Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 436/2006
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U 436/06

Urteil vom 6. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

CONCORDIA, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Hauptsitz,
Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6000 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 1948, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Jürg
Friedli, am Bahnhof, Malerweg 2, 3601 Thun.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 7. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1948 geborene, als Hausangestellte tätige D.________ stolperte am
18. Juni 2003 auf dem Weg zur Arbeit und stürzte auf beide Hände. Der
erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, diagnostizierte
im Zeugnis vom 31. Dezember 2003 eine posttraumatische
Brachialgie/Epikondylopathie und eine Kontusion/Distorsion des rechten
Handgelenks bei vorbestehendem Status nach Ellbogenfraktur rechts vor ca.
zehn Jahren; er bescheinigte bis auf weiteres eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Nach mehrmonatiger konservativer Behandlung hielt sich
D.________ vom 25. Februar bis 5. März 2004 in der Rheumatologischen Klinik
des Spitals X.________ auf (Berichte des Prof. Dr. med. K.________ und des
Dr. med. F.________, Klinik und Poliklinik für Nuklearmedizin der Universität
Y.________, vom 5. März 2004 sowie des Dr. med. O.________, Klinik für
Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, Spital X.________, vom
21. April 2004). Dr. med. A.________ stellte am 18. Mai 2004 die Diagnose
einer Retraumatisierung einer alten Ellbogenfraktur rechts, einer
Schulterkontusion, einer Distorsion Handgelenk und der Entwicklung einer
Algodystrophie. Der zuständige Unfallversicherer, die Concordia,
Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: Concordia),
welche die Heilkosten- und Taggeldleistungen übernommen hatte, veranlasste in
der Folge eine Zuweisung der Versicherten an die Poliklinik für Schulter- und
Ellbogenchirurgie des Spitals X.________. Deren Ärzte diagnostizierten in
ihrem Bericht vom 5. Oktober 2004 ein unklares Schmerzsyndrom des gesamten
rechten Armes ohne sicheren Hinweis auf einen Morbus Sudeck, Zustand nach
Fraktur distaler Humerus rechts 1993, Diabetes mellitus und Adipositas per
magna. Gestützt auf die zusätzlich bei Dr. med. B.________, Oberarzt der
Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, Spital X.________,
eingeholten Angaben vom 3. Dezember 2004 verfügte die Concordia am 21. Januar
2005 die Einstellung der bisher erbrachten Leistungen auf Ende Oktober 2004,
da kein Zusammenhang zwischen den darüber hinaus bestehenden gesundheitlichen
Beschwerden und dem Unfallereignis mehr gegeben sei. Daran hielt sie auf
Einsprache hin mit Entscheid vom 8. April 2005 fest.

B.
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde, welcher u.a. Berichte der
Dres. med. J.________, Spezialarzt FMH Innere Medizin, vom 6. Juli 2005 und
A.________ vom 7. Juli 2005 beilagen, hob das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern den angefochtenen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die
Concordia, auch nach dem 1. November 2004 die aus dem Unfall vom 18. Juni
2003 resultierenden gesetzlichen Leistungen bis zum Fallabschluss zu
erbringen (Entscheid vom 7. August 2006).

C.
Die Concordia führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides.

Während D.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in
Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es
wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 7. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen
wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte über den Zeitpunkt hinaus,
auf welchen die Beschwerdeführerin ihre Leistungen eingestellt hat (Ende
Oktober 2004), unter den Folgen des Unfalles vom 18. Juni 2003 litt.

2.2 Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG, namentlich das Erfordernis des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S.
337, 118 V 286 E. 1b S. 289), und die Rechtsprechung zu dem im
Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3.
3.1 Seit dem Sturz vom 18. Juni 2003, dessen Folgen allein als im vorliegenden
Zusammenhang versicherte Gesundheitsschädigung anzusehen sind, leidet die
Beschwerdegegnerin in erster Linie an die Alltagsverrichtungen stark
behindernden Schmerzen im rechten Schulter-, Arm- und Handgelenkbereich.
Fraglich ist, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest
noch eine Teilursache (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) dieser im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Oktober 2004 geklagten,
ätiologisch unspezifischen Symptomatik darstellt oder ob konkurrierende
Faktoren - in Relation zur eher geringfügigen Unfalldynamik - eine derart
dominante Stellung einnehmen, dass dem versicherten Ereignis keine
tatsächliche kausale Bedeutung mehr beigemessen werden kann.

3.2 Verschlimmert der Unfall einen krankhaften Vorzustand oder lässt er ihn
überhaupt erst manifest werden, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche (und
adäquate) Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn dieser also nur
noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann
zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor
dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie
er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine),
erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast -
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 328 f.
E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 f. E. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des EVG U
135/05 vom 7. Juli 2005, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3 Die Versicherte erlitt bereits vor ca. zehn Jahren eine Ellbogenfraktur
rechts, deren Folgen als vorbestehend zu gelten haben. Aus dem zeitlichen
Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem (Wieder-)Eintreten bzw. der
Verstärkung der - nach der Aktenlage offenbar nur noch latent vorhandenen -
Symptome kann allerdings geschlossen werden, dass das betreffende Leiden
einen unfallbedingten Schub erfahren hat, zumal der Vorgang vom 18. Juni 2003
geeignet war, einen auf Grund der Vorschädigung wohl relativ labilen Zustand
jedenfalls für eine bestimmte Zeit ungünstig zu beeinflussen. Die
Beschwerdeführerin hat ihre Leistungspflicht somit zunächst zu Recht bejaht.

3.4 Zu beurteilen ist indessen, ob diese Veränderung auch nachhaltig war, das
heisst einer sog. richtunggebenden Verschlechterung des Vorzustandes
gleichkam, welche über den Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung
hinaus Wirkung entfaltete.

3.4.1 Der hier interessierende Befund (unklares Schmerzsyndrom des gesamten
rechten Armes) ist hinsichtlich seiner Entstehungsweise unspezifisch. Neben
der anlässlich des Sturzes vom 18. Juni 2003 erlittenen Kontusion/Distorsion
des rechten Handgelenkes und der erwähnten, schon länger zurückliegenden - im
vorliegenden Kontext als unfallfremd zu wertenden - Ellbogenfraktur rechts
sprechen die Dres. med. J.________ (Berichte vom 25. November 2003 und 6. Mai
2004) und A.________ (Zeugnis vom 31. Dezember 2003) von einer
posttraumatischen Brachialgie/Epikondylopathie rechts bzw. der Entwicklung
einer Algodystrophie im rechten Armbereich (Berichte des Dr. med. A.________
vom 18. Mai 2004 und 7. Juli 2005 sowie des Dr. med. J.________ vom 6. Juli
2005). Die Dres. med. K.________ und F.________ gingen als Ergebnis ihrer
Untersuchung vom 4. März 2004 ebenfalls "am ehesten" von einem CRPS (Complex
regional pain syndrome) Typ I Stadium II bis III der rechten Hand aus,
wohingegen Dr. med. O.________ ein regionales myofasziales Schmerzsyndrom Arm
rechts diagnostizierte, Anhaltspunkte für einen Morbus Sudeck aber verneinte
(Bericht vom 21. April 2004). Dem schloss sich Dr. med. B.________ am 5.
Oktober 2004 mit der Annahme eines unklaren Schmerzsyndroms des gesamten
rechten Armes ohne sicheren Hinweis auf einen Morbus Sudeck an.

3.4.2
3.4.2.1Die Algodystrophie (ohne Nervenverletzung) entspricht einem klinischen
Bild, das auch als CRPS I, reflex sympathetic dystrophy oder Morbus Sudeck
bezeichnet wird (Heierli/Meyer/Radziwill, Nosologischer Rahmen und
Terminologie, in: Bär/Felder/Kiener [Hrsg.], Algodystrophie [Complex regional
pain syndrome I], SUVA, 1998, S. 7). Sie wird definiert als "kontinuierlicher
Schmerz in einem Abschnitt einer Extremität nach einem Trauma, das eine
Knochenfraktur einschliessen kann, eine Verletzung eines grösseren Nervs
jedoch ausschliesst und das mit einer sympathischen Hyperaktivität assoziiert
ist" (Definition der International Association für the Study of Pain [IASP],
1986, zitiert bei Heierli/Meyer/Radziwill, a.a.O., S. 5; vgl. dort auch
weitere, an bestimmten Kriterien orientierte Umschreibungen). Die
Qualifikation des entsprechenden Beschwerdebildes als Folge eines Unfalles
setzt die folgenden drei Kriterien voraus: a) Nachweis eines Körperschadens
nach einem Unfall (beispielsweise in Form eines Hämatoms oder einer
Schwellung) oder das Auftreten einer Algodystrophie nach einer wegen einer
Unfallverletzung durchgeführten Operation, b) Ausschluss anderer nicht
traumatischer, ursächlicher Faktoren (wie z.B. Zustand nach Myokardinfarkt,
nach Apoplexie, nach/bei Barbiturat-Einnahme, bei Tumoren, bei
Schwangerschaften etc.) sowie c) Kurze Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem
Auftreten der Algodystrophie (bis maximal sechs bis acht Wochen)
(Troeger/Kissling/Kopp/Ludin/Thali, Risikofaktoren und Prävention der
Algodystrophie, in: a.a.O., S. 90).

3.4.2.2 Die im rechten Armbereich vorhandenen Symptome (anhaltende Schmerzen,
Schwellung; vgl. Berichte des Dr. med. A.________ vom 31. Dezember 2003 und
18. Mai 2004 sowie des Dr. med. B.________ vom 5. Oktober 2004) wie auch der
Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin deshalb am 16. Juli 2003 - rund
vier Wochen nach dem Unfallereignis und somit innerhalb der beschriebenen
Latenzzeit - zur Behandlung zu Dr. med. A.________ begeben hat, lassen den
Schluss nahe legen, dass die Versicherte an der betreffenden
Gesundheitsstörung leidet, als deren Auslöser mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit der versicherte Sturz zu gelten hat. Wie Dr. med.
A.________ in seinem Bericht vom 7. Juli 2005 zutreffend ausführte, erscheint
die 1993 erlittene Ellbogenfraktur, auch wenn von einer Defektheilung
auszugehen ist (vgl. Bericht des Dr. med. A.________ vom 27. Januar 2004),
zufolge des Zeitablaufs als Ursache wenig wahrscheinlich. Handelt es sich
sodann gemäss Befundbericht der Dres. med. K.________ und F.________ vom
5. März 2004 bereits um ein fortgeschrittenes Stadium (II bis III; dazu im
Detail: Waldburger/Gobelet/Rigoni/Robert/Magistris, Klinische
Erscheinungsform, Verlauf und Prognose des Leidens, in: a.a.O., S. 42) des
Leidens (in der Regel dauert der initiale und entzündliche Zustand der
Algodystrophie etwa vier Monate; Kiener/Kissling, Begutachtungsfragen bei
Algodystrophie, in: a.a.O., S. 92), wäre eine Normalisierung des Zustandes im
Sinne der Dauerhaftigkeit des eingetretenen Schadens (keine Veränderung der
Situation mehr) spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall zu
erwarten (vgl. Kiener/Kissling, a.a.O., S. 93). Dies bedeutet vorliegend,
dass die Beschwerdeführerin Versicherungsleistungen in Form von
Heilbehandlungskosten und Taggeldern zwar bis längstens Juni 2005 zu
entrichten haben dürfte, sich anschliessend aber die Frage der Rente und der
Integritätsentschädigung stellt. Zu keinem anderen Ergebnis führen im Übrigen
die Darlegungen der Dres. med. O.________ (Bericht vom 21. April 2004) und
B.________ (Bericht vom 5. Oktober 2004), wonach zwar ein unklares
Schmerzsyndrom des gesamten rechten Armes vorliege, aber keine sicheren
Hinweise für einen Morbus Sudeck bestünden. Auch diesfalls wären keine
unfallfremden Ursachen erkennbar, welche ab November 2004 allein
verantwortlich für das gesamte Beschwerdebild zeichneten, was jedoch
Voraussetzung für eine Einstellung der Versicherungsleistungen der
Beschwerdeführerin bildete (vgl. E. 3.2 hievor). Schliesslich steht auch die
Aussage des Dr. med. B.________ vom 3. Dezember 2004, die durch den Unfall
exazerbierten vorbestehenden Gesundheitsstörungen hätten sich innerhalb eines
halben Jahres (wohl nach dem Unfallereignis) wieder auf den ursprünglichen
Zustand zurückgebildet, in keinem Widerspruch zu dieser Beurteilung. Die
betreffende Äusserung bezieht sich auf die durch den Sturz verursachte -
vorübergehende - (Re-)Aktivierung der vor über zehn Jahren erlittenen
Ellbogenverletzung, nicht aber auf den durch den Unfall ausgelösten
entzündlichen Prozess.

Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdegegnerin steht eine
Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; BGE
123 V 159), die gemäss Kostennote vom 8. November 2006 in der Höhe von Fr.
768.50 (einschliesslich Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Concordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, hat der
Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 768.50 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 6. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: