Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 439/2006
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U 439/06

Urteil vom 29. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

C. ________, 1956,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Forrer, Rämistrasse
4, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
C. ________, geboren 1956, war als Arbeitslose bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Am 29. Januar 2004 wurde sie als
Fussgängerin von einem Tram angefahren. Im Universitätsspital X.________
wurden eine Schnittwunde am Unterschenkel lateral rechts und ein Hämatom
sowie eine Schwellung über dem Os frontale festgestellt und eine Commotio
cerebri diagnostiziert (Austrittsbericht vom 3. Februar 2004). Nach der
operativen Wundversorgung am rechten Unterschenkel und einer neurologischen
Überwachung wurde sie am 1. Februar 2004 aus der Spitalbehandlung entlassen.
In der Folge kam es am rechten Unterschenkel zu einer Wundheilungsstörung mit
Vollhautnekrose. Es wurden deshalb am 5. März 2004 ein Wunddébridement und am
9. März 2004 eine Defektdeckung mit Spalthauttransplantat (Mesh
graft-Plastik) durchgeführt. Wegen einer depressiven Entwicklung und
Schlafstörungen ab April 2004 stand C.________ bei der Psychotherapeutin
R.________ und ab 27. August 2004 bei Dr. med. S.________, Facharzt für
Psychotherapie FMH, in Behandlung, welcher eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) mit Angstzuständen diagnostizierte und eine Zunahme
der Depression in Zusammenhang mit der von der Versicherten als Kränkung
empfundenen Auflösung eines seit dem 1. Oktober 2004 bestehenden
Arbeitsverhältnisses feststellte (Berichte vom 13. November 2004 und 26.
Januar 2005). Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 stellte die SUVA die
Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf den 1. März 2005 ein und lehnte
die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung mit
der Begründung ab, dass keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen und die
vorhandene psychische Problematik nicht in einem rechtserheblichen
Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Die dagegen erhobene Einsprache, mit
welcher die Versicherte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen und
die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen liess, wies die
SUVA mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 ab.

B.
Gegen die Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Verbeiständung beschwerte
sich C.________ am 25. Juli 2005 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung auch für
das Beschwerdeverfahren. Mit einer weiteren Eingabe vom 22. Oktober 2005
beantragte sie, es seien ihr ab 1. März 2005 weiterhin die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entsprach dem Begehren um
unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren
(Verfügung vom 5. Dezember 2005), führte einen zweiten Schriftenwechsel durch
und wies die Beschwerde bezüglich der Leistungseinstellung per Ende Februar
2005 ab. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für das
Einspracheverfahren hiess es die Beschwerde insoweit gut, als es - in
Bejahung der weiteren Voraussetzungen - die Sache an die SUVA zurückwies,
damit sie prüfe, ob Bedürftigkeit bestehe, und gegebenenfalls die
Entschädigung festsetze (Entscheid vom 21. Juli 2006).

C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen sinngemäss mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids vom 21.
Juli 2006 sei die SUVA zu verpflichten, weiterhin für die Heilungskosten
(Psychotherapie und Physiotherapie) sowie Abklärungskosten aufzukommen und
ihr das Taggeld (ab 1. März 2005 bis 31. Dezember 2005 100 % und danach 50
%), allenfalls auch eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung
auszurichten. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten zu den Auswirkungen der
Commotio cerebri, der HWS-Beschwerden und der PTBS auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit einzuholen. In prozessualer Hinsicht lässt sie beantragen,
sie sei für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren in Höhe der geltend
gemachten Anwaltskosten (Fr. 19'613.30) zu entschädigen und es sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung auch für das
letztinstanzliche Verfahren zu gewähren.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.

D.
Mit nachträglicher Eingabe vom 14. Februar 2007 reicht die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin ein vom Obergericht des Kantons Zürich gefälltes
Urteil vom 3. November 2006 im Strafverfahren gegen die am Unfall beteiligte
Tramführerin sowie eine Kostennote für das
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS
2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische
Selbständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und
dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Hansjörg Seiler in:
Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15).
Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der
angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet
sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393
E. 1.2 S. 395).

2.
Im kantonalen Gerichtsentscheid werden die nach der Rechtsprechung für den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schädel-Hirntraumen
(BGE 117 V 369) und Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen
Verletzungen der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359; Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 160/98 vom 2. Juni 2000, auszugsweise publ. in: RKUV
2000 Nr. U 395 S. 316 E. 3 S. 317, und U 183/93 vom 12. September 1994, publ.
in: SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der von der SUVA verfügten Einstellung der Leistungen per 1. März
2005 geklagten Beschwerden noch in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang
mit dem versicherten Unfall standen.

3.1 Die Beschwerdeführerin hat beim Unfall vom 29. Januar 2004 eine
Verletzung (Schnitt- bzw. Rissquetschwunde) am linken Bein erlitten. Nach der
primären Unfallbehandlung im Universitätsspital X.________ kam es zu einer
Wundheilungsstörung, welche am 5. und 9. März 2004 zu weiteren operativen
Eingriffen Anlass gab. Aus den medizinischen Akten ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass im Anschluss an die Nachoperationen ausser
hausärztlichen Kontrollen weitere Behandlungen durchgeführt wurden. Ebenso
wenig bestehen Hinweise darauf, dass seitens der Beinverletzung noch eine
wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende
Februar 2005 höchstens noch gewisse Restbeschwerden vorhanden waren, die
jedoch weder behandlungsbedürftig waren noch die Arbeitsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt haben. Etwas anderes ergibt sich auch aus den in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Arztberichten nicht.

3.2 Die Versicherte hat sich beim Unfall zudem eine Kopfverletzung mit
Hämatom sowie Schwellung über dem Os frontale zugezogen. Die Ärzte des
Universitätsspitals X.________ diagnostizierten eine Commotio cerebri. Bei
der neurologischen Überwachung zeigten sich jedoch keine Auffälligkeiten; es
bestanden auch keine Kopfschmerzen; eine Bewusstlosigkeit sowie eine Amnesie
in Zusammenhang mit dem Unfallereignis wurden verneint (Austrittsbericht vom
3. Februar 2004). Am 7. September 2004 berichtete Frau Dr. med. O.________,
Permanence, der SUVA, die Versicherte leide an schweren Schlafstörungen bei
posttraumatischer Depression sowie an Kopfschmerzen, welche sich bei der
letzten Konsultation am 22. Juni 2004 langsam gebessert hätten. Anlässlich
einer neurologischen Untersuchung durch Dr. med. P.________, Facharzt für
Neurologie FMH, gab die Versicherte an, sie sei vom Tram zu Boden geworfen
worden und mit der Stirne aufgeprallt. Sie sei benommen gewesen und könne
sich an den Unfallablauf nicht erinnern; die Erinnerung setze erst wieder
ein, als sie von anderen Personen angesprochen worden sei. Dr. med.
P.________ schloss daraus, dass die Versicherte eine Commotio cerebri mit
kurzer Bewusstseinstrübung erlitten habe (Bericht vom 10. März 2005). In der
im Strafverfahren gegen die am Unfall beteiligte Tramführerin erstatteten
biomechanischen Beurteilung vom 14. April 2005 äussern die Gutachter Zweifel
an der Diagnose einer Commotio cerebri unter Hinweis darauf, dass im
Austrittsbericht des Universitätsspitals X.________ eine Bewusstlosigkeit und
ein Gedächtnisverlust verneint worden seien. In einer Stellungnahme zuhanden
der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2005 führt Dr. med.
P.________ aus, die Versicherte habe ihm berichtet, dass sie unmittelbar nach
dem Unfall benommen und anschliessend verwirrt gewesen sei, womit aus
neurologischer Sicht die Bedingungen für die Annahme zumindest einer leichten
Commotio cerebri gegeben seien. Ungeachtet dieser Beurteilungsdifferenzen ist
aufgrund des Unfallhergangs, wie er sich aus den Strafuntersuchungsakten
ergibt, und der unfallzeitlichen medizinischen Akten davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 29. Januar 2004 ein leichtes
Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Dieses blieb jedoch ohne nachweisbare
organische Unfallfolgen. Sowohl während der Hospitalisation im
Universitätsspital X.________ als auch bei den späteren Untersuchungen durch
Dr. med. P.________ waren die neurologischen Befunde normal. Eine von Frau
Dr. med. O.________ angeordnete neuropsychologische Abklärung im
Universitätsspital X.________ führte zum Schluss, dass keine Hinweise auf
eine neuropsychologische Störung im Sinne eines fokalen posttraumatischen
Defizites bestanden, weshalb von weiteren Untersuchungen abgesehen wurde.
Nach Auffassung der untersuchenden Ärzte leidet die Versicherte
posttraumatisch an einer depressiven Episode mit massiver Schlafstörung und
weiteren Symptomen. Es lassen sich damit auch die geklagten Konzentrations-
und Merkfähigkeitsstörungen erklären (Bericht vom 1. September 2005). Aus dem
neuropsychologischen Bericht geht ferner hervor, dass die Versicherte
weiterhin über Kopfschmerzen klagte, welche sich in letzter Zeit allerdings
gebessert hatten. Es fragt sich unter diesen Umständen, inwieweit bei
Einstellung der Leistungen seitens des Schädel-Hirntraumas überhaupt noch
Beschwerden vorhanden waren, welche in einem natürlichen Kausalzusammenhang
mit dem Unfall vom 29. Januar 2004 standen. Zu weiteren Abklärungen besteht
indessen kein Anlass, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.3 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend
macht, sie habe beim Unfall ein HWS-Trauma erlitten, welches einem
Schleudertrauma oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS
gleichzustellen sei. Zum einen liegt keine Schleuderverletzung der HWS,
sondern allenfalls eine direkte HWS-Distorsion (Abknickmechanismus mit
Kopfanprall) vor (vgl. Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von
Rückenschäden, Bern 1990, S. 52 f.). Zum anderen hat lediglich Dr. med.
P.________ im Bericht vom 10. März 2005 unter Hinweis auf eine endgradig
eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine palpatorisch mässig verdickte
und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur die Meinung vertreten, die
Versicherte habe beim Unfallereignis vom 29. Januar 2004 nebst einer Commotio
cerebri wahrscheinlich auch ein leichtes HWS-Trauma erlitten. Im Anschluss an
den Unfall und während des Spitalaufenthaltes vom 29. Januar bis 1. Februar
2004 hat die Beschwerdeführerin jedoch nie über Nacken- und Schulterschmerzen
geklagt. Ihren Angaben gegenüber den biomechanischen Gutachtern zufolge sind
sie erst später und damit nach der für die Unfallkausalität solcher
Beschwerden geltenden Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden aufgetreten
(Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 264/97 vom 12. August
1999, auszugsweise publ. in: RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, und U 328/99 vom 19.
Mai 2000, auszugsweise publ. in: RKUV 2000 Nr. U 391 S. 307). Es erscheint
daher als wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom
24. Januar 2004 ein HWS-Trauma erlitten hat und die bei Einstellung der
Leistungen Ende Februar 2005 weiterhin geklagten Beschwerden Folge eines
solchen Traumas sind. Wie es sich damit verhält, kann indessen ebenfalls
offen bleiben.

3.4 Im Anschluss an den Unfall sind bei der Beschwerdeführerin auch
psychische Störungen aufgetreten. Während zunächst eine depressive
Entwicklung festgestellt und behandelt wurde (Bericht von Frau Dr. med.
O.________ vom 7. September 2004), gelangte der behandelnde Psychiater Dr.
med. S.________ zur Diagnose einer protrahierten PTBS sowie einer
exazerbierten Depression nach einem gescheiterten Arbeitsversuch. Dem Bericht
dieses Arztes vom 13. November 2004 ist zu entnehmen, dass die Versicherte ab
1. Oktober 2004 teilzeitlich in einem Fabrikladen tätig war und wegen der
ablehnenden Haltung seitens der Betriebsleiterin sowie der nachfolgenden
Kündigung des Arbeitsverhältnisses in eine schwere depressive Verstimmung mit
Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Lust- und Antriebslosigkeit geraten
ist. In einem weiteren Bericht vom 26. Januar 2005 stellt Dr. med. S.________
die Diagnose einer PTBS mit ausgeprägter Angststörung. Psychopathologisch
lägen eine Schlafstörung, eine rasche Ermüdbarkeit, eine Lust- und
Antriebslosigkeit sowie eine zunehmende Angstproblematik mit Unsicherheit und
Tendenz zur Isolation vor. Dazu ist festzuhalten, dass die Diagnose einer
PTBS gemäss ICD-10 voraussetzt, dass die Störung innerhalb von sechs Monaten
nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt
(Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation -
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F),
Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern 2005, S. 170). Von einem
solchen Ereignis kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Wie es
sich in diagnostischer Hinsicht verhält, bedarf indessen keiner weiteren
Abklärung. Aufgrund der medizinischen Akten ist mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin
jedenfalls an einer unfallbedingten Angststörung leidet. Zudem besteht eine
deutliche depressive Störung, welche schon vor der Auflösung des
Teilzeitarbeitsverhältnisses bestanden und in der Folge zugenommen hat. Es
ist daher als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass die bestehenden
psychischen Beeinträchtigungen zumindest im Sinne einer Teilkausalität auf
das Unfallereignis vom 29. Januar 2004 zurückzuführen sind, was für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 335 E. 1 S.
338 mit Hinweis).

4.
Da keine nachweisbaren organischen Unfallfolgen bestehen, haben SUVA und
Vorinstanz zu Recht eine Adäquanzprüfung vorgenommen. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin erfolgte die Adäquanzprüfung nicht
verfrüht, weil der normale, unfallbedingte Heilungsprozess Ende Februar 2005
längst abgeschlossen war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U
246/03 vom 11. Februar 2004, zusammengefasst in: HAVE 2004 S. 119). Daran
ändert nichts, dass Dr. med. P.________ am 24. August 2006 erneut
Physiotherapie verordnet hat.

4.1 Im kantonalen Entscheid wird eingehend und zutreffend dargelegt, dass die
psychische Problematik schon kurz nach dem Unfall (und während der gesamten
Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Adäquanzprüfung) eine vorherrschende Rolle
gespielt hat und die zum typischen Beschwerdebild eines Schädel-Hirntraumas
oder einer HWS-Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen ganz in den
Hintergrund getreten sind. Die Adäquanzprüfung hat daher nicht nach den für
Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117
V 359) und Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369), sondern nach den für
psychische Unfallfolgen geltenden Regeln (BGE 115 V 133) zu erfolgen (BGE 127
V 102 E. 5b/bb S. 103, 123 V 98 E. 2a S. 99). Was die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Dass die bestehenden Beschwerden
allein auf die psychische Problematik zurückzuführen sind, ist nicht
vorausgesetzt und wird im angefochtenen Entscheid auch nicht gesagt.

4.2
4.2.1 Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass der Unfall vom 29.
Januar 2004 als mittelschwer zu qualifizieren ist. Unter Berücksichtigung des
Unfallhergangs, wie er sich aus den Strafuntersuchungsakten ergibt, und der
erlittenen Verletzungen liegt kein schwerer Unfall im mittleren Bereich vor
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 124/98 vom 15. September
1998, auszugsweise publ. in: RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122, und die in SZS
45/2001 S. 434 ff. erwähnte Rechtsprechung). Damit die Adäquanz bejaht werden
könnte, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder es müssten
mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sein (BGE 115 V 133 E.
6c/bb S. 140).

4.2.2 Der Unfall vom 29. Januar 2004 hat sich nicht unter besonders
dramatischen Umständen ereignet. Zwar ist ihm im Hinblick darauf, dass die
Beschwerdeführerin von einem Tram angefahren wurde und in solchen Fällen
regelmässig mit schweren oder gar lebensbedrohlichen Verletzungen gerechnet
werden muss, eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Aufgrund der
im Strafverfahren erfolgten Abklärungen ist jedoch davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin - offenbar nachdem sie sich unvermittelt umgedreht hatte
und in die Gegenrichtung gegangen ist - seitlich in die vordere linke Ecke
des mit ungefähr 40 km/h gefahrenen Trams geprallt ist. Sie hat dabei keine
schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen erlitten. Nach der massgebenden
objektiven Betrachtungsweise (Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 287/97 vom 20. November 1998, auszugsweise publiziert
in: RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, und U 248/98 vom 31. Mai 2000, auszugsweise
publ. in: RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) kann das Erfordernis einer besonderen
Eindrücklichkeit daher nicht als erfüllt gelten. Die Beschwerdeführerin hat
auch keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine
Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Nach Abschluss der
primären Unfallbehandlung am 18. März 2004 beschränkten sich die
medizinischen Massnahmen auf eine hausärztliche Nachbetreuung mit
Wundkontrollen. Am 22. Juni 2004 fand eine letzte Kontrolle bei der
Permanence statt. Dass in der Folge weitere Behandlungen insbesondere auch
der Nacken- und Schulterbeschwerden durchgeführt wurden, lässt sich den Akten
nicht entnehmen und wird auch nicht behauptet. Die weitere Behandlung war auf
die psychischen Beeinträchtigungen gerichtet, was bei der Adäquanzbeurteilung
unberücksichtigt zu bleiben hat. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann nicht gesprochen werden.
Ungeachtet der verzögerten Wundheilung und der erforderlichen Nachoperationen
liegt auch kein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen
vor. Im Anschluss an die primäre Unfallbehandlung musste sich die
Beschwerdeführerin lediglich zwei kleineren Nachoperationen unterziehen,
welche zudem während des gleichen, vom 2. bis 18 März 2004 dauernden
Spitalaufenthaltes vorgenommen wurden. Der weitere Heilungsverlauf war
komplikationslos. Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad
und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Aus somatischer Sicht
war die Beschwerdeführerin spätestens ab Anfang Juni 2004 wieder zu 50 %
arbeitsfähig. Sie bezog ab 7. Juni 2004 Arbeitslosenentschädigung und
arbeitete ab 1. Oktober 2004 zu einem Pensum von durchschnittlich 50 bis 70 %
(Arbeitsvertrag vom 27. September 2004). Soweit noch eine Arbeitsunfähigkeit
bestanden hat, war sie überwiegend psychisch bedingt. Als nicht erfüllt kann
schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen gelten. Selbst
wenn die Versicherte unfallbedingt an Dauerschmerzen leiden sollte, ist
dieses Kriterium jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Da
somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter
Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien gegeben sind, ist
die Unfalladäquanz der bestehenden Beeinträchtigungen zu verneinen.

4.3 Nach dem Gesagten besteht die Leistungseinstellung per Ende Februar 2005
zu Recht. Nicht zu beanstanden ist auch die verfügte Verweigerung einer
Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung. Wie bereits die
Vorinstanz festgestellt hat, erfüllt die Narbe am linken Bein die nach Art.
24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV vorausgesetzte Erheblichkeit des
Integritätsschadens offensichtlich nicht. Weitere Abklärungen erübrigen sich
auch in diesem Punkt.

5.
5.1 Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Höhe der von der
Vorinstanz unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 61 lit. f
ATSG) zugesprochenen Entschädigung beanstandet wird, gilt Folgendes. Ist die
Frage streitig, ob für ein bestimmtes Verfahren ein Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung besteht, ist die versicherte Person
beschwerdelegitimiert. Geht es jedoch nur um die Höhe der Entschädigung, ist
einzig der Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin selbst zur Anfechtung
befugt, während der versicherten Person eine entsprechende Legitimation fehlt
(Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 99/98 vom 15. September
1999, publ. in: RKUV 1999 Nr. KV 96 S. 512 E. 9b S. 519, und C 232/93 vom
19. Dezember 1994, publ. in: ARV 1997 Nr. 27 S. 151). Im vorliegenden Fall
hat die Rechtsvertreterin weder eine eigene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben noch hat sie in der für die Klientin verfassten Rechtsschrift
ausdrücklich erklärt, sie führe hinsichtlich der Entschädigung in eigenem
Namen Beschwerde. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher in diesem
Punkt nicht einzutreten (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U
509/05 vom 18. Oktober 2006, E. 5, und U 261/02 vom 2. Mai 2003, E. 4).

5.2 Für das letztinstanzliche Verfahren kann dem Begehren um unentgeltliche
Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG) entsprochen
werden, weil die Bedürftigkeit aufgrund der eingereichten Unterlagen bejaht
werden kann, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (BGE
125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Nicht
entsprochen werden kann der mit nachträglicher Eingabe vom 14. Februar 2007
eingereichten Kostennote über Fr. 7409.75, welcher ein Arbeitsaufwand von 33
Stunden à Fr. 200.-, zuzüglich Barauslagen von Fr. 286.40 und Mehrwertsteuer
von Fr. 523.35, zugrunde liegt. Unter Berücksichtigung der für die
Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln (Tarif über die
Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht vom 16. November 1992; SR 173.119.2) und eines der
Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes besteht kein Anlass, vom
geltenden Normalansatz von Fr. 2500.- (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) abzugehen. Im Übrigen wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz
zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist (so auch Art. 64 Abs. 4
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin
Fiona Forrer, Zürich, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 29. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: