Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 448/2006
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{T 7}
U 448/06

Urteil vom 11. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

B. ________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung (UV),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 12. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1960 geborenen B.________, der am
21. November 1995 einen schweren Arbeitsunfall (Sturz von einem
Eisenbahnwaggon) erlitten hatte, für die psychische Beeinträchtigung aus
diesem Unfall eine Integritätsentschädigung basierend auf einer
Integritätseinbusse von 30 % zu, nachdem zuvor das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau auf Beschwerde hin die Sache diesbezüglich zur ergänzenden
Abklärung oder Begründung an die SUVA zurückgewiesen hatte. Sie stützte sich
dabei auf die Beurteilung der Frau Dr. med. R.________, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA (vom
5. Juli 2005). Auf Einsprache hin hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest
(Einspracheentscheid vom 14. September 2005).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 12. Juli 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte erneut beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine höhere
Integritätsentschädigung bis zu 50 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu
weiteren Abklärungen und Neubeurteilung an die SUVA, eventuell zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann wird um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).

2.
Im kantonalen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid werden die
massgebenden - mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar 2003 unverändert
gebliebenen - Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV), deren
Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG; Art.
36 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV) und die Bedeutung der von
der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 32
Erw. 1c) sowie die Rechtsprechung betreffend die Integritätsentschädigung bei
psychogenen Unfallfolgen (BGE 124 V 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
Nach Würdigung der medizinischen Akten hat die Vorinstanz überzeugend
dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 14.
September 2005 zu Recht eine Integritätsentschädigung auf Grund einer
Integritätseinbusse von 30 %, basierend auf der Klassifizierung "leicht bis
mittelschwer" im Sinne der SUVA-Tabelle 19 und nicht die von ihm beantragte
höhere Entschädigung zugesprochen worden ist. Es kann auf die entsprechenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Hieran vermögen
sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts
zu ändern. Namentlich sprechen keinerlei Anhaltspunkte gegen die
Zuverlässigkeit der überzeugend begründeten psychiatrischen Beurteilung der
Frau Dr. med. R.________, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA (vom 5.
Juli 2005), weshalb Vorinstanz und Verwaltung zu Recht darauf abgestellt
haben (vgl. BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee). Von weiteren medizinischen
Abklärungen sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es kann
darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b,
119 V 344 Erw. 3c; RKUV 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c). Inwiefern die
SUVA-Tabelle 19 (mit einer Einbusse von 20 bis 35 %) im vorliegenden Fall
nicht angewendet werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Zwar stellen die
Tabellen der SUVA keine Rechtssätze dar, soweit sie jedoch lediglich
Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherter
gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V
32 Erw. 1c mit Hinweis). Eindeutige Auswirkungen auf die kognitiven
Leistungen des Versicherten, welche auf eine mittelschwere psychische Störung
schliessen liessen, sind entgegen der erneuten Behauptung des
Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Nicht nachvollziehbar sind sodann die
Ausführungen, wonach psychische Folgen des Krieges unfallkausal und damit
Integritätsschaden erhöhend sein sollen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz ein
Abzug von 5 % aufgrund unfallfremder kriegsbedingter Einflüsse im Rahmen der
Ermessenskontrolle (Art. 104 lit. c Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 132 lit. a
OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 362 Erw. 5d mit Hinweis) nicht zu beanstanden.

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

5.
Zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausser Betracht (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 11. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtliche Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: