Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 453/2006
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Urteil vom 14. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

P. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin
Aebischer, St. Petersgasse 10, 1701 Freiburg,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg vom 13. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1942 geborene P.________, seit 1968 in der Sägerei der Firma A.________
AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie
Berufskrankheiten versichert, erlitt während seines Anstellungsverhältnisses
diverse Unfälle und Rückfälle (1975: Amputation des Endgliedes des
Mittelfingers links, Verletzung des Ringfingers links; 1979: Amputation des
Mittelgliedes des Mittelfingers links [Rückfall u.a. 1987]; 1989: Schnitt
Zeigefinger links; 1992: Quetschung des Ring- und Mittelfingers links; 1993:
Schulterkontusion rechts durch Sturz [Rückfall 1999]; Juni 2000:
Rippenfraktur, Schulterkontusion rechts durch Sturz [Rückfall 2002]; Oktober
2000: Mehrfragmentfraktur des Mittelhandknochens des Kleinen Fingers links).
Infolge seiner Verletzungen (sowie der daraus resultierenden
Erwerbsunfähigkeiten) war dem Versicherten, basierend auf einer Invalidität
von 10 %, eine vom 27. Januar 1980 bis 31. Juli 1981 befristete
Invalidenrente (Verfügung der SUVA vom 29. Februar 1980) sowie ab 1. Juli
2001 eine solche auf Grund eines Invaliditätsgrades von 20 % nebst einer
einen Integritätsschaden von 5 % abgeltenden Integritätsentschädigung
(Verfügung vom 27. August 2001, Einspracheentscheid vom 4. März 2002)
zugesprochen worden. Nachdem der Unfallversicherer u.a. Berichte des Prof.
Dr. med. J.________, Chefarzt der Abteilung für orthopädische Chirurgie,
Spital F.________, vom 19. Juni 2002, 5. Mai und 27. Juli 2004 sowie des
Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 7. und 8. Juli 2004 eingeholt hatte,
verfügte er am 17. August 2004 rückwirkend ab 1. August 2004 die Ausrichtung
einer Rente von 29 % und einer Integritätsentschädigung von 15 %. Auf
Einsprache hin holte die SUVA zusätzlich einen zuhanden der IV-Stelle des
Kantons Freiburg erstellten hausärztlichen Bericht des Dr. med. R.________,
FMH Allgemeine Medizin, vom 1. September 2004 ein; mit Einspracheentscheid
vom 25. Februar 2005 wies sie die Rechtsvorkehr ab.

Das bei der Invalidenversicherung gestellte Gesuch um Zusprechung einer Rente
beschied die IV-Stelle, u.a. gestützt auf einen Bericht des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn vom 23. Mai
2005, unter Annahme einer Invalidität von ebenfalls 29 % abschlägig
(Verfügung vom 15. Juli 2005).

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Februar 2005 erhobene
Beschwerde, in deren Verfahren u.a. ein Kurzbericht der Beruflichen
Abklärungsstelle der IV (BASTIV) bei der Sensler Stiftung für Behinderte in
Schmitten, in welcher P.________ vom 20. März bis 19. Juni 2006 ein
Arbeitstraining absolvierte hatte, vom 15. Mai 2006 eingebracht wurde, wies
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, nach Beizug der IV-Akten, ab
(Entscheid vom 13. Juli 2006).

C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm für die Zeit vom 12.
Januar bis 31. Juli 2004 eine Invalidenrente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 50 % und ab 1. August 2004 eine solche von 100 %
zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhaltes,
insbesondere unter Berücksichtigung des Kurzberichts der BASTIV vom 15. Mai
2006, und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in
Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es
wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 13. Juli 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 -
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer als Folge der
erlittenen Finger- und Schulterverletzungen Anspruch auf höhere als die ihm
durch die Beschwerdegegnerin zugesprochenen Rentenleistungen hat. Massgebend
ist hierfür rechtsprechungsgemäss der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass
des Einspracheentscheides (vom 25. Februar 2005) entwickelt hat (BGE 130 V
445 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 446). Nach Lage der Akten zu Recht unbestritten
- und damit nicht mehr zu beurteilen - ist demgegenüber die
Integritätsentschädigung.

2.2
2.2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch
auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 8 ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG [in der bis Ende
2002 geltenden Fassung] und Art. 1 Abs. 1 UVG [in der seit 1. Januar 2003
gültigen Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie zur beweismässigen
Auswertung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a [mit
Hinweis] S. 352) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zutreffend
sind die vorinstanzlichen Erwägungen auch insofern, als die im ATSG
enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie
die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen entsprechen (vgl. auch Urteil des
EVG U 192/03 vom 22. Juni 2004, publ. in: RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572).

2.2.2 Zu ergänzen bleibt, dass der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts
ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, welcher dazu dient, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein
bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273
E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346).

3.
Unbestrittenermassen sind die Einschränkungen in der Beweglichkeit der linken
Hand und der rechten Schulter unfallbedingt. Zu beurteilen ist jedoch, welche
Tätigkeiten der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen noch auszuüben imstande ist. Während Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die - durch den RAD-Bericht
vom 23. Mai 2005 bestätigte - kreisärztliche Beurteilung des Dr. med.
B.________ vom 7. und 8. Juli 2004 davon ausgehen, dass die bisherige
Beschäftigung als Sägereimitarbeiter zwar nicht mehr möglich ist, dem
Versicherten aber leidensangepasste Fabrikarbeiten wie beispielsweise in der
leichten industriellen Produktion ohne Verrichtungen über der Horizontalen
und ohne Krafteinsatz der linken Hand ganztags bei vollem Rendement noch
zugemutet werden können, verneint der Beschwerdeführer unter Berufung auf die
Angaben der Dres. med. J.________ und R.________ sowie der BASTIV (vom 15.
Mai 2006) jegliche Restarbeitsfähigkeit.

3.1 Die beteiligten Ärzte stimmen darin überein, dass insbesondere
hinsichtlich der rechten Schulter eine erhebliche Funktionseinbusse besteht.
Was deren Umfang anbelangt, hatte Prof. Dr. med. J.________ am 5. Mai 2004
(es handelte sich um die wortwörtliche Wiedergabe eines Berichtes vom 19.
Juni 2002) gegenüber der Beschwerdegegnerin für den aktuellen Zeitpunkt -
vorbehältlich des Untersuchungstages (vom 10. Juni 2002) - eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % bescheinigt, wobei diese je nach gesundheitlicher
Entwicklung allenfalls zu reevaluieren sei. Mit Bericht vom 27. Juli 2004
führte derselbe Arzt zuhanden der IV-Stelle aus, dass der Versicherte keine
schweren Lasten mehr heben und tragen könne, theoretisch eine Tätigkeit "avec
des charges diminuées" aber noch zumutbar sei. Die Chance einer erfolgreichen
beruflichen Reintegration schätzte er auf Grund des Alters des
Beschwerdeführers sowie dessen erwerbliche Fähigkeiten, welche sich in einer
beinahe 40-jährigen Erfahrung als Mitarbeiter einer Sägerei erschöpften,
indessen als gering ein. Der Kreisarzt Dr. med. B.________ untersuchte den
Versicherten am 7. Juli 2004 und hielt in seinem abschliessenden Bericht vom
7. Juli 2004 (samt Stellungnahme vom 8. Juli 2004) fest, dass der
Beschwerdeführer als Folge seiner linken Hand- und rechten
Schulterbeschwerden nurmehr, wenn auch vollzeitlich und mit uneingeschränktem
Rendement, eine leidensangepasste berufliche Beschäftigung ausüben könne, "de
type industriel, sans port de charges lourdes et avec un plan de travail
situé entre la ceinture et les épaules". Der RAD bestätigte diese
Leistungsbeurteilung am 23. Mai 2005, indem er die als Sägereimitarbeiter
attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit als mit den klinischen und
radiologischen Befunden ausgewiesen erachtete. Die Behinderung durch
Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit lasse aber - so der RAD-Arzt im
Weiteren - angepasste Tätigkeiten ohne erhebliche Leistungsverminderung zu,
sodass die Einschätzung des SUVA Kreisarztes übernommen werden könne.
Demgegenüber bescheinigte der Hausarzt Dr. med. R.________ dem
Beschwerdeführer zufolge der gravierenden Unfallfolgen eine seit 1. August
2004 bestehende vollständige Unfähigkeit für jegliche erwerbliche Tätigkeit
(Bericht vom 1. September 2004).

3.2 Nach der medizinischen Aktenlage lässt sich die vorinstanzliche
Betrachtungsweise nicht beanstanden. Entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht die
kreisärztliche Beurteilung als isoliert dastehend einzustufen, sondern
vielmehr die Einschätzung des Dr. med. R.________, wonach der Versicherte
über keinerlei erwerbliches Leistungsvermögen mehr verfüge. Soweit Prof. Dr.
med. J.________ von einer rein theoretischen 100 %igen Arbeitsfähigkeit
spricht, die sich im realen Erwerbsleben auf Grund der Faktoren Alter,
bisherige Berufspraxis etc. jedoch kaum werde umsetzen lassen, ist darauf
hinzuweisen, dass der im vorliegenden Zusammenhang massgebliche
"ausgeglichene Arbeitsmarkt" ein abstrakter Begriff ist (vgl. E. 2.2.2
hievor), dessen konkrete Ausgestaltung im Einzelfall eben gerade nicht
entscheidwesentlich ist. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit darf zwar nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden; insbesondere kann dort nicht von
einer Arbeitsgelegenheit in diesem Sinne gesprochen werden, wo die zumutbare
Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich
wäre und und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherhein
als ausgeschlossen erscheint (Urteil des EVG U 156/04 vom 17. März 2005,
E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend bestehen indessen, wie Dr. med.
B.________ mit seinem noch möglichen Funktionsbeschrieb einlässlich dargelegt
hat, durchaus Arbeitsstellen, die der Hand- und Schulterproblematik des
Versicherten Rechnung tragen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-,
Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von
(halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. An die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind
praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr
nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des
Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht
darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob
sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (Urteile des EVG U 156/04 vom 17. März 2005, E. 8.3 und U 66/02 vom 2.
November 2004, E. 3.2, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112; AHI 1998 S. 290
f. E. 3b). Dies trifft hier zu. Was schliesslich die Aussagen im Kurzbericht
der BASTIV vom 15. Mai 2006 anbelangt, wonach die Arbeitsfähigkeit höchstens
50 % betrage, wobei das Leistungsvermögen angesichts der konkret erbrachten
Arbeitsleistung auf lediglich ca. 25 bis 30 % einzuschätzen sei, handelt es
sich dabei um das Ergebnis von in der Zeit vom 20. März bis 19. Juni 2006
durchgeführten beruflichen Abklärungen und damit um Erhebungen, die über ein
Jahr nach dem die Grenze des Beurteilungszeitraums bildenden
Einspracheentscheid (vom 25. Februar 2005; vgl. E. 2.1 hievor) datieren. Sie
bilden möglicherweise, worauf bereits das kantonale Gericht hingewiesen hat,
Anhaltspunkte für eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes (mit
Beeinflussung der beruflichen Leistungsfähigkeit) des Beschwerdeführers,
welchen aber im Rahmen eines (materiellen) Rentenrevisionsverfahrens gemäss
Art. 17 ATSG Rechnung zu tragen wäre.

Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als hinreichend erstellt
anzusehen ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind, erübrigt sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung des Sachverhalts (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425
E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94).

4.
Die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Restarbeitsfähigkeit werden
im letztinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) bestritten (Einkommen, das ohne
Gesundheitsschädigung hätte erzielt werden können [Valideneinkommen]: Fr.
5040.-; Einkommen, das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
erzielt werden könnte [Invalideneinkommen]: Fr. 3600.-). Hinsichtlich der
Festsetzung des Invalideneinkommens ist zu präzisieren, dass
rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
Erwerbstätigkeit mehr aus, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) oder die von der SUVA erhobenen Angaben aus der Dokumentation über die
Arbeitsplätze (DAP) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 [mit
Hinweisen] S. 475). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des
Invalideneinkommens auf fünf DAP-Profile abgestellt. Ob diese den zur
Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung entwickelten Kriterien (BGE
129 V 472) entsprechen und, wie von der Vorinstanz bestätigt, entgegen den im
kantonalen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen des
Versicherten auch dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigen,
braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dem Beschwerdeführer stehen
verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb, falls Tabellenwerte
beigezogen werden, der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl
relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004 (S. 53) beträgt dieser für im
privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4)
verrichtende Arbeitnehmer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
Fr. 4588.- monatlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2004 durchschnittliche
Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8 2007, S. 90,
Tabelle B9.2, Total) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 4771.50. Selbst
wenn hievon ein leidensbedingter Abzug in maximal zulässiger Höhe von 25 %
(BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80; Urteil des EVG I 82/01 vom 27. November 2001,
E. 4, publ. in: AHI 2002 S. 62) vorgenommen würde (Invalideneinkommen von Fr.
3578.60), womit jegliche, allenfalls durch die körperliche Behinderung des
Versicherten bedingte Lohneinbusse abgegolten würde, bliebe es in
Gegenüberstellung zum Valideneinkommen bei einem Invaliditätsgrad von 29 %
(zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121).

Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 14. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: