Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 466/2006
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U 466/06

Urteil vom 22. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

D. ________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Christian Wyss, Keltenstrasse 102, 3018 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 25. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene D.________ war seit 1990 bei der Firma B.________ AG als
Schlosser angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 21. Februar 2001 erlitt er einen Unfall mit Distorsion am
rechten Knie, für dessen Behandlungskosten die SUVA bis Dezember 2001 aufkam.
Bei einem Sturz auf die rechte Schulter am 20. Mai 2001 zog sich D.________
eine Partialruptur der Supraspinatussehne zu, welche am 28. Februar und 3.
Juli 2002 operiert wurde. Am 16. Dezember 2002 schliesslich erlitt der
Versicherte einen Verkehrsunfall mit Distorsion der HWS. Die SUVA stellte mit
Verfügung vom 14. Juli 2005 die für die Folgen des Unfalles vom 16. Dezember
2002 erbrachten gesetzlichen Leistungen per 31. Juli 2005 ein und sprach dem
Versicherten mit Verfügung vom 21. Juli 2005 für die Restfolgen des Unfalles
vom 20. Mai 2001 ab 1. August 2005 eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 19 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend
einem Integritätsschaden von 5 % zu. Die gegen die beiden Verfügungen
erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 29. November 2005 ab.

B.
Die Beschwerde, mit welcher  D.________  die Rückweisung der Sache zu
weiteren Abklärungen, die Festsetzung der unfallbedingten Invalidität auf
mindestens 50 %, die angemessene Erhöhung der Integritätsentschädigung sowie
die weitere Ausrichtung des Unfalltaggeldes während des Verfahrens beantragen
liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25.
August 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, es sei die
adäquat unfallkausale Invalidität neu zu bestimmen und auf mindestens 50 %
festzusetzen, es sei das Unfalltaggeld während des Verfahrens weiter
auszurichten und es sei die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen,
eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanzen
zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz.
75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde,
richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Grundlagen für den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht des
Weitern die Begriffe des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S.
406, 119 V 335 E. 1 S. 337, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 177 E.
3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhangs.
Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben ist, dass die Adäquanzbeurteilung nach
HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden)
grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382
dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen
körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen hat (zum Ganzen BGE 123
V 98 E. 2a S. 99, 119 V 335, 117 V 359 und 369 E. 4b S. 382 f.). Von diesem
Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines
HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben
sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar
nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen
Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben: diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter
dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE
115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; RKUV 2002 Nr. U 465 S.
437, U 164/01). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 ff. vorzugehen ist, wenn bei
einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden
vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden. Dann nämlich kann
nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h.
einem komplexen Gesamtbild von aus dem Unfall hervorgehenden psychischen
Beschwerden und von ebenfalls (natürlich) unfallkausalen somatische
Beschwerden - gesprochen werden, welches einer Differenzierung kaum
zugänglich ist, weshalb die Voraussetzungen für die Rechtsprechung zum
adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten
Verletzungsmechanismen (BGE 117 V 359) nicht erfüllt sind (RKUV 2000 Nr. U
397 S. 327, U 273/99; Urteil U 52/06 vom 14. Mai 2007).

3.
3.1 Die Vorinstanz ging im Wesentlichen gestützt auf die Berichte des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 27. Februar 2003, 12. August 2003
und 6. Juni 2005 sowie des Dr. med. L.________ vom 25. September 2003 davon
aus, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen aus dem Unfall vom 16.
Dezember 2002 per Ende Juli 2005 noch gewisse somatische Beschwerden
vorlagen, die jedoch einerseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
Unfall vom 20. Mai 2001 zurückzuführen seien und unter Berücksichtigung derer
andrerseits ein ganztägiger Einsatz für leichte bis mittelschwere körperliche
Aktivitäten ohne Arbeiten mit der Schulter über der Horizontalen sowie ohne
schnelle, repetitive, kraftverlangende Rotationsbewegungen der Schulter und
ohne Arbeiten in Zwangshaltung des Kopfes oder schnelle, repetitive Bewegung
verlangende Tätigkeiten möglich seien. Was die im Sommer 2005 vorhandenen
psychischen Beschwerden anbelangt, kam das kantonale Gericht zum Schluss,
dass diese - selbst wenn sie teilweise unfallbedingt seien - mangels
adäquaten Kausalzusammenhangs zu einem der Unfallereignisse keinen
Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung begründen würden.  Die
Adäquanz prüfte es nach den von der Rechtsprechung für Unfälle mit
psychischen Folgeschäden, nicht nach den für ein HWS-Schleudertrauma
aufgestellten Kriterien. Unter Berücksichtigung der unfallkausalen
somatischen Restbeschwerden bestätigte die Vorinstanz den von der SUVA
vorgenommenen Einkommensvergleich und den daraus resultierenden
unfallbedingten Invaliditätsgrad von 19 % sowie die  zugesprochene, auf einer
Integritätseinbusse von 5 % basierenden Integritätsentschädigung.

3.2  Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, eine kombinierte,
vernetzte Beurteilung der Folgen der beiden Unfälle vom 20. Mai 2001 und 16.
Dezember 2002 würde zu einem andern Ergebnis führen. Der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen der physischen und psychischen Arbeitsunfähigkeit
und den beiden Unfällen sei unbestritten. Bei der Beurteilung der adäquaten
Kausalität zwischen der psychisch mitbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 %
und den Unfallereignissen sei die Vorinstanz zu Unrecht nicht nach den
Kriterien der Rechtsprechung für Schleudertraumas vorgegangen, da das
Vorliegen des typisch bunten Beschwerdebildes ärztlich bestätigt worden sei.
Von den sieben Kriterien der sogenannten Schleudertraumapraxis seien vier
klarerweise erfüllt, so die lange Dauer der Behandlung, Dauerbeschwerden, ein
schwieriger Heilungsverlauf sowie eine lange Dauer hoher Arbeitsunfähigkeit.
Die adäquate Kausalität des letzten Unfalls und erst recht der beiden Unfälle
in ihrem Zusammenwirken an der 50%igen psychischen Arbeitsunfähigkeit wären
daher zu bejahen, was zusammen mit der somatischen Beeinträchtigung von 18 %
zu einem unfallbedingten Invaliditätsgrad  von 50-60 %  und einem
entsprechend höheren Anspruch gegenüber der Unfallversicherung führen würde.
Auch die zugesprochene Integritätsentschädigung  berücksichtige einseitig die
Schulterbeschwerden und wäre unter Berücksichtigung des grossen Verlusts der
Konzentrationsfähigkeit sowie der persistierenden somatoformen Schmerzen auf
25 % zu erhöhen.

4.
Aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden und auch nicht
bestritten ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Einstellung der Leistungen für den Unfall vom 16. Dezember 2002 per Ende Juli
2005 noch an gewissen somatischen Beschwerden litt, die ihn jedoch
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht
einschränken. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob aufgrund der vorhandenen
psychischen Beschwerden ein höherer Leistungsanspruch gegenüber der SUVA
besteht und in diesem Rahmen insbesondere die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs.

4.1 Der Versicherte hatte am 21. August 2002 wegen einer depressiven
Entwicklung erstmals das Zentrum X.________  aufgesucht. Dort fanden am 10.
und 25. September 2002, am 23. Oktober 2002 sowie am 7. und 17. Februar 2003
weitere Konsultationen statt. Im Vordergrund standen gemäss Bericht vom 11.
Juli 2003 eine anxio-subdepressive Grundstimmung, körperbezogene Ängste mit
Vermeidungsverhalten, eine leichte Minderung des Antriebs sowie eine kaum
korrigierbare kognitive Fixierung auf chronische Schmerzen. Diagnostiziert
wurde eine Anpassungsstörung mit inadäquater Krankheitsbewältigung bei
chronischem Schmerzsyndrom und psychosozialer Belastung. Anlässlich der
psychiatrischen Untersuchung vom 29. Oktober 2003 stellte die SUVA-Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. med. H.________ die Diagnose
einer mittelschweren depressiven Störung ohne somatisches Syndrom sowie einer
Angststörung. Sie hielt im Bericht vom 26. November 2003 fest, der Beginn der
depressiven Symptomatik sei nicht genau datierbar, doch sei sie sicher seit
Sommer 2002 ausgeprägt vorhanden. Es bestehe wahrscheinlich - so die
Fachärztin - kein direkter Kausalzusammenhang zwischen der depressiven
Störung und der Schulterverletzung oder der HWS-Distorsion, doch spreche der
Verlauf dafür, dass sich die bereits vorbestehende ausgeprägte depressive
Symptomatik nach dem letzten Unfallereignis im Dezember 2002 verstärkt  habe.
In den Berichten vom 15. Dezember 2004 und 23. März 2005 kam der
SUVA-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. A.________, zu
ähnlichen Ergebnissen, ging jedoch nur noch von einer leichten depressiven
Störung ohne somatisches Syndrom aus. Die Arbeitsunfähigkeit schätzte er aus
rein psychiatrischer Sicht auf 50 %.

4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erfüllen die vorhandenen
medizinischen Berichte die von der Rechtsprechung entwickelten
beweisrechtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und ermöglichen
eine Beurteilung der sich stellenden Fragen, weshalb sich weitere
medizinische Abklärungen erübrigen.

4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht
den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den diagnostizierten psychischen
Beeinträchtigungen und den Unfallereignissen nicht bejaht, sondern vielmehr
zu Recht nur festgehalten, dass diese Beschwerden, auch wenn sie teilweise
unfallbedingt seien, keinen Leistungsanspruch begründen würden, weil es an
der ebenfalls erforderlichen Adäquanz fehle.

4.4
4.4.1 Was den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen
Beschwerden und den Unfallereignissen anbelangt, ist zunächst mit der
Vorinstanz festzustellen, dass er bezüglich des Unfalles vom 20. Mai 2001 zu
verneinen ist, da es sich dabei um einen leichten Unfall im Sinne der
Rechtsprechung gehandelt hatte.

4.4.2 Bezüglich des Unfalles vom 16. Dezember 2002, bei welchem der
Versicherte eine HWS-Distorsion erlitten hatte, sodann stellt sich die Frage,
wie die Adäquanz zu prüfen ist. Die Rechtsprechung zum adäquaten
Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS, nach welcher nicht
unterschieden wird, ob die Beschwerden mehr organischer und/oder psychischer
Natur sind (BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363), geht davon aus, dass diese
Beschwerden miteinander eng verwoben sind und eine "Differenzierung
angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen
Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereitet" (BGE 117 V 359 E. 5d/aa
S. 363f.). Voraussetzung für die Anwendung dieser Praxis ist aber, dass die
psychischen Beschwerden aus dem Unfall hervorgehen und zusammen mit den
organischen Beschwerden, die ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzuführen
sind, ein komplexes Gesamtbild ergeben. So verhält es sich im vorliegenden
Fall - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - nicht.  Vielmehr litt
der Beschwerdeführer, wie aus E. 4.1 hervorgeht, bereits vor dem
Unfallereignis vom 16. Dezember 2002 an psychischen Beschwerden, die
teilweise identisch sind mit nach dem Unfall festgestellten Leiden, und begab
sich deswegen in Behandlung. Selbst wenn das Unfallereignis die psychische
Situation verschlimmert hat, zeigt sich diese Verschlechterung nicht als mit
dem organisch-psychischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS eng
verflochtene Entwicklung, sondern als ein durch den Unfall verschlechterter
Vorzustand.
In Anbetracht der vorbestehenden und dominierenden psychischen Beschwerden
hat die Vorinstanz die adäquate Kausalität zu Recht nach den bei Unfällen mit
psychischen Folgeschäden geltenden Grundsätzen geprüft (BGE 115 V 133).
Zutreffenderweise hat sie dabei den Unfall als höchstens mittelschwer, im
Grenzbereich zu einem leichten Ereignis qualifiziert. Mit dem kantonalen
Gericht ist sodann festzustellen, dass die praxisgemäss in die Beurteilung
miteinzubeziehenden Kriterien weder in gehäufter Weise erfüllt sind noch
eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist. Auf die
entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Was in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere
Betrachtungsweise. Soweit einzelne Kriterien auffallen, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, ist dies nämlich in der psychischen
Problematik begründet, was im Rahmen der Adäquanzbeurteilung bei Unfällen mit
psychischen Folgeschäden eben ausser Acht zu lassen ist.

4.5 Der von der SUVA unter Berücksichtigung der somatischen Einschränkungen
vorgenommene und vorinstanzlich bestätigte Einkommensvergleich ist aufgrund
der Aktenlage nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten.

5.
Die Integritätsentschädigung für die unfallbedingte Integritätseinbusse
schliesslich hat die SUVA gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med.
G.________ vom 27. Februar 2003 auf 5 % festgesetzt. Dies ist mit der
Vorinstanz als rechtmässig zu erachten (vgl. Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs.
1 UVG; Art. 36 UVV; Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis).
Sowohl die SUVA wie auch das kantonale Gericht haben dargelegt, dass der so
abgegoltene Integritätsschaden eine Folge des Unfalles vom 20. Mai 2002 ist,
wohingegen aus dem Unfall vom 16. Dezember 2002 entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kein weiterer Anspruch resultiert. Auf die diesbezüglichen
Ausfürungen wird verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 22. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: