Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 440/2006
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U 440/06

Urteil vom 17. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

K. ________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 16. August 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 9. August 2005 und Einspracheentscheid vom 15. Dezember
2005 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) per 31.
August 2005 die bis dahin erbrachten gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung;
Taggeld) aus einem am 1. Oktober 2003 erlittenen Berufsunfall des damals als
Lastwagenchauffeur in der Firma C.________ AG, tätig gewesenen K.________
ein. Zugleich verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf
eine Integritätsentschädigung.
Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit den Anträgen, die SUVA
sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen (weiterhin) zu erbringen und
die Kosten eines von ihm eingeholten medizinischen Gutachtens zu bezahlen,
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. August
2006 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ seine vorinstanzlichen
Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung aus dem Unfall vom 1. Oktober 2003 über den 31. August
2005 hinaus. Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen
Entscheid und im Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat sich zunächst mit dem Hergang des Unfalles vom 1. Oktober
2003 auseinandergesetzt. Sie ist zum Ergebnis gelangt, es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
auf flachem Boden ausgerutscht und dabei beinahe gestürzt sei, wie er dies in
den ersten Wochen nach dem Unfall geschildert habe. Diese Beurteilung beruht
auf einer einlässlichen Darstellung und zutreffenden Würdigung der
divergierenden Aussagen des Versicherten einerseits sowie der weiteren
aktenkundigen Angaben zum Ablauf des Unfallereignisses anderseits.

Dass der Beschwerdeführer von einer Erhöhung heruntergesprungen ist und sich
dabei verletzt hat, ist entgegen seiner letztinstanzlich erneut vorgebrachten
Darstellung unwahrscheinlich. Dagegen spricht namentlich auch, dass
Entsprechendes erst einige Zeit nach den vorgenannten Aussagen geltend
gemacht wurde. Die diesbezüglichen Aussagen des Versicherten sind zudem
ihrerseits nicht widerspruchsfrei, indem er zum einen angab, auf einem ca. 60
cm hohen Absatz ausgerutscht zu sein, und zum anderen beschrieb, er sei von
einer ca. 140 cm (gemäss weiteren Aussagen ca. 130 cm resp. 160 cm) hohen
Rampe auf den Boden gesprungen und dort ausgerutscht. Zeugen für einen
derartigen Sprung, welcher gegebenenfalls eine nicht unbeträchtliche
Einwirkung auf den Körper zu erklären vermöchte, können unbestrittenermassen
nicht beigebracht werden. Sodann gestattet auch die Bestätigung eines
Arbeitskollegen, wonach das Herabspringen von einem Absatz zum üblichen
Arbeitsablauf gehöre, nicht den Schluss darauf, dass der Versicherte im
Unfallzeitpunkt tatsächlich einen solchen Sprung vorgenommen hat. Sämtliche
weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen, ohne dass
sie hier im Einzelnen abzuhandeln wären, ebenfalls nicht, ein Herabspringen
wahrscheinlich zu machen. Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

4.
In medizinischer Hinsicht hat das kantonale Gericht erwogen, die geklagten
(vorab somatischen) Beschwerden hätten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
Ende August 2005 nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum
Unfall vom 1. Oktober 2003 gestanden. Es stützt sich dabei namentlich auf das
Gutachten des Prof. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom
31. Mai 2004.

Danach hat der Versicherte am 1. Oktober 2003 einen durch die ruckartige
Innervation der Halsmuskulatur verursachten akuten Torticollis und mit
Sicherheit keine Distorsionsverletzung (Schleuderverletzung) der
Halswirbelsäule (HWS) erlitten. Auch eine milde traumatische Hirnverletzung
liege nicht vor. Die Natur und die Schwere des als banal zu betrachtenden
Ereignisses seien nicht geeignet, langdauernde Beschwerden zu verursachen.
Sodann sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der geklagte
Kopfschmerz zervikogen sei. Bei völlig normalem Untersuchungsbefund (und
normalen bildgebenden Untersuchungen) sei die Diagnose Kopfschmerzen unklarer
Ätiologie gegeben, wobei ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfall vom
1. Oktober 2003 nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

Die Expertise erfüllt in allen Teilen die von einem beweiskräftigen
Arztbericht zu erfüllenden Voraussetzungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweis). Die Vorinstanz hat daher Recht darauf abgestellt und eine
natürlich kausale Bedeutung des Ereignisses vom 1. Oktober 2003 für die über
Ende August 2005 hinaus geklagten Beschwerden, soweit überhaupt somatischer
Natur, verneint.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, führt zu keinem
anderen Ergebnis. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, wird zwar
in mehreren anderen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten eine beim Unfall
erlittene HWS-Distorsion und eine Unfallkausalität der persistierenden
Beschwerden bejaht. Die berichterstattenden Ärzte, namentlich auch die
beigezogenen Neurologen, gingen indessen überwiegend davon aus, dass der
Versicherte sich bei einem Sprung aus einer gewissen Höhe verletzte, was nach
dem zuvor Gesagten nicht zutrifft. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage
die Aussagen des Prof. Dr. med. M.________, welcher auf den tatsächlichen
Unfallhergang abgestellt hat, für verlässlicher erachtete, ist dies daher
nicht zu beanstanden. Es kann im Weiteren auch hier auf die eingehenden
Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid hingewiesen werden.

5.
In Bezug auf die organisch nicht (hinreichend) erklärbare Symptomatik hat die
Vorinstanz eine Leistungspflicht des Unfallversicherers mit der Begründung
verneint, es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1. Oktober
2003. Dieser Beurteilung ist mit Blick auf das als banal zu betrachtende
Unfallereignis ohne Weiteres zu folgen (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139; vgl. auch
BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 383).
Wie die Vorinstanz weiter richtig erkannt hat, lässt sich auch aus dem
Umstand, dass die SUVA am 3. Februar 2006 Kostengutsprache für die Behandlung
der erneuten Schädigung eines bereits im Herbst 2004 auf ihre Kosten
sanierten Zahnes erteilt hat, kein zusätzlicher Leistungsanspruch über den
31. August 2005 hinaus herleiten. Mit dem kantonalen Gericht ist zudem in
antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen.

6.
Schliesslich hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, weshalb die SUVA
für die Kosten des vom Beschwerdeführer eingeholten medizinischen Gutachtens
nicht aufzukommen hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221,
U 85/04, E. 2.1 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist somit in allen
Teilen rechtens.

7.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Entgegen der von der SUVA vertretenen
Auffassung liegt aber keine geradezu mutwillige Prozessführung des
Versicherten oder seines Rechtsvertreters vor, weshalb von der Auferlegung
einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 31 Abs. 2 OG abzusehen ist.

8.
Das Verfahren ist von Gesetzes wegen kostenfrei (Art. 134 OG). Es besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 17. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.