Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 451/2006
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U 451/06

Urteil vom 5. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

V. ________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 6. April 2005 stellte die Winterthur Versicherungen,
Schaden Ostschweiz, St. Gallen die bisher an den 1945 geborenen V.________
ausgerichteten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 30. April 2005 ein,
weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und
dem Unfall vom 4. April 2000, bei welchem ein schwerer Eisschrank umkippte
und gegen die rechte Schulter des Versicherten prallte, nicht vorliege; auf
Einsprache hin kam der Unfallversicherer (Winterthur Versicherungen,
Generaldirektion, Winterthur [im Folgenden: Winterthur]) zum Schluss, der
Gesundheitszustand, wie er ohne den Unfall bestehen würde, sei schon seit
längerer Zeit erreicht, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang zu
verneinen sei (Einspracheentscheid vom 30. September 2005).
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17. August 2006).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente
gestützt auf eine vollständige Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen,
beziehungsweise seien die versicherungsmässigen Leistungen im Sinne der
Erwägungen zu gewähren. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.

Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz.
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 17. August 2006 und somit vor dem 1.
Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
Hinsichtlich der in der Begründung, nicht aber im Rechtsbegehren geltend
gemachten Schadenersatzpflicht nach Art. 78 ATSG fehlt es an einem
Anfechtungsobjekt, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht eingetreten werden kann.

3.
Nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid,
worauf sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht
vollumfänglich verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 2 OG), wurde beim Unfall
vom 4. April 2000 eine vorbestehende, krankheitsbedingte Arthrose im rechten
Schultergelenk aktiviert. Der status quo ante vel sine war gemäss
spezialärztlichen Auskünften schon wenige Monate danach erreicht gewesen,
weshalb unfallbedingt aus somatischen Gründen spätestens im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung am 30. April 2005 keine Arbeitsunfähigkeit und
Behandlungsbedürftigkeit mehr bestand. Was die psychopathologischen Befunde
anbelangt, war der adäquate Kausalzusammenhang mit dem als banales oder
leichtes Ereignis zu bezeichnenden Unfall vom 4. April 2000 und dessen Folgen
ohne weiteres zu verneinen. Selbst wenn aber von einem mittelschweren Unfall
ausgegangen würde, lägen die praxisgemäss erforderlichen Adäquanzkriterien
weder einzeln in ausgeprägter Weise, noch insgesamt gesehen gehäuft vor.

Der Beschwerdeführer befasst sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
ansatzweise mit den einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen und
Ergebnissen. Es ist daher fraglich, wie die Winterthur vernehmlassungsweise
geltend macht, ob eine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2
OG (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen) vorliegt und somit auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Diese Frage
kann hier offen gelassen werden, da auf die beantragte Zusprechung einer
Invalidenrente sowie die geltend gemachten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen, welche mangels Zuständigkeit nicht Sache des
Unfallversicherers sind, ohnehin nicht weiter einzugehen ist.

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet bzw.
unzulässig ist, wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer
Begründung erledigt (Art. 36a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 Satz 1 OG).

5.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehren sind
aussichtslos, womit eine der Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt ist (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 5. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: