Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 456/2006
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U 456/06
U 462/06

Urteil vom 14. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

U 456/06
G.________, 1941, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid, Weinbergstrasse 20,
8023 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft,
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410
Liestal,

und

U 462/06
Zürich Versicherungs-Gesellschaft,
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
8085 Zürich, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410
Liestal,

gegen

G.________, 1941, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid, Weinbergstrasse 20, 8023
Zürich.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 17. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1941 geborene G.________ arbeitete seit 1978 als Fachlehrerin an einer
Privatschule und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
Zürich) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am
11. September 1999 wurde sie als Beifahrerin auf dem Hintersitz in einen
Verkehrsunfall verwickelt, weil die Fahrzeuglenkerin wegen eines vor ihr
plötzlich abbremsenden Verkehrsteilnehmers anhalten musste, worauf ein
nachfolgendes Fahrzeug in ihren Personenwagen stiess und es zu einem Aufprall
mit dem vorderen Auto kam. Der am 13. September 1999 konsultierte Dr. med.
K.________ fand eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der
Halswirbelsäule (HWS) und eine druckdolente paravertebrale Muskulatur. Zudem
klagte die Versicherte über Parästhesien an beiden Händen. Neurologische
Ausfälle stellte der erstbehandelnde Arzt keine fest. Aufgrund der
röntgenologischen Untersuchungen konnten ossäre Läsionen ausgeschlossen
werden. Hingegen zeigten sich vorbestehende degenerative
Bandscheibenveränderungen tiefzervikal, Spondylarthrosen und
Unkovertebralarthrosen (Bericht des PD Dr. med. N.________ vom 13. September
1999). Dr. med. K.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma der HWS und
verordnete einen weichen Halskragen sowie eine Schmerztherapie. Ab
27. September 1999 unterzog sich die Versicherte einer chiropraktischen
Behandlung durch Dr. U.________. Das MRI der HWS vom 28. September 1999 ergab
eine beidseitige radikuläre Kompression C6 und eventuell C7 bei
Foraminalstenosen sowie degenerativen Veränderungen der unteren HWS und
Fehlhaltung. Die weitere Behandlung erfolgte durch Dr. med. R.________,
welcher zusätzlich eine Traumatisierung der rechten Schulter bei
wahrscheinlich vorbestehender PHS-calcarea erwähnte (Zeugnis vom 8. November
1999). Am 1. November 1999 wurde die Versicherte von Dr. med. M.________
neurologisch untersucht. Gemäss Bericht vom 13. Dezember 1999 führte die
verordnete Physiotherapie zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden. Vom
27. Januar bis 9. Februar 2000 musste sich die seit 1995 unter Diabetes
mellitus Typ II leidende Versicherte wegen einer Blutzuckerentgleisung im
Spital X.________ stationär behandeln lassen (Bericht vom 15. Februar 2000).
Eine weitere Hospitalisation erfolgte vom 13. bis 18. Mai 2001 in der Klinik
Y.________ zur Durchführung einer Trapezektomie und Interpositionsplastik. Am
5. September 2002 wurde die stark schmerzhafte Coxarthrose operiert.
Die Zürich klärte den medizinischen Sachverhalt ab, indem sie das
neurologische Gutachten des Dr. med. W.________ vom 11. Dezember 2001 samt
Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2002 und das Gutachten von Frau dipl. psych.
P.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 19. November 2002
samt Ergänzungsbericht vom 5. Februar 2003 in Auftrag gab. Zudem zog sie das
von der Invalidenversicherung veranlasste, auf internistischen,
psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen basierende Gutachten des
Begutachtungsinstituts Z.________ vom 5. Juli 2004 bei, welche am 21. Juni
2004 auch die Ergänzungsfragen der Zürich beantwortete. Mit Verfügung vom
20. August 2004 verneinte die Zürich ihre weitere Leistungspflicht ab
31. August 2003 mit der Begründung, zwischen dem Unfall vom 11. September
1999 und den geklagten Restbeschwerden bestehe kein adäquater
Kausalzusammenhang mehr. Auf die dagegen erhobene Einsprache hin bezeichnete
die Zürich aufgrund von Zweifeln an der Beweistauglichkeit der bei den Akten
liegenden medizinischen Gutachten den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
den weiter bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis als fraglich, sah
jedoch von weiteren Abklärungen ab, da es an der erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs fehle (Einspracheentscheid vom 6. Mai 2005).

B.
In Gutheissung der von G.________ eingereichten Beschwerde gelangte das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. August 2006 zum
Schluss, dass fünf der sieben gemäss Rechtsprechung bei der spezifischen
Adäquanzprüfung nach Schleudertrauma der HWS ohne nachweisbare organische
Befunde heranzuziehenden Kriterien erfüllt seien, weshalb die
Leistungspflicht der Zürich nicht unter Hinweis auf die fehlende Adäquanz
verneint werden könne. Da die medizinischen Unterlagen mangels
orthopädischer, rheumatologischer und endokrinologischer Abklärungen keine
abschliessende Beurteilung der Frage zuliessen, ob der Vorzustand im Bereich
der HWS und die vorliegenden Komorbiditäten (Knietotalprothese,
Hüfttotalprothese, Fingeroperation, Diabetes mellitus) für die zum Zeitpunkt
der Leistungseinstellung bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
(allein)verantwortlich und für den protrahierten Verlauf einzig bestimmend
seien, wies das kantonale Gericht die Sache an die Zürich zurück, damit sie
eine polydisziplinäre Abklärung darüber veranlasse, ob und gegebenenfalls
welche Unfallfolgen im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids noch
bestanden, und hernach über den Leistungsanspruch neu befinde.

C.
C.aMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Zürich zu verpflichten, die
gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen und namentlich eine Rente und
eine Integritätsentschädigung auszurichten. Von der Rückweisung der Sache
zwecks weiterer medizinischer Begutachtung sei abzusehen, da der
rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt sei.
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

C.b Die Zürich erhebt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei sie die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bestätigung ihres
Einspracheentscheids vom 6. Mai 2005 beantragt. Zur Begründung macht sie
insbesondere eine unzutreffende Würdigung der Adäquanzkriterien durch das
kantonale Gericht geltend.
Während G.________ Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem
Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem
Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird
daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch
vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem
bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die
gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden
Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen
(BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

3.
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177
E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen oder
schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359; RKUV 2000
Nr. U 395 S. 316, U 160/98; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93), zutreffend
dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen
zur Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und der
damit verbundenen spezialgesetzlichen Änderungen, welche bezüglich der hier
zu beurteilenden Rechtsfragen keine wesentlichen Neuerungen gebracht haben
(BGE 130 V 343). Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
durch die Zürich (31. August 2003) noch geklagten Beschwerden als Folgen des
Unfalls vom 11. September 1999 zu betrachten sind und - in diesem
Zusammenhang - ob der massgebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist.

4.1 Beim Unfall vom 11. September 1999 hat die Versicherte eine Distorsion
der HWS im Sinne eines sog. Schleudertraumas erlitten. Gegenüber dem
erstbehandelnden Arzt gab sie zwei Tage später an, sie leide an einer
schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der HWS, druckdolenter
paravertebraler Muskulatur und Parästesien in beiden Händen. Später klagte
sie auch über Schmerzen in der rechten Schulter, welche laut Dr. med.
R.________ auf eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne rechts
zurückzuführen waren, wobei die Behandlung im März 2000 abgeschlossen werden
konnte. Bei der neurologischen Untersuchung durch Dr. med. M.________ vom
1. November 1999 erklärte die Versicherte, es sei ihr nach dem Unfallereignis
sofort übel geworden, und es hätten Genick- und Kopfschmerzen eingesetzt. Im
Schulterbereich rechts sei ein Hämatom entstanden. Während zwei Wochen habe
sie unter starker Übelkeit gelitten, gelegentlich begleitet von Erbrechen,
unter starken Kopf- und Genickschmerzen und unter einer ungewöhnlichen
Müdigkeit. Zudem sei ihr eine Konzentrationsstörung aufgefallen. Der
Neurologe fand eine leichte unspezifische Allgemeinveränderung, ohne
Herdbefund oder Anzeichen für eine cerebrale Übererregbarkeit. Er ging von
einer Halswirbelsäulendistorsion sowie einer milden traumatischen
Gehirnverletzung aus. Als Folge dieser Verletzungsmechanismen bestehe noch
ein mässig bis mittelschwer ausgeprägtes, insbesondere oberes, rechts
betontes Zervikalsyndrom mit in diesem Rahmen auch zervikocephalen
Beschwerden und vegetativer Dysbalance (Bericht vom 13. Dezember 1999). Im
Bericht vom 26. April 2001 gab Dr. med. M.________ an, trotz intensiver
chiropraktischer und physiotherapeutischer Behandlung bestehe noch ein
zumindest mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom, verbunden mit zervikocephalen
Beschwerden. Zudem persistierten Gedächtnis- und Konzentrationsdefizite. Beim
Unfall ist nach Ansicht des Neurologen eine richtungsweisende Veränderung von
bisher klinisch stummen, degenerativen Veränderungen eingetreten. Laut MRI
vom 28. September 1999 zeigten sich degenerative HWS-Veränderungen mit
Osteochondrosen C5/C6 und C6/C7, mit leichter diskogener Kompression C5/C6,
deutlicher Foraminalstenose C5/C6 beidseits, eine mässige
Foraminalstenose C3/C4 rechts sowie C6/C7 beidseits.

4.2 Gemäss Gutachten des Dr. med. W.________ vom 11. Dezember 2001 standen
die Konzentrationsstörungen bezogen auf das gesamte Beschwerdebild weit im
Vordergrund. Zudem klagte die Versicherte über starke Nackenkopfschmerzen,
begleitet von Übelkeit und Erbrechen. Die noch vorhandenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
vom 11. September 1999 zurückzuführen. Frau dipl. psych. P.________ stellte
laut Gutachten vom 19. November 2002 bei der neuropsychologischen
Untersuchung Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeit sowie in
aufmerksamkeitsassoziierten mnestischen und exekutiven Funktionen fest. Im
Vordergrund stehe eine ausgeprägte Verlangsamung der kognitiven
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit. Zudem zeigten sich eine allgemein
erhöhte Affektlabilität und ein erhöhter psychischer Leidensdruck, jedoch
keine deutlich erhöhte Nervosität, Ängstlichkeit oder nachhaltigere
depressive Verstimmung. Verursacht würden die neuropsychologischen
Minderfunktionen durch eine milde traumatische Hirnschädigung, die
chronifizierte Schmerzsymptomatik und den daraus resultierenden allgemeinen
Erschöpfungszustand. Das Unfallereignis vom 11. September 1999 stelle mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache der Gesundheitsstörung dar. In
ihrer zusätzlichen Stellungnahme vom 5. Februar 2003 gab die Fachpsychologin
zudem an, der Einfluss des Diabetes Typ II auf die geistige
Leistungsfähigkeit dürfte vernachlässigbar gering sein. Gemäss Gutachten des
Begutachtungsinstituts Z.________ vom 5. Juli 2004 wird das Beschwerdebild
durch die starken Kopfschmerzen geprägt. Zudem klagte die Versicherte über
Schlafprobleme und eine eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes. Die
Gutachter schreiben die gesundheitlichen Einschränkungen durch die
zervikozephalen Beschwerden und neuropsychologischen Störungen den beim
Unfall erlittenen Verletzungen zu. Den unfallfremden Faktoren bezüglich des
Zervikalsyndroms messen sie einen untergeordneten Stellenwert im Sinne einer
durch den Unfall verursachten richtungsweisenden Zustandsänderung bei. Ein
anderweitiger Vorzustand oder zwischenzeitlich eingetretener gesundheitlicher
Schaden mit namhafter Auswirkung auf das Zustandsbild liege nicht vor. Aus
psychiatrischer Sicht konnten bis auf die Konzentrationsstörungen keine
psychopathologischen Symptome festgestellt werden. Ob die kognitiven
Störungen auf die chronischen Schmerzen zurückzuführen seien oder allenfalls
mit einer beim Unfall erlittenen traumatischen Hirnverletzung im
Zustammenhang stünden, liess sich aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilen.
Hinweise auf eine psychische Überlagerung der Beschwerden ergaben sich nicht.

5.
5.1 Die Versicherte leidet somit zumindest teilweise an dem für ein
Schleudertrauma oder eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS
typischen Beschwerdebild wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit,
Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen
usw. (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Was den Nachweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen solchen Beschwerden und einem ursächlich in
Frage kommenden Unfall anbelangt, gilt es festzuhalten, das auch bei
Schleudermechanismen der HWS in erster Linie die medizinischen Fakten,
insbesondere die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, Verletzungsfolgen,
unfallfremde Faktoren und Vorzustand sowie die medizinischen Erkenntnisse
hinsichtlich des objektivierbaren Befundes und die Diagnose die massgeblichen
Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden. Das Vorliegen eines
Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben
gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - aufgrund
fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so kann
der natürliche Kausalzusammenhang in aller Regel auch aus rechtlicher Sicht
als erstellt gelten (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340, 117 V 359 E. 4b S. 360).
So verhält es sich hier jedoch nicht.

5.2 Nach Ansicht von Vorinstanz und Unfallversicherer lassen die
medizinischen Unterlagen und namentlich das Gutachten des
Begutachtungsinstituts Z.________ keine abschliessende Beurteilung der Frage
zu, ob zwischen dem Unfallereignis und den fortbestehenden
Gesundheitsschädigungen ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist. Der
neurologische Teilgutachter Dr. med. B.________ habe sich zwar mit dem
degenerativen Vorzustand an der HWS auseinandergesetzt. Die Beurteilung der
Bedeutung dieses Vorzustandes falle indessen in den Fachbereich der
Rheumatologie und der Orthopädie. Unklar bleibe auch die Ursache der
kognitiven Minderleistungen, die von den Gutachtern des
Begutachtungsinstituts Z.________ als Ausdruck einer leichten bis
mittelschweren Hirnfunktionsstörung gewertet würden. Die Diagnose einer
milden traumatischen Hirnverletzung sei erst rund zwei Monate nach dem Unfall
gestellt worden, während der erstbehandelnde Arzt keine dafür typische
Symptome wie Übelkeit, Benommenheit und Amnesie vermerkt habe, noch ein
Kopfanprall erwähnt worden sei, womit zweifelhaft sei, ob überhaupt eine
milde traumatische Hirnverletzung eingetreten sei. Nach Auffassung von Frau
dipl. psych. P.________ seien die kognitiven Minderleistungen angesichts des
Unfallmechanismus ungewöhnlich ausgeprägt. Der chronifizierten
Schmerzsymptomatik sowie dem daraus resultierenden allgemeinen
Erschöpfungszustand komme daher für die neuropsychologischen Minderfunktionen
zentral verursachende Bedeutung zu. Solange unklar sei, ob das schmerzhafte
Zervikalsyndrom auf den Unfall oder den degenerativen Vorzustand
zurückzuführen sei, könne auch über die Unfallkausalität der
neuropsychologischen Befunde nichts ausgesagt werden.

5.3 Die hier im Vordergrund stehenden Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen,
eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der Halswirbelsäule, kognitive
Störungen und Schlafprobleme) sind hinsichtlich ihrer möglichen
Entstehungsweise an sich unspezifisch. Auch die degenerativen Veränderungen
und die metabolischen Probleme sind grundsätzlich geeignet, derartige
Beschwerden hervorzurufen. Zudem sind in den medizinischen Unterlagen
vaskuläre Risikofaktoren dokumentiert (arterielle Hypertonie). Aus diesen
alternativen Erklärungsmustern allein lässt sich indessen nicht ableiten, der
Unfall habe jede kausale Bedeutung im Hinblick auf den Gesundheitsschaden
eingebüsst. Praxisgemäss muss der Beweis des Wegfalls des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Gründe erbracht
werden. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326), wobei es
für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall
für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE
117 V 359 E. 4b S. 360). Da eine diesbezügliche, sämtliche Aspekte umfassende
fachärztliche Einschätzung fehlt, hat das kantonale Gericht die Sache zur
entsprechenden Abklärung an den Unfallversicherer zurückgewiesen. Davon kann
jedoch abgesehen werden, zumal es fraglich ist, ob die einzelnen Anteile noch
gutachterlich identifiziert und namhaft gemacht werden können. Selbst wenn
aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu
bejahen wäre, könnte die Leistungspflicht des Unfallversicherers mangels
Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht bejaht werden, wie sich aus dem
Folgenden ergibt.

6.
Die Adäquanzprüfung hat unbestrittenermassen nach den für Schleudertraumen
und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS geltenden Regeln (BGE 117 V
359 E. 6a S. 367) zu erfolgen.

6.1 Für die Qualifikation eines Unfalles als schwer, mittelschwer oder leicht
ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen (BGE 117 V 359 E. 6a
S. 366). Einfache Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug (vor einem
Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal) werden dabei regelmässig in die
Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen eingereiht (RKUV 2005 Nr. U 249 S. 236, U 380/04; 2003 Nr. U 489
S. 357, U 193/01). Vorliegend handelt es sich insofern um einen besonderen
Fall, als sich der Unfall auf der Autobahn auf der Höhe einer Einfahrt
ereignete und es zu einer Mehrfachkollision kam. Die Versicherung Q.________
ermittelte eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) von 11
- 15 km/h, welche Werte aus unfallanalytischer und biomechanischer Sicht noch
im Rahmen der für Auffahrkollisionen im Normalfall geltenden
Harmlosigkeitsgrenze liegen. Der Unfall ist damit in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz höchstens als mittelschweres Geschehnis im engeren Sinne zu
werten. Dies wird von den Parteien denn auch grundsätzlich nicht bestritten.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein
einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden
Kriterien gegeben wären.

6.2 Der Unfall vom 11. September 1999 hat sich unbestrittenermassen weder
unter besonders dramatischen Begleitumständen zugetragen, noch war er von
besonderer Eindrücklichkeit. Es bestehen sodann auch keinerlei Anzeichen für
eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte.
Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen
anbelangt, vermag die Diagnose eines Schleudertraumas der HWS dieses für sich
allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für
ein Schleudertrauma typischen Beschwerden (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357,
U 193/01; Urteil U 317/06 vom 16. August 2007) oder besondere Umstände (wie
etwa eine ungünstige Körperhaltung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243,
U 16/97). Solche sind hier nicht ausgewiesen, ist doch nicht bereits kurz
nach dem Unfall eine Häufung der für ein HWS-Schleudertrauma
charakteristischen Symptome aufgetreten. Bei der ersten Arztkonsultation war
lediglich eine eingeschränkte schmerzhafte Beweglichkeit mit Druckdolenz,
jedoch ohne grob neurologische Ausfälle zu verzeichnen. Nach einer deutlichen
Besserung aufgrund der durchgeführten Therapien lag im Dezember 1999 laut Dr.
med. M.________ noch ein mässig bis mittelschwer ausgeprägtes oberes
Zervikalsyndrom mit zervikocephalen Beschwerden und vegetativer Dysbalance
vor. Ferner bestanden neuropsychologische Minderfunktionen. Die Versicherte
klagte gegenüber den Gutachtern des Begutachtungsinstituts Z.________ zwar
über eine Reihe von Befindlichkeitsstörungen, aufgrund welcher die Vorinstanz
auf das Vorliegen einer akzentuierten Form des Schleudertraumas geschlossen
hat. Eine auf objektiven Massstäben beruhende Einschätzung, wonach die für
ein Schleudertrauma typischen Beschwerden in besonders starker Ausprägung
vorhanden seien, ist in den medizinischen Akten jedoch nicht zu finden. Die
ärztliche Behandlung bestand in der Verordnung eines Halskragens, ambulanter
Physiotherapie und Chiropraktik sowie medikamentöser Schmerzbekämpfung.
Ärztliche Konsultationen beim die Unfallfolgen behandelnden Dr. med.
M.________ fanden zwischen dem 1. November 1999 bis 25. März 2003 in rund
dreimonatigen Abständen statt, wobei es vor allem um eine Verlaufskontrolle
und die Verordnung weiterer Physiotherapie ging. In Anbetracht dessen, dass
nach einem HWS-Schleudertrauma eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis
drei Jahren durchaus üblich ist (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04) und
die weiterführende Physiotherapie laut Gutachter des Begutachtungsinstituts
Z.________ lediglich zur Vermeidung erneuter Beschwerdeexazerbationen
indiziert war, ist mit der Zürich davon auszugehen, dass das Kriterium der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung zu bejahen ist, dieses
jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Dasselbe gilt mit
Bezug auf das Kriterium der Dauerschmerzen. Bereits im Dezember 1999 stellte
der behandelnde Neurologe eine deutliche Besserung fest und das
Zervikalsyndrom war lediglich noch von mässiger bis mittelschwerer
Intensität. Im Bericht vom 26. April 2001 erwähnt Dr. med. M.________ sodann
nur noch ein mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit in diesem Rahmen
zervikocephalen Beschwerden sowie Gedächtnis- und Konzentrationsdefizite bei
längerer Konzentration. Mit Bezug auf das Kriterium des schwierigen
Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen, welches die Vorinstanz
als erfüllt betrachtet, gilt es festzuhalten, dass es hiezu besonderer Gründe
bedarf. Dieses kann nicht allein schon wegen der Dauer der Behandlung und der
geklagten Beschwerden bejaht werden, da diese selbst spezifische Kriterien
darstellen. Ebenso wenig kann es im Umstand begründet liegen, dass die
Therapie wegen unfallfremder Leiden unterbrochen werden musste, zumal
keineswegs erstellt ist, dass dadurch der Verlauf negativ beeinflusst worden
wäre. Vielmehr ergibt sich aus den ärztlichen Berichten, dass bereits kurze
Zeit nach Aufnahme der therapeutischen Massnahmen eine nachhaltige Besserung
verzeichnet werden konnte. Zum Kriterium von Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit ist festzustellen (vgl. zur Kasuistik RKUV 2001 Nr. U 442
S. 544, U 56/00), dass die Arbeitsfähigkeit immer wieder wegen der Behandlung
unfallfremder Leiden beeinträchtigt war und die ärztlich bescheinigten
Arbeitsunfähigkeiten nicht mit den effektiv geleisteten Wochenlektionen
gemäss Angaben des Arbeitgebers übereinstimmen. Danach erteilte die
Versicherte im Jahr 1998 durchschnittlich rund 13 Wochenlektionen und in den
Jahren 1999 und 2000 zwischen 13 und 14 Lektionen. In den Monaten Januar bis
April 2001 waren es ebenfalls rund 13 Lektionen und von August 2001 bis
Januar 2002 14 Lektionen in der Woche. Anhaltspunkte dafür, dass die
Versicherte nach der bereits vor dem Unfall aus wirtschaftlichen Gründen
seitens des Arbeitgebers vorgenommenen Reduktion des Arbeitspensums ohne den
Unfall eine neue Vollzeitstelle angenommen hätte, fehlen. Ab Februar 2002 hat
sie nicht mehr gearbeitet, wobei das Arbeitsverhältnis Ende August 2003
zufolge Erreichens des Pensionsalters aufgelöst wurde. Gemäss Gutachten des
Begutachtungsinstituts Z.________ bestand im angestammten Beruf bis Ende 1999
eine volle Arbeitsunfähigkeit von 100 %, anschliessend eine solche von 50 %
und ab November 2002 wiederum eine solche von 100 %. Mit Blick auf die
ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit lag somit lediglich eine limitierte
Arbeitsunfähigkeit vor. Für gut adaptierte, frei einteilbare, leichte
Tätigkeiten attestierten die Ärzte des Begutachtungsinstituts Z.________ eine
Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Das Kriterium von Art und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit kann bei diesen Gegebenheiten - falls überhaupt - nicht
als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt betrachtet werden.

6.3 Da somit höchstens zwei der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt sind,
wovon keines in besonders ausgeprägter Weise, ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zu verneinen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren U 456/06 und U 462/06 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Zürich Versicherungs-Gesellschaft wird
gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 17. August 2006 aufgehoben.

3.
Die Verwaltungsgerichtsgerichtsbeschwerde der G.________ wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 14. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: