Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 452/2006
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U 452/06

Urteil vom 10. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

J. ________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lothar
Auf der Maur, Alte Gasse 2, 6440 Brunnen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 21. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 14. September 2004 und Einspracheentscheid vom 12. April
2005 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre
Leistungspflicht für einen am 27. März 2003 erlittenen Unfall des J.________,
geboren 1965, mit der Begründung, dass sich der Hergang des erst ein Jahr
später gemeldeten Unfalls gemäss ihren Abklärungen nicht wie vom Versicherten
dargelegt ereignet habe und die geltend gemachten Rücken- und
Nackenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall
verursacht worden seien.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 21. August 2006 ab.

C.
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ihm die gesetzlich zustehenden Leistungen zukommen zu lassen,
eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, des
Weiteren seien die beantragten Beweise abzunehmen, insbesondere ein Gutachten
zu erstellen und die beantragten Zeugen einzuvernehmen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 21. August 2006 und somit vor dem
1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(BGE 119 V 335 E. 1 S. 337; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) unter
Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend, indem bei der Abklärung des Sachverhalts seine Mitwirkungsrechte
nicht gewahrt worden seien.

3.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids
dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört
insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit
Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende -
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die
Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

3.2 Es trifft zu, dass die SUVA in Abwesenheit des damals noch nicht
anwaltlich vertretenen Versicherten dessen Arbeitskollegen und Vorgesetzte
zum Unfall auf der Baustelle befragt hat. Die Frage nach dem Unfallhergang
ist jedoch nicht entscheidrelevant. Vielmehr ist die Leistungspflicht mangels
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den geklagten
Beschwerden nicht erstellt (E. 4).

4.
Das kantonale Gericht hat die ärztlichen Stellungnahmen unter
fachrichterlicher Mitwirkung einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Es ist zum
Schluss gelangt, dass gestützt darauf eine Verursachung der geklagten
Beschwerden, die den Hausarzt zur Attestierung einer 100 %igen
Arbeitunfähigkeit ab 12. Mai 2003 veranlasst hatten, durch den Unfall vom
27. März 2003 nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195) erstellt ist. Auf seine
zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. So mangelt es
nicht an umfassenden Abklärungen, sondern vermochten diese den gewünschten
Beweis der Unfallkausalität nicht zu erbringen, was insbesondere auch für das
vom Beschwerdeführer veranlasste Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ vom
22. Dezember 2004 gilt. Damit liegt Beweislosigkeit vor, wobei der Entscheid
zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Die
SUVA hat ihre Leistungspflicht daher zu Recht abgelehnt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 10. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: