Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 433/2006
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U 433/06

Urteil vom 25. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Z. ________, 1958, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7,
6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Obwalden
vom 11. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene, im Rahmen seiner Anstellung bei der Firma Q.________ AG
bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte Z.________ erlitt am 14. November
2000 als Lenker eines Personenwagens anlässlich einer Heckauffahrkollision
(gemäss Zeugnis des Dr. med. J.________, Allgemeine Medizin FMH, vom
15. Dezember 2000) ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld), stellte
diese aber u.a. nach einem Aufenthalt des Versicherten in der Rehaklinik
X.________ vom 18. Juni bis 11. Juli 2001 (Austrittsbericht vom 9. August
2001) sowie Durchführung der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr.
med. B.________, FMH Chirurgie, (Bericht vom 11. April 2002) mit dem
30. April 2002 ein, da die aktuell geklagten Beschwerden organisch nicht mehr
als Folge des Unfalles erklärbar und allfällige psychische
Gesundheitsstörungen mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht auf
das Ereignis vom 14. November 2000 zurückzuführen seien; weitergehende
Ansprüche (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) wurden abgelehnt
(Verfügung vom 24. April 2002). Daran hielt der Unfallversicherer, welcher in
der Folge eine (auf rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen
und psychiatrischen Abklärungen beruhende) Begutachtung in der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) veranlasste (Expertise vom 11. Juni 2004 samt
ergänzenden Stellungnahmen vom 7. [MEDAS] und 28. Oktober 2004 [Dr. med.
F.________, FMH Psychiatrie Psychotherapie]), auf Einsprache hin mit
Entscheid vom 6. Januar 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Obwalden ab (Entscheid vom 11. Juli 2006).

C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides habe die SUVA ihm die gesetzlichen
Leistungen aus dem Unfallereignis vom 14. November 2000 zu erbringen,
insbesondere habe sie ab 1. Mai 2002 weitere Taggelder bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen sowie für Heil- und Pflegekosten
aufzukommen; ferner habe der Unfallversicherer ihn bei einer 100%igen
Invalidität zu berenten und ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens
50 % auszurichten.
Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist unter dem Blickwinkel des in Art. 6 Abs. 1 UVG
angelegten Anspruchserfordernisses der Kausalität, ob der (allenfalls zu
Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, Integritätseinbusse usw. führende)
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 30. April 2002 in einem
rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 14. November
2000 steht. Die Vorinstanz hat die dabei rechtsprechungsgemäss massgeblichen
Grundsätze, auf welche zu verweisen ist, zutreffend dargelegt. Es betrifft
dies - neben dem Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod;
BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4a S. 360, je mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406) - die Adäquanzprüfung
bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) sowie bei Folgen von
HWS-Distorsionsverletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
(BGE 117 V 359), insbesondere bei Beschwerdebildern, in denen die psychische
Seite klar im Vordergrund steht (BGE 123 V 98 E. 2a [mit Hinweisen] S. 99;
Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 164/01 vom 18. Juni 2002,
E. 3b, publ. in: RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, und U 347/02 vom 28. Dezember
2004, E. 3.3.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 462/04 vom 13. Februar 2006, E. 1.2 mit diversen
Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als Voraussetzung für die
Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 218/04 vom 3. März 2005, E. 2 mit Hinweis; Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 4). Die bisher dazu ergangene
Rechtsprechung bleibt deshalb nach wie vor massgeblich. Für die Frage des
intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem
vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom
14. November 2000 datiert und der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin
auf Ende April 2002 erfolgte, der Einspracheentscheid aber erst am 6. Januar
2005 - und damit nach Inkrafttreten des ATSG - erlassen wurde (vgl. BGE 130 V
318, 329 und 445).

3.
3.1 Mit Blick auf die Aktenlage und die Parteivorbringen besteht kein Anlass,
den vorinstanzlich in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen
bejahten (teilweisen) natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Auffahrunfall vom 14. November 2000 und den über den 30. April 2002 hinaus
fortdauernden, die Leistungsfähigkeit einschränkenden somatischen und
psychischen Beschwerden des Versicherten letztinstanzlich erneut der
richterlichen Überprüfung zu unterziehen (BGE 110 V 48 E. 4a in fine S. 53).
Zu beurteilen bleibt die - einzig - umstrittene Adäquanz des
Kausalzusammenhangs.

3.2 Vorinstanz und SUVA haben die Adäquanzbeurteilung nach der Rechtsprechung
zu psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 ff. vorgenommen. Der
Beschwerdeführer hält dagegen, auf Grund des in seinem Fall ausgewiesenen,
typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distorsionen oder äquivalenten
Verletzungsmechanismen sei der adäquate Kausalzusammenhang nach den in BGE
117 V 359 E. 6a und b S. 366 ff. dargelegten Grundsätzen zu prüfen, zumal
keine unmittelbar nach dem Unfallgeschehnis eindeutig im Vordergrund stehende
psychische Überlagerung gegeben sei.

3.2.1 Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Heckauffahrunfall vom 14. November
2000 ein HWS-Distorsionstrauma erlitten hat mit anschliessend zumindest
teilweise hierfür typischer Beschwerdesymptomatik (dazu vgl. BGE 117 V 359
S. 360 E. 4b [diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Übelkeit, Depression, Wesensveränderung usw.]; zur
depressiven Entwicklung als Teil des typischen Beschwerdebildes siehe
insbesondere Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 335/02 vom
21. März 2003, E. 3.2, zusammengefasst wiedergegeben in Plädoyer 2003/3 S. 61
und HAVE S. 339). Weiter ist erstellt, dass relativ bald im Anschluss an den
Unfall psychische Probleme in Form einer Anpassungsstörung mit gemischter
Symptomatik (ICD-10: F43.25), Symptomausweitung, auftraten (Austrittsbericht
der Rehaklinik X.________ vom 9. August 2001), welche der Kreisarzt Dr. med.
B.________ bei seiner Abschlussuntersuchung vom 11. April 2002 als im
Vordergrund stehend beurteilte. Die MEDAS-Ärzte waren anlässlich ihrer
multidisziplinären Begutachtung (vom 11. Juni 2004) zum Schluss gekommen,
dass weder aus rheumatologischer noch neurologischer oder
neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit mehr bestünde. Einzig die
diagnostizierte gemische Anpassungsstörung mit depressiven und Angstsymptomen
(im Rahmen eines zervikozephalen Schmerzsyndroms bei Status nach HWS-Trauma)
begründe eine 50%ige Leistungseinschränkung für jede, den körperlichen
Möglichkeiten angepasste Tätigkeit. Das Unfallereignis vom 14. November 2000
und die damit verbundenen psychophysischen Beschwerden hätten eine Kaskade
psychischer Beschwerden ausgelöst, wobei die psychische Symptomatik
zusätzlich durch intrapsychische und psychosoziale Stressoren
(Schwierigkeiten in der Ehe, finanzielle Probleme, subjektiv empfundener
sozialer Prestigeverlust [ehemals Ernährerfunktion] etc.) akutisiert würden.
Diese unfallfremden psychosozialen Faktoren stünden bereits seit Mai 2002 im
Vordergrund des gesundheitlichen Geschehens (vgl. auch Stellungnahme des Dr.
med. F.________ vom 28. Oktober 2004).

3.2.2 Die vorangehend dargelegten medizinischen Unterlagen lassen zwar -
insoweit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten - nicht auf eine psychische
Problematik solcher Art schliessen, dass das hier gegebene typische
Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen unmittelbar nach dem Unfall ganz in den
Hintergrund getreten wäre. Mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen,
dass die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall
(vom 14. November 2000) bis zum für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt
des Einspracheentscheides (vom 6. Januar 2005) gesamthaft, jedenfalls ab Mai
2002, nur mehr eine vergleichsweise untergeordnete Rolle gespielt haben,
weshalb die Adäquanz unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlenwicklung
nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen ist. Der Umstand, dass
anlässlich der im Rahmen der MEDAS-Begutachtung durchgeführten
psychiatrischen Teilexpertise (des Dr. med. F.________ vom 17. Februar 2004)
eine gemischte Anpassungsstörung mit depressiven und Angstsymptomen "im
Rahmen eines zervicocephalen Schmerzsyndroms bei HWS-Distorsionen"
festgestellt worden war (vgl. S. 12), weist auf ein psychisches Leiden hin,
das im Anschluss an den Unfall aufgetreten ist und damit -
unbestrittenermassen (vgl. E. 3.1 hievor) - in einem natürlichen
(Teil-)Kausalzusammenhang zu diesem steht. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers kann aus dieser ärztlichen Aussage aber nicht geschlossen
werden, dass es sich bei der diagnostizierten Anpassungsstörung um einen Teil
des typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distorsionen handelt. Würden
psychische Beschwerden, die im Nachgang zu einem Unfall mit
Distorsionsverletzung der HWS auftreten, ungeachtet ihrer Pathogenese stets
nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 auf ihre Adäquanz hin
überprüft, bestünde die Gefahr, identische natürlich kausale psychische
Unfallfolgen adäquanzrechtlich allein deshalb unterschiedlich zu beurteilen,
je nachdem, ob beim Unfall zusätzlich eine Distorsionsverletzung der HWS
(oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus) auftrat oder nicht, was nicht
angeht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 462/04 vom
13. Februar 2006, E. 1.2 in fine mit Hinweisen). Vorliegend steht nach der
diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Aktenlage indes fest, dass das ab
Mai 2002 vorherrschende psychische Beschwerdebild massgebend durch
unfallfremde Faktoren geprägt war.

4.
4.1 Rechtsprechungsgemäss werden einfache Auffahrunfälle im Rahmen der nach
objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 29 E. 5c/aa S. 44, 115 V 133 E. 6
S. 139; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 5/06 vom 23. Mai
2006, E. 4.1) vorzunehmenden Kategorisierung (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.
mit Hinweisen) in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen qualifiziert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 380/04 vom 15. März 2005, E. 5.1.2, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236;
Urteil des Bundesgerichts U 167/06 vom 31. Januar 2007, E. 5.1). Unter
Berücksichtigung insbesondere des Unfallhergangs und der Fahrzeugschäden
(vgl. dazu Polizeirapport vom 18. November 2000, Bericht des SUVA-Teams 1 vom
11. Dezember 2000, Biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für
Unfallmechanik vom 22. Januar 2002) bestehen im hier zu prüfenden Fall keine
Umstände, welche zu einer anderen Beurteilung Anlass zu geben vermöchten. Die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes
der hierfür massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender
Weise gegeben wären (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
4.2 Der Heckauffahrunfall vom 14. November 2000 hat sich nicht unter
besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv
betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc [Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 287/97 vom 20. November 1998]; vgl. auch Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 248/98 vom 31. Mai 2000, publ. in:
RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch
keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die
Diagnose eines Schleudertraumas (oder einer schleudertraumaähnlichen
Verletzung) der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzung und namentlich ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen, für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf
hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen
Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen
können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 380/04 vom
15. März 2005, E. 5.2.3, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236). Diese können
beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung
und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichs U 193/01 vom 24. Juni 2003, E. 4.3, publ. in: RKUV 2003
Nr. U 489 S. 357). Solche Umstände sind hier nicht gegeben, stellt die
Kopfdrehung des Versicherten im Unfallzeitpunkt  (nach links zur
Verkehrsampel) mangels Ausmasses des dafür erforderlichen Rotationswinkels
des Kopfes doch keine zusätzliche Gefährdung dar (vgl. Biomechanische
Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 22. Januar 2002). Es
liegt auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen
Beschwerden vor. Ebenfalls nicht erfüllt sind mit dem kantonalen Gericht -
insbesondere unter dem Blickwinkel der im vorliegenden Kontext einzig
relevanten physisch begründeten Beschwerden (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 6a in
fine S. 367) - die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen
Komplikationen sowie des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Auf die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich
verwiesen werden. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert (hat), kann schliesslich auch nicht
gesprochen werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde
dadurch, dass der SUVA-Kreisarzt ihm Ende Dezember 2000 den vom Hausarzt
verordneten M. Brace-Halskragen abgenommen und das weitere Tragen untersagt
hat, der Genesungsprozess nicht massgeblich beeinträchtigt, wie namentlich
die Ausführungen des Dr. med. F.________ in dessen Stellungnahme vom
28. Oktober 2004 (S. 3 unten f.) belegen.
Sind die genannten Kriterien somit zu verneinen, kann die Adäquanz der ab Mai
2002 geklagten psychischen Beschwerden selbst für den Fall, dass das
Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden im von der Vorinstanz dargelegten
Sinne bejaht wird, nicht als gegeben angesehen werden, da dieses nicht in der
dafür erforderlichen Ausgeprägtheit vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre
Versicherungsleistungen demnach zu Recht auf Ende April 2002 eingestellt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 25. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: