Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 464/2006
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U 464/06

Urteil vom 6. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

C. ________, 1981, Beschwerdeführer,

gegen

Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins, Rue de la
Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 30. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1981 geborene C.________ war im Rahmen seiner Anstellung an der Réception
des Hotels X.________ in Y.________ bei der Kranken- und Unfallkasse des
Schweizer Hotelier-Vereins (Hotela) obligatorisch gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Er zog sich am 26. Juli 2002
anlässlich eines Sturzes auf der Bordercross-Piste eine Hirnerschütterung zu
und war in der Folge während drei Tagen arbeitsunfähig. Die Hotela anerkannte
ihre Leistungspflicht und kam für die Heilbehandlung auf. Es persistierten
Kopfschmerzen. Eine Abklärung durch Dr. med. T.________, Neurologie FMH,
ergab laut Bericht vom 25. Oktober 2002 keine pathologischen Befunde. Dieser
Arzt qualifizierte die ihm geschilderten Beschwerden ebenso als
postcommotionelle Kopfschmerzen, wie die im Februar 2003 konsultierte neue
Hausärztin, Dr. med. Z.________, Ärztin für Allgemeinmedizin und Akupunktur.
Mit Verfügung vom 17. April 2003 lehne die Hotela ihre Leistungspflicht ab
Februar 2003 mangels natürlicher Kausalität zwischen dem Unfall und den ab
diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern hiess mit Entscheid vom 18. Juni 2004 eine gegen den die Verfügung
bestätigenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde gut und wies die
Unfallversicherung an, die gesetzlichen Leistungen auch ab Februar 2003 zu
erbringen. Auf Grund eines weiteren Berichts der Dr. Z._______ lehnte die
Hotela mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 ihre Leistungspflicht ab 17.
Dezember 2003 erneut ab. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest
(Entscheid vom 1. April 2005).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2006 ab.

C.
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt den Antrag, die
Hotela habe weiterhin alle Kosten im Zusammenhang mit der Heilung und der
Abklärung seiner Kopfschmerzen zu übernehmen.

Die Hotela schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene
Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom
16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131
Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich
bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Ereignis
vom 26. Juli 2002) auf den 17. Dezember 2003. Während die Hotela und das
kantonale Gericht hinsichtlich der über den genannten Zeitpunkt hinaus vom
Versicherten geklagten Beschwerden den Kausalzusammenhang mit dem Unfall
verneinen, macht der Beschwerdeführer geltend, er leide seit dem Unfall an
Kopfschmerzen, die er vor dem Ereignis nicht gekannt habe. Die Behandlung sei
nie abgeschlossen worden. Die Beschwerdegegnerin sei daher weiterhin
leistungspflichtig.

3.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen der umstrittenen
Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die
Rechtsprechung zu dem für diese vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die
Frage, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, eine Tatfrage ist,
worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
129 V 177 Erw. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Auch ein Rückfall vermag eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auszulösen, wenn zwischen den
neuerlichen Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall
erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher (und adäquater)
Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f. in fine; RKUV 2003
Nr. U 487 S. 341 in fine [U 38/01]). Bei Symptomen, die gleich oder ähnlich
geartet sind wie ein früheres, zwischenzeitlich weitgehend abgeklungenes oder
verschwundenes Beschwerdebild, erhält sich die kausale Signifikanz des
Unfallereignisses beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung
nur solange, als potentiell konkurrierenden Ursachen vernünftigerweise keine
vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Nachdem eine längerdauernde
Beschwerdefreiheit eingetreten ist, entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls
mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung
regelmässig. Beschwerdefreiheit allein ist freilich nicht grundsätzlich mit
dem Erreichen des Status quo sine gleichzusetzen, ansonsten Rückfälle schon
rein begrifflich ausgeschlossen wären (Urteil L. vom 3. Januar 2006, U
401/05). Anzumerken bleibt, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen
Kausalzusammenhanges nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht
werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen
Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt, oder dass
die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist
allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale
Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind oder nicht (Urteil F. vom
23. November 2005, U 173/05, Erw. 2.2 mit Hinweisen).

4.
4.1 Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. S.________, stellte am 27. Juli 2002
die Diagnosen einer commotio cerebri und einer Distorsion der
Halswirbelsäule. Nach Verordnung von Ruhe und Analgetika schloss er seine
Behandlung am 23. August 2002 ab. Dr. med. L.________, FMH innere Medizin,
suchte der Beschwerdeführer einzig am 26. August 2002 auf. Eine neurologische
Untersuchung wegen Kopfschmerzen bei einem Status nach commotio cerebri
zeigte dabei keine Hinweise für entsprechende Defizite. Die Behandlung
erschöpfte sich in der Abgabe von Paracetamol in Reserve. Am 24. Oktober 2002
untersuchte der Neurologe Dr. med. T.________ den Versicherten. Er berichtet,
dass nach dem Sturz beim Snowboardfahren eine kurze Bewusstlosigkeit von
weniger als einer Minute bestand und der Verunfallte mit einem dumpfen
Brummen im ganzen Kopf aber ohne Erbrechen nach einer Viertelstunde
selbstständig ins Dorf zurückfuhr. Die klinisch-neurologische Untersuchung
ergab keine Hinweise auf eine Dysfunktion im Bereiche der HWS. Der Arzt
stufte die geschilderten Beschwerden als postcommotionelle Kopfschmerzen ein,
wobei er auch über ähnliche Beschwerden in jungen Jahren des Patienten
berichtete, die durch den Unfall verstärkt worden seien. Zur selben Diagnose
gelangte Dr. med. Z.________, Ärztin für Allgemeinmedizin und Akupunktur, in
ihrem Zeugnis vom 26. März 2003. Sie hatte die Behandlung mittels
Physiotherapie und Akupunktur am 3. Februar 2003 übernommen. Ein Schädel-CT
vom 11. Februar 2003 ergab einen altersentsprechenden Normbefund. Gemäss
Zeugnis der genannten Ärztin vom 6. Juli 2004 wurden nach dem 15. April 2003
keine Behandlungen mehr durchgeführt oder verordnet. Nach zwei Konsultationen
ohne Behandlung Ende Oktober/Mitte November 2003 wurde eine MRI-Untersuchung
der HWS vorgenommen, welche zirkuläre Bandscheibenprotrusionen C5/C6 und
C6/C7 mit erworbener Spinalstenose C6/C7 und einer Foramenstenose C6/7 links
grösser als rechts zeigte. Der Befund wurde als nicht behandlungsbedürftig
erachtet.

4.2 Der geschilderte Verlauf zeigt, dass nach dem 15. April 2003 bis zur
verfügten Leistungseinstellung auf den 17. Dezember 2003 keine Behandlung der
postcommotionellen Beschwerden mehr vorgenommen wurde. Die in der
MRI-Untersuchung gefundene Bandscheibenproblematik ist keine Unfallfolge und
löst daher auch keine entsprechenden Versicherungsleistungen aus. Laut
Zeugnis der Dr. Z.________ vom 20. August 2004 erfolgte die nächste
Konsultation erst wieder am 27. Juli 2004. Der Beschwerdeführer habe
angegeben, wieder zunehmend unter Kopfschmerzen zu leiden. Da die erste
Akupunktur-Serie einen ordentlichen Therapieerfolg gezeigt habe, empfehle sie
eine Wiederholung. Damit ist jedoch in keiner Weise begründet, inwiefern die
nunmehr beklagten Kopfschmerzen in ursächlicher Hinsicht auf die
Hirnerschütterung vom 26. Juli 2002 zurückzuführen sind. Es ist notorisch,
dass Kopfschmerzen auch ohne Unfall überaus häufig sind. Auch der
Beschwerdeführer selbst hat offenbar in Jugendjahren darunter gelitten. Die
Tatsache allein, dass diese - zwei Jahre - nach dem Unfall aufgetreten sind,
belegt nicht, dass sie in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit diesem
stehen. Ein solcher ist aber erforderlich um die Leistungspflicht auszulösen.

Es hat demnach beim kantonalen Gerichtsentscheid sein Bewenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 6. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: