember 2002 mit grosser Wahrscheinlichkeit zu verneinen sein.

4.2 Gemäss Bericht des Spital Z.________ vom 8. Dezember 2002 klagte der
Versicherte unmittelbar nach dem Unfall vom 8. Dezember 2002 lediglich über
leichte Kopfschmerzen, wobei er eine Schmerzmedikation ablehnte. Klinisch
konnte bis auf eine leichte Schmerzhaftigkeit der HWS bei Drehung nach rechts
nichts Auffälliges festgestellt werden. Röntenuntersuchungen der HWS ergaben
keine ossären Läsionen. Es wurde der Verdacht auf ein Schleudertrauma
geäussert. Der nachbehandelnde Dr. med. B.________ ging gemäss Bericht vom
18. Dezember 2002 von einem Distorsionstrauma der HWS aus. Geklagt würden -
bei unauffälligem Röntenbefund - die typischen Weichteilschmerzen im Bereich
der HWS sowie Muskelschmerzen im Bereich der BWS. Am 9. Januar 2003 gab der
Versicherte gegenüber der SUVA an, er habe nach der Kollision vom
8. Dezember 2002 sofort an starken Kopfschmerzen gelitten. Anderntags seien
noch Beschwerden und Bewegungseinschränkungen im Nacken sowie
Rückenbeschwerden aufgetreten. Aktuell träten noch besonders beim vorne Hoch-
und Runterschauen Schmerzen im Nacken/Kopf sowie Schwindel und Übelkeit auf.
Mit Bericht vom 24. Januar 2003 erwähnte Dr. med. B.________ noch leichte
paravertebrale Verspannungen cervicothorakal ohne Schwindel bei guter
HWS-Motilität. Am 11. Februar 2003 überwies der Arzt den Beschwerdegegner
aufgrund von nach wie vor gleich geklagten cervicocephalen Schmerzen zur
fachärztlichen Beurteilung an die Klinik S.________. Diese diagnostizierte
mit Bericht vom 27. März 2003 - nebst dem bereits abgehandelten
Lumbovertebralsyndrom - ein Cervicovertebralsyndrom bei Status nach
Distorsionstrauma der HWS und bei Fehlform der Wirbelsäule (Kyphoskoliose).
Die in der Folge - bei seit 27. Januar 2003 unverändert gegebener voller
Arbeitsfähigkeit - durchgeführte muskuläre Rehabiliation führte gemäss -
ebenfalls bereits erwähntem - Bericht des Therapeuten Dr. med. T.________ vom
3. September 2003 dazu, dass nurmehr Restbeschwerden bei Kopfballaktivitäten
während Fussballspielen bestanden und die Behandlung abgeschlossen werden
konnte.

Im März 2004 wurden dann neu rechtsseitige Kopfschmerzen und Visusstörungen
geklagt, welche jeweils beim Arbeiten am PC auftraten. Dr. med. T.________
veranlasste deswegen am 26. März 2004 eine augenärztliche Abklärung bei Dr.
med. M.________, FMH Ophtalmologie. Gemäss dessen Bericht vom 3. Juni 2004
sind die geklagten Beschwerden mit einer unfallfremden leichten Hypermetropie
zu erklären, wobei das Tragen einer korrigierten Brille für die Naharbeiten
Abhilfe schaffen würde. Der Versicherte wolle damit allerdings noch zuwarten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass nach dem Unfall vom 8. Dezember 2002 Kopf-
und Nackenbeschwerden auftraten. Daneben klagte der Beschwerdegegner über
Schwindel und Übelkeit, welche Symptome aber offensichtlich nicht lange
währten und von keinem Arzt für erwähnenswert befunden wurden. Im
September 2003 hatte sich der Gesundheitszustand dann soweit gebessert, dass
nurmehr - vernachlässigbare - Restbeschwerden beim Kopfballspielen auftraten
und die Heilbehandlung abgeschlossen werden konnte. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass in den folgenden Monaten nennenswerte Beschwerden
an Nacken und Kopf auftraten oder gar behandelt werden mussten. Erst im
März 2004 wurden wieder Symptome geklagt. Diese beschränkten sich aber auf
rechtsseitige Kopfschmerzen sowie Visusstörungen und sind eher mit der
festgestellten, unfallfremden Hypermetropie als mit einer beim Unfall vom
8. Dezember 2004 erlittenen Verletzung an der HWS zu erklären. Die SUVA hat
somit ihre Leistungspflicht für die im März 2004 gemeldeten Beschwerden zu
Recht mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum versicherten Ereignis
verneint. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur Adäquanzfrage.

5.
Aufgrund des Gesagten hat die SUVA ihre Leistungspflicht für die im März und
September 2004 neu gemeldeten Beschwerden zu Recht verneint.

Was der Beschwerdegegner vernehmlassungsweise vortragen lässt, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Geltend gemacht wird zunächst, die SUVA habe in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde pauschal auf ihre Vorbringen im
vorinstanzlichen Verfahren verwiesen, was prozessual nicht zulässig sei.
Diesbezüglich hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass der Versicherer
das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Rechtsbegehren nicht nur
mit besagtem Hinweis begründet, sondern auch einlässlich dargelegt hat,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für unrechtmässig erachtet.

Vorgebracht wird weiter, die SUVA habe im Einspracheverfahren den Anspruch
des Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt. Eine allfällige solche
Gehörsverletzung wäre indessen als im kantonalen Verfahren geheilt zu
betrachten. Entgegen der vom Beschwerdegegner - wie auch von der Vorinstanz -
vertretenen Auffassung ist sodann von weiteren Sachverhaltsabklärungen
mangels davon zu erwartender entscheidrelevanter neuer Erkenntnisse
abzusehen. Die weiteren Vorbringen des Versicherten sind ebenfalls weder im
Einzelnen noch gesamhaft geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2006
aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: