Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 450/2006
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U 450/06

Urteil vom 4. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

G. ________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, Michael
Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, und dieser vertreten durch
Rechtsanwalt Florian Gerber, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1976 geborene G.________ war bei der Firma H.________ AG  als Bauarbeiter
tätig, als er sich im August 1999 bei einem Unfall an der rechten Schulter
eine laterale Clavikulafraktur zuzog, ohne indessen die Arbeit auszusetzen
oder eine ärztliche Behandlung zu beanspruchen. Der in Fehlstellung verheilte
Bruch verursachte ab Juli 2001 ausgeprägte Schmerzen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit, so dass die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA), bei
welcher G.________ über die Bauunternehmung unter anderem gegen Berufsunfälle
versichert war, anstehende Heilungskosten übernahm und Taggelder ausrichtete.

Am 4. Oktober 2001 wurde eine diagnostische Arthroskopie mit subakromialer
Bursektomie durchgeführt, später - am 2. August 2002 - eine offene laterale
Clavikularesektion. In der Folge erachteten die Ärzte körperlich schwere
Arbeiten, wie sie G.________ in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter
auszuführen hatte, als mit den verbliebenen Beschwerden unvereinbar,
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit nur seltenen
Überkopfarbeiten in einem Vollzeitpensum dagegen als möglich (Berichte vom
Hausarzt Dr. med. F.________, Allgemeinmediziner FMH, vom 8. November 2002
und von Dr. med. N.________ und cand. med. S.________, Orthopädische
Universitätsklinik X.________, vom 10. Februar und 8. April 2003).

Nachdem die Baufirma das Arbeitsverhältnis auf den 22. Juni 2003 aufgelöst
hatte, unternahm G.________ tags darauf bei der Firma A.________ AG, einen
von der SUVA begleiteten Wiedereingliederungsversuch als Monteur von
Sanitäranschlussmöglichkeiten. Im Anschluss an die Untersuchung vom 25. Juli
2003 präzisierte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________, Facharzt für
Chirurgie FMH, das medizinische Zumutbarkeitsprofil von G.________ näher mit
maximaler Belastung bis knapp Schulterhöhe von 20 kg, oberhalb vereinzelt von
10 bis 15 kg, und leichter Einschränkung bei repetitiver Zug- und
Stossbelastung. In der aktuell ausgeübten Tätigkeit im Bereich
Sanitär/Konstruktion erachtete der Kreisarzt G.________ als zu 100 %
arbeitsfähig unter der Bedingung, dass keine Manipulationen an vollständig
zusammengesetzten (schweren) Sanitärrahmen auszuführen seien. Wegen fehlender
Erheblichkeit der Belastungsintoleranz der rechten Schulter ohne
Bewegungseinschränkung bei belastungsabhängigen Schmerzen verneinte Dr. med.
W.________ eine zu einer Entschädigung berechtigende
Integritätseinschränkung.
Ab dem 6. August 2003 reduzierte G.________ die Tätigkeit bei der Firma
A.________ AG um 50 % mit dem Hinweis auf belastungsabhängige Schmerzen. Der
Hausarzt, Dr. med. F.________, bestätigte in der Folge eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % und überwies G.________ an PD Dr. med.
C.________, Orthopädische Universitätsklinik X.________. Am 11. September
2003 beendigte die Firma A.________ AG das Arbeitsverhältnis. PD Dr. med.
C.________ berichtete am 5. November 2003 zusammen mit Dr. med. J.________
über die Ergebnisse der am 29. Oktober 2003 erfolgten Untersuchungen. Sie
schlossen sich der Einschätzung von Dr. med. F.________ zur Arbeitsfähigkeit
an und empfahlen ein Vermeiden von Arbeiten über Kopfhöhe sowie Heben und
Tragen von Lasten über 10 kg und repetitiven Bewegungen des rechten Armes.
Eine weitere kreisärztliche Untersuchung fand durch Dr. med. W.________ am
11. August 2004 statt mit dem Ergebnis, dass sich an der Einschätzung der
zumutbaren Restarbeitsfähigkeit vom 25. Juli 2003 nicht geändert habe.

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 verneinte die SUVA Ansprüche auf eine
Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Daran hielt sie nach
Kenntnisnahme der Akten der Invalidenversicherung mit Einspracheentscheid vom
17. Juni 2005 fest.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 16. August 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, in Aufhebung
des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine angemessene
Invalidenrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventuell sei die
Angelegenheit an die SUVA zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
Zusätzlich wird um unentgeltliche Verbeiständung durch den Rechtsvertreter
ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine
Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG), die allgemeine Methode
der Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem Einkommensvergleich (Art. 16
ATSG), insbesondere bei Verwendung von Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75 E. 4.2.3
S. 78; siehe auch BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) und die
Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV),
teilweise unter Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2005,
treffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aufgabe des Arztes und der
Ärztin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261)
und des Beweiswertes ärztlicher Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat das Ausmass der medizinisch-theoretisch verbliebenen
Leistungsfähigkeit in Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte und in
Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen im Wesentlichen gestützt auf die
Berichte des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 25. Juli 2003 und 11. August
2004 festgelegt. Danach ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeit mit einer mässigen Belastung der rechten Schulter,
einer maximalen Belastung bis knapp Schulterhöhe von 20 kg, darüber
vereinzelt von 10 bis 15 kg, und einer leicht eingeschränkten repetitiven
Zug- und Stossbelastung zu 100 % zuzumuten.

3.1 Die vom Beschwerdeführer gegen die Stichhaltigkeit der Einschätzungen des
Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 25. Juli 2003 und 11. August 2004
vorgebrachten Einwände dringen nicht durch.

3.1.1 Die Schlussfolgerungen vom 25. Juli 2003 stehen nicht nur im Einklang
mit jenen des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 8. November 2002 wie auch
von Dr. med. N.________ und cand. med. S.________ der Orthopädischen
Universitätsklinik X.________ vom 10. Februar und 8. April 2003, wonach dem
Versicherten eine dem Leiden angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar
sei. Sie schliesst zusätzlich die bis zu diesem Zeitpunkt aus der
Wiedereingliederung gewonnenen Erkenntnisse mit ein. Sie deckt sich mit den
von den Vorgesetzten des Beschwerdeführers gleichentags gegenüber der
Schadensinspektorin der SUVA wiedergegebenen Eindrücken zur
Leistungsfähigkeit des Versicherten.

3.1.2 Eine angebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ist erst ab dem
6. August 2003 aktenkundig, als der Versicherte unerträgliche Schmerzen
geltend machte, die ein Fortführen der Arbeit verunmöglichten. Ein oder zwei
Tage zuvor hatte er der Arbeitgeberin und der SUVA gedroht, die Arbeit
niederzulegen, falls die Taggelder nicht (früher) ausgerichtet würden. In der
Folge übernahmen die Dres. C.________ und J.________ der Orthopädischen
Universitätsklinik X.________, in welcher der Beschwerdeführer wegen
belastungsabhängiger Schmerzen im Bereich der rechten Schulter am 29. Oktober
2003 untersucht worden war, am 5. November 2003 die neue Einschätzung des
Hausarztes vom 30. August 2003, wonach die Arbeitsfähigkeit wegen
belastungsabhängiger Schmerzen um 50 % reduziert sei und repetitive
Bewegungen in Form von Schraubenzieherbewegungen im rechten Arm zu vermeiden
seien.

3.1.3 Dass der Kreisarzt im Bericht vom 12. August 2004 dennoch an der
bisherigen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit festhielt, begründete er
hinlänglich. Er berücksichtigte dabei das seit der letzten Untersuchung
Geschehene, stützte sich auf eine am 14. Januar 2004 neu erstellte
Röntgenaufnahme der rechten Schulter und kam zum Schluss, an der
medizinischen Situation habe sich seit dem 25. Juli 2003 nichts verändert.
Der Widerspruch zu den jüngeren Einschätzungen des Hausarztes und der
Universitätsklinik erklärte der Kreisarzt mit der Diskrepanz zwischen
subjektiver und objektiver Leistungsfähigkeit. Die aktuell vorhandene
Arbeitslosigkeit wertete er als mögliche Ursache.

3.1.4 Mit dem Hinweis auf die Arbeitslosigkeit liefert er dabei lediglich
eine Erklärung für die subjektiven Beschwerden. Daraus auf gegenüber dem
Beschwerdeführer bestehende Vorurteile schliessen zu wollen, geht genau so
fehl wie der Hinweis auf das vom Kreisarzt der Ehefrau zugeordnete Attribut
"zackig". Damit ist in üblichen Worten lediglich umschrieben, wie die
Ehegattin vom Explorator wahrgenommen worden ist.

Auch kann nicht von einem, den Beweiswert des Berichts vom 12. August 2004
allenfalls beschränkenden Versuch der Sachbearbeiterin der SUVA, die
Stellungnahme des Kreisarztes in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen,
gesprochen werden. Richtig ist zwar, dass sie in der Auftragsnotiz vom 11.
Juli 2006 ihre Überzeugung von einem seit dem 25. Juli 2003 unveränderten
Zustandsbild zum Ausdruck bringt und dem Rechtsvertreter Vorhaltungen macht.
Es trifft aber nicht zu, dass sie darüber hinaus den Kreisarzt gedrängt hat,
"in einem Kurzbericht noch einmal das Ergebnis seiner Untersuchung vom
25. Juli 2003" zu "wiederholen". Sie bat ihn vielmehr darum, eine neuerliche
kreisärztliche Untersuchung (KU) vorzunehmen, da seit der letzten
Untersuchung beinahe ein Jahr vergangen sei. Gleichzeitig erklärte sie, sich
bei unverändertem Ergebnis mit einer Kurzfassung (des Berichts) zufrieden zu
geben. Dies erscheint sachgerecht.

3.1.5 Sodann ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades unbeachtlich, ob die
vom Beschwerdeführer wegen Schmerzen aufgegebene Tätigkeit bei der Firma
A.________ AG tatsächlich in allen Teilen den Anforderungen an eine dem
Leiden angepasste Tätigkeit entsprochen hat oder nicht. Entscheidend ist die
Beantwortung der Frage nach der medizinisch-theoretisch zumutbaren
Arbeitsfähigkeit. Diese hat der Kreisarzt losgelöst vom tatsächlichen
Stellenprofil der Firma A.________ AG in generell abstrakter Weise
beantwortet. Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie des Instituts
Y.________, bestätigte übrigens gegenüber dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers am 17. Februar 2004, das vom Kreisarzt angegebene
(medizinische) Zumutbarkeitsprofil sei nachvollziehbar.

3.2 Ist der medizinische Sachverhalt hinreichend festgestellt, bedarf es
keiner Rückweisung der Angelegenheit für weitere Abklärungen. Aus demselben
Grund durfte die Vorinstanz darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 mit Hinweisen).

4.
Das in einer leidensangepassten Tätigkeit erzielbare Einkommen
(Invalidenverdienst) bestimmte die Vorinstanz, indem sie den der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit angepassten, tabellarisch
ausgewiesenen Durchschnittslohn eines Mannes für einfache und repetitive
Tätigkeiten im Jahr 2004 heranzog (Fr. 57'258.-) und davon einen Abzug von 5
% gewährte, woraus der Betrag von Fr. 54'395.- resultierte. Für das
hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) stellte die
Vorinstanz auf den zuletzt als Gesunder tatsächlich erzielten, der
mutmasslichen Lohnentwicklung bis ins Jahr 2004 angepassten Verdienst von Fr.
58'370.- ab. Aus der Gegenüberstellung dieser Beträge ergab sich ein
Invaliditätsgrad von aufgerundet 7 % (BGE 130 V 121), womit der für einen
Rentenanspruch geforderte Mindestinvaliditätsgrad von 10 % (Art. 18 Abs. 1
UVG) nicht erreicht wurde.
Der Beschwerdeführer bemängelt bei dieser Vorgehensweise einzig die Höhe des
auf dem tabellarischen Einkommen gewährten Abzugs von 5 %.

4.1 Die Ansetzung eines höheren Abzugs durch das Bundesgericht setzt
Gegebenheiten voraus, welche eine abweichende Ermessensausübung als näher
liegend erscheinen lassen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle
BGE 126 V 75 E. 6 S. 81, 353 E. 5d S. 362, je mit Hinweis).

4.2 Das Ausmass des Abzugs begründet die Vorinstanz mit dem Hinweis darauf,
der Versicherte sei im Vergleich zu einem gesunden Hilfsarbeiter insofern
(lohnwirksam) benachteiligt, als er keine schweren Gewichte mehr heben und
tragen könne, eine mässige Belastungsintoleranz der rechten Schulter aufweise
und für gewisse repetitive Arbeiten leicht eingeschränkt sei.

Der Beschwerdeführer macht seinen Ausländerstatus, seine mangelhaften
Deutschkenntnisse, die fehlende Berufsausbildung und -erfahrung und die
Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes als weitere
einkommensmindernde Faktoren geltend; darüber hinaus sei unzureichend
berücksichtigt, dass er als Rechtshänder von den Einschränkungen in der
rechten Schulter in besonderem Ausmass betroffen sei.

4.3 Das Aufenthaltsrecht des portugiesischen Staatsangehörigen in der Schweiz
war auf Grund des Umstandes, dass sich seine Ehefrau bereits seit 1989 in der
Schweiz aufhielt, als zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids
vom 17. Juni 2005 (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) gesichert anzusehen, so dass
dem Ausländer- bzw. Aufenthaltsstatus keine besondere Lohnwirksamkeit
zuzusprechen ist (näheres dazu siehe Urteil U 420/04 vom 25. Juli 2005, E.
2.5.2). Sodann sind zwar gewisse Defizite in der deutschen Sprache
auszumachen; eine hinreichende Verständigung im (Arbeits-)Alltag ist indessen
offenkundig. Ferner verlangen einfache und repetitive Tätigkeiten keine
besondere Berufserfahrung, weshalb sich das Fehlen einer qualifizierten
Ausbildung - immer im Vergleich zum Durchschnitt - auch nicht besonders
lohnmindernd auswirkt. Dies wird durch den Vergleich des zuletzt tatsächlich
erzielten, um die mutmassliche Lohnentwicklung bis 2004 erhöhten
Validenverdienstes von Fr. 58'370.- mit dem in "Die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung 2004" in der Tabelle TA1, Zeile 45, ausgewiesenen, auf
die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Die Volkswirtschaft 9/2007,
Tabelle B9.2 S. 98) umgerechneten durchschnittlichen Jahresverdienst eines
einfache und repetitive Arbeiten im Baugewerbe ausübenden Mannes von
Fr 60'411.- bestätigt (4829x41.7/40x12=60'411): Die Differenz von rund 3,5 %
liegt im Rahmen des Üblichen (zur Berücksichtigung von invaliditätsfremden
Faktoren bei der Invaliditätsbemessung siehe Urteil U 231/05 vom 13. März
2006, E. 4).

4.4 Die angesprochenen Nachteile als Rechtshänder fallen ferner angesichts
der weitgehend verbliebenen Einsatzmöglichkeiten der rechten Hand nicht
besonders ausgeprägt ins Gewicht. Zuletzt ist die blosse Möglichkeit einer
künftigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der
Invaliditätsbemessung von vornherein ausser Acht zu lassen. Tritt eine solche
später einmal tatsächlich ein, ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens (Art.
17 ATSG in Verbindung mit Art. 22 UVG) zu prüfen, ob und gegebenenfalls
inwieweit sich dadurch der Invaliditätsgrad verändert hat.

4.5 Insgesamt gesehen fehlt es an hinreichenden Gesichtspunkten, die ein
Abweichen von der vorinstanzlichen Ermessensausübung rechtfertigen würden.

5.
Hinsichtlich der Bemessung der Integritätsentschädigung kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden,
zumal der Beschwerdeführer hiegegen nichts Konkretes vorbringt.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann antragsgemäss gewährt werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E.
5b S. 372, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es
wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach
die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn
sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Florian
Gerber, Zürich, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 4. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: