Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 460/2006
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U 460/06

Urteil vom 18. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Polla.

G. ________, 1967, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 16. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene G.________ arbeitete seit April 1997 als Beton-Maschinist
bei der Einzelfirma X.________ und war deshalb bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 18. Juni 2004 erlitt
er einen Auffahrunfall. Der gleichentags aufgesuchte Hausarzt Dr. med.
H.________ wie auch das Spital Z.________ diagnostizierten eine
HWS-Distorsion ohne Kopfanprall bei Status nach HWS-Distorsion am 17. Mai
2003 (Berichte vom 21. und 30. Juni 2004). Die SUVA schloss den Fall
verfügungsweise am 16. Februar 2005 ab und stellte die von ihr erbrachten
Leistungen ab 1. April 2005 ein, da die nun noch bestehenden Beschwerden
nicht mehr unfallbedingt seien. An diesem Standpunkt hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 fest.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. August 2006 ab.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es seien ihm aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit über den 31. März 2005
hinaus die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Ferner wird um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist unter dem Blickwinkel des in Art. 6 Abs. 1 UVG
angelegten Anspruchserfordernisses der Kausalität, ob die weiterhin geklagten
Beschwerden des Versicherten nach dem 1. April 2005 in einem
rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis vom 18. Juni
2004 stehen. Das kantonale Gericht hat die dabei rechtsprechungsgemäss
erforderlichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich
den natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 119 V 335) und bei
Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten
Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 117 V 359 ff.; vgl. auch RKUV 2002
Nr. U 465 S. 437, U 164/01). Korrekt sind auch die Hinweise auf die
Beweiswürdigung sowie den Beweiswert von medizinischen Berichten und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f. mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Bezüglich der für die Adäquanzbeurteilung notwendigen Abgrenzung der
Anwendung von BGE 117 V 359 ("Schleudertrauma-Praxis") und BGE 115 V 133
("Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen") ist Folgendes zu
ergänzen: Die typische Symptomatik nach Schleudertrauma (und äquivalenten
Verletzungen) weist organische und psychische Komponenten auf wie Kopf- und
Nackenschmerzen, Schwindel, neurologische Defizite (Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen), Übelkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,
Depression, Wesensveränderung (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Daher erfolgt die
Adäquanzbeurteilung nach Distorsionen der Halswirbelsäule (ohne nachweisbare
organische Unfallfolgeschäden) grundsätzlich nach der Rechtsprechung gemäss
BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 mit ihrer fehlenden
Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden. Kann
hingegen nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild
- d.h. von einem komplexen Gesamtbild unfallbedingter psychischer Beschwerden
und ebenfalls unfallkausaler organischer Störungen - gesprochen werden, hat
die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt
einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. zu
erfolgen. Dieses Vorgehen greift Platz, wenn die zum typischen Beschwerdebild
eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise
gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber
unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund getreten sind oder die
physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103, 123 V 98 E. 2a S. 99; RKUV 2002
Nr. U 465 S. 437, U 164/01; Urteil U 65/06 vom 14. Februar 2007, E. 3.2).

3.
3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 18. Juni 2004
eine HWS-Distorsion ohne Kopfanprall und Bewusstlosigkeit erlitt und seither
über persistierende Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in die
Schultern klagt. Im Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 14. Dezember
2004 wurde ausgeführt, es zeige sich fünfeinhalb Monate nach einem
Auffahrunfall mit HWS-Distorsion bei vorbestehenden degenerativen
Veränderungen im atlantodentalen Bereich ein zervikozephales Syndrom, wobei
der Versicherte ab 1. Januar 2005 wieder voll als Betonmischer arbeitsfähig
sei.

3.2 Fraglich ist, ob die in der Zeit ab 1. April 2005 vorhandenen Beschwerden
noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 18. Juni 2004 stehen. Weil es sich dabei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei
der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Dieser
hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur,
dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale
Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46
E. 2, U 355/98 mit Hinweis). Die medizinischen Akten belegen den Wegfall der
natürlichen Kausalität nicht hinreichend, sodass dieser Nachweis nicht
erbracht ist. Letztlich braucht aber, wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt, die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
abschliessend beantwortet zu werden.

3.3 Die Vorinstanz hat mit der Begründung, die Leistungspflicht des
Unfallversicherers scheitere jedenfalls am fehlenden adäquaten
Kausalzusammenhang, nicht abschliessend geklärt, ob die geklagten Beschwerden
über März 2004 hinaus (Leistungseinstellung) eine natürlich kausale Folge der
am 18. Juni 2004 erlittenen HWS-Distorsion darstellen. Den adäquaten
Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.2 hievor) prüfte das kantonale Gericht nach der
Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen gemäss BGE 115
V 133 ff., da weder das Bestehen eines Schleudertraumas noch eines
Schädel-Hirntraumas mit dem entsprechenden Beschwerdebild erstellt sei; für
die Schleudertrauma-Praxis bleibe daher kein Raum. Ausgehend von einem
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen erwog das
kantonale Gericht im Weiteren, mit Blick auf den massgebenden Zeitraum ab
April 2004 sei keines der für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
sprechenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. erfüllt, sodass die SUVA ihre
Leistungspflicht ab jenem Zeitpunkt zu verneinen habe.

3.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lassen die verfügbaren
medizinischen Akten den Schluss nicht zu, dass eine psychische Problematik
bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufgewiesen
hätte. Vielmehr finden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf ein
psychisches Leiden - aus kreisärztlicher Sicht des Dr. med. C.________ wurde
eine psychische Krankheit sogar explizit verneint (Bericht vom 30. Dezember
2004) - und die Ärzte der Klinik Y.________ (vom 14. Dezember 2004)
vermerkten lediglich eine psychosoziale Belastungssituation. Damit hat die
Adäquanzbeurteilung bei vorliegender Sachlage (vgl. E 3.1) nicht nach den für
psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) geltenden Regeln zu erfolgen.

3.5 Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen eines Schleudertraumas.
Initial verspürte er einzig Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den
Hinterkopf (Bericht des Spitals Z.________ vom 1. Juli 2004) und später
finden sich in den medizinischen Akten nur subjektive Klagen über Schwindel
und Konzentrationsstörungen (Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 14.
Dezember 2004), was aber für das für solche Verletzungen typische bunte
Beschwerdebild (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rascher
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depressionen,
Wesensveränderung usw. [vgl. SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 E. 3.1.2, U 78/02])
nicht ausreicht. Selbst wenn im Sinne der Rechtsprechung ein Schleudertrauma
bejaht würde, wäre der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin nicht gegeben.

3.6 Rechtsprechungsgemäss werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005
Nr. U 549 S. 237 E. 5.1.2 mit Hinweisen, U 380/04). Nach den Aussagen des
Versicherten gegenüber der Polizei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von
45 - 50 km/h, als er wegen eines vor ihm abbremsenden Autos ebenfalls stark
bremsen musste, was wiederum die nachfolgende Lenkerin zu spät bemerkte, auf
sein Fahrzeug auffuhr und durch die Kollision den beschwerdeführerischen
Personenwagen in den vor ihm stehenden schob. Gemäss Polizeirapport des
Kantons Aargau vom 14. Juli 2004 entstand dem Versicherten ein Sachschaden
von rund Fr. 3'000.-. Am Unfallort gab er einzig Nackenbeschwerden an und
suchte gleichentags seinen Hausarzt auf. Die weiteren beteiligten Personen
blieben unverletzt. In Anbetracht des aufgezeichneten Unfallhergangs, der
vermutlichen Fahrzeugschäden und der erlittenen Verletzungen ist die
vorinstanzliche Qualifizierung des Unfalls als mittelschwer, im Grenzbereich
zu den leichten Unfällen liegend, nicht zu beanstanden. Die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs wäre daher nur zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die
Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender
Weise gegeben wären (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367). Dies trifft, wie die
Vorinstanz zu Recht erkannte, auf den vorliegenden Fall nicht zu.

3.7 Der Unfall vom 18. Juni 2004 ereignete sich weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999
Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313; Urteil U
248/98 vom 31. Mai 2000, je mit Hinweisen) - von besonderer Eindrücklichkeit.
Eindeutig nicht erfüllt sind auch die Kriterien der ärztlichen
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, sowie
des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Ferner
vermag die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer HWS-Distorsion das
Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung für
sich allein nicht zu begründen (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 E. 5.2.3 mit
Hinweisen, U 380/04). Aggravierende Faktoren wie ossäre Läsionen oder
neurologische Defizite konnten aufgrund der durchgeführten Untersuchungen
nicht festgestellt werden (Bericht des Spitals Z.________ vom 21. Juni 2004).
Auch wenn seit dem Unfall - ohne wesentlichen Erfolg - eine gewisse
medikamentöse, allenfalls physiotherapeutische Behandlung durchgeführt wurde,
ist nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung zu
sprechen, woran auch der vom 8. November bis 3. Dezember 2004 dauernde (und
wegen fehlender Motivation und Leistungsbereitschaft abgebrochene)
Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Y.________ nichts zu ändern vermag.
Was das Kriterium der Dauerbeschwerden anbelangt, decken sich die Berichte
insofern, als darauf hingewiesen wurde, dass die angegebenen Schmerzen nicht
mit einer somatischen Pathologie korrelieren (Kreisärztlicher
Untersuchungsbericht des Dr. med. C.________ vom 30. Dezember 2004;
Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 14. Dezember 2004). Die geltend
gemachten Dauerschmerzen (Kopf/Nackenschmerzen) würden schliesslich für sich
allein nicht ausreichen, um die Adäquanz zu bejahen, denn den Schluss auf
eine besondere Ausprägung lassen die Akten nicht zu. Damit wäre weder eines
der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt  noch wären mehrere der zu berücksichtigenden
Kriterien gegeben.

4.
Mit Blick auf die über den 1. April 2005 geltend gemachte Leistungspflicht
der SUVA für die seit dem Unfall geklagten Nacken- und Kopfschmerzen ist
bezüglich der Heilbehandlung festzuhalten, dass insbesondere die im
Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 14. Dezember 2004 vermerkten (und
im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 30. Dezember 2004 bestätigten)
Resultate gegen weiter erzielbare gesundheitliche Fortschritte sprechen,
zumal es der Versicherte offensichtlich an notwendiger Kooperation und
Leistungsbereitschaft vermissen liess, womit von einer Fortsetzung der
Behandlung ab 1. April 2005 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten war. Aus diesem Grund lässt sich
auch die Einstellung der Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin nicht
beanstanden. Überdies ist dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht seit dem
1. Januar 2005 seine angestammte Tätigkeit als Betonmaschinist, wie jede
andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne wiederholte Arbeiten über
Brusthöhe, voll zumutbar. Damit wirkt sich der Gesundheitsschaden erwerblich
nicht aus, sodass auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Invalidenrente nicht erfüllt sind (Art. 18 UVG). Mit der Vorinstanz ist die
verfügte Leistungseinstellung auf 1. April 2005 daher zu bestätigen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hierfür nach
Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V
201 f. E. 4a und 371 f. E. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs.
3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist (BGE 124 V
301 E. 6 S. 309).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Stefan
Galligani, Schöftland, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 18. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: