Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 449/2006
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U 449/06

Urteil vom 27. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

M.________, 1956, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus
vom 22. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene M.________ ist seit Dezember 2002 arbeitslos gemeldet und
dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Am 26. November 2003 erlitt er - mit seinem Fahrzeug abends vor
einem Fussgängerstreifen stehend - einen Auffahrunfall, indem ihm der
nachfolgende Personenwagen ins Heck fuhr. Der zwei Tage später auf Grund
zunehmender Schmerzen im unteren Nacken- und im linken Schulterbereich sowie
lumbal beidseits konsultierte Hausarzt Dr. med. B.________, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
(HWS; Bericht vom 16. März 2004). Die in der Folge durchgeführten
medikamentösen sowie physiotherapeutischen Behandlungsmassnahmen bewirkten
zunächst eine Verbesserung der Beschwerden, bis sich im Frühjahr 2004
zusätzlich Schwindelgefühle und chronische Kopfschmerzen einstellten. Die
SUVA, welche die Heilbehandlung übernahm und Taggelder ausrichtete, zog u.a.
Berichte des Dr. med. B.________ vom 17. Juli 2001 und des Dr. med.
R.________, Chefarzt Radiologie des Spitals X.________, vom 2. Dezember 2003
bei, veranlasste eine biomechanische Kurzbeurteilung durch die Arbeitsgruppe
für Unfallmechanik vom 16. Juni 2004 und liess den Versicherten kreisärztlich
untersuchen (Berichte des Dr. med. W.________ vom 25. März und 29. Juni
2004). Nachdem M.________ sich vom 19. August bis 23. September 2004
stationär in der Klinik Y.________ aufgehalten hatte (Bericht vom 5. Oktober
2004), erfolgten im Januar 2005 neurootologische Abklärungen durch Dr. med.
G.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und
Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin,
SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin (Bericht[e] vom 19. Januar 2005). Ferner wurde
ein Bericht des Dr. med. O.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie,
vom 28. Januar 2005 eingeholt. Am 11. Februar 2005 verfügte die SUVA mangels
behandlungsbedürftiger Unfallfolgen die Einstellung der
Versicherungsleistungen auf Ende Februar 2005; da überdies weder eine
unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit noch eine bleibende
Schädigung der körperlichen und geistigen Integrität resultierten, bestehe
auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente
und/oder einer Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin
mit Entscheid vom 22. April 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus ab (Entscheid vom 22. August 2006).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA anzuweisen, ihm auf
der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente sowie
eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten; eventualiter sei die
Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen. Der Eingabe liegt
u.a. ein Bericht des Dr. med. B.________ vom 30. März 2006 bei.
Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 28. Februar 2005 hinaus
existierenden gesundheitlichen Beschwerden in einem rechtsgenüglichen
Kausalzusammenhang zum versicherten Auffahrunfall vom 26. November 2003
stehen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen (Art. 10 Abs. 1 UVG [Heilbehandlung], Art. 16 UVG [Taggeld],
Art. 18 UVG [Invalidenrente], Art. 24 UVG [Integritätsentschädigung]) und die
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dem für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360; vgl. auch BGE
129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406; zur Weitergeltung dieses
Leistungserfordernisses unter dem ATSG: Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 218/04 vom 3. März 2005, E. 2 mit Hinweis) richtig
dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher
Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 133 E. 2 in fine
S. 134; vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 [mit Hinweisen] S. 261) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
122 V 157 E. 1c S. 160 ff.; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3 [mit Hinweisen]
S. 352 ff.). Darauf wird verwiesen.

3.2 Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei
einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest
gewordenen krankhaften Vorzustand erst entfällt, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206
S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2
mit Hinweisen). Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen
erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist
unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Ebenso wenig geht es darum, vom
Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei
voller Gesundheit sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 488/06 vom 10. April 2007, E. 2.2 mit Hinweisen).

4.
4.1 Unter den Verfahrensbeteiligten ist - nach Lage der Akten zu Recht -
unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Auffahrkollision vom
26. November 2003 ein Schleudertrauma (HWS-Distorsion) mit dem dafür
typischen bunten Beschwerdebild (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) erlitten hat.
Namentlich traten gemäss Angaben des Hausarztes Dr. med. B.________ vom
16. März 2004, welchen der Versicherte zwei Tage nach dem Vorfall aufgesucht
hatte, bereits in der folgenden Nacht zunehmend Schmerzen im unteren Nacken,
an der angrenzenden linken Schulter und lumbal beidseits auf. Dem
SUVA-Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 30. Januar 2004 ist
ferner zu entnehmen, dass sich am Morgen nach dem Unfall zusätzlich
Kopfschmerzen einstellten, einhergehend mit einer Unbeweglichkeit der
Kopfpartie. Im Februar/März 2004 klagte der Versicherte über sich wiederum
verstärkende Kopfbeschwerden sowie leichten Schwindel. Ferner erfolgte der
vom 19. August bis 23. September 2004 dauernde stationäre Aufenthalt in der
Klinik Y.________ u.a. auch wegen geltend gemachter Gedächtnis- und
Konzentrationsstörungen. Auf Grund der medizinischen Unterlagen ebenfalls
erstellt ist hingegen, dass der Versicherte, welcher jahrelang als
Bauarbeiter im Tiefbau beschäftigt war, seit längerer Zeit an - unfallfremden
- Rückenbeschwerden (schwere, blockierende Lumboischialgien, immer wieder
auftretende Kettentendinosen, panvertebrale Schmerzen) leidet, welche - es
wurde eine mediale Diskushernie im Segment L5/S1 diagnostiziert - vom 16. Mai
bis 1. Juni 2001 eine Hospitalisation notwendig gemacht hatten (Bericht des
Dr. med. B.________ vom 17. Juli 2001). Des Weitern bestehen degenerative
Veränderungen im HWS-Bereich (beginnende Verschmälerung des Segmentes C5/6
und bei C6/7 mit ventraler Osteophytenbildung), die sich gemäss
Röntgenbericht des Dr. med. R.________ vom 2. Dezember 2003 gegenüber
Voraufnahmen vom 21. Mai 2001 unverändert darstellten. Eine am 25. August
2004 in der Radiologie Z.________ durchgeführte Kernspintomographie der HWS
ergab sodann fortgeschrittene degenerative Veränderungen in diesem Bereich
mit Chondrosen/Osteochondrosen und breitbasigen Diskushernien in den
Segmenten C3/4, C5/6 und C6/7 ohne Nachweis einer Myelonkompression oder
einer Spinalkanalstenose. Der untersuchende Radiologe Dr. med. A.________
befand ferner foraminale Einengungen beidseits durch Unkarthrosen bzw.
laterale "harte" Diskushernien, am ausgeprägtesten auf Höhe C5/6 rechtsbetont
mit entsprechender Einengung der C6-Wurzeln ebenfalls rechtsbetont, sowie
eine Einengung der Neuroforamina C3/4 rechtsbetont durch laterale "harte"
Hernien bzw. des linken Neuroforamens C6/7 bei kleiner mediolateral bis
lateral linksseitiger Diskushernie mit ebenfalls spondylotischen
Veränderungen. Eine grössere "weiche" Diskushernie verneinte er demgegenüber
ebenso wie Hinweise für posttraumatische paravertebrale
Weichteilveränderungen.

4.2 Der Beschwerdeführer leidet nach dem Gesagten seit geraumer Zeit sowohl
im lumbalen Rücken- wie auch im HWS-Bereich an degenerativen Erkrankungen.
Erstere haben immer wieder zu - wenn auch kurzen - Arbeitsunterbrüchen
geführt. Keine Arbeitsausfälle sind demgegenüber auf Grund der vorbestehenden
HWS-Beschwerden aktenkundig. Die unmittelbar nach dem Auffahrunfall vom
26. November 2003 aufgetretenen, unstreitig mit dem erlittenen
Schleudertrauma (und dem damit verbundenen Beschwerdebild) in Zusammenhang
stehenden Behandlungen und Arbeitsunfähigkeiten sind somit als unfallbedingt
einzustufen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht zunächst
Versicherungsleistungen erbracht. Fraglich ist jedoch, ob das Unfallereignis
nicht (auch) zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des krankhaften
Vorzustandes der HWS geführt hat - unzweifelhaft wurden die in diesem Bereich
vorhandenen Bandscheibenveränderungen nicht durch die Auffahrkollision
verursacht (vgl. dazu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 218/04 vom 3. März 2005, E. 6.1 mit Hinweisen) -, welcher aber im Laufe der
Zeit wieder diejenige Phase erreicht hat, wie sie sich ohne Unfall früher
oder später ebenfalls eingestellt hätte (status quo sine; vgl. E. 3.2
hievor).

4.2.1 Dem Bericht der Klinik Y.________, Ergonomieabteilung, vom 5. Oktober
2004 kann entnommen werden, dass der Versicherte zu Beginn seines
mehrwöchigen Aufenthaltes am 19. August 2004 über Beschwerden tief lumbal und
zervikothorakal sowie über Kopfschmerzen verbunden mit Schwindel klagte. Für
Letztere - wie auch geltend gemachte Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen
- liess sich in der Folge weder eine neurologisch bzw. neuropsychologisch
begründbare Ursache finden, noch ergaben anfangs 2005 durchgeführte
neurootologische Untersuchungen eine Erklärung (vgl. Bericht[e] des Dr. med.
G.________ vom 19. Januar 2005). Die Ärzte der Klinik Y.________ attestierten
dem Beschwerdeführer Ende September 2004 eine zur Hauptsache durch die
Schwindelbeschwerden um 25 % beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit. Dr. med.
O.________ bescheinigte ein knappes halbes Jahr später in seinem Bericht vom
28. Januar 2005 sodann ein Leistungsvermögen in einer wechselbelastenden
Tätigkeit von mindestens 50 %. Er stellte ein praktisch panvertebrales
Schmerzsyndrom bei dokumentierten degenerativen Veränderungen bzw.
Diskopathien lumbal und zervikal sowie einer diffusen idiopathischen
skelettalen Hyperostose (DISH) mit überbrückenden Spondylosen und deutlicher
Hyperkophose thorakal fest. Aktuell im Vordergrund stünde nun das massive
Zervikalsyndrom, die unteren HWS-Segmente seien in ihrer Beweglichkeit stark
eingeschränkt, auch fänden sich beidseits ausgeprägte Myosen im
Schultergürtel und subokzipital. Ausgelöst worden seien diese Beschwerden
zweifellos durch den Auffahrunfall vom 26. November 2003, wobei das massive
Ausmass der jetzigen Beschwerden wohl nicht mehr alleinig mit dem
Unfallereignis erklärt werden könne, sondern zunehmend auch durch die
dokumentierten degenerativen Veränderungen unterhalten werden dürfte.

4.2.2 Daraus erhellt, dass die im Anschluss an die versicherte
Auffahrkollision aufgetretenen Beschwerden im HWS-Bereich zwar unmittelbar
nach dem Unfallereignis und auch noch einige Zeit danach als klar
unfallbedingt beurteilt worden sind. Der Umstand, dass die betreffenden
Gesundheitsstörungen fortdauerten und sich in ihrem Ausmass - auch was deren
Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit anbelangt - gar noch verstärkten, wie von
Dr. med. O.________ anschaulich dargelegt, kann indessen, jedenfalls ab dem
Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Februar 2005, nicht mehr auf den
Vorfall vom 26. November 2003 zurückgeführt werden. Vielmehr ist mit dem
kantonalen Gericht davon auszugehen, dass das Beschwerdebild zusehends von
den bereits vorhandenen, beinahe sämtliche Segmente der HWS beschlagenden
gravierenden degenerativen Veränderungen geprägt war und schliesslich -
15 Monate nach dem Vorfall - jeglichen unfallkausalen Charakter verloren
hatte. Für die Betrachtungsweise eines durch das Unfallereignis erst manifest
gewordenen krankhaften Vorzustandes, welcher sich nach einer gewissen Zeit
dort eingependelt hat, wo er sich auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte, spricht im Übrigen auch die biomechanische Kurzbeurteilung
vom 16. Juni 2004, wonach die anschliessend an den Verkehrsunfall
festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die
stattgefundene, als in biomechanischem Sinne grundsätzlich harmlos
einzustufende Kollisionseinwirkung nicht erklärbar seien. Im Lichte der
vorbestehenden, vom "Normalfall" abweichenden Bandscheibenveränderungen
erschienen diese jedoch als - zumindest für einen gewissen Zeitraum - eher
nachvollziehbar. An diesem Ergebnis vermag der Hinweis des Beschwerdeführers,
Dr. med. O.________ erkläre für die Beschwerden teilweise noch den
Auffahrunfall für verantwortlich, weshalb der Unfallversicherer weiterhin
leistungspflichtig sei, nichts zu ändern, ist diese Beurteilung doch im
Rahmen einer medizinischen Gesamtbetrachtung zu würdigen, zumal sie die
gesundheitlichen Verhältnisse im Januar 2005, nicht aber im Zeitpunkt der -
späteren - Leistungseinstellung wiedergibt. Ebenso wenig lässt schliesslich
der vom Versicherten letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med.
B.________ vom 30. März 2006 eine Schlussfolgerung im Sinne der
beschwerdeführerischen Argumentation zu.
Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als hinreichend erstellt
anzusehen ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind, kann auf diesbezügliche, vom Beschwerdeführer eventualiter
beantragte Beweisergänzungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94).

4.3 Stehen die ab März 2005 geklagten Beschwerden und die darauf
zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit somit nicht in einem natürlichen
Kausalzusammenhang zur Auffahrkollision vom 26. November 2003, entfällt eine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Der vorinstanzliche Entscheid
erweist sich daher als rechtens.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 27. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: