Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 435/2006
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U 435/06

Urteil vom 19. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

L. ________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Eugster, Bahnhofstrasse 10, 8700 Küsnacht,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene L.________ war seit 1. Januar 1999 zu 80 % als Sekretärin
bei der in Zürich domizilierten Firma K.________ angestellt und dadurch bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
unfallversichert. Am 26. Januar 2002 zog sie sich als Beifahrerin eines
Personenwagens im Rahmen einer Frontalkollision ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS) zu (Zeugnis des erstbehandelnden Arztes Dr. med.
M.________, Facharzt Innere Medizin FMH, vom 14. Februar 2002). Nachdem die
Versicherte sich physiotherapeutischen Vorkehren unterzogen und sie ihre
berufliche Tätigkeit am 25. Februar 2002 wiederum zu 50 % sowie ab 2. April
2002 im bisherigen Umfang von 80 % aufgenommen hatte, schloss die SUVA den
Fall ab.

Am 31. März 2003 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 26.
Januar 2002. Im Zeugnis vom 16. April 2003 vermerkte der Hausarzt Dr. med.
M.________ die von der Patientin angegebenen Beschwerden (erneute Schmerzen
cervical sowie in der rechten Schulter und im ganzen rechten Arm, zunehmend
seit Dezember 2002) und diagnostizierte ein Rezidiv des traumatischen
Cervicalsyndroms mit Kettentendinose in den rechten Arm. Nach Vornahme
konservativer Massnahmen (Physiotherapie, Elektrotherapie, Akupunktur,
Analgetika etc.) wurde am 27. Februar 2004 eine Arthroskopie der Schulter
rechts, eine zirkuläre Kapsulotomie/Arthrolyse/Synovektomie, eine Bursektomie
und eine Acriomplastik durchgeführt (Operationsbericht des Dr. med.
S.________, Leitender Arzt Orthopädie, Klinik X.________, vom 27. Februar
2004, Austrittsbericht des Dr. med. S.________ [und des Dr. med. R.________,
Assistenzarzt Orthopädie] vom 2. März 2004). Am 1. Mai 2004 begann die
Versicherte erneut im Rahmen eines 50 %-Pensums zu arbeiten. In der Folge
beschränkten sich die Behandlungen primär auf die geklagten anhaltenden
Beschwerden in der rechten Schulter und im rechten Arm, welche Dr. med.
W.________, Facharzt für Chirurgie FMH, nach kreisärztlicher Untersuchung -
ebenso wie die festgestellte Fibromyalgie - mit Bericht vom 7. Oktober 2004
als unfallfremd qualifizierte. Die HWS-Symptomatik bezeichnete er
gleichenorts als vollständig abgeklungen und ausgeheilt. Gestützt darauf
verfügte die SUVA am 29. Oktober 2004 den sofortigen Fallabschluss und
kündete die Rückforderung der fälschlicherweise übernommenen Kosten der
Schulterbehandlung einschliesslich der Operation an. Auf Einsprache hin
veranlasste der Unfallversicherer, nachdem die Versicherte u.a. einen Bericht
des PD Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 6. Dezember 2004 hatte
auflegen lassen, eine Beurteilung durch Dr. med. P.________, Facharzt FMH für
Chirurgie, SUVA-Versicherungsmedizin, dessen Stellungnahme vom 14. Januar
2005 datierte. Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 wurde die
Verfügung bestätigt.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ u.a. Berichte des Dr.
med. S.________ vom 28. Februar und 28. April 2005 einreichen liess, hiess
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es den
angefochtenen Einspracheentscheid der SUVA insoweit aufhob, als die
Versicherte die vor dem 29. Oktober 2004 hinsichtlich der Schulterbeschwerden
erhaltenen Leistungen nicht zurückzuerstatten habe; im Übrigen wies es die
Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides vom 29. Juni 2006).

C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen,
Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides sei insofern aufzuheben,
als die Beschwerde abgewiesen wurde, und die SUVA sei zu verpflichten, die
gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere seien
Heilbehandlungskosten und Taggelder, eventuell eine Rente und eine
Integritätsentschädigung auszurichten.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen
Unfall (Art. 6 UVG), Rückfall und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 293 E.
2c S. 296 f.), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S.
181, 402 E. 4.3.1 S. 406, 123 V 43 E. 2b S. 45, 119 V 335 E. 1 S. 337, je mit
Hinweisen), zum Erfordernis der adäquaten Kausalität im Allgemeinen (BGE 125
V 456 E. 5a [mit Hinweisen] S. 461 f.; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181,
402 E. 2.2 S. 405, je mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE
115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder
äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE
117 V 359) im Besonderen zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 [mit Hinweisen] S.
181) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a [mit Hinweis] S. 352). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als Voraussetzung für die
Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 218/04 vom 3. März 2005, E. 2 mit Hinweis; Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 4), weshalb die bisher massgebliche
Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt. Für die Frage des
intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem
vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 26.
Januar 2002 datiert, die Rückfallmeldung (vom 31. März 2003) und der
Einspracheentscheid (vom 16. Februar 2005) aber erst nach Inkrafttreten des
ATSG ergangen sind (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).

3.
3.1 Zwischen den Parteien zum einen streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin
eine Leistungspflicht bezüglich der mit Rückfallmeldung vom 31. März 2003
geltend gemachten, ärztlicherseits erstmals mit Zeugnis des Dr. med.
M.________ vom 16. April 2003 angegebenen Beschwerden in der rechten Schulter
(zunehmend seit Dezember 2002) trifft. Unbestritten geblieben ist
letztinstanzlich demgegenüber zu Recht, dass selbst im Falle der Verneinung
einer diesbezüglichen Leistungspflicht des Unfallversicherers die
Voraussetzungen für eine Rückforderung der von ihm dafür bereits erbrachten
Leistungen (insbesondere Kosten der Operation vom 27. Februar 2004) nicht
gegeben wären (vgl. dazu die in allen Teilen zutreffende E. 8 des
vorinstanzlichen Entscheides).

3.2 In tatsächlicher Hinsicht geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass sie
anlässlich der Frontalkollision vom 26. Januar 2002 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit - nebst der HWS-Symptomatik - auch ein durch die
Sicherheitsgurten verursachtes Kompressionstrauma der rechten Schulter
erlitten habe. Daraus folgert sie, ihre Schulterbeschwerden stünden in einem
natürlichen (und adäquaten) Kausalzusammenhang zum Unfallereignis.

3.2.1 Dem ist entgegenzuhalten, dass gestützt auf die - von der Vorinstanz
einlässlich dargelegte - medizinische Aktenlage, namentlich die
echtzeitlichen Unterlagen, keine Hinweise dafür bestehen, dass die
Versicherte sich im Rahmen des Verkehrsunfalles eine Verletzung der rechten
Schulter mit klinischem Befund zugezogen hat. Vielmehr heilten die Folgen des
diagnostizierten Schleudertraumas komplikationslos ab, was insbesondere Dr.
med. M.________ mit Zeugnis vom 24. April 2002 bescheinigte. Schmerzen in der
rechten Schulter wurden sodann erstmals im Zeugnis des Hausarztes vom 16.
April 2003 (seit Dezember 2002 zunehmend) erwähnt. Damit lag zwischen dem
Unfall und dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden im rechten
Schulterbereich eine Latenzzeit von mehr als zehn Monaten. Unter diesen
Umständen kann nicht als erstellt gelten, dass die Schulterbeschwerden in
einem natürlich kausalen Verhältnis zum Unfall vom 26. Januar 2002 stehen.

3.2.2 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird,
vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im
vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die
ausführliche und überzeugende Begründung des kantonalen Gerichts (in E. 7
seines Entscheides) verwiesen werden. Dem - unter Bezugnahme auf diverse
medizinische Literaturstellen vorgebrachten - Einwand der Beschwerdeführerin,
dass Schleudertraumen oftmals auch zu Schulterbeschwerden führten, mag im
Sinne eines auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse resultierenden
Erfahrungswertes zutreffen, ist aber nicht entscheidend. Im vorliegend zu
beurteilenden Fall lassen die von der Vorinstanz eingehend dargelegten
konkreten Faktoren nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf einen unfallkausalen Charakter der Schulterbeschwerden
schliessen. Insbesondere kann nicht als ausgewiesen angesehen werden, dass
das Unfallereignis die Schulterschmerzen in Form eines Impingement-Syndroms
oder eines sekundären entzündlichen Prozesses der Rotatorenmanschette
(mit-)verursacht hat.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weitern geltend, dass über den durch die
Beschwerdegegnerin mit Verfügungsdatum vom 29. Oktober 2004 festgelegten
Fallabschluss hinaus unfallbedingte Nackenbeschwerden bestanden hätten.

4.2 Der Versicherten ist in diesem Punkt entgegenzuhalten, dass selbst wenn,
wovon das kantonale Gericht nach eingehender Würdigung der diesbezüglich
massgeblichen ärztlichen Angaben jedoch nicht ausgeht, eine im Zusammenhang
mit der HWS-Symptomatik stehende rechtsseitige Nackenverspannung angenommen
werden müsste, diese hinsichtlich ihrer Behandlungsbedürftigkeit gegenüber
dem - nicht unfallkausalen - Schulterleiden sowie der sich im Verlaufe des
Jahres 2004 zunehmend abzeichnenden Fibromyalgie vollständig in den
Hintergrund getreten wäre. Da, jedenfalls für den Zeitraum nach dem 29.
Oktober 2004, zudem auch keine anderen der zum typischen Beschwerdebild eines
Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen (BGE 117 V 359 E. 3b
S. 360) (mehr) nachgewiesen bzw. diese in jenem Zeitpunkt bereits als
Begleitsymptome des fibromyalgischen Geschehens zu werten sind (vgl. dazu
auch E. 5.1 hiernach; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 288/04 vom 13.
April 2006, E. 5.1 mit Hinweisen), kann die HWS-Problematik mit der
Vorinstanz als spätestens per Ende Oktober 2004 abgeheilt oder zumindest
nicht mehr behandlungsbedürftig beurteilt werden.

5.
5.1 Unbestrittenermassen stellten sich bei der Beschwerdeführerin ab ca. Mitte
2004 vermehrt Symptome einer Fibromyalgie ein (vgl. Berichte des Dr. med.
S.________ vom 17. August 2004 und des Dr. med. W.________ vom 7. Oktober
2004 [insbes. S. 3 und S. 5]). Dieses Leiden hat die Rechtsprechung bislang
nicht als Teil des typischen bunten Beschwerdebildes eines HWS-Traumas
betrachtet, sondern ausgehend von Art und Pathogenese der Störung sowie unter
Berücksichtigung der jeweiligen konkreten unfallfremden Faktoren als
selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung qualifiziert (Urteile des
Bundesgerichts U 339/06 vom 6. März 2007, E. 5.1, und des Eidg.
Versicherungsgerichts U 20/05 vom 5. April 2006, E. 4.2.2, je mit Hinweisen).
Die Adäquanzprüfung hat bei solchen Schädigungen nicht nach den für ein
Schleudertrauma oder eine schleudertraumaähnliche Verletzung geltenden
Kriterien (BGE 117 V 359 ff.) zu erfolgen, sondern es ist nach den in BGE 115
V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten
Kriterien vorzugehen (Urteile des Bundesgerichts U 339/06 vom 6. März 2007,
E. 5.1, und des Eidg. Versicherungsgerichts U 20/05 vom 5. April 2006, E.
4.2.2, je mit Hinweisen).

5.2 Zu einer hievon abweichenden Beurteilung besteht vorliegend - mit dem
kantonalen Gericht - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des PD Dr.
med. F.________ vom 6. Dezember 2004, welcher einen Zusammenhang zwischen dem
Unfall und den aktuellen, in der Fibromyalgie begründeten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen bejaht, keine Veranlassung. Nach derzeitigem Wissensstand
ist die Ätiologie einer Fibromyalgie unklar und sind die Ursachen mit grosser
Wahrscheinlichkeit vielschichtig (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts
I 288/04 vom 13. April 2006, E. 5.1, und U 20/05 vom 5. April 2006, E. 4.2.2,
je mit Hinweisen). Da die HWS-Problematik im hier massgebenden Zeitpunkt als
abgeklungen bzw. nicht mehr behandlungsbedürftig zu betrachten ist (vgl. E.
4.2 hievor), kann ein Konnex zwischen dieser und dem fibromyalgischen
Beschwerdebild - wenn überhaupt - höchstens im Sinne einer Verlagerung der
unfallbedingten Problematik auf eine andere, psychosomatisch begründete Ebene
in Form eines sekundären gesundheitlichen Geschehens gesehen werden (vgl.
dazu auch die Berichte der Dres. med. W.________ und P.________ vom 7.
Oktober 2004 und 14. Januar 2005). Wird davon ausgegangen, dass die
Fibromyalgie natürlich kausal durch den versicherten Unfall (mit-)verursacht
wurde, mangelt es indes am Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs.
Ausgehend vom Geschehensablauf, wie er sich aus den Akten ergibt
(Unfallprotokoll vom 26. Januar 2002, Bericht der Beschwerdegegnerin vom 5.
April 2002), ist im Rahmen der für die Beurteilung der adäquaten Kausalität
vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 unten ff.) von einem
mittelschweren Ereignis auszugehen (vgl. die in SZS 2001 S. 431 ff. erwähnte
Rechtsprechung; ferner auch das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
U 306/04 vom 28. Februar 2005, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228; RKUV
1999 Nr. U 330 S. 122, 1998 Nr. U 307 S. 449 E. 3a). Die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn die Kriterien gemäss BGE 115
V 133 E. 6c/aa S. 140 (mit der ihnen inhärenten Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Beschwerdekomponenten; BGE 117 V 359 E. 6a in fine
S. 367) gehäuft gegeben wären oder eines der Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise vorliegen würde. Dafür finden sich vorliegend keine
Anhaltspunkte, wobei auch diesbezüglich vollumfänglich auf die einlässlichen
Erwägungen (9.4.3 und 9.4.4) der Vorinstanz verwiesen werden kann.

Es hat demnach beim kantonalen Gerichtsentscheid sein Bewenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 19. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: