Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 442/2006
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U 442/06

Urteil vom 17. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

P. ________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat André M.
Brunner, Hauptstrasse 34, 4102 Binningen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1977 geborene P.________ war seit Februar 2000 als Chemikant bei der
Firma X.________ AG tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Am 17. Mai 2001 erlitt P.________ einen Verkehrsunfall. Ende Mai 2001 konnte
er die Arbeit wieder aufnehmen und die SUVA schloss den Fall im Oktober 2001
ab. Am 9. April 2002 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall an. Die SUVA
anerkannte die Unfallkausalität des Rückfalls und erbrachte die gesetzlich
vorgesehenen Leistungen. Nach Vornahme diverser medizinischer und beruflicher
Abklärungen stellte die Unfallversicherung mit Verfügung vom 1. Juli 2004 die
Taggeldleistungen ein und sprach dem Versicherten eine
Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu.
An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. August 2005
fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. Juni 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, es seien ihm
auf der Basis einer vollen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab
1. März 2003 ev. ab 21. Januar 2004 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen,
insbesondere die Heilungskosten zu übernehmen sowie Taggelder, eventuell eine
Rente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Zudem ersucht er um
Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung für das
Einspracheverfahren und für das vorinstanzliche sowie das vorliegende
Verfahren, eventuell um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz.
75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde,
richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Im Einspracheentscheid und im vorinstanzlichen Entscheid sind die
gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 und 402 E. 4.3.1 S.
406, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181 und 402 E. 2.2 S. 405, je mit Hinweisen), bezüglich letzterem sowohl
bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) wie auch bei Folgen eines
Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359) zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch
nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359
E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung mit ihrer
fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden
zu erfolgen (zum Ganzen: BGE 123 V 98 E. 2a S. 99, 119 V 335, 117 V 359 und
369 E. 4b S. 382; SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U 277/04; RKUV 2002 Nr. U 465 S.
437, U 164/01). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen
Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar
teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik
aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die
physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben. Diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter
dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE
115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27,
U 277/04; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01). Ebenfalls nach BGE 115 V 133
ff. vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall
psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt
wurden. Denn diesfalls kann nicht von einem vielschichtigen
somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h. einem komplexen Gesamtbild von
aus dem Unfall hervorgehenden psychischen Beschwerden und von ebenfalls
(natürlich) unfallkausalen organischen Beschwerden - gesprochen werden,
welches einer Differenzierung kaum zugänglich ist, weshalb die
Voraussetzungen für die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei
Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen (BGE 117 V
359) nicht erfüllt sind (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327, U 273/99). Schliesslich
gelangt die Rechtsprechung zu psychogenen Unfallfolgen trotz erlittener
HWS-Distorsion auch dann zur Anwendung, wenn die (erst) im Anschluss an den
Unfall aufgetretenen psychischen Störungen nicht zum typischen, auch
depressive Entwicklungen einschliessenden (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360)
Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören, sondern vielmehr als eine
selbstständige, sekundäre - mithin von blossen (Langzeit-)Symptomen der
anlässlich des Unfalls erlittenen HWS-Distorsion zu unterscheidende -
Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind, wobei für die Abgrenzung
insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter
unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr.
U 412 S. 79, U 96/00). Würden psychische Beschwerden, die im Anschluss an
einen Unfall mit Distorsionsverletzung der HWS auftreten, ungeachtet ihrer
Pathogenese stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f. auf
ihre Adäquanz hin überprüft, bestünde die Gefahr, identische natürlich
kausale psychische Unfallfolgen adäquanzrechtlich, je nachdem,
unterschiedlich zu beurteilen, ob beim Unfall zusätzlich eine
Distorsionsverletzung der HWS (oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus)
auftrat oder nicht, was nicht angeht (zum Ganzen: Urteil U 5/06 vom 23. Mai
2006 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

3.
3.1 Am Tag nach dem Unfall begab sich der Beschwerdeführer zum Arzt, welcher
ein HWS-Schleudertrauma mit Kopfschmerz und eingeschränkter HWS-Beweglichkeit
diagnostizierte und den voraussichtlichen Arbeitsbeginn auf 28. Mai 2001
datierte (Arztzeugnis UVG vom 18. Juli 2001). Am 9. April 2002 meldete die
Arbeitgeberin des Versicherten einen Rückfall, dies nachdem in der
Praxisklinik Y.________/BRD eine Fehlhaltung der HWS und eine HWS-Distorsion
festgestellt worden waren (Bericht vom 7. Januar 2002). Eine erste
kreisärztliche Untersuchung vom 12. Juli 2002 zeigte ein eher mildes
Zervikalsyndrom mit Besserungstendenz, wobei allenfalls eine leichte
linksrotatorische Blockade bestehe. Das Vorliegen eines leichten
rechtsbetonten Zervikalsyndroms wurde anlässlich der Untersuchung vom
12. November 2002 bestätigt (Berichte vom 15. Juli und 13. November 2002).
Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Z.________ vom 9. April
bis 21. Mai 2003 wurde im Austrittsbericht vom 11. Juni 2003 neben dem Status
nach HWS-Distorsionstrauma eine reaktive depressive Störung erwähnt. Die
neurologische Nachkontrolle im April 2004 ergab praktisch durchwegs normale
Resultate. Im Bericht vom 2. April 2004 wurde jedoch darauf hingewiesen, dass
die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht gegeben sei. Eine
mittelgradige depressive Episode wurde auch im von der Invalidenversicherung
eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 17. Juni 2004 diagnostiziert. Seit
der Kündigung des Arbeitsvertrages bestehe aus psychiatrischer Sicht eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die depressive Episode - so der Facharzt - sei
zwar durch die Unfallfolgen ausgelöst worden, jedoch nur auf dem Boden einer
frühkindlichen Mangelerfahrung erklärbar. Anlässlich der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 23. Juni 2004 schliesslich wurden ein leichtes
Zervikalsyndrom rechtsbetont sowie eine Depression diagnostiziert. Der
Kreisarzt wies darauf hin, dass im Untersuchungszeitpunkt die erheblichen
psychischen Probleme im Sinne einer Depression im Vordergrund stünden. Von
Seiten der HWS-Problematik liege nach wie vor ein leichtes Zervikalsyndrom
vor. Aufgrund der organischen Unfallrestfolgen wären dem Versicherten - so
der Kreisarzt - alle durchschnittlichen wechselbelastenden Männerarbeiten
zumutbar mit Ausnahme von repetitiven Überkopfarbeiten sowie von repetitivem
Heben oder Tragen von Lasten über 20 kg.

3.2 Die Vorinstanz und die SUVA gehen aufgrund der dargelegten Berichte davon
aus, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheids an einem Zervikalsyndrom und an psychischen Beschwerden
litt. Wenn das kantonale Gericht festhält, die Unfallversicherung habe das
Vorliegen organischer Unfallfolgen verneint, trifft das so nicht zu. Vielmehr
hat die SUVA in der Verfügung vom 1. Juli 2004 und im Einspracheentscheid vom
18. August 2005 festgehalten, der Beschwerdeführer leide noch an einem
leichten Zervikalsyndrom, weshalb ihm gewisse Arbeiten nicht mehr möglich
seien, und hat ihm eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Für eine
allfällige weitere Behandlung der organischen Unfallfolgen hielt sie denn
auch das Rückfallrecht vor. Der organische Restbefund genüge indessen - so
die Unfallversicherung - nicht für über den 30. Juni 2004 hinausgehende
Leistungen, insbesondere nicht für Rentenleistungen. Was die psychischen
Beschwerden anbelangt, verneinte die SUVA den adäquaten Kausalzusammenhang
zum Unfall. Das kantonale Gericht qualifizierte die psychischen Beschwerden
als selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung und kam in Anwendung der
Rechtsprechung für psychische Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 ebenfalls zum
Schluss, dass der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfall nicht gegeben
sei. Der Beschwerdeführer demgegenüber macht geltend, er habe ein
Schleudertrauma mit dem dazugehörenden typischen bunten Beschwerdebild
erlitten, weshalb gemäss BGE 117 V 359 keine Differenzierung zwischen
somatischen und psychischen Beschwerden vorzunehmen und der adäquate
Kausalzusammenhang zu bejahen sei.

3.3 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass der Versicherte
anlässlich des Unfalls vom 17. Mai 2001 eine HWS-Distorsion erlitten hat. Die
daraus resultierenden somatischen Beschwerden waren gemäss den in Erwägung
3.1 erwähnten medizinischen Berichten bescheiden und erschöpften sich im
Wesentlichen in einem Zervikalsyndrom. Dieses führte zu zeitweiser
Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses und hatte zur Folge, dass dem
Beschwerdeführer gewisse Arbeiten, u.a. die bisherige Tätigkeit als
Chemikant, nicht mehr möglich waren. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon
auszugehen, dass nur ein Teil des für die Anwendung der
Schleudertrauma-Praxis vorausgesetzten bunten Beschwerdebildes vorhanden war.
Psychische Beschwerden in Form einer reaktiven depressiven Störung wurden
erstmals im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 11. Juni 2003,
mithin über zwei Jahre nach dem Unfallereignis und nach Verlust der
Arbeitsstelle per Ende April 2003 erwähnt. Entsprechend attestierte der von
der Invalidenversicherung beigezogene Dr. med. G.________ dem Versicherten im
Gutachten vom 17. Juni 2004 aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit seit der Kündigung des Arbeitsvertrages. Wohl erwähnte er,
die depressive Episode sei durch die Unfallfolgen ausgelöst worden, doch
hielt er sie nur auf dem Boden einer frühkindlicher Mangelerfahrung
erklärbar, die es dem Versicherten verunmögliche, mit den seit dem Unfall
bestehenden leichten körperlichen Beschwerden adäquat umzugehen.

3.4 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die psychischen
Gesundheitsstörungen nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetreten
sind und die somatischen Beschwerden in den Hintergrund treten liessen.
Hingegen kann - wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat - in
Anbetracht der medizinischen Aktenlage nicht von einer mit dem
somatisch-psychischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsion im Regelfall eng
verflochtenen Entwicklung die Rede sein. Vielmehr ist die psychische
Problematik als selbstständige Erkrankung zu qualifizieren, für welche das
Unfallgeschehen und seine Folgen wohl ein Auslöser bildeten, die jedoch
weitgehend unfallfremde psychosoziale Ursachen hat. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass sich die aktuelle Ausprägung
des Leidens auch nach einem Unfall mit anders gearteter Verletzung in
gleicher Weise hätte einstellen können (vgl. Urteil U 5/06 vom 23. Mai 2006,
E. 3.2.2 mit Hinweisen). Würden psychische Beschwerden, die im Anschluss an
einen Unfall mit Distorsionsverletzung der HWS auftreten, ungeachtet ihrer
Pathogenese stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f. auf
ihre Adäquanz hin überprüft, bestünde, wie bereits dargelegt (E. 2.2 hievor
in fine), die Gefahr, identische natürlich kausale psychische Unfallfolgen
adäquanzrechtlich, je nachdem, unterschiedlich zu beurteilen, ob beim Unfall
zusätzlich eine Distorsionsverletzung der HWS (oder ein äquivalenter
Verletzungsmechanismus) auftrat oder nicht, was nicht angeht. Liegt nach dem
Gesagten keine mit der HWS-Distorsion in engem Zusammenhang stehende
psychische Problematik, sondern eine selbstständige sekundäre
Gesundheitsschädigung vor, ist die Adäquanzbeurteilung auch dann nach BGE 115
V 133 ff. vorzunehmen, wenn das psychische Beschwerdebild die körperlichen
Beschwerden nicht eindeutig in den Hintergrund gedrängt hat (Urteil U 5/06
vom 23. Mai 2006, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.
4.1 Im Rahmen der nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 29 E. 5c/aa S.
44) und ohne Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten
(RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, U 248/98) vorzunehmenden Kategorisierung der
Unfallschwere hat die Vorinstanz den Unfall vom 17. Mai 2001 zutreffend dem
mittleren Bereich als Grenzfall zu den leichten zugeordnet. Die Adäquanz der
psychischen Unfallfolgen wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die
Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären
(BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien
sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die
psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem
Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteil 5/06
vom 23. Mai 2006, E. 4.1).
4.2 Der Unfall vom 17. Mai 2001 hat sich weder unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet - von besonderer
Eindrücklichkeit. Ebenfalls zu verneinen sind schwere oder besonders geartete
Körperverletzungen, welche geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung in
besonderer Weise zu begünstigen. Im Rahmen der die psychischen Faktoren
ausblendenden Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 ff. sind sodann eine
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, ein schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie eine ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ohne
weiteres auszuschliessen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im
kantonalen Entscheid verwiesen werden.

4.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die oben aufgeführten
unfallbezogenen Umstände nicht in gehäufter oder auffallender Weise gegeben
sind, weshalb die psychischen Leiden mit der Vorinstanz nicht in adäquat
kausaler Weise auf das Unfallereignis vom 17. Mai 2001 zurückzuführen sind.

5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der somatischen Unfallfolgen.

5.1 Während SUVA und Vorinstanz davon ausgehen, es lägen keine somatischen
Unfallfolgen vor, welche sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten, macht der
Beschwerdeführer geltend, die schwere Tätigkeit als Chemikant sei ihm
aufgrund der organischen Unfallfolgen nicht mehr zumutbar, weshalb er eine
unfallbedingte Einkommenseinbusse erleide.

5.2 Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer
die bisherige Tätigkeit als Chemikant wegen organischer Unfallfolgen nicht
mehr zumutbar ist. So attestierte die Rehaklinik Y.________ dem Versicherten
am 3. Juli 2002 wegen HWS-Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und
empfahl den Wechsel des Arbeitsplatzes auf leichtere körperliche Tätigkeiten
im Sinne einer Wechseltätigkeit stehend, gehend und sitzend ohne
Zwangshaltungen. Am 26. Juli 2002 schlug auch der Kreisarzt die Abklärung
eines Schonarbeitsplatzes mit wechselbelastenden Tätigkeiten ohne
Zwangshaltung des Oberkörpers, ohne repetitive Überkopfarbeiten und mit einem
Traglimit von 10-15 kg vor. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom
23. Juni 2004 hielt er dann fest, aufgrund der organischen Unfallrestfolgen
wären dem Versicherten alle durchschnittlichen, wechselbelastenden
Männerarbeiten mit Ausnahme von repetitiven Überkopfarbeiten sowie von
repetitivem Heben oder Tragen von Lasten über 20 kg wieder zumutbar.

5.3 Ob aus dieser Einschränkung eine Erwerbseinbusse resultiert und
bejahendenfalls wie hoch der Invaliditätsgrad ist, ergibt sich aus der
Vornahme eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG. Dabei ist das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu setzen zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre. Diese Abklärung hat die Unfallversicherung nicht vorgenommen. Ohne
Angabe von in Anbetracht der ärztlich festgestellten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit noch zumutbaren Tätigkeiten und daraus erzielbarem Einkommen
ist sie davon ausgegangen, die Erwerbsfähigkeit sei durch die somatischen
Unfallrestfolgen nicht messbar beeinträchtigt. Dieses Vorgehen ist nicht
angängig. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie anhand
noch zumutbarer Tätigkeiten einen Einkommensvergleich mit dem
Valideneinkommen vornimmt und anschliessend über einen allfälligen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt.

6.
Die Integritätsentschädigung für die unfallbedingte körperliche
Integritätseinbusse setzte die SUVA in ihrer Verfügung vom 1. Juli 2004 auf 5
% fest. Im Einspracheentscheid vom 18. August 2005 drohte die
Unfallversicherung für den Fall des Weiterzuges eine reformatio in peius an,
da organisches Substrat fehle.

Die Festsetzung des Integritätsschadens zufolge des leichten rechtsbetonten
Zervikalsyndroms auf 5 % ist mit der Vorinstanz, auf deren diesbezügliche
Erwägungen verwiesen werden kann, in Anbetracht der kreisärztlichen
Beurteilung vom 23. Juni 2004 als rechtmässig zu erachten (vgl. Art. 24 Abs.
1 und Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 UVV; Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 29 E. 1c
S. 32 mit Hinweis). Daran vermögen die Einwendungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern, sind doch einerseits die
psychischen Beschwerden nicht zu berücksichtigen und vermögen andrerseits die
somatischen Beschwerden keine höhere dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen Integrität zu begründen.

7.
Für den Fall der Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der
Beschwerdeführer für das Einsprache- und das kantonale Verfahren nicht eine
Entschädigung aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung,
sondern die Ausrichtung einer nicht rückzahlbaren Parteientschädigung.

Was die Parteientschädigung im Einspracheverfahren anbelangt, hat der
Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung
beanspruchen könnte, bei Obsiegen praxisgemäss Anspruch auf eine
Parteientschädigung (BGE 130 V 570). Die SUVA wird dies bei Erlass der neuen
Verfügung zu berücksichtigen haben. Über die Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren wird das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

8.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang
entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung
zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Juni 2006 und
der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
vom 18. August 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine
Invalidenrente neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 17. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.