Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 430/2006
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U 430/06

Urteil vom 17. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

C. ________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di
Rocco, Bahnhofstrasse 148, 8622 Wetzikon,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1954 geborenen C.________, der am 6.
März 2000 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitt, indem zu Hause beim
Aufstehen das rechte Knie zur Seite knickte und am 2. Oktober 2002 einen
Rückfall zu verzeichnen hatte, eine Invalidenrente von 10 % ab 1. Dezember
2004 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer
Integritätseinbusse von 10 % zu. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem
Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte erneut beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine 50%ige Rente
zuzusprechen. Sodann wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 3. November 2006 lässt der Versicherte einen Bericht der
Uniklinik B.________ (vom 12. Oktober 2006) sowie ein Arztzeugnis des
behandelnden Arztes Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (vom
25. Oktober 2006), nachreichen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Im angefochtenen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid werden die
gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8
ATSG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), den Rentenanspruch in der
Unfallversicherung (Art. 18 UVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des
Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 125
V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben
hat das kantonale Gericht auch die Rechtsprechung zum für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S.
406, 123 V 43 E. 2b S. 45, 119 V 335 E. 1 S. 337, je mit Hinweisen), und zum
im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 181 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

3.
3.1 In sorgfältiger und überzeugender Würdigung der medizinischen Akten hat
die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die nebst den unfallbedingten
Kniebeschwerden aufgetretenen Hüftbeschwerden des Versicherten mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen
Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. März 2000 oder zum Rückfall vom 2.
Oktober 2002 stehen. Sie stützte sich dabei auf den Bericht des Dr. med.
L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, FA Manuelle Medizin
SAMM, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA (vom 14. Oktober 2005), welcher
die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.________ (vom 8. Mai
2003) als korrekt bestätigte. Danach ist dem Versicherten mit der Vorinstanz
unfallbedingt noch ein ganztägiger Arbeitseinsatz mit Tätigkeiten ohne Heben
von schweren Lasten über 20 kg und ohne regelmässiges Tragen von Lasten über
10 kg zumutbar, sofern er das Kniegelenk durch sitzende Beschäftigung im
Rahmen von 50 % der Gesamtarbeitszeit über den Tag hin und wieder entlasten
kann und es sich weder um Tätigkeiten in ungünstiger Stellung, wie kniend und
in der Hocke handelt, noch um solche, bei welchen diese Stellung repetitiv
eingenommen werden muss. Den einlässlichen Erwägungen im angefochtenen
Entscheid kann vollumfänglich beigepflichtet werden.

3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, rechtfertigt
keine andere Betrachtungsweise. Insbesondere sprechen keinerlei Anhaltspunkte
gegen die Zuverlässigkeit der überzeugend begründeten versicherungsinternen
Beurteilung des Dr. med. L.________ (vom 14. Oktober 2005), weshalb die
Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353
f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist in den Berichten der
Ärzte der Uniklinik B.________ nirgends eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
zufolge unfallbedingten persistierenden Kniebeschwerden attestiert worden.
Zudem wird im Bericht vom 28. Juli 2005 mit keinem Wort bestätigt, dass dem
Versicherten eine unfallbedingte leidensangepasste Tätigkeit lediglich zu 50
% zumutbar sei. Vielmehr wird darin eine leichte körperliche Arbeit als nicht
mehr möglich beurteilt und festgestellt, dass dabei vor allem die Hüft- sowie
Oberschenkelbeschwerden im Vordergrund stünden. Fest steht, dass in den vom
Beschwerdeführer angeführten medizinischen Unterlagen  bei der Beurteilung
der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen unfallkausalen und
nicht unfallkausalen Faktoren differenziert wird, weshalb sich daraus nichts
im Hinblick auf den konkreten Fall ableiten lässt. Überdies können die nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgelegten Aktenstücke (Bericht der Uniklinik
B.________ vom 12. Oktober 2006 und Arztzeugnis vom 25. Oktober 2006) nicht
berücksichtigt werden, da diese weder neue erhebliche Tatsachen noch
entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten, die
eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353).
Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Zu Recht erhebt
der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Invaliditätsbemessung. Den in
allen Teilen zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts ist nichts
beizufügen.

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

5.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG;
BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 17. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: